Entscheid vom 4. Mai 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von
Gunten,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlas-
sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2005.9
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer umfangreichen Strafuntersuchung, welche die Eidgenös-
sische Untersuchungsrichterin gegen B.______, C.______, D.______ und
weitere Beschuldigte wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beteiligung an bzw. Unterstüt-
zung einer kriminellen Organisation führt, belastete D.______ A._____. Die
Untersuchungsrichterin stellte hierauf am 30. April 2004 einen Haftbefehl
gegen A.______ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr aus und veranlasste
am 16. Juli 2004 dessen Ausschreibung im Ripol. Bei der Hausdurchsu-
chung vom 20. Juli 2004 in der Wohnung von E.______ an der F.______ in
Z.______ wegen Verdachts des Drogenhandels fand die Polizei unter an-
derem A.______ vor und nahm ihn fest (vgl. Entscheid der Beschwerde-
kammer BK_H 177/04 vom 17. November 2004).
B. Eine gegen die Abweisung eines ersten Haftentlassungsgesuchs A.______
erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 17. November
2004 kostenfällig ab (BK_H 177/04). Mit Gesuch vom 1. April 2005 stellte
A.______ bei der Untersuchungsrichterin ein weiteres Entlassungsgesuch,
welches nach Einholen der ablehnenden Stellungnahme der Bundesan-
waltschaft mit Verfügung vom 13. April 2005 ebenfalls abgewiesen wurde
(BK act. 1.1.).
C. Gegen diese Abweisung liess A.______ am 19. April 2005 bei der Be-
schwerdekammer erneut Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids und seine Entlassung aus der Unter-
suchungshaft. Eventualiter beantragt er, es sei die Haftentlassung mit Auf-
lagen, wie z.B. einer Schriftensperre oder anderen Massnahmen, zu ver-
binden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BK act. 1). Die Untersu-
chungsrichterin trug mit Eingabe vom 25. April 2005 auf Abweisung der
Beschwerde an; eventualiter seien weniger einschneidende Massnahmen,
nämlich eine Schriftensperre, die auch der Dominikanischen Botschaft zu
eröffnen wäre, eine Meldepflicht bei der Polizei und die Begründung eines
Zustelldomizils beim Verteidiger zu verfügen (BK act. 3). Die Bundesan-
waltschaft stellte am 25. April 2005 Antrag auf kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde (BK act. 4). Der Verteidiger nahm zu diesen Eingaben am
2. Mai 2005 nochmals Stellung (BK act. 5).
Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird nachfolgend
soweit Bezug genommen, als dies erforderlich erscheint.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu-
chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der
Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge-
mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen-
den Verfügung einzureichen. Die Beschwerdefrist ist hier gewahrt. Der Be-
schwerdeführer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der
Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Unter-
suchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
3. Der Beschwerdeführer lässt zwar den dringenden Tatverdacht nicht mehr
direkt bestreiten, relativiert diesen jedoch aufgrund des fortgeschrittenen
Verfahrensstandes sowie mit Bezug auf die beweismässigen Schlussfolge-
rungen der Vorinstanz aus der Flucht von C.______.
Grundsätzlich kann auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerde-
kammer vom 17. November 2004 zum dringenden Tatverdacht (BK_H
177/04 E. 3) verwiesen werden. Jene Ausführungen zum konkreten Tat-
vorwurf und die dort vorgenommene Würdigung der Beweismittel und Indi-
zien haben nach wie vor volle Gültigkeit. Dass die Vorinstanz aus der
Flucht von C.______ zusätzlich beweismässig belastende Rückschlüsse
auf das A.______ vorgeworfene Geschäft mit den rund 823 g Kokain zieht,
ist nicht zu beanstanden, stellt allerdings nicht mehr als ein zusätzliches In-
diz dar, welches für sich die Verdachtslage nicht erheblich weiter verdich-
tet. Entgegen dem Beschwerdeführer ist jedoch auch nicht davon auszu-
gehen, dass er im fraglichen Geschäft nur eine Nebenrolle spielte. Die Be-
weismittel und Indizien sprechen vielmehr dafür, dass er zu C.______ in
einem durchaus „partnerschaftlichen“ Verhältnis stand und keineswegs nur
für untergeordneten Hilfsdienst beigezogen wurde. Die offenkundig ver-
deckte und vorsichtige Sprechweise am Telefon (vgl. Beilagen zur Einver-
nahme vom 22. Oktober 2004; BK act. 3.3) weist auf einschlägige Erfah-
rung, ja einige Professionalität in diesem „Geschäftsbereich“ hin. Selbst in
Anbetracht des fortgeschrittenen Untersuchungsstadiums ist deshalb von
- 4 -
einem für Untersuchungshaft ausreichenden dringenden Tatverdacht aus-
zugehen.
