Entscheid vom 24. August 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT
Gegenstand Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlas-
sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2006.20
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) eröffnete am 17. Dezember 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen A. und Mitbeschuldigte wegen Verdachts der qualifi-
zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1
und 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB). Seit dem 7. Juni 2004 befindet sich das Verfahren gegen A. und
Mitbeschuldigte beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfol-
gend „Untersuchungsrichteramt“) in der Voruntersuchung. Nachdem A. im
Januar 2006 zunächst im Fahndungssystem RIPOL und danach internatio-
nal zur Verhaftung ausgeschrieben worden war, konnte er in Deutschland
festgenommen und am 16. März 2006 in die Schweiz überführt werden. Am
17. März 2006 verfügte der zuständige Untersuchungsrichter gegen A. Un-
tersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Diese Verfügung
blieb unangefochten.
B. Mit Eingabe an das Untersuchungsrichteramt vom 14. Juli 2006 ersuchte A.
um Entlassung aus der Haft. Die Bundesanwaltschaft widersetzte sich die-
sem Begehren mit Stellungnahme vom 19. Juli 2006.
Das Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfü-
gung vom 24. Juli 2006 ab und erkannte, dass A. wegen Flucht- und Kollu-
sionsgefahr in Untersuchungshaft verbleibe (act. 1.1).
C. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts vom 28. Juli 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf
Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt schliessen mit Antwort
vom 3. bzw. 7. August 2006 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3 und 4).
Mit Replik vom 10. August 2006 hält A. am Beschwerdeantrag fest (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die einge-
reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Be-
zug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschuldigte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art.
52 Abs. 1 BStP). Gegen die Abweisung durch den Untersuchungsrichter
kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52
Abs. 2 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der
durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters
einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die
Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerich-
tet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der
Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der
Untersuchungshaft beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert.
Die angefochtene Verfügung erging am 24. Juli 2006 (act. 1.1). Die Be-
schwerde wurde am 28. Juli 2006 (Postaufgabe) eingereicht und erfolgte
damit innert der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen
(fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Untersuchungshaft setzt dabei ge-
mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender
Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zu-
sätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der
Fluchtgefahr gegeben ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, es bestehe im heutigen Zeit-
punkt kein dringender Tatverdacht. Er trägt vor, dass die eidgenössischen
Behörden nunmehr schon seit 32 Monaten gegen ihn ermittelten und er seit
bald fünf Monaten den Behörden für Einvernahmen zur Verfügung stehe.
Die Anforderungen für die Annahme eines dringenden Tatverdachts seien
heute zwingend viel höher anzusetzen als zu Beginn der Untersuchung.
3.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter
Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine
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Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit
die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige
Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-
rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord-
nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-
dauer zu konkretisieren (vgl. TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1,
BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E.
2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E.
4.1, BH.2006.2 vom 9. Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober
2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Immerhin
ist zu präzisieren, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht über-
spannt werden dürfen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in ei-
nem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für ei-
ne bestimmte strafbare Handlung besteht. Geht es im Wesentlichen darum,
Einzelheiten des Sachverhalts zu klären und die Akten beweismässig zu
vervollständigen, kann nicht mehr eine erhebliche Verdichtung der Ver-
dachtslage verlangt werden, um ein Aufrechterhalten von Zwangsmass-
nahmen zu rechtfertigen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es die mit
unterschiedlichen Zuständigkeiten verbundene Ausgestaltung des Bundes-
strafverfahrens mit gerichtspolizeilichem Ermittlungsverfahren, Voruntersu-
chung und Anklagestadium mit sich bringt, dass gewisse Verfahrensschritte
ohne unmittelbaren Einfluss auf das Beweisergebnis sind. Die Verfahrens-
dauer ist für sich allein mithin kein Kriterium bezüglich des Konkretisie-
rungsgrades des Tatverdachts, sondern ist vielmehr in Beziehung zu den
bereits vorgenommenen und den noch (soweit absehbar) vorzunehmenden
Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen (vgl. Art. 101 Abs. 2 und 113
BStP) zu setzen. Es wäre daher überspannt, bei Zwangsmassnahmen in
jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium
verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen (vgl. zum Ganzen TPF
BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Allenfalls kann in einer langen Ver-
fahrensdauer aber ein Verstoss gegen das strafprozessuale Beschleuni-
gungsgebot liegen. Dies kann eine Aufhebung der Zwangsmassnahme zur
Folge haben (vgl. TPF BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 E. 5).
3.3 Dem Beschwerdeführer werden in der angefochtenen Verfügung zur
Hauptsache zwei strafrechtlich relevante Sachverhalte vorgeworfen, näm-
lich die Mitwirkung bei einem Transport von 10 kg Heroin durch B. von
Spanien nach Genf im Dezember 2003 sowie die in Berlin erfolgte Entge-
gennahme einer ursprünglich für die Schweiz bestimmten Lieferung von 3-
5 kg Heroin im Februar/März 2004.
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3.3.1 Der geständige B. wurde im Zusammenhang mit der vorerwähnten Heroin-
einfuhr am 8. Dezember 2003 in Genf verhaftet und am 20. Januar 2006
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu acht Jah-
ren Zuchthaus verurteilt (vgl. Untersuchungsakten [UA] pag. 05 07 012 und
12 06 053). Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme durch die (eidgenös-
sische) Untersuchungsrichterin vom 17. September 2004, den fraglichen
Drogentransport im Auftrag eines „C.“ vorgenommen zu haben. Letzterer
wurde von B. aufgrund einer Fotodokumentation als der vorliegende Be-
schwerdeführer identifