Entscheid vom 9. Juni 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl
(Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BH.2005.12
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Sachverhalt:
A. Der russische Staatsangehörige A.______ wird zusammen mit einer ande-
ren Person verdächtigt, sich zwischen 1994 und 2002 in seiner Funktion als
hoher russischer Regierungsbeamter über US-Dollar 9'000'000.--, welche
für den russischen Staat im Bereich der Nuklearenergie vorgesehen waren,
angeeignet und für persönliche Zwecke verwendet zu haben, indem er die-
se Gelder in verschiedene nationale und internationale Projekte investiert
haben soll. A.______ soll als Direktor des Nuklear-Institutes B.______ so-
wie als russischer Minister für Atomenergie über US-Dollar 15'000'000.--,
welche für das Institut B.______ bestimmt gewesen seien, an verschiedene
US-Firmen weitergeleitet haben, welche unter seiner Kontrolle gewesen
sein sollen. Davon seien mindestens US-Dollar 9'000'000.-- an weitere
Firmen überwiesen worden, welche diese Gelder dann in den USA, Russ-
land und Europa investiert hätten. In diesem Zusammenhang soll A.______
verschiedene gefälschte Geschäftsverträge verwendet haben, um diese
Geldüberweisungen zu vertuschen (vgl. zum Ganzen BK act. 1.2).
Gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Western District
of Pennsylvania vom 29. April 2005 wegen Vermögensdelikten ersuchte
das US-Justizdepartement am 29. April 2005 um Inhaftnahme von
A.______ zwecks späterer Auslieferung.
Am 2. Mai 2005 wurde A.______, der sich zum Zwecke der Einvernahme
als Auskunftsperson in einem gegen seine Tochter (C.______) geführten
Strafverfahren in der Schweiz aufgehalten hatte, verhaftet und in provisori-
sche Auslieferungshaft versetzt. Das Bundesamt für Justiz erliess am
3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______, welcher mit sei-
ner vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden war, am
4. Mai 2005 eröffnet wurde.
B. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. Mai 2005 (Eingang 18. Mai 2005) führt
A.______ Beschwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl
des Bundesamtes für Justiz vom 3. Mai 2005 aufzuheben, er sei freizulas-
sen, und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen (BK act. 1).
Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 forderte die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts das Bundesamt für Justiz auf, bis 24. Mai 2005 die Ak-
ten und eine schriftliche Beschwerdeantwort einzureichen und letztere bis
zum selben Datum zugleich dem Vertreter von A.______ in Kopie zuzustel-
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len. Gleichzeitig setzte die Beschwerdekammer praxisgemäss dem Vertre-
ter der Gegenpartei Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik
an (BK act. 2). Gleichentags wurde den Parteien sodann per Fax eine
Pressemitteilung der Beschwerdekammer übermittelt, in welcher diese –
nach zahlreichen, durch eine Pressemitteilung von A.______ ausgelösten
Anfragen – den Eingang der Beschwerde bestätigte (BK act. 3-4).
C. Da die Beschwerdekammer bis 25. Mai 2005, 15:40 Uhr, keine Eingabe
des Bundesamtes für Justiz erhalten hatte und eine fehlerhafte postalische
Zustellung vermutete, nahm sie mit diesem telefonisch Kontakt auf (BK
act. 5). Die entsprechende Rückfrage liess indes darauf schliessen, dass
das Bundesamt für Justiz die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort
möglicherweise nicht gewahrt hatte. Aus diesem Grund teilte die Be-
schwerdekammer den Parteien gleichentags mit, dass die dem Vertreter
von A.______ zur Einreichung der Beschwerdereplik angesetzte Frist einst-
weilen ausgesetzt würde, bis die Beschwerdekammer über die Fristwah-
rung durch das Bundesamt für Justiz befunden habe. Gleichzeitig setzte sie
letzterem Frist bis 27. Mai 2005 für eine entsprechende Stellungnahme an
(BK act. 6).