4. Der Beschwerdeführer lässt vor allem den besonderen Haftgrund der
Fluchtgefahr bestreiten. Die Beschwerdekammer hatte im bereits erwähn-
ten Entscheid vom 17. November 2004 (E. 4) im Hinblick auf die zu erwar-
tende Strafe sowie wegen der relativ geringen Verwurzelung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz, seiner Trennung von der hier lebenden
Ehefrau und der zweifelhaften beruflichen Integration Fluchtgefahr bejaht.
Mit der erneuten Beschwerde lässt der Beschwerdeführer nun geltend ma-
chen und durch ein Schreiben seiner Ehefrau belegen, dass sie bereit sei,
ihn wieder bei sich (in Y.______) aufzunehmen. Ferner macht er geltend,
der ehemalige Arbeitgeber würde ihn wieder anstellen. Für Letzteres liegt
allerdings keine Bestätigung vor. Der Beschwerdeführer begründet dies
damit, dass er sich schäme und deshalb seinen heutigen Aufenthalt (im
Untersuchungsgefängnis) dem Arbeitgeber nicht bekannt geben wolle.
Weiter macht er geltend, gegen Fluchtgefahr spreche, dass er seinerzeit
selber bei der Polizei vorgesprochen habe. Schliesslich bezweifelt der Be-
schwerdeführer, dass er im Falle einer Verurteilung mit einer unbedingten
Strafe zu rechnen hätte.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen in seiner
persönlichen Situation seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom
17. November 2004 relativieren nun zwar das Ausmass der Wahrschein-
lichkeit einer Flucht etwas. Sie vermögen aber die Grundannahme nicht zu
beseitigen, dass die zu erwartende mutmassliche Strafe (siehe nachste-
hend E. 5.1) und der hoch wahrscheinliche Widerruf einer bedingten Frei-
heitsstrafe von einem Jahr (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB; vgl. zum leichten
Fall gemäss Ziff. 3 Abs. 2 BGE 122 IV 156, 161 f.) in Verbindung mit dem
Ausländerstatus - trotz seiner Familie in der Schweiz und gewisser (unge-
sicherter) Anstellungsmöglichkeiten - eine Flucht wahrscheinlich machen.
Es kommt nämlich dazu, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahr-
scheinlichkeit damit rechnen muss, bei einer weiteren Verurteilung die
Schweiz verlassen zu müssen. Es ist kaum anzunehmen, dass die auslän-
derrechtlich zuständige Verwaltungsbehörde einem mehrfach verurteilten
Drogenhändler den Aufenthalts- oder Niederlassungsstatus nicht entziehen
wird. Die Motivation des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren und
einem allfälligen Vollzug zu stellen, wird sich aber im Hinblick auf eine Ab-
schiebung nach einem abgeschlossenen Vollzug merkbar reduzieren.
Fluchtgefahr besteht damit weiterhin und lässt sich mit den im Eventualan-
trag genannten Mitteln von Schriftensperre und Meldepflicht nicht ausrei-
- 5 -
chend bannen. Im Unterschied zu einer Kaution erschweren diese Mass-
nahmen eine Flucht zwar technisch, ändern aber an der Motivlage des Be-
schuldigten, sich dem Strafverfahren und einem Vollzug zu stellen, nichts.
