Sitzung vom 20. Juli 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2005.19
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Sachverhalt und Erwägungen:
1. Das Amtsgericht Bielefeld/D erliess am 28. Juli 2004 in einem Strafverfah-
ren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs, der falschen Anschuldigung
und der Drohung einen Haftbefehl infolge Fluchtgefahr (act. 8.5). In der
Folge wurde A. von Interpol Wiesbaden/D international zur Fahndung aus-
geschrieben und in der Schweiz am 5. November 2004 im RIPOL erfasst.
Gestützt darauf ordnete das Bundesamt für Justiz am 28. Juni 2005 die
provisorische Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an (act. 8.2), nach-
dem A. gleichentags von der Stadtpolizei Luzern angehalten und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Befragung zugeführt worden
war (act. 8.3). Dabei erklärte er sich mit der vereinfachten Auslieferung
nach Deutschland gemäss Art. 54 Abs. 1 IRSG nicht einverstanden. Das
Bundesamt für Justiz erliess hierauf am 29. Juni 2005 gegen A. einen Aus-
lieferungshaftbefehl im Sinne von Art. 47 ff. IRSG (act. 8.6). Gleichzeitig
ordnete es an, dass die bei der Festnahme erfolgte Sicherstellung von Ge-
genständen und Vermögenswerten des Verfolgten während des ganzen
Auslieferungshaftverfahrens aufrechterhalten bleibt. Mit Gesuch vom 7. Juli
2005 an das Bundesamt für Justiz ersuchte das Justizministerium des Lan-
des Nordrhein-Westfalen formell um Auslieferung des deutschen Staatsan-
gehörigen A. aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland (act.
8.11).
2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Eingang: 11. Juli 2005) reichte A. (nachfol-
gend „Beschwerdeführer“) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2005
ein (act. 1 und 1.2). Er beantragte, es sei ihm gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG
ein amtlicher Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren beizuordnen
(Ziff. 1), die bei der Festnahme sichergestellten Gegenstände seien ihm zur
freien Verfügung während der Dauer der Haft zu belassen (Ziff. 2), das
Auslieferungshaftverfahren sei zu sistieren, bis in Deutschland rechtskräftig
über seine Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld
vom 28. Juli 2004 entschieden worden sei (Ziff. 3), und er sei für die Dauer
der Sistierung des Auslieferungsverfahrens unter näher bezeichneten Auf-
lagen aus der Auslieferungshaft zu entlassen (Ziff. 3.a).
Mit Datum vom 7., 8., 10., 11., 13. und 14. Juli 2005 reichte der Beschwer-
deführer weitere Eingaben und Anträge bei der Beschwerdekammer ein
(act. 6, 7, 9, 10, 13 und 13.1).
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Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Ju-
li 2005 die Abweisung der Beschwerde (act. 8).
3. Am 20. Juli 2005 wurde eine mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt
(act. 15). Der Beschwerdeführer wurde zur Person und zur Sache befragt,
und beide Parteien hielten je einen Parteivortrag. Dem Beschwerdeführer
wurde hierauf Gelegenheit zu einem Schlusswort gegeben; im Anschluss
daran erklärte er den Rückzug der Beschwerde zu Protokoll.
4. Gestützt auf die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers ist das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrol-
le abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG) und es ist eine redu-
zierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Juli 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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