Nachdem die Beschwerdeantwort am 27. Mai 2005 samt Akten bei der Be-
schwerdekammer eingegangen war (BK act. 7), beantragte das Bundesamt
für Justiz mit Eingabe vom 27. Mai 2005 (Eingang 30. Mai 2005), die ge-
setzte Frist sei wiederherzustellen. Zudem regte es an, A.______ sei mög-
lichst umgehend erneut Frist zur letzten Stellungnahme anzusetzen, damit
dieser innert der von der EMRK vorgesehenen, kurzen Frist eine Entschei-
dung einer richterlichen Behörde über seine Haftbeschwerde erhalte (BK
act. 7a).
D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 teilte der Präsident der Beschwerdekam-
mer den Parteien mit, die Beschwerdekammer habe anlässlich ihrer glei-
chentags abgehaltenen Sitzungen entschieden, dass das Bundesamt für
Justiz die mit Schreiben vom 18. Mai 2005 angesetzte Frist zur Einreichung
der Beschwerdeantwort nicht gewahrt habe und eine Wiederherstellung der
Frist gemäss Art. 35 OG nicht erteilt werden könne. Sodann hielt er fest,
die Beschwerdekammer prüfe eine allfällige Berücksichtigung der einge-
reichten Beschwerdeantwort auf der Basis einer analogen Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 VwVG und räumte dem Vertreter von A.______ Gelegenheit
ein, bis 2. Juni 2005 hierzu sowie gegebenenfalls zur Beschwerdeantwort
selbst eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und diese in Kopie
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zugleich bis zum selben Datum dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu-
zustellen (BK act. 8). Mit Eingabe vom 2. Juni 2005 (Eingang 3. Juni 2005)
machte A.______ von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und
hielt an seinen Anträgen fest (BK act. 9).
Sodann nahm auch das Bundesamt für Justiz, dem zur Wahrung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör letztmalig Gelegenheit zur Äusserung einge-
räumt wurde (BK act. 10), am 8. Juni 2005 Stellung zur Eingabe von
A.______ (BK act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli-
chen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BStP gelten für die Fristen in
Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und für die
Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis die Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]), SR 173.110).
Nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 OG sind prozessuale Handlungen innerhalb der
(gesetzlich oder richterlich bestimmten) Frist vorzunehmen. Eingaben müs-
sen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde einge-
reicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 OG).
Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur
dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu han-
deln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe
desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts können nicht nur objektive, sondern auch subjektive, psychische
Gründe unter Umständen die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen
(BGE 96 II 262, 265 E. 1a; 76 I 355, 357). Diese Umstände sind indessen
objektiv zu würdigen: Unverschuldet ist lediglich ein Umstand, der einen
gewissenhaften Gesuchsteller respektive seinen Vertreter davon abgehal-
ten hätte, innert angesetzter Frist zu handeln (POUDRET, Commentaire de
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la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume I, Bern 1990, N. 2.3 zu
Art. 35 OG). Die Wiederherstellung ist mithin nur zuzulassen, wenn der
Partei bzw. gegebenenfalls ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden
kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a m.w.H.).
1.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die
Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort nicht gewahrt hat. Allerdings
macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung seien erfüllt. Zur Begründung trägt sie vor, die vom Vi-
