Entscheid vom 18. Januar 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2006.1
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Sachverhalt:
A. Der türkische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, als Mitglied der Partiya
Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfolgend „PKK“) zwi-
schen dem 4. Mai 1990 und dem 20. August 1995 an verschiedenen terro-
ristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein und dabei unter anderem
mehrere Personen getötet zu haben (vgl. im Einzelnen act. 1.2-1.6, 1.8).
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Erzurum (Türkei) vom 21. Ja-
nuar 2000 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, Tö-
tung etc. ersuchte Interpol Ankara am 22. August 2000 (ergänzt am 4. De-
zember 2001, 23. September 2002, 22. und 23. Dezember 2005) sowie mit
IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 19. Januar 2002 um Inhaftnahme von A.
zwecks späterer Auslieferung.
Am 20. Dezember 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisori-
sche Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Aus-
lieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am
22. Dezember 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. Dezem-
ber 2005 eröffnet wurde.
B. Mit Eingabe vom 2. Januar 2006 wendet sich A. an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Auslieferungshaft-
befehl vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und er sei unverzüglich aus
der Auslieferungshaft zu entlassen. Weiter stellt er das Gesuch, ihm sei in
der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth ein amtlicher Verteidiger
zu bestellen; eventualiter seien ihm die Kosten des vorliegenden Verfah-
rens zu erlassen (act. 1, S. 2).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Ja-
nuar 2006 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
A. verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2006 auf eine Replik (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie
das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu-
satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die
Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist so-
dann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämp-
fung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das eben-
falls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsver-
träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfah-
ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich
das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend al-
so das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer-
tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte
sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu-
chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann-
ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere
familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94
S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er-
weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb-
rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die
Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver-
traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu
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gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge-
bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem
Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV
108, 110 E. 2).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, dass ein erster Blick auf die ver-
schiedenen Verhaftbegehren von Interpol Ankara ergebe, dass es offenbar
einmal mehr darum gehe, ihm in einer ziemlich chaotischen Art und Weise
möglichst viele Sachverhalte vorzuwerfen. Bereits eine erste summarische
Übersicht über die von Interpol Ankara behaupteten Sachverhalte zeige
auf, dass diesen Vorwürfen grösste Zweifel entgegengebracht werden
müssten und jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht dazu führen könn-
ten, ihn einfach so in Haft zu versetzen. Interpol Ankara habe seit mehreren
Jahren Zeit gehabt, den ihm vorzuwerfenden Sachverhalt klar, verständlich
und frei von Widersprüchen zu formulieren und auch den schweizerischen
Behörden in einer Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAÜ, Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG und
Art. 10 Abs. 2 IRSV entsprechenden Form zu unterbreiten. Da die auslän-
dische Behörde vorliegend selbst nach mehreren Jahren dazu offensicht-
lich nicht in der Lage sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die
Vorhalte willkürlich zusammengestellt und er zumindest nicht für die dort
erwähnten gemeinstrafrechtlichen Delikte in der Türkei zur Rechenschaft
gezogen werden solle (act. 1, S. 4-6).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Gemäss Art. 16 Ziff. 2
EAÜ ist im Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der
in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAÜ erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Ab-
sicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die
strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird,
Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der ge-
suchten Person anzugeben. Diese Bestimmung soll einerseits der ersuch-
ten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen,
die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offen-
sichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage
versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu
diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Hand-
lungen vorgeworfen wird. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind dabei al-
lerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Umschreibung der
Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vor-
läufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn einer ordentlichen und
vertieften Untersuchung des Falles gestellt werden und – soll die Mass-
nahme wirksam sein – auch gestellt werden müssen (vgl. zum Ganzen
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BGE 111 Ib 319, 320 E. 3 und BGE 106 Ib 260, 264 E. 3a mit Verweisun-
gen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem den im
Recht liegenden Akten sowohl die Art der zur Last gelegten Taten wie auch
Ort und Zeit ihrer Begehung in einer zumindest derzeit noch (knapp) genü-
genden Form entnommen werden können. An diesem Ergebnis vermag,
wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (act. 3, S. 3), im vorliegen-
den Verfahren auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt im türkischen Verhaftsersu-
chen und dessen Ergänzungen teilweise nicht deckungsgleich dargelegt
wird; derartige Unklarheiten werden im Rahmen des Auslieferungsverfah-
rens selbst zu klären sein, wobei Grundlage der entsprechenden Beurtei-
lung das formelle (allenfalls gemäss Art. 13 EAÜ und Art. 28 Abs. 6 IRSG
zu verbessernde bzw. ergänzende) Auslieferungsersuchen der Türkei bil-
den wird. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit
der Übermittlung (bzw. Ergänzung) des Auslieferungsersuchens nicht un-
bestimmt lange zugewartet werden darf. Vielmehr müssen das Ersuchen
und die in Art. 12 EAÜ erwähnten Unterlagen spätestens innerhalb von
40 Tagen seit der Verhaftung, mithin bis zum 27. Januar 2006, vorliegen
(vgl. Art. 16 Ziff. 4 EAÜ und Art. 50 Abs. 1 IRSG sowie act. 33 und 34
[Dossier B 122 572]), mit welcher die gesetzlich vorgesehene Fristverlän-
gerung gewährt wurde).
