B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r ib una l pé na l f é dé r a l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f e de r a l
Geschäft snummer: BH. 2005.29
Entscheid vom 3. Oktober 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gesuch um Haftverlängerung
(Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) dehnte am 18. August 2005 das am 13. Oktober 2004 gegen B.
und C. wegen Verdachts des Verstosses gegen das Güterkontroll- und das
Kriegsmaterialgesetz eröffnete Ermittlungsverfahren auf deren Vater A.
(nachfolgend „A.“) aus, wobei die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten
gleichzeitig auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt wurde (Ver-
fahren BH.2005.27 act. 3.4.7, 3.4.8 und 3.4.9). A. wird im Wesentlichen
vorgeworfen, mit seinen Söhnen bei der Beschaffung von proliferationsre-
levanten Gütern bewusst für das libysche Atomwaffenprogramm tätig ge-
wesen zu sein und dabei eine zentrale Rolle gespielt zu haben (Verfahren
BH.2005.27 act. 1.1).
B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am
5. September 2005 die Haft, wobei sie am 7. September 2005 beim Eidge-
nössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter-
amt“) einen Antrag auf Haftbestätigung wegen Kollusionsgefahr stellte. Mit
Entscheid vom 8. September 2005 gab das Untersuchungsrichteramt dem
Antrag der Bundesanwaltschaft statt und verfügte, A. verbleibe weiterhin in
Haft (Verfahren BH.2005.27 act. 1.1). Gegen diesen Entscheid führte A. mit
Eingabe vom 12. September 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts (Verfahren BH.2005.27 act. 1).
C. Die Bundesanwaltschaft ihrerseits gelangt im laufenden Beschwerdever-
fahren (BH.2005.27) mit Eingabe vom 19. September 2005 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag, die Ver-
längerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten A. sei um mindestens
sechs Wochen zu bewilligen, unter Kostenfolge zu Lasten desselben
(act. 1).
Mit Stellungnahme vom 20. September 2005 verlangt A. für das vorliegen-
de Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa-
tes, der Antrag um Haftverlängerung sei abzuweisen (act. 2).
Die Bundesanwaltschaft reichte im Verfahren BH.2005.27 am 27. Septem-
ber 2005 eine Duplik ein und hält replikando betreffend das vorliegende
Verfahren an den vorgebrachten Begehren fest (act. 4).
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A. verweist mit Eingabe vom 29. September 2005 auf seine bereits gestell-
ten Anträge (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus-
schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte
Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor
Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nach-
zusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlängerung
muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufge-
geben werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom
25. Januar 2005 E. 1.1 m.w.H sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. Novem-
ber 2004 E. 2 m.w.H.).
1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 5. September 2005 ausschliesslich wegen
bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden
Haftverlängerungsgesuchs am 19. September 2005 ist die 14-tägige Frist
gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
1.3 Die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Entscheid des Untersu-
chungsrichteramtes vom 8. September 2005 bildet demgegenüber nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begeh-
ren wird daher vorliegend nicht eingegangen, da hierüber mit separatem
Entscheid im Verfahren BH.2005.27 entschieden wird.
1.4 Da die Verfahren BH.2005.27 und BH.2005.29 eng zusammenhängen und
insbesondere denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertigt es sich infolge
Gerichtsnotorietät – wenn nötig – auf die Akten des Parallelverfahrens zu
verweisen.
2.
2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe
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der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver-
dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er-
mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine
hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be-
schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de-
nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de-
ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und
Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein-
lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta-
dium beurteilt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H
232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 m.w.H.).