zedirektor am 24. Mai 2005 um 15:00 Uhr unterzeichnete Stellungnahme
sei von der intern für Auslieferungsfragen zuständigen Sektion Auslieferung
unmittelbar danach der internen – aber einer anderen Abteilung unterstell-
ten – Speditionsstelle übergeben worden. Dem Postwagen der schweizeri-
schen Post sei indessen nur die Sendung zuhanden des Beschwerdefüh-
rers am 24. Mai 2005 übergeben worden. Die Sendung zuhanden des
Bundesstrafgerichts sei versehentlich liegen geblieben und erst am nächs-
ten Tag versandt worden. Die Verantwortliche der Speditionsstelle könne
sich zwar an die ihr erteilte Instruktionen genau erinnern, wisse aber nicht
mehr, wie sie das Paket habe liegen lassen können. Sie schreibe dies heu-
te ihrer Gedankenabwesenheit zu, weil ihre in den USA lebende Tochter an
besagtem Tag Geburtstermin gehabt hätte und sie deshalb andauernd ei-
nen diesbezüglichen, überfälligen Telefonanruf erwartet habe. Die Be-
schwerdegegnerin hebt sodann unter Hinweis auf POUDRET hervor, dass
das Versehen, welches zum verspäteten Versand geführt habe, einer Hilfs-
person zuzuschreiben sei. Ein unverschuldetes Hindernis dürfte, so die Be-
schwerdegegnerin weiter, insofern vorliegen, „als die dafür verantwortliche
Mitarbeiterin in unverschuldeter Weise geistig abwesend war“ (BK act. 7a,
S. 1 f.).
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich
aus der Tatsache, dass das Versehen auf eine Hilfsperson zurückzuführen
sein soll, nichts zugunsten der Beschwerdegegnerin ableiten lässt. Das
Bundesgericht hat in seiner (wenn auch von POUDRET, a.a.O., N. 2.6 zu
Art. 35 OG, kritisierten) Praxis zur Fristwiederherstellung nach Art. 35 OG
unmissverständlich festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das
Verhalten von Hilfspersonen nicht dem Vertreter bzw. der Partei zugerech-
net werden sollte (vgl. BGE 114 Ib 67, 74 E. 2e); eine Änderung dieser
überzeugenden Rechtsprechung ist nicht angezeigt. Damit stellt sich nur
die Frage, ob das geltend gemachte Hindernis objektiv als unverschuldet
zu beurteilen ist. Dies ist zu verneinen. Eine „Gedankenabwesenheit“ auf-
grund der bevorstehenden Geburt eines Enkelkindes, welche den verspäte-
ten Versand einer Rechtsschrift zur Folge hat, ist zwar menschlich bis zu
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einem gewissen Grade verständlich, bei objektiver Würdigung aber offen-
sichtlich kein Hindernis, welches eine gewissenhafte Person vom Handeln
innert Frist abgehalten hätte. Die Nachlässigkeit muss mithin als nicht ent-
schuldbar bezeichnet werden. Entsprechend hat die Beschwerdekammer
mit (prozessleitendem) Entscheid vom 30. Mai 2005 im Sinne von Art. 35
Abs. 2 OG die Wiederherstellung der Frist verweigert (BK act. 8).
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdekammer – wie von der Beschwerde-
gegnerin geltend gemacht (BK act. 7a, S. 2) und vom Beschwerdeführer
nicht grundsätzlich bestritten (BK act. 9, S. 2) – die Stellungnahme unge-
achtet der Verspätung nicht dennoch berücksichtigen kann. Dies ist zu be-
jahen. So sieht Art. 32 Abs. 2 VwVG ausdrücklich vor, dass verspätete Par-
teivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung be-
rücksichtigt werden können. Obwohl die vorerwähnte Bestimmung vorlie-
gend nicht direkt zur Anwendung gelangt, steht einer sinngemässen An-
wendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zusammenhang mit der
Beurteilung von Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle nichts ent-
gegen, ja diese erscheint im Hinblick auf eine sachgerechte Entscheidung
der Beschwerdekammer als erster richterlicher Instanz geradezu als gebo-
ten (gl. M. wohl POUDRET, a.a.O., N. 5 zu Art. 35 OG i.f., der dieses Korrek-
tiv ebenfalls vorzubehalten scheint). Dass eine solche, analoge Anwendung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig ist, hat das Bundesgericht in
seiner neuesten Rechtsprechung gar für den Bundesstrafprozess bejaht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3); entspre-
chendes muss a fortiori für Beschwerdeverfahren betreffend Auslieferungs-
haftbefehle gelten, weisen diese doch – entsprechend der allgemeinen Na-
tur der Rechtshilfe (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 8) – verwaltungsrechtspflegeähn-
lichen Charakter auf (vgl. auch KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 944, die sich
trotz fehlender Vorschrift im OG für die Berücksichtigung verspäteter Vor-
bringen im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege vor Bundesgericht aus-
sprechen). Damit können in derartigen Verfahren verspätete Parteivorbrin-
gen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigt werden.
