B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r ib una l pé na l f é dé r a l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f e de r a l
Geschäft snummer: BH. 2005.30
Entscheid vom 21. Oktober 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc von
Gunten,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlas-
sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) führt gegen A. (nachfolgend „A.“) und weitere Beschul-
digte eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifi-
zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beteili-
gung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Im Rahmen
dieser Untersuchung stellte das Untersuchungsrichteramt am 30. Ap-
ril 2004 einen Haftbefehl gegen A. wegen Kollusions- und Fluchtgefahr aus
und veranlasste am 16. Juli 2004 dessen Ausschreibung im Ripol. Am
20. Juli 2004 wurde A. in Z. festgenommen und befindet sich seither in Un-
tersuchungshaft (act. 1.1; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H
177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005).
B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. gegen
die Abweisung zweier Haftentlassungsgesuche geführten Beschwerden am
17. November 2004 und am 4. Mai 2005 kostenfällig ab (Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9
vom 4. Mai 2005). Am 16. September 2005 stellte A. ein weiteres Entlas-
sungsgesuch beim Untersuchungsrichteramt, welches nach Einholen der
ablehnenden Stellungnahme der Schweizerischen Bundesanwaltschaft
(nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) mit Verfügung vom 26. Septem-
ber 2005 ebenfalls abgewiesen wurde (act. 1.1.).
C. Gegen diese Abweisung lässt A. durch seinen amtlichen Verteidiger am
28. September 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde führen und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
sinngemäss, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom
26. September 2005 sei aufzuheben, und er sei aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die Untersuchungsbehörde zu verpflichten, die Voruntersu-
chung bis Ende Oktober 2005 abzuschliessen, ansonsten er unverzüglich
auf freien Fuss zu setzen sei (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 5. Okto-
ber 2005 auf eine Stellungnahme (act. 3).
Gleichentags verzichtete auch die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung
einer Beschwerdeantwort (act. 4).
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Mit Beschwerdereplik vom 6. Oktober 2005 hält A. an seinen Anträgen
vollumfänglich fest (act. 5). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft
und dem Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 zur
Kenntnis gebracht (act. 8 und 9).
D. Auf Aufforderung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts reichte
das Untersuchungsrichteramt am 10. Oktober 2005 eine Aufstellung der
seit dem 4. Mai 2005 getätigten Ermittlungshandlungen ein. Diese Eingabe
wurde dem Rechtsvertreter von A. und der Bundesanwaltschaft vom Unter-
suchungsrichteramt direkt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7 und 10).
Der Vertreter von A. verzichtete am 18. Oktober 2005 auf eine weitere Stel-
lungnahme (act. 13).
Die Bundesanwaltschaft bezog zu dieser Eingabe des Untersuchungsrich-
teramtes ebenfalls am 18. Oktober 2005 Stellung (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die einge-
reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu-
chungsrichter oder Bundesanwalt kann bei der Beschwerdekammer ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 BStP Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde
steht nach Massgabe von Art. 214 Abs. 2 BStP den Parteien und einem je-
den zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu-
chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet. Die Beschwerde
ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ab-
lehnenden Verfügung einzureichen.
1.2 Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs datiert vom 26. Septem-
ber 2005 und ging tags darauf beim Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers ein. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 28. September 2005 ist die
fünftägige Beschwerdefrist gewahrt (act. 1 und 1.1). Der sich in Untersu-
chungshaft befindende Beschwerdeführer ist überdies durch die angefoch-
- 4 -
tene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der
Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu-
chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
3. Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, es bestehe gegen ihn nach wie vor
kein genügender dringender Tatverdacht. Nachdem die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts diesen aber schon in den beiden früheren
Entscheiden bejaht habe, verzichte er darauf, diese Frage erneut zu erör-
tern und verweise auf die bereits ergangenen Entscheide.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich bezüglich des Tatverdachts weitere
Ausführungen, zumal die Beweislage keine wesentlichen Änderungen er-
fahren hat. Es kann somit ohne Weiteres auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in den genannten Entscheiden verwiesen werden (Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 E. 3 und
BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 3). Der dringende Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer ist somit weiterhin gegeben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber den besonderen Haftgrund der
Fluchtgefahr erneut bestreiten, indem er auf seine Ausführungen in der Be-
schwerde vom 19. April 2005 verweist und erklärt, an seiner persönlichen
Situation habe sich nichts verändert.
Mangels wesentlicher Veränderungen an der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers kann damit auf die Ausführungen der Beschwerde-
kammer im Entscheid vom 4. Mai 2005 abgestellt werden (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 4).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Fluchtgefahr weiter vor, diese
sei durch den Zeitablauf weiter relativiert worden, da ihm nunmehr lediglich
eine Reststrafe von sechs Monaten verbleibe.
- 5 -
Wie die Beschwerdekammer in den beiden früheren Entscheiden ausge-
führt hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. No-
vember 2004 E. 4.1.2 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.1), muss der
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe rech-
nen, welche die Grenze des bedingten Strafvollzugs mutmasslich über-
steigt. Überdies fallen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun-
gen in die ihm auferlegte Probezeit einer früheren, bedingt ausgesproche-
nen Freiheitsstrafe von einem Jahr, die bei einer Verurteilung aller Voraus-
sicht nach zu widerrufen sein wird. Im Falle eines Schuldspruchs ist somit
mit einer Freiheitsstrafe von mutmasslich mindestens 30 Monaten zu rech-
nen. Selbst unter Berücksichtigung der nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
möglichen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe
(Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005 E. 2) läge die
bisher erstandene Untersuchungshaft von rund 15 Monaten noch deutlich
unter der mutmasslichen Dauer des gegebenenfalls zu erwartenden Straf-
vollzugs. Damit vermag der vorgebrachte Einwand die bestehende Flucht-
gefahr zwar etwas zu relativieren, jedoch nicht zu beseitigen.
