Entscheid vom 10. Mai 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl
(Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2005.10
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Sachverhalt:
A. Der libanesische Staatsangehörige A.______ wird verdächtigt, in der Zeit
von 2. Januar 2002 bis 13. Dezember 2003 zahlreiche Einbruchdiebstähle,
vor allem in Z.______ (Deutschland), begangen zu haben. So soll
A.______ unter anderem zwischen dem 5. und 7. Juli 2002 zum Nachteil
der Eheleute B.______ verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von
EUR 18'000.-- entwendet haben (BK act. 1.2).
Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 7. März
2005 wegen Diebstahls ersuchte das Hessische Ministerium der Justiz in
Wiesbaden am 18. März 2005 um Auslieferung von A.______ (BK act. 3.1).
Nachdem A.______, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund eines
schweizerischen Strafverfahrens in Haft befand, mit seiner vereinfachten
Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am
8. April 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am 15. April
2005 eröffnet wurde.
B. Mit fristgerechter Eingabe vom 23. April 2005 (Eingang 25. April 2005) führt
A.______ Beschwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl
aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Yassin Abu-led zu bestel-
len (BK act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Ap-
ril 2005 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3).
Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist (BK act. 2) nicht
mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie
der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung
des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag,
SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag
nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und
der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer-
tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte
sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu-
chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann-
ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere
familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94
S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er-
weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb-
rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die
Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver-
traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu
gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge-
bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem
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Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV
108, 110 E. 2).
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der
angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfülle nicht die „Mindestanforderun-
gen von Art. 48 Ziff. lit. a [recte: Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG] betr. Angaben
der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat“ (BK act. 1, S. 2). Eine ausführli-
chere Begründung des Haftbefehls sei im vorliegenden Fall notwendig. Ein
Verweis auf das Auslieferungsgesuch des Hessischen Ministeriums der
Justiz in Wiesbaden fehle in der Begründung der Beschwerdegegnerin (BK
act. 1, S. 2).
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich unbegrün-
det. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Auslieferungshaftbefehl der
Beschwerdegegnerin – wie diese zu Recht bemerkt (BK act. 3, S. 2) – eine
Zusammenfassung der wesentlichsten Angaben zu den dem Beschwerde-
führer zur Last gelegten Taten enthält. Überdies wird darin ausdrücklich auf
den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 7. März 2005 verwie-
sen, in welchem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte in de-
taillierter Art und Weise aufgeführt werden (BK act. 3.1a, S. 1 ff.). Wie aus
dem Einvernahmeprotokoll vom 15. April 2005 hervorgeht, wurde dem Ver-
treter des Beschwerdeführers nicht nur eine Kopie dieses Haftbefehls
(samt amtlicher Bestätigung und Auszügen der in Frage kommenden Para-
graphen des deutschen Strafgesetzbuches und der entsprechenden Straf-
prozessordnung in deutscher Sprache), sondern auch eine Kopie des Aus-
lieferungsersuchens des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18. und
30. März 2005 ausgehändigt (BK act. 3.13a, S. 2). Damit konnten sich der
Beschwerdeführer und dessen Vertreter, der ebenfalls an der vorerwähnten
Einvernahme teilnahm (BK act. 3.13a, S. 1), über den genauen Umfang
des in Deutschland vorliegenden Tatverdachts orientieren. Dass dem Ver-
treter des Beschwerdeführers die seinem Mandanten zur Last gelegten Ta-
ten bekannt sind, bestätigt er im Übrigen selber, indem er in der Beschwer-
deschrift festhält, es handle sich „bei vielen dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Vorwürfen (…) um Bagatellen im Sinne von Art. 4 IRSG“ und
die ersuchende Behörde aus Deutschland beziffere „nur bei einem Vorfall
die Deliktsumme und nicht bei allen“ (BK act. 1, S. 3; vgl. hierzu auch
E. 2.5).
2.3 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich seit mehr als zwei
Monaten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die andauern werde, bis
er eine allfällige Strafe antreten werde. Darüber hinaus verlange das Migra-
tionsamt die Auslieferung nach seiner Gerichtsverhandlung am 11. Mai
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2005 beim Bezirksgericht Y.______, um sodann die Ausschaffungshaft
beim Bezirksgericht anzuordnen, der höchstwahrscheinlich entsprochen
werde. Die Anordnung der Auslieferungshaft sei somit nicht notwendig, da
die Haft nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IRSG wirksam sei (BK act. 1, S.
2).
Dem kann klarerweise nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG
ist der Auslieferungshaftbefehl nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolg-
te in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Die Untersuchungs- oder
Strafhaft für der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegende Delikte geht
in diesem Sinne der Auslieferungshaft vor (BGE 119 Ib 74, 75 E. 1a = Pra
82 [1993] Nr. 137). Das bedeutet indessen nicht, dass das Auslieferungs-
verfahren, bei welchem der Auslieferungshaftbefehl chronologisch und tat-
sächlich die erste oder eine der ersten Phasen ist, einzustellen wäre. Ent-
sprechend hat auch in derartigen Fällen unverzüglich die vorläufige Verhaf-
tung zu erfolgen, selbst wenn diese aufgrund Art. 49 Abs. 2 IRSG, mithin
einer Bestimmung des schweizerischen Landesrechts, erst nach Beendi-
gung der Untersuchungs- oder Strafhaft wirksam wird (dieser vorläufigen
Verhaftung folgt sodann – und zwar zwingend [vgl. z.B. Art. 16 Ziff. 4 EAÜ]
– das Auslieferungsverfahren; BGE 119 Ib 74, 76 E. 1b). Das muss im Üb-
rigen allein schon deshalb gelten, weil die Auslieferungshaft anderen, ins-
besondere strengeren Anforderungen unterliegt als die Untersuchungs-
oder Strafhaft (vgl. E. 2.1).