Von selbst versteht sich, dass eine Berücksichtigung mit Blick auf den An-
spruch auf rechtliches Gehör nur dann erfolgen darf, wenn die Gegenpartei
Gelegenheit hatte, sich zur fraglichen Eingabe zu äussern (RHINOW/KOL-
LER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bun-
des, Basel 1996, N. 1152 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. BK
act. 8).
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Nach dem Gesagten kann die Beschwerdekammer im Folgenden grund-
sätzlich auch die Beschwerdeantwort vom 24. bzw. 25. Mai 2005 berück-
sichtigen, soweit sie die darin enthaltenen Vorbringen als ausschlaggebend
erachtet.
2. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten
Staaten ist primär der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staa-
ten von Amerika (AVUS, SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die staats-
vertragliche Regelung die Voraussetzungen und Bedingungen der Ausliefe-
rung nicht abschliessend ordnet, gelangen die Vorschriften des internen
schweizerischen Rechtes, d.h. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und der
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3a).
Gemäss Art. 13 Ziff. 1 AVUS kann „in dringenden Fällen“ die vorläufige
Verhaftung des Verfolgten verlangt werden. Diese Bestimmung ist Art. 16
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
(EAÜ, SR 0.353.1) nachgebildet. Die Zulässigkeit der Auslieferungshaft
beurteilt sich daher nach dem internen Recht des ersuchten Staates (zu
dem in der Schweiz auch die verbindliches Bundesrecht darstellenden
Staatsverträge gehören), insbesondere den Art. 47 ff. IRSG (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3a; BGE 109 Ib 223,
226 E. 2a).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer-
tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte
sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu-
chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann-
ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere
familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94
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S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er-
weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb-
rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die
Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver-
traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu
gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge-
bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem
Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV
108, 110 E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der kantonale Untersuchungsrichter
hätte die Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson auf dem
Rechtshilfeweg nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April
1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) nach
Z.______ zustellen lassen müssen und nicht bloss an die Adresse seiner
Tochter in Y.______. Für Vorladungen nach EUeR verankere Art. 12 EUeR
das so genannte freie Geleit bzw. die Salvus-Conductus-Klausel. Dies
müsse auch für Auskunftspersonen gelten. Ausserdem sehe auch Art. 73
Abs. 1 IRSG das freie Geleit ipso iure vor, wenn eine Person – Zeuge und
Auskunftsperson – aus dem Ausland für eine Einvernahme in die Schweiz
geladen sei. Damit werde deutlich, dass der Untersuchungsrichter seine
Vorladung auf dem durch das EUeR vorgeschriebenen Weg und mit den
Formen gemäss EUeR hätte zustellen müssen. Hätte er dies in rechtmäs-
siger Weise getan, wäre mit dieser Vorladung automatisch das freie Geleit
verbunden gewesen. Anspruch auf das freie Geleit habe auch eine Person
mit Wohnsitz im Ausland, die ohne formgültige Zustellung einer Vorladung
freiwillig zur Einvernahme in der Schweiz erscheine. Es könne nicht sein,
dass eine formell falsche, staatsvertragswidrige Zustellungsweise einer
Vorladung auch noch dazu dienen könne, einer Person, die freiwillig zur
Einvernahme erscheine, die Rechtswohltat des freien Geleits abzuspre-
chen (BK act. 1, S. 8-13).
