Entscheid vom 10. August 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
Evgeniy O. ADAMOV, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan Wehrenberg,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl
(Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BH.2005.16
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Sachverhalt:
A. Der russische Staatsangehörige Evgeniy O. Adamov (nachfolgend „Ada-
mov“) wird zusammen mit einer anderen Person verdächtigt, sich zwischen
1994 und 2002 in seiner Funktion als hoher russischer Regierungsbeamter
über US-Dollar 9'000'000.--, welche für den russischen Staat im Bereich
der Nuklearenergie vorgesehen waren, angeeignet und für persönliche
Zwecke verwendet zu haben, indem er diese Gelder in verschiedene natio-
nale und internationale Projekte investiert haben soll. Adamov soll als Di-
rektor des Nuklear-Institutes A. sowie als russischer Minister für Atomener-
gie über US-Dollar 15'000'000.--, welche für das Institut A. bestimmt gewe-
sen seien, an verschiedene US-Firmen weitergeleitet haben, welche unter
seiner Kontrolle gewesen sein sollen. Davon seien mindestens US-Dollar
9'000'000.-- an weitere Firmen überwiesen worden, welche diese Gelder
dann in den USA, Russland und Europa investiert hätten. In diesem Zu-
sammenhang soll Adamov verschiedene gefälschte Geschäftsverträge
verwendet haben, um diese Geldüberweisungen zu vertuschen (vgl. zum
Ganzen act. 1.12).
Gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Western District
of Pennsylvania vom 29. April 2005 wegen Vermögensdelikten ersuchte
das US-Justizdepartement am 29. April 2005 um Inhaftnahme von Adamov
zwecks späterer Auslieferung.
Am 2. Mai 2005 wurde Adamov – im Anschluss an seine Einvernahme als
Auskunftsperson im vom Untersuchungsrichter des Kantons Bern gegen
seine Tochter wegen Geldwäscherei geführten Strafverfahren – in der
Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Das
Bundesamt für Justiz erliess am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl,
der Adamov, welcher mit seiner vereinfachten Auslieferung an die USA
nicht einverstanden war, am 4. Mai 2005 eröffnet wurde.
B. Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Moskauer Gerichts vom
14. Mai 2005 wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs ersuchte sodann auch
die Botschaft der Russischen Föderation in Bern am 17. Mai 2005 (ergänzt
am 3. Juni 2005) um Auslieferung von Adamov. Gemäss den russischen
Behörden besteht der Verdacht, Adamov habe zusammen mit anderen
Personen ab März 1998 unter Ausnützung seiner Funktion als russischer
Minister für Atomenergie Vermögensdelikte zum Nachteil verschiedener
Organisationen begangen, welche dem russischen Ministerium für Atom-
energie untergeordnet gewesen sein sollen. So habe er unter anderem
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zwischen August 1998 und Dezember 1999 zusammen mit seinen Mittä-
tern 62% der Aktien der Gesellschaft B. unterschlagen, wodurch die recht-
mässigen Eigentümer die Möglichkeit verloren hätten, den entsprechenden
Gewinnanteil der B. entgegen zu nehmen. Daraus habe per Ende 1999 ein
Schaden im Betrag von US-Dollar 29'013'959.-- resultiert, den sich der Be-
schwerdeführer und seine Mittäter rechtswidrig angeeignet und für eigene
Zwecke verwendet hätten (vgl. zum Ganzen act. 1.2).
Das Bundesamt für Justiz erliess am 7. Juni 2005 gestützt auf das russi-
sche Auslieferungsersuchen einen weiteren Auslieferungshaftbefehl, wel-
cher dem Rechtsvertreter von Adamov am 8. Juni 2005 eröffnet wurde.
C. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. Juni 2005 führt Adamov Beschwerde
und beantragt, der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz
vom 7. Juni 2005 sei aufheben, er sei freizulassen und es sei ihm die freie
Ausreise zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Er
stützt sich dabei unter anderem auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts
vom 9. Juni 2005 (Geschäftsnummer BH.2005.12), mit welchem die Be-
schwerdekammer eine von Adamov gegen den Auslieferungshaftbefehl
vom 3. Mai 2005 erhobene Beschwerde gutgeheissen, den betreffenden
Auslieferungshaftbefehl aufgehoben sowie die Haftentlassung angeordnet
hatte (act. 1.27) und gegen den vom Bundesamt für Justiz umgehend Be-
schwerde beim Bundesgericht (Geschäftsnummer 1S.18/2005) eingereicht
worden war.
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. Ju-
ni 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Adamov hält mit Replik vom 29. Juni 2005 an seinen Anträgen fest (act. 4).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 lud die Beschwerdekammer das Bundes-
amt für Justiz zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeduplik ein
(act. 5), worauf dieses mit Eingabe vom 4. Juli 2005 verzichtete (act. 6).
Gleichzeitig wies sie die Parteien darauf hin, dass sie mit dem Entscheid
bis zum Vorliegen des begründeten Urteils des Bundesgerichts im Verfah-
ren 1S.18/2005 zuwarten werde. Letzteres hiess die vom Bundesamt für
Justiz erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2005 gut, hob den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2005 auf und wies die Sache
im Sinne der Erwägungen an das Bundesstrafgericht zurück.
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Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli-
chen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Haftbefehl verletze
die Garantie des freien Geleits (act. 1, S. 7-16) und seine Verhaftung sei
rechtsmissbräuchlich bzw. verstosse gegen das Gebot von Treu und Glau-
ben (act. 1, S. 16-17).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass dem Beschwerdeführer der
Schutz des freien Geleits nicht zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1S.18/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4.1 i.f.). Auch der Einwand des Rechts-
missbrauches bzw. des Verstosses gegen das Gebot von Treu und Glau-
ben wurde vom Bundesgericht ausdrücklich für unbegründet erklärt (vgl.
E. 2.6 des vorerwähnten Urteils). Wenngleich Gegenstand des bundesge-
richtlichen Urteils einzig der Auslieferungshaftbefehl vom 3. Mai 2005 bilde-
te, gelten die Ausführungen des Bundesgerichts auch für den vorliegend
zur Diskussion stehenden Haftbefehl, da die Einwände des Beschwerde-
führers die gleichen Grundsatzfragen betreffen. Es kann in diesem Sinne
auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen verwiesen wer-
den.
Da die Frage der Fluchtgefahr gemäss eigenen Ausführungen des Be-
schwerdeführers „gerade nicht Thema der vorliegenden Beschwerde bildet“
(act. 4, S. 3) und damit nicht geprüft zu werden braucht und der Beschwer-
deführer keine weiteren Einwände erhebt, ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und
Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- anzusetzen
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung (vorab per Fax) an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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