2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 3 Ziff. 2 EAÜ,
Art. 2 lit. b IRSG sowie Art. 3 EMRK geltend, dass davon auszugehen sei,
dass das Verhaftsersuchen der türkischen Behörden auf nationalen und
politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen erfolgt sei, um ihn aus
diesen Gründen zu verfolgen und zu bestrafen. Er habe immer geltend ge-
macht, mit den im Auslieferungshaftbefehl dargelegten Sachverhalten
nichts zu tun zu haben; für den Fall einer Auslieferung in die Türkei würde
er jedoch aufgrund seiner politischen Arbeit für die PKK auch heute noch
von Folterungen bedroht. Dabei verweist der Beschwerdeführer unter an-
derem auf seine im Rahmen eines entsprechenden Gesuches erfolgten
Angaben zu den Asylgründen sowie auf einen Bericht von Amnesty Inter-
national zu Haft und Folterpraktiken in der Türkei. Des Weiteren will der
Beschwerdeführer berücksichtigt wissen, dass die Todesstrafe, welche für
den im Rechtshilfeersuchen angegebenen § 125 angedroht war, nur für
Friedenszeiten abgeschafft worden sei, im Falle kriegerischer Auseinan-
dersetzungen aber weiter existiere. Nach türkischem Recht gelte er als Ter-
rorstraftäter. Dies bedeute, dass er die lebenslange Freiheitsstrafe, welche
an die Stelle der Todesstrafe getreten sei, für mindestens 18 Monate und
höchstens 9 Jahre in Einzelhaft verbringen müsse. In dieser Ausgangslage
erscheine zumindest die Annahme nicht abwegig, dass seine Lage, einmal
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in die Türkei zurückverbracht, ernstlich erschwert sei. Die Auslieferungshaft
sei deshalb in Anwendung von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ aufzuheben (act. 1, S. 6-
9).
Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 EAÜ wird die Auslie-
ferung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie be-
gehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer
solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Das
gleiche gilt nach Art. 3 Ziff. 2 EAÜ, wenn der ersuchte Staat ernstliche
Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer
nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine
Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An-
schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder
dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei-
nem dieser Gründe ausgesetzt wäre. Zu beachten ist, dass der ersuchte
Staat gemäss Art. 2 Ziff. 1 EÜBT im Falle von Auslieferungsgesuchen ent-
scheiden kann, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körper-
liche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder
mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die
Tat nicht ohnehin unter Art. 1 EÜBT fällt); analoges gilt für den Versuch, ei-
ne solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran
als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 EÜBT).
Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt,
oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen
Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht darüber auf Antrag
des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten
als erste und einzige Instanz (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337,
339 E. 1.1.1; 128 II 355, 357 f. E. 1.1.1 und E. 1.1.2). Angesichts dieser
Zuständigkeitsordnung und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise
Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraus-
setzungen geknüpft wird und nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit der
Auslieferung erfolgen darf (vgl. E. 2.1), drängt sich bei der Aufhebung eines
Auslieferungshaftbefehls wegen der Einrede des politischen Delikts beson-
dere Zurückhaltung auf. Ohnehin erschiene das vorliegende, vereinfachte
Verfahren gemäss Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG angesichts der Tatsa-
che, dass weder das EAÜ noch das EÜBT den Begriff des politischen De-
liktes näher definieren, die Vertragsstaaten mithin über ein weites Ermes-
sen verfügen (BGE 130 II 337, 344 E. 3.4; 128 II 355, 365 E. 4.3; 125 II
569, 577 f. E. 9b; 115 Ib 68, 84 E. 5; zur Praxis des Bundesgerichts und
der Unterscheidung zwischen „absolut“ und „relativ“ politischen Delikten
vgl. im Einzelnen BGE 130 II 337, insbesondere 341 ff., E. 3 mit zahlrei-
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chen weiteren Hinweisen), für die über offensichtliche Fälle hinausgehende
Beurteilung des politischen Charakters eines Auslieferungsersuchens als
ungeeignet.