4.2
4.2.1 Anders als in den bisher zu Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle
ergangenen Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts, denen die allgemeinen Ausführungen in Erwägung 3 zugrunde lie-
- 9 -
gen, steht im vorliegenden Fall nicht in erster Linie eine Haftentlassung zu-
folge fehlender Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), erbrachten Alibi-
beweises (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), fehlender Hafterstehungsfähigkeit
(Art. 47 Abs. 2 IRSG) oder offensichtlicher Unzulässigkeit der Auslieferung
(Art. 51 Abs. 1 IRSG) zur Diskussion. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer
mit seinem hauptsächlichen Einwand vor, der Auslieferungshaftbefehl sei
zufolge Verletzung des staatsvertraglich (Art. 12 EUeR) bzw. gesetzlich
(Art. 73 IRSG) garantierten Rechts auf freies Geleit aufzuheben. Zwar ruft
er nach dem Gesagten keinen der in der vorstehenden Liste genannten
Gründe an, die eine Haftentlassung rechtfertigen würden; über diese Auf-
zählung hinaus, welche gemäss Rechtsprechung nicht abschliessenden
Charakter aufweist (statt vieler BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a = Pra 83
[1994] Nr. 21), sind aber im vorliegenden Verfahren zweifellos auch Rügen
wie diejenige des Beschwerdeführers zu hören, welche sich unmittelbar
gegen die Rechtmässigkeit des Auslieferungshaftbefehls als solchen rich-
ten. Dabei ist zu beachten, dass sich die Beurteilung eines derartigen Ein-
wandes (im Gegensatz zu Vorbringen gegen die Auslieferung selber oder
die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens) nicht auf die Prüfung einer
offensichtlichen Unzulässigkeit beschränken und der Beschwerdeführer im
Übrigen auf das eigentliche Auslieferungsverfahren verwiesen werden darf.
Wurden im Zusammenhang mit dem Auslieferungshaftbefehl zwingende
staatsvertragliche bzw. gesetzliche Bestimmungen verletzt, ist letzterer –
auch mit Blick auf die Schwere des zur Diskussion stehenden Eingriffes –
vielmehr ohne weiteres aufzuheben und der Verfolgte aus der Ausliefe-
rungshaft zu entlassen (so auch das nicht publizierte Urteil des Bundesge-
richts 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 sowie BGE 104 Ia 448).
4.2.2 Im Rahmen der eigentlichen Beurteilung des Einwandes des Beschwerde-
führers ist zunächst die Frage der Anwendbarkeit des EUeR zu klären. Un-
bestritten ist, dass die an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung vom
20. April 2005 im Rahmen eines bernischen Strafverfahrens ergangen und
an den schweizerischen Wohnsitz der Tochter des Beschwerdeführers in
Y.______ (BK act. 1.3) sowie in Kopie an deren Rechtsbeistand (BK act.
1.7) zugestellt wurde. Das kann aber entgegen der Auffassung der Be-
schwerdegegnerin für die Anwendbarkeit des EUeR (bzw. des IRSG) nicht
ausschlaggebend sein. Entscheidend ist vielmehr, ob das EUeR, welchem
sowohl die Schweiz wie auch Russland beigetreten sind, auf Sachverhalte
wie den vorliegenden anzuwenden ist. Das ist zu bejahen. Im vorliegenden
Fall sollte der Beschwerdeführer, der sich – wie aus den Akten zu schlies-
sen ist – bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in Russland befand und soweit
aktenkundig weder über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte noch sich
zum Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung vorübergehend hier aufhielt
- 10 -
(dem entspricht, dass sein Aufenthaltsort auch dem Untersuchungsrichter
nicht bekannt war; BK act. 7, S. 6), zu einer Einvernahme in die Schweiz
vorgeladen werden. Ein derartiger Sachverhalt wird vom EUeR offensicht-
lich erfasst, regelt dieses in seinem Kapitel III (Art. 7-12 EUeR) doch aus-
drücklich das Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldig-
ten; warum das EUeR im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen
soll, wurde denn auch weder von der Beschwerdegegnerin noch in der von
ihr beim bernischen Untersuchungsrichter eingeholten Stellungnahme (act.
159 [Dossier B 151 955]) in irgendeiner Weise begründet. Aus den vorer-
wähnten Bestimmungen (vgl. auch Art. 3 EUeR) ergibt sich, dass die Zu-
stellung von Verfahrensurkunden an Zeugen, Sachverständige und Be-
schuldigte mittels eines Rechtshilfeersuchens zu erfolgen hat, wobei Vorla-
dungen im unmittelbaren Verkehr zwischen den Justizbehörden der beiden
Länder übermittelt werden können (vgl. Art. 15 Ziff. 4 EUeR; HAU-
SER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,
Zürich 2002, § 178 N. 28). Der Begriff des Zeugen ist dabei weit zu verste-
hen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., FN. 1130 zu N. 219-1, gemäss welchem der
Begriff jede Person einschliesst, welcher über Informationen verfügt) und
erfasst in diesem Sinne auch die Beweisfigur der Auskunftsperson, die
nach schweizerischem Verständnis eine Stellung zwischen dem Beschul-
digten und dem Zeugen einnimmt (statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 63 N. 1 sowie
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 140).
