Entscheid vom 10. August 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
Evgeniy O. ADAMOV, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan Wehrenberg,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl
(Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BH.2005.12
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Sachverhalt:
A. Der russische Staatsangehörige Evgeniy O. Adamov (nachfolgend „Ada-
mov“) wird zusammen mit einer anderen Person verdächtigt, sich zwischen
1994 und 2002 in seiner Funktion als hoher russischer Regierungsbeamter
über US-Dollar 9'000'000.--, welche für den russischen Staat im Bereich
der Nuklearenergie vorgesehen waren, angeeignet und für persönliche
Zwecke verwendet zu haben, indem er diese Gelder in verschiedene natio-
nale und internationale Projekte investiert haben soll. Adamov soll als Di-
rektor des Nuklear-Institutes A. sowie als russischer Minister für Atomener-
gie über US-Dollar 15'000'000.--, welche für das Institut A. bestimmt gewe-
sen seien, an verschiedene US-Firmen weitergeleitet haben, welche unter
seiner Kontrolle gewesen sein sollen. Davon seien mindestens US-Dollar
9'000'000.-- an weitere Firmen überwiesen worden, welche diese Gelder
dann in den USA, Russland und Europa investiert hätten. In diesem Zu-
sammenhang soll Adamov verschiedene gefälschte Geschäftsverträge
verwendet haben, um diese Geldüberweisungen zu vertuschen (vgl. zum
Ganzen act. 1.2).
Gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Western District
of Pennsylvania vom 29. April 2005 wegen Vermögensdelikten ersuchte
das US-Justizdepartement am 29. April 2005 um Inhaftnahme von Adamov
zwecks späterer Auslieferung.
Am 2. Mai 2005 wurde Adamov – im Anschluss an seine Einvernahme als
Auskunftsperson im vom Untersuchungsrichter des Kantons Bern gegen
seine Tochter wegen Geldwäscherei geführten Strafverfahren – in der
Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Das
Bundesamt für Justiz erliess am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl,
der Adamov, welcher mit seiner vereinfachten Auslieferung an die USA
nicht einverstanden war, am 4. Mai 2005 eröffnet wurde.
B. Mit Entscheid vom 9. Juni 2005 hiess die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts die von Adamov gegen den Auslieferungshaftbefehl erho-
bene Beschwerde (act. 1) gut, hob den Auslieferungshaftbefehl auf und
ordnete die Haftentlassung an (act. 13).
Eine gegen diesen Entscheid vom Bundesamt für Justiz eingereichte Be-
schwerde (act. 22.1) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2005
gutgeheissen. Dieses hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom
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9. Juni 2005 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das
Bundesstrafgericht zurück (act. 26).
Von der Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde abgesehen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weder der für Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekammer
massgebende Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG noch die für sinngemäss anwend-
bar erklärten Art. 214-216, 218 und 219 BStP regeln die Wirkungen der
Aufhebung eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts durch das Bundesgericht und der Rückweisung der Sache zum Ent-
scheid im Sinne der Erwägungen. Wie andere Vorinstanzen ist die Be-
schwerdekammer jedoch an die Begründung des Rückweisungsentscheids
des Bundesgerichts gebunden und darf ihren neuen Entscheid nicht auf
Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder sinn-
gemäss verworfen hat (vgl. zu diesem für sämtliche Urteile des Bundesge-
richts geltenden Grundsatz POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’or-
ganisation judiciaire, Volume II, Bern 1990, N. 1.3.4 zu Art. 66 OG mit Hin-
weisen).
1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dem Beschwer-
deführer stehe der Schutz des freien Geleits nicht zu (vgl. Urteil des Bun-
desgerichtes 1S.18/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4.1 i.f.). Die Ausführungen
im ursprünglichen Entscheid der Beschwerdekammer vom 9. Juni 2005
zum freien Geleit sind damit ausdrücklich verworfen worden, weshalb sich
der vorliegende Entscheid nicht darauf stützen darf.