2.2 Die Gesuchstellerin geht derzeit im Wesentlichen und zusammengefasst
davon aus, der Gesuchsgegner sei bei der Beschaffung von proliferations-
relevanten Gütern bewusst und entgeltlich ab 1998 für das libysche Atom-
waffenprogramm tätig gewesen und habe dabei eine zentrale Rolle ge-
spielt. Er habe zudem seine beiden Söhne durch seine geschäftlichen und
privaten Kontakte zu E. (nachfolgend „E.“) – dem „Vater der pakistanischen
Atombombe“ und mutmasslichen Drahtzieher des libyschen Atomwaffen-
programms – in das illegale Beschaffungsnetz eingeführt. Die detaillierten
Ausführungen der Gesuchstellerin sind als solche nachvollziehbar und
gründen insbesondere auf den aktenkundigen Aussagen vom mutmasslich
direkt involvierten D. (nachfolgend „D.“; Verfahren BH.2005.27 act. 3.4.2)
sowie dem veröffentlichten malaysischen Polizeibericht vom 20. Februar
2004 (Verfahren BH.2005.27 act. 3.4.1), wobei sich letzterer wiederum auf
die Geheimdienste der USA und Grossbritannien – nämlich CIA und MI 6 –
beruft. Der Gesuchsgegner seinerseits wendet sich im Grundsatz nicht ge-
gen diese Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin. Vor diesem Hinter-
grund und in Berücksichtigung der heutigen Aktenlage erübrigen sich wei-
tere diesbezügliche Ausführungen. Im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens
besteht gegen den Gesuchsgegner der begründete dringende Tatverdacht
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung
gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch
verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezem-
ber 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) und Art. 4 der entspre-
chenden Verordnung (Güterkontrollverordnung, GKV; 946.202.1), Art. 7
i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. De-
zember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) sowie
Art. 305bis StGB.
- 5 -
3.
3.1 Untersuchungshaft setzt hier sodann Kollusionsgefahr voraus. Art. 44
Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter
Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren
der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussa-
gen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte.
Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in
subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglich-
keit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise noch nicht
erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht befragt hat. Sind die
wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vorgesehenen Form er-
hoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn
belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wahrnehmen können,
so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr
setzt zusätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Hand-
lung des Angeschuldigten sprechen (Kollusionswahrscheinlichkeit). Die
bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludie-
ren könnte, genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom
6. Oktober 2003 E. 6.1; BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Zu Beginn von Ermitt-
lungen sind die Anforderungen an die Kollusionswahrscheinlichkeit und
-bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor allem sind dann an
die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft keine übermässigen Anfor-
derungen zu stellen, wenn der Beschuldigte mutmasslich in einem Tätermi-
lieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen erfahrungsgemäss
sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundes-
strafgerichts BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Das Ermittlungsverfahren gegen die Söhne des Gesuchsgegners wurde
am 18. August 2005 auf diesen ausgedehnt (Verfahren BH.2005.27 act.
3.4.8). Zumindest gegen den Gesuchsgegner befinden sich die Ermittlun-
gen damit noch im Anfangsstadium. Gleichentags weitete die Gesuchstelle-
rin das Verfahren gegen den Gesuchsgegner und dessen Söhne zusätzlich
auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (Verfahren BH.2005.27 act.
3.4.9), womit auch die diesbezüglichen Ermittlungen – insbesondere betref-
fend die Geldflüsse und die Lokalisierung von Vermögenswerten – am An-
fang stehen. Angesichts dieses neuen Vorwurfes und des nunmehr zusätz-
lich verdächtigen Gesuchsgegners sind derzeit zahlreiche Fragen bezüg-