5. Der Beschwerdeführer lässt mit Blick auf die bisher rund neun Monate
dauernde Untersuchungshaft deren Verhältnismässigkeit rügen und spricht
mit der Bemerkung, es seien seit dem letzten Haftentscheid keine Untersu-
chungshandlungen mehr vorgenommen worden, die Frage der Verletzung
des Beschleunigungsgebots an.
5.1 Untersuchungshaft ist dann unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 5
Ziff. 3 EMRK, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
Freiheitsstrafe übersteigt. Untersuchungshaft darf daher nur solange er-
streckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwar-
tenden Strafe heranreicht. Insofern besteht eine Art absoluter Höchstdauer
der Untersuchungshaft (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5.a; 124 I 208, 215 E.
6). Die Schwierigkeiten der Haftbeschwerdeinstanz bei der Prognose hin-
sichtlich der zu erwartenden Strafe (Entscheid des Bundesgerichts vom 31.
Januar 2005, 1P.18/2005 E. 1) erfordern, dass sie sich entsprechende Zu-
rückhaltung auferlegt. An der Einschätzung im Entscheid der Beschwerde-
kammer vom 17. November 2004, wonach bei Verurteilung mit einer Strafe
zu rechnen sei, die die Grenze des bedingten Strafvollzugs übersteigt,
kann jedoch ohne weiteres festgehalten werden. Bei einer Verurteilung wird
beispielsweise das hartnäckige Leugnen der Tat und das Verschleiern ihrer
Hintergründe unter anderem dazu führen, dass der faktisch besonders ge-
wichtige Strafminderungsgrund des Geständnisses (vgl. BGE 121 IV 202,
205 E. 2.cc) nicht zur Anwendung gelangen kann. Selbst unter Berücksich-
tigung der nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB möglichen bedingten Entlassung
nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe (Entscheid des Bundesgerichts
vom 31. Januar 2005 1P.18/2005 E. 2) liegt die bisher erstandene Untersu-
chungshaft erheblich unter der mutmasslichen Dauer des bei einer Verur-
teilung zu erwartenden Strafvollzugs. Die Untersuchungshaft ist damit wei-
terhin verhältnismässig.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seit dem letzten Haftentlas-
sungsgesuch keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt wur-
den. Die Vorinstanz hat dazu keine Stellung genommen.
Eine Untersuchungshaft verstösst gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 29
Abs. 1 BV, wenn die festgenommene Person nicht innerhalb einer ange-
messenen Frist abgeurteilt wird. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht
- 6 -
mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung
geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Ver-
fahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs-
haft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur
dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafver-
folgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der
Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung
voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung
des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige
Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens an-
zuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Ein-
haltung bestimmter Fristen zu bestätigen (Pra 91 [2002] Nr. 161 E. 2.1.1
und 2.1.2). Vorliegend ergibt sich aus den eingereichten Akten und der
Vernehmlassung der Vorinstanz nicht, dass seit November 2004 weitere,
den Beschwerdeführer betreffende Untersuchungsschritte unternommen
worden sind. Darin liegt eine Verfahrensverzögerung, welche freilich im
Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht der-
art gravierend ist, dass sie zu einer Entlassung aus der Untersuchungshaft
wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots führen muss. Die Vorin-
stanz wird jedoch im Sinne des zitierten Bundesgerichtsentscheids (Pra 91
[2002] Nr. 161 E. 2.3) angehalten, bei in Aussicht genommener Aufrechter-
haltung der Untersuchungshaft das Verfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer nunmehr mit besonderer Beförderlichkeit voranzutreiben. Von einer ei-
gentlichen Fristansetzung zum Abschluss der Untersuchung gegen den
Beschwerdeführer wird jedoch abgesehen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Untersuchungshaft im heutigen
Zeitpunkt noch rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (Art. 3
des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32). Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger wird
nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Ent-
schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von
Fr. 1'500.-- angemessen. Der amtliche Verteidiger hat diesen Betrag im
Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsver-
fahren) geltend zu machen.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde-
führer auferlegt.
3. Die Anwaltsentschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'500.--
(inkl. MwSt) festgesetzt und bei der Hauptsache belassen.
Bellinzona, 10. Mai 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
- Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Full & Egal Universal Law Academy