Das gleiche muss für den Einwand des Beschwerdeführers gelten, seine
Verhaftung sei rechtsmissbräuchlich bzw. verstosse gegen das Gebot von
Treu und Glauben (act. 1, S. 13-16). Obschon die Beschwerdekammer
hierzu (ebenso wie zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers;
act. 1, S. 16 ff.) im aufgehobenen Entscheid keine Stellung genommen hat,
wurde auch dieser Einwand vom Bundesgericht ausdrücklich für unbegrün-
det erklärt. Mit dessen Ausführungen, wonach der Untersuchungsrichter
den Beschwerdeführer nicht in einer gegen Treu und Glauben verstossen-
den Weise aus Russland herausgelockt habe und die Inhaftierung nicht
rechtsmissbräuchlich sei (vgl. E. 2.6 des vorerwähnten Urteils), muss es
damit sein Bewenden haben.
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Nicht geprüft wurde vom Bundesgericht demgegenüber der Vorwurf des
Beschwerdeführers, es bestehe ein offensichtliches Auslieferungshindernis,
weil das Strafverfahren in den Vereinigten Staaten politisch begründet sei
(act. 1, S. 16), und seine Inhaftierung verletze die völkerrechtliche Immuni-
tät Russlands (act. 1, S. 16-19). Vielmehr wurde die Sache zur Prüfung
dieser Fragen, welche nach dem Gesagten alleinigen Gegenstand des vor-
liegenden Entscheides bilden, zurückgewiesen. Bei der Beurteilung dieser
beiden Einwände kann die Beschwerdekammer dabei auch die ausschlag-
gebend erscheinenden Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer ver-
spätet eingereichten Beschwerdeantwort vom 24. bzw. 25. Mai 2005 be-
rücksichtigen, nachdem die Erwägungen der Beschwerdekammer im auf-
gehobenen Entscheid zur Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen
(vgl. E. 1) vom Bundesgericht weder ausdrücklich noch sinngemäss ver-
worfen wurden und deshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann.
2. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten
Staaten ist primär der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staa-
ten von Amerika (AVUS, SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die staats-
vertragliche Regelung die Voraussetzungen und Bedingungen der Ausliefe-
rung nicht abschliessend ordnet, gelangen die Vorschriften des internen
schweizerischen Rechtes, d.h. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und der
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3a).
Gemäss Art. 13 Ziff. 1 AVUS kann „in dringenden Fällen“ die vorläufige
Verhaftung des Verfolgten verlangt werden. Diese Bestimmung ist Art. 16
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
(EAÜ, SR 0.353.1) nachgebildet. Die Zulässigkeit der Auslieferungshaft
beurteilt sich daher nach dem internen Recht des ersuchten Staates (zu
dem in der Schweiz auch die verbindliches Bundesrecht darstellenden
Staatsverträge gehören), insbesondere den Art. 47 ff. IRSG (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3a; BGE 109 Ib 223,
226 E. 2a).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine
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Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer-
tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte
sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu-
chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann-
ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere
familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94
S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er-
weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb-
rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die
Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver-
traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu
gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge-
bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem
Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV
108, 110 E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die USA ihm seit seinem Rück-
tritt als russischer Atomenergie-Minister im Jahre 2001 keine Einreisevisa
erteilt hätten, ihn trotz mehrfacher Angebote nicht in Russland hätten anhö-
ren wollen, ihn nach früheren amerikanischen Beschuldigungen wegen
Nuklearproliferation, Spionage und Betrugs jetzt für während seiner Amts-
zeit als russischer Minister im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten
ausgeübten Handlungen des unzulässigen Geldtransports und der Geld-
wäscherei beschuldigen würden und dass offenkundige Befürchtungen der
russischen Regierung und der russischen Duma bestehen würden, dass er
als Staatsgeheimnisträger in den USA in eine Lage kommen könnte, in der
die weitere Geheimhaltung russischer Staatsgeheimnisse nicht garantiert
sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht von der Hand zu weisen, dass das
US-amerikanische Strafverfahren eine starke politische Komponente auf-
weise. Entsprechend werde beantragt, dem US-amerikanischen Begehren
eventualiter deshalb keine Folge zu leisten, weil das US-amerikanische
Verfahren als politisch motiviert qualifiziert und wegen politisch motivierter
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Verfolgung auf das Bestehen eines Auslieferungshindernisses erkannt
werden müsse (act. 1, S. 16). In der Beschwerdereplik lässt er sodann vor-
tragen, es gehe um die mögliche Auslieferung eines Trägers russischer
Staatsgeheimnisse an die USA wegen angeblicher Straftaten, die er wäh-
rend seiner Tätigkeit als Direktor des Forschungsinstitutes A. in Erfüllung
öffentlicher russischer Aufgaben sowie als Atomenergieminister der Russi-
schen Föderation in Erfüllung seiner Amtsaufgaben begangen haben soll.