lich des möglicherweise relevanten Sachverhalts ungeklärt. Namentlich
herrschen hinsichtlich der finanziellen Belange des Handels und betreffend
das Ventilgeschäft mit Südafrika erhebliche Unklarheiten. In diesem Zu-
sammenhang und vor dem Hintergrund dieser neuen Umstände werden
inskünftig – allenfalls bereits befragte – Zeugen und Auskunftspersonen
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einzuvernehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen an Hand zu
nehmen sein. Da es sich bei den Einzuvernehmenden um dem Gesuchs-
gegner namentlich bekannte und teils in einem engen persönlichen Ver-
hältnis zu ihm stehende Personen handelt, wie beispielsweise seine Ehe-
frau, E., vormalige Mitarbeiter und Konkurrenten, die über wesentliche, mit-
unter neue Informationen verfügen dürften, besteht für ihn durchaus die
Möglichkeit und auch ein konkretes Interesse, auf deren Aussagen Einfluss
zu nehmen. Damit könnte die Untersuchung in diesen Punkten und bezüg-
lich der Involvierung des Gesuchgegners selbst gefährdet werden. Die Er-
fahrung zeigt nämlich, dass bei Vorliegen eines umfangreichen, komplexen
und zahlreiche Tatbeteiligte umfassenden Sachverhalts – wie dies vorlie-
gend der Fall ist – solche Absprachen zwischen den Beteiligten im Voraus,
das heisst vor Einvernahme zu den konkreten einzelnen Teilkomplexen,
zwar möglich, Kolludierende dabei jedoch kaum alle Eventualitäten für
künftige Befragungen absprechen können. Insofern besteht eine fortlaufen-
de Möglichkeit des Gesuchsgegners, sich entsprechend dem Stand der
Untersuchung abzusprechen, sofern er sich in Freiheit befindet (Urteil des
Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005 E. 3.3; Entscheid des
Bundesstrafgerichts BK_H 211/04 vom 16. Dezember 2004 E. 3.3, beide
im gleichen, weiteren Sachverhaltskomplex ergangen). Vor diesem Hinter-
grund schlägt auch der Einwand des Gesuchsgegners fehl, als medial
schon lange Verdächtiger hätte er allfällige Kollusionshandlungen längst
bewerkstelligen können. Damit ist auch gesagt, dass eine Kollusions-
möglichkeit weiterhin gegeben ist.
Kollusionsmöglichkeit besteht zusätzlich auch mit Bezug auf mögliche
Vermögenswerte aus den mutmasslich strafbaren Handlungen, die im Falle
einer Verurteilung der Einziehung unterlägen. Diese sind erkennbar zumin-
dest teilweise in Off-shore-Destinationen geflossen. Damit besteht auch
bezüglich ihrer Auffindbarkeit und Sicherstellung Kollusionsmöglichkeit.
3.3 Bezüglich der Kollusionsbereitschaft wirft die Gesuchstellerin dem Ge-
suchsgegner vor, seinem Sohn B. eine Farbschachtel ins Gefängnis ge-
schickt zu haben, unter der ein Brief derart zusammengelegt und angeklebt
gewesen sei, dass daraus einzig geschlossen werden könne, der Brief hät-
te versteckt ins Gefängnis geschmuggelt werden sollen (Verfahren
BH.2005.27 act. 3.4.3 S. 9). Der Gesuchsgegner führt zwar diesbezüglich
aus, seine Frau mache die Pakete für B., und er wisse nicht, wer ein Inte-
resse daran haben könnte, B. etwas ins Gefängnis zu schmuggeln. Auch
wenn die Kollusionshandlung dem Gesuchsgegner nicht stringent nachge-
wiesen werden kann, steht doch fest, dass offensichtlich in seinem engsten
Umfeld ein konkretes Kollusionsinteresse besteht. Überdies erscheint es
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wenig einleuchtend, dass der Gesuchsgegner unter seinem Namen eine
Sendung ins Gefängnis aufgibt, von der er annehmen muss, dass sie kon-
trolliert wird und allfällige Unregelmässigkeiten Dritter ihn in ein schlechtes
Licht rücken würden, bevor er dessen Inhalt vor Versand nicht eigens
überprüft und gutgeheissen hat. Gerade auch vor diesem Hintergrund sind
die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin nachvollziehbar,
und es muss allein schon aus diesem Grund von einer gewissen Kollusi-
onsbereitschaft seitens des Gesuchgegners ausgegangen werden.
Diese wird zudem durch den Umstand bestärkt, dass es sich beim „Netz-
werk des E.“ um ein mutmasslich international agierendes Geflecht handelt
(Verfahren BH.2005.27 act. 3.4.2 S. 6 ff.), das im heiklen und nach aussen
bestmöglich abgeschotteten – dies ergibt sich allein schon aus Benutzung
von Pseudonymen – illegalen Atomwaffengeschäft eine zentrale Rolle spie-
len soll. In einem derartigen Tätermilieu wird erfahrungsgemäss alles daran
gesetzt, geheime, belastende Machenschaften möglichst verborgen zu hal-
ten.