2.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei der Ansicht, dass er
mit Sicherheit seit 2003 in der Schweiz anwesend sei, sodass die Ausliefe-
rung an Deutschland offensichtlich unzulässig sei. Weiter sei er der An-
sicht, dass er sich von 2000 bis Anfang 2003 in Holland aufgehalten habe
und nicht in Deutschland (BK act. 1, S. 2 f.).
Eine ausnahmsweise Haftentlassung unter diesem Gesichtswinkel liesse
sich wie eingangs erwähnt nur dann rechtfertigen, wenn der Beschwerde-
führer den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachwei-
sen könnte, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
IRSG). Die durch nichts belegte und damit nicht überprüfbare Behauptung
des Beschwerdeführers, er sei zur fraglichen Zeit nicht in Deutschland ge-
wesen, genügt hierfür offenkundig nicht.
2.5 Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, bei vielen, der ihm zur Last
gelegten Vorwürfe handle es sich um Bagatellen im Sinne von Art. 4 IRSG.
Die ersuchende Behörde beziffere nur bei einem Vorfall die Deliktsumme
und nicht bei allen. Da dieser elementare Bestandteil eines Vorwurfs fehle,
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sei der Haftbefehl abzuweisen. Überdies macht er geltend, im Ausliefe-
rungsgesuch fehle der Geburtstag, so dass es sein könnte, dass es sich
nicht um ihn selbst handle. Weiter sei er in Deutschland mit C.______ ver-
heiratet. Im deutschen Haftbefehl stehe hingegen, dass der Familienstand
unbekannt sei, was nicht zutreffe. Darüber hinaus sei nicht ganz klar, wel-
che Nationalität er habe, was Zweifel an den diesbezüglichen Ausführun-
gen der ersuchenden Behörde aus Deutschland aufkommen lasse (BK act.
1, S. 3).
Mit den vorstehenden Einwendungen ist der Beschwerdeführer nicht zu hö-
ren, da Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Be-
gründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwer-
deverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen
sind (vgl. E. 2.1). Immerhin kann in der gebotenen Kürze bezüglich des
Einwandes des Bagatellcharakters festgehalten werden, dass dem Be-
schwerdeführer (Einbruch-)Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbe-
schädigung in einer Vielzahl von Fällen und damit nach schweizerischer
Qualifikation Verbrechen bzw. Vergehen zur Last gelegt werden. Dass es
sich – trotz mehrheitlichem Fehlen einer numerisch angegebenen Delikts-
summe – nicht um geringfügige Delikte handelt, kann allein schon aus den
entwendeten Gegenständen (z.B. mehrere Organizer, Laptops, Digitalka-
meras etc.) geschlossen werden, die im Haftbefehl vom 7. März 2005 de-
tailliert angegeben werden (vgl. BK act. 3.1a). Augenscheinlich unbegrün-
det sind auch die verschiedenen Einwände des Beschwerdeführers zu sei-
ner Person. Insbesondere fällt auf, dass er anlässlich der Einvernahme
vom 15. April 2005, an der nota bene auch sein Vertreter teilnahm, aus-
drücklich bestätigte, mit der in den Akten genannten Person identisch zu
sein (BK act. 3.13a, S. 2; vgl. insbesondere auch S. 1 des Protokolls, in
welchem Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Zivilstand ausdrücklich
aufgeführt werden und das vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann von einer offensichtlichen
Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG), die eine ausnahms-
weise Haftentlassung rechtfertigen würde, keine Rede sein.
2.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet und ist damit abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen. Er befinde sich seit mehr als zwei Monaten in Untersu-
chungs- und Sicherheitshaft und werde wahrscheinlich weiterhin dort blei-
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ben, sodass er nicht in der Lage sei und auch nicht sein werde, für die Be-
mühungen des amtlichen Verteidigers aufzukommen (Mittellosigkeit). Wei-
ter seien sowohl seine Deutsch- wie die Arabischkenntnisse (schriftlich) nur
spärlich vorhanden, sodass er auf anwaltliche Hilfe angewiesen sei (BK
act. 1, S. 3).
3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und Art. 245 BStP i.V.m.
Art. 152 Abs. 1 und 2 OG setzt die unentgeltliche Verbeiständung nebst der
Bedürftigkeit der ersuchenden Partei voraus, dass ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtlos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demge-
mäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung ist damit abzuweisen (Antrag gemäss Art. 152 Abs. 1 OG auf Befrei-
ung von der Bezahlung der Gerichtskosten wurde im Übrigen gar nicht ge-
stellt). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers hinreichend dargetan wäre.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und
Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset-
zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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