Das Interesse der US-amerikanischen Regierung, durch einen Russen in
Russland zum Nachteil eines russischen Forschungsinstituts angeblich be-
gangene Straftaten in den USA zu verfolgen, könne angesichts der Tatsa-
che, dass es bei eben diesem Russen um einen Träger hochsensibler rus-
sischer Staatsgeheimnisse auf dem Gebiet der Nukleartechnik gehe, nicht
anders als politisch motiviert erklärt werden (act. 9, S. 12).
Wie der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen scheint (act. 9, S. 13),
kommt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. die Entlassung
aus der Auslieferungshaft wegen angeblich politischer Motivation des Aus-
lieferungsbegehrens nur dann in Frage, wenn sich die Auslieferung als of-
fensichtlich unzulässig erweisen würde (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. bereits
E. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist nicht von der Hand zu wei-
sen, dass die Frage nach einer allfälligen Auslieferung des Beschwerdefüh-
rers angesichts dessen besonderer Kenntnisse von politischer Brisanz ist.
Gründe, welche die Annahme rechtfertigen würden, die Verfolgung der
dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sei politisch motiviert, sind
jedoch weder den Akten zu entnehmen noch sonst wie ersichtlich, wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (act. 7, S. 6). Überdies haben zwi-
schenzeitlich auch die russischen Behörden die Auslieferung des Be-
schwerdeführers verlangt. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht
gesagt werden, es liege ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen
ein Ausschlussgrund vor, der die Auslieferung als offensichtlich unzulässig
erscheinen liesse.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann zusammengefasst ein, es müsse
ihm für die ihm von der US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörde vor-
geworfenen, angeblichen Delikte funktionale Immunität zukommen, weil die
Vorwürfe im Interesse des russischen Staates vorgenommene Amtshand-
lungen beträfen. Die funktionale Immunität stelle ein offensichtliches Auslie-
ferungshindernis im Sinne des IRSG dar (act. 1, S. 16-19; act. 9, S. 13).
Die Schweiz habe keinerlei Recht, gegenüber einem ausländischen Bürger
für seine amtliche Tätigkeit Zwangsmassnahmen zu ergreifen, da solche
eine Verletzung der völkerrechtlichen Staatenimmunität Russlands darstel-
len würden (act. 1, S. 19).
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Auch in Bezug auf diesen Einwand gilt, dass sich eine Aufhebung des
Haftbefehls nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Auslieferungsbegeh-
rens rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 vorstehend). Von einer solchen kann
hier ebenfalls nicht gesprochen werden, nachdem zur Frage der Immunität
eine detaillierte und im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prüfung
ohne weiteres überzeugende Stellungnahme des Eidgenössischen Depar-
tements für auswärtige Angelegenheiten vom 19. Mai 2005 im Recht liegt
(act. 162 [Dossier B 151 955]), auf welche hier verwiesen werden kann.
Wie es sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers im Einzelnen verhält,
wird im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen sein.
4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und
Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset-
zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung (vorab per Fax) an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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