Zudem deutet auch das Kooperationsverhalten des Gesuchsgegners auf
eine bestehende Kollusionsbereitschaft hin. So hat beispielsweise der Ge-
suchsgegner trotz vorhandener Dokumente, die das Gegenteil vermuten
lassen (act. 1.3), zu Protokoll gegeben, er habe keine Kenntnis über die ge-
tätigten Geldtransaktionen (act. 1.2 S. 10 f.).
Der Gesuchsgegner wendet ein, anlässlich der Hausdurchsuchung hätten
35 Positionen gefunden und beschlagnahmt werden können, was gegen
Kollusionsbereitschaft seinerseits spreche. Dieser Überlegung kann nicht
gefolgt werden, da daraus gerade nicht geschlossen werden kann, dass
andere, belastenden Unterlagen nicht bereits weggeschafft wurden. Erst
eine vertiefte Analyse der beschlagnahmten Unterlagen wird diesbezüglich
Klarheit schaffen können.
Nach dem Gesagten ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens die Vereite-
lungsgefahr auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.
3.4 Betreffs des Ausmasses der Kollusionswahrscheinlichkeit gilt es festzuhal-
ten, dass der Gesuchsgegner einräumt, E. seit den 70iger Jahren zu ken-
nen. Dieser sei bei ihm zu Hause ein und aus gegangen (Verfahren
BH.2005.27 act. 3.4.3 S. 4). Zudem erklärt er, mit dem E. vermutlich direkt
unterstellten D. über Jahre hinweg geschäftliche Kontakte gepflegt zu ha-
ben. Obwohl er angibt, mit D. verschiedentlich Differenzen gehabt zu ha-
ben, war er unbestrittenermassen doch an dessen Hochzeit in Malaysia
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anwesend, an der wiederum auch E. teilnahm. Zuletzt habe er D. im Jahre
2003/2004 anlässlich eines Ferienaufenthaltes bei seinem Sohn B. in Du-
bai gesehen (Verfahren BH.2005.27 act. 3.2 S. 2 und 3.4.3 S. 4). Aus die-
sen Aussagen erhellt, dass der Gesuchsgegner über Jahre hinweg sowohl
zu E. als auch zu D. eine enge, nicht ausschliesslich geschäftliche Bezie-
hung gepflegt hat. Da sich diese beiden mutmasslich massgeblich in den
Handel involvierten Personen auf freiem Fuss befinden (act. 1 S. 4), er-
scheint es aufgrund dieser persönlichen Bindung wahrscheinlich, dass der
Gesuchsgegner in Freiheit mit ihnen Kontakt halten oder aufnehmen wird,
um sich je nach Entwicklung des Strafverfahrens situativ mit ihnen abzu-
sprechen. Mutatis mutandis gilt dies auch hinsichtlich seiner Ehefrau, sei-
ner vormaligen Mitarbeiter und weiterer potentiell Beteiligter.
Damit ist auch die Kollusionswahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu wei-
sen.
3.5 Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen ist deshalb Kollusionsge-
fahr zu bejahen.
4. Angesichts der noch vorzunehmenden aufwendigen Ermittlungen, der di-
versen ausstehenden internationalen Rechtshilfeersuchen und deren Aus-
wertung sowie der bei einer Verurteilung mutmasslich erheblichen Frei-
heitsstrafe – Art. 34 Abs. 1 KMG sieht als Strafe Zuchthaus bis zu zehn
Jahren oder Gefängnis auch für vorsätzliche Förderungshandlungen im
Zusammenhang mit der Entwicklung oder Herstellung von Kernwaffen
vor – erweist sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Wo-
chen – die ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu verstehen ist – als
verhältnismässig. Die Untersuchungshaft ist deshalb gestützt auf Art. 44
Ziff. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP bis 31. Oktober 2005 zu verlängern.
5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Febru-
ar 2004; SR 173.711.32) und bei der Hauptsache zu belassen.
Infolge Unterliegens wird dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft
wird bis 31. Oktober 2005 bewilligt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 4. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Jakob Rhyner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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