Entscheid vom 30. November 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten,
Gesuchsgegner
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Erläuterungsgesuch für den Entscheid BH.2005.30
vom 21. Oktober 2005
(Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 145 OG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2005.44
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerdekammer mit Entscheid BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 ei-
ne Beschwerde von A. (nachfolgend „A.“) betreffend die Abweisung eines
Haftentlassungsgesuchs guthiess, keine Kosten erhob und die Schweizeri-
sche Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) verpflichtete,
A. eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen;
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 10. November 2005 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der vorer-
wähnte Entscheid sei in Bezug auf die Kosten zu erläutern (act. 1);
- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung
von Stellungnahmen verzichtet wurde;
- gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG i. V. m. Art. 145 Abs. 1 OG auf schriftliches Ge-
such einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids vorge-
nommen wird, wenn der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder zweideutig
ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungs-
gründen im Widerspruch steht oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler
enthält;
- Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur das Dispositiv des
Entscheids ist, und Erwägungen der Erläuterung nur unterliegen, wenn und
soweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Erwägungen ermittelt
werden kann (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51, 53 E. 1);
- die Gesuchstellerin nicht geltend macht, das Dispositiv des Entscheids sei
mangelhaft im Sinne des Art. 145 Abs. 1 OG oder aus sich heraus nicht ver-
ständlich, weshalb auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist;
- für den vorliegenden Entscheid keine Gerichtskosten erhoben werden
(Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG);
- die Gesuchstellerin im Übrigen durch blossen Verzicht auf eine Vernehmlas-
sung ihre Parteistellung nicht verliert und bis zum Abschluss des Verfahrens
das Prozess- und Kostenrisiko trägt (BGE 123 V 159 E. 4b);
- sie dem Kostenrisiko vielmehr nur durch explizite Anerkennung der Be-
schwerde entgehen kann.
- 3 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 1. Dezember 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten,
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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