Die Zustellung der fraglichen Vorladung hätte nach dem Gesagten über
den Weg der Rechtshilfe erfolgen müssen (das freie Geleit ist, wie zu zei-
gen sein wird, freilich auch dann gewährleistet, wenn nicht auf dem
Rechtshilfeweg vorgeladen wurde; vgl. hierzu E. 4.2.3). Der Umstand, dass
der Vertreter der Tochter dem zuständigen Untersuchungsrichter mitgeteilt
hatte, der Beschwerdeführer sei für eine Befragung in der Schweiz ab-
kömmlich (BK act. 1.4) und mit diesem in der Folge einen Termin verein-
barte (BK act. 1.5-1.6), vermag an der Verletzung bzw. Umgehung der ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen nichts zu ändern. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern dieser Briefwechsel trotz ausländischem Wohnsitz und
Aufenthalt des Beschwerdeführers die Zustellung an die Adresse seiner
Tochter in der Schweiz als zulässig erscheinen liesse. Zu Recht nicht be-
hauptet wurde sodann, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der vorer-
wähnten Schreiben, die der betreffende Rechtsanwalt explizit in seiner „Ei-
genschaft als Verteidiger von C.______“ (BK act. 1.6) und nicht etwas als
Vertreter des Beschwerdeführers verfasste, ein Zustelldomizil im Sinne von
Art. 90 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Straf-
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verfahren (StrV, BSG 321.1) begründet (ob dies mit Blick auf die erwähnten
staatsvertraglichen Regelungen überhaupt zulässig wäre, kann offen blei-
ben). Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Zustellung
schliesslich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf
sein Ende Februar 2005 ablaufendes Jahresvisum am 11. Februar 2005
einen Visumsantrag für die Dauer eines Jahres stellte, um seine Tochter in
der Schweiz zu besuchen (act. 148 [Dossier B 151 955]). Auch dieser An-
trag, der im Übrigen noch vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen
C.______ am 21. Februar 2005 (act. 69 und act. 20 [Dossier B 151 955])
erfolgte und aus dem mit Blick auf das Ersuchen um ein Jahresvisum
nichts in Bezug auf den konkreten Zeitpunkt der Einreise des Beschwerde-
führers in die Schweiz geschlossen werden kann, ändert nichts daran, dass
zufolge Wohnsitzes und Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Russland
seine Vorladung nur auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgen durfte. Insge-
samt ist dem Beschwerdeführer damit zuzustimmen, wenn er in der Zustel-
lung einer Vorladung zum persönlichen Erscheinen an die inländische Ad-
resse bei Verwandten eine unzulässige „Umgehung des EUeR“ erblickt (BK
act. 1, S. 7 f.).
4.2.3 Ist nach dem Gesagten das EUeR anwendbar, ist sodann zu prüfen, ob
sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Ziff. 1 EUeR berufen kann. Danach
darf ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit,
der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates er-
scheint, in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen
aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staa-
tes weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschrän-
kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. Nachdem wie dar-
gelegt auch Vorladungen an Auskunftspersonen auf dem gemäss EUeR
vorgesehenen, rechtshilfeweisen Weg zu übermitteln sind, darf diesen der
in Art. 12 EUeR verankerte Schutz des freien Geleits (zum Begriff vgl. etwa
BGE 104 Ia 448 sowie Urteil des Bundesgerichts 1P.289/1995 vom 17. Mai
1995 E. 2a) nicht verweigert werden. Das ergibt sich insbesondere auch
aus der Auslegung von Art. 12 EUeR selbst, die gemäss ständiger Recht-
sprechung in erster Linie vom Vertragstext auszugehen hat, wie ihn die
Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertrags-
zweck verstehen durften (BGE 127 III 461, 465 E. 3b; 117 II 480, 486
E. 2b; 116 Ib 217, 221 E. 3a). So kann es offensichtlich nicht der Willensei-
nigung der Vertragsstaaten entsprechen, das freie Geleit dem Zeugen,
dem Sachverständigen und selbst dem Beschuldigten (vgl. Art. 12 Ziff. 2
EUeR), nicht aber der dazwischen stehenden Auskunftsperson zukommen
zu lassen (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,
Basel 2001, N. 290 bejaht denn auch ausdrücklich den „Grundsatz des
- 12 -
freien Geleits für Zeugen und Auskunftspersonen“ [keine Hervorhebung im
Original]).