Im vorliegenden Fall bezeichnet Interpol Ankara selbst den Beschwerde-
führer als „a member of the terrorist organisation PKK“ (act. 2 [Dossier B
122 572]) und trägt vor, er habe an den ihm vorgeworfenen Taten „en tant
que membre d’une organisation terroriste“ (act. 3 [Dossier B 122 572]) teil-
genommen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis, die sich mehrfach
mit der Auslieferung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ab-
stammung zu beschäftigen hatte, welche der PKK bzw. einer anderen radi-
kalen kurdischen Organisation angehört und die ihnen vom türkischen
Staat vorgeworfenen schweren Taten im Rahmen dieser Mitgliedschaft ge-
tätigt haben sollen (vgl. BGE 117 IV 209 und 109 Ib 64), spricht zwar eini-
ges für die Annahme eines politischen Hintergrunds des türkischen Auslie-
ferungsbegehrens. Das bedeutet aber dennoch nicht, dass bereits in die-
sem Verfahrensstadium und bei der derzeitigen Aktenlage von einer offen-
sichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung gesprochen werden kann. Ent-
sprechend ist gerade auch in Anbetracht der engen Grenzen, welche der
Beschwerdekammer im Zusammenhang mit der Einrede des politischen
Delikts gesetzt sind, eine ausnahmsweise Haftentlassung abzulehnen. Der
Einwand des Beschwerdeführers wird indes im Rahmen des Ausliefe-
rungsverfahrens zu prüfen sein.
Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die angeblich dro-
hende Folter bzw. eine Erschwerung seiner Lage verweist. Zwar zeigen
zahlreiche Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
dass Verletzungen von Art. 3 EMRK in der Türkei häufig sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 6b), was das
Bundesgericht mitunter bereits veranlasste, eine Auslieferung in die Türkei
abzulehnen oder ihr nur unter Auflagen zuzustimmen (vgl. BGE 122 II 373
und 109 Ib 64). Dass die Auslieferung notwendigerweise zu Folter oder ei-
ner Erschwerung seiner Lage führen würde und damit offensichtlich unzu-
lässig wäre, kann jedoch – auch mit Blick auf die in diesem Zusammen-
hang besonders sorgfältig vorzunehmende und zwangsläufig mit einem
Werturteil über die inneren Angelegenheiten des Staates verbundene Prü-
fung (vgl. BGE 122 II 373, 376 f. E. 2a; 109 Ib 317, 337 f. E. 16c) – im vor-
liegenden Verfahrensstadium nicht gesagt werden. Letztlich muss damit
auch die Abklärung dieses Einwands dem Auslieferungsverfahren vorbe-
halten bleiben.
2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
- 8 -
3.
3.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz kei-
ne abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG sowie Art. 48 Abs. 2
IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Das
Bundesstrafgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegeh-
ren nicht aussichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der
Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigen-
falls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG).
3.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden bei der Festnahme des Be-
schwerdeführers sämtliche Barmittel sowie weitere Vermögenswerte zur
Deckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG sichergestellt
(act. 1.8, 1.12 und act. 8 und 14 [Dossier B 122 572]). Zu den damit zu be-
zahlenden Kosten sind grundsätzlich auch die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu zählen. Allerdings ist offenkundig, dass die be-
schlagnahmten Vermögenswerte bereits die Kosten des eigentlichen Aus-
lieferungsverfahrens nicht zu decken vermögen. Vor diesem Hintergrund
sowie in Anbetracht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft über keine an-
deren finanziellen Mittel verfügt (vgl. act. 4.1), ist seine Bedürftigkeit erstellt.
Überdies erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts für das vorliegende
Verfahren als gerechtfertigt und die eingereichte Beschwerde nicht als aus-
sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
welches sich nicht nur auf die Bestellung eines Vertreters in der Person von
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, sondern gemäss den Ausführungen in
der Begründung und damit entgegen dem missverständlichen Eventualan-
trag wohl auch auf die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren bezie-
hen dürfte, ist dementsprechend gutzuheissen. Der unentgeltliche Rechts-
beistand des Beschwerdeführers wird mit Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) aus der
Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Wenn der Beschwerdeführer dazu
im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür sowie für die auf
Fr. 1’000.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32) Ersatz zu leisten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskos-
ten des Verfahrens BH.2006.1 von Fr. 1’000.-- und die Bestellung eines
Rechtsanwalts in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird
guthgeheissen.
3. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird aus der Bundesstrafgerichtskasse
mit Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) entschädigt.
4. Wenn der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafge-
richtskasse für die Gerichtskosten sowie die Entschädigung Ersatz zu leis-
ten.
Bellinzona, 18. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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