Es kommt dazu – wie im Entscheid vom 4. Mai 2005 ausgeführt – dass der
Beschwerdeführer bei einer erneuten Verurteilung wegen qualifizierten Be-
täubungsmittelhandels mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schweiz verlassen
muss. Sein Interesse am Verbleib nur zum Zweck der Verbüssung einer
Reststrafe muss demnach als entsprechend tief eingestuft werden.
Die Beschwerde erweist sich folglich betreffs die Fluchtgefahr als unbe-
gründet.
5. Der Beschwerdeführer lässt mit Blick auf die bisher rund 15 Monate dau-
ernde Untersuchungshaft deren Verhältnismässigkeit rügen und spricht mit
der Bemerkung, es seien seit dem 24. September 2004 keine für ihn er-
kennbare Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden, die Fra-
ge der Verletzung des Beschleunigungsgebots an.
5.1 Untersuchungshaft ist dann unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 5
Ziff. 3 EMRK, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
Freiheitsstrafe übersteigt. Untersuchungshaft darf daher nur solange er-
streckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwar-
tenden Strafe heranreicht. Insofern besteht eine Art absoluter Höchstdauer
der Untersuchungshaft (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5a; 124 I 208, 215
E. 6).
- 6 -
An der Einschätzung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in
den Entscheiden BK_H 177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9
vom 4. Mai 2005 betreffend die im Falle einer Verurteilung zu erwartende
Strafe kann – wie sub Ziffer 4.2 hiervor dargelegt – ohne Weiteres fest-
gehalten werden. Die Untersuchungshaft ist mit Blick auf die bei einer Ver-
urteilung zu erwartenden Dauer des Freiheitsentzugs weiterhin verhältnis-
mässig.
5.2 Die Untersuchungshaft verstösst sodann gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK und
Art. 29 Abs. 1 BV, wenn die festgenommene Person nicht innerhalb einer
angemessenen Frist abgeurteilt wird. Die Rüge, das Strafverfahren werde
nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleuni-
gung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die
Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersu-
chungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies
ist nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die
Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht
in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleuni-
gung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzö-
gerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die
zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Ver-
fahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung
der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts
1P.256/2002 vom 5. Juni 2002 E. 2.1.1 und 2.1.2 = Pra 91 [2002] Nr. 161
E. 2.1.1 und 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.9 vom
4. Mai 2005 E. 5.2).
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hielt in ihrem Entscheid
vom 4. Mai 2005 sinngemäss fest, die Vorinstanz habe seit Novem-
ber 2004 keine den Beschwerdeführer betreffenden Untersuchungshand-
lungen vorgenommen. Sie hielt indessen die damals bereits eingetretene
Verfahrensverzögerung noch nicht für schwer im Sinne der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung und liess es damit genügen, die Vorinstanz anzu-
halten, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nunmehr mit besonde-
rer Beförderlichkeit voranzutreiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2). Bei den seither vorgenommen Unter-
suchungshandlungen handelt es sich mit Ausnahme der beiden Einver-
nahmen des Zeugen B. weitgehend um Handlungen organisatorischer Na-
tur, die den Beschwerdeführer grösstenteils nicht betreffen (act. 10). Damit
verstösst die Vorinstanz nicht nur gegen die erwähnte Anordnung der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern manifestiert auch,
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dass sie nicht willens oder nicht fähig ist, das Verfahren mit der notwendi-
gen Beförderlichkeit voranzutreiben. Eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots ist somit zu bejahen. Angesichts der Tatsache, dass seit dem
erwähnten abmahnenden Entscheid rund fünf weitere Monate ohne we-
sentliche Beweiserhebungen verstrichen sind, handelt es sich um eine
schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Beschwerde ist dem-
nach und alleine aus diesem Grund gutzuheissen und der Beschwerdefüh-
rer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
5.3 Da indessen die übrigen Voraussetzungen einer Untersuchungshaft nach
wie vor erfüllt sind, rechtfertigt sich die Anordnung von Ersatzmassnahmen,
um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Eine solche Massnahme ist auch
im Lichte der Verletzung des Beschleunigungsgebots ohne Weiteres ver-
hältnismässig. Zu den Ersatzmassnahmen gehören nebst der Hinterlage
einer Sicherheit insbesondere die Anordnung einer Pass- und Schriften-
sperre sowie einer Meldepflicht (Art. 53 BStP; SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich 2004, N. 718 f.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK_B 015a/04 vom 30. August 2004 E. 3.1). Die Vorinstanz hat demnach
in Würdigung der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögens-
verhältnissen des Beschwerdeführers eine angemessene Kaution festzu-
setzen, die er vor der Haftentlassung in den gesetzlich vorgesehenen For-
men zu leisten hat (Art. 54 BStP). Überdies sind ihm vor der Entlassung die
Schriften abzunehmen, und es ist ihm eine angemessene Meldepflicht auf-
zuerlegen. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, die näheren organisatori-
schen Anordnungen hierüber zu erlassen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos-
ten zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
6.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwer-
deführer die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG; vgl. statt vieler den Entscheid der Beschwerdekammer
BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 5). Die Entschädigung ist nach Er-
messen festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von
Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt) als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist nach Ver-
fügung von Ersatzmassnahmen im Sinne der Erwägungen aus der Untersu-
chungshaft zu entlassen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt).
Bellinzona, 21. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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