Der Schutz des freien Geleits steht der Auskunftsperson, ebenso wie den
Zeugen und Sachverständigen, auch dann zu, wenn sie nicht auf dem
Rechtshilfeweg vorgeladen wurde (BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 8. Aufl., Bern 1998, S. 39)
bzw. die Ladung auf einem vertragswidrigen Weg und damit unter Verlet-
zung der entsprechenden Regeln übermittelt worden ist (GRÜTZNER/PÖTZ,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Heidelberg 1992,
Ordner III 2, Vorbemerkungen N. 15; POPP, a.a.O., FN. 82 zu N. 51). Diese
Auffassung, welche von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (BK
act. 7, S. 5), entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 sowie
BGE 104 Ia 448). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesge-
richt jeweils dem Betroffenen selbst die Berufung auf den Schutz des freien
Geleits zugestand.
Sein Recht auf freies Geleit hat der Beschwerdeführer sodann nicht verlo-
ren, indem er der – unter Umgehung der rechtshilfeweisen Zustellung er-
folgten und ebenfalls in Verletzung der einschlägigen, staatsvertraglichen
Bestimmungen (Art. 8 EUeR) gar mit einer Strafandrohung versehenen –
Vorladung „freiwillig“ Folge leistete und zur entsprechenden Einvernahme
in der Schweiz erschien. So zu entscheiden liesse sich mit dem Gebot von
Treu und Glauben, als dessen Ausfluss die Garantie des freien Geleits er-
scheint (POPP, a.a.O., FN. 82 zu N. 51; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 87-1), nicht
vereinen. Insbesondere kann es nicht angehen, dem Beschwerdeführer
vorhalten zu wollen, er hätte sich ohne weiteres über die Zusicherung des
freien Geleits erkundigen können (so die Beschwerdegegnerin [BK act. 7,
S. 6]). Einer solchen (expliziten) Zusicherung bedarf es – anders als bei-
spielsweise bei Art. 198 StrV – im Rahmen von Art. 12 EUeR nicht. Viel-
mehr durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass
er den in Art. 12 EUeR verankerten Schutz geniessen würde (in diesem
Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995
E. 2d).
Da die Verhaftung des Beschwerdeführers in der Schweiz unbestrittener-
massen wegen Handlungen aus der Zeit vor seiner Abreise erfolgte, ver-
letzt sie nach dem Gesagten die staatsvertragliche Garantie des freien Ge-
leits gemäss Art. 12 EUeR.
- 13 -
4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit gutzuheissen, der angefoch-
tene Auslieferungshaftbefehl der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2005
(Referenz-Nr. B 151955-VOM) aufzuheben und der Beschwerdeführer aus
der Auslieferungshaft zu entlassen. Offen bleiben kann bei diesem Ergeb-
nis, wie es sich mit den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (BK
act. 1, S. 13-19) verhält.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos-
ten zu verzichten (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und Art. 245 BStP
i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat jedoch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; vgl. statt vieler den Entscheid der Beschwerde-
kammer BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 5). Die Entschädigung ist
nach Ermessen festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Ent-
schädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Auslieferungshaftbefehl der
Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2005 (Referenz-Nr. B 151955-VOM) auf-
gehoben.
2. Der Beschwerdeführer ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 9. Juni 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung (vorab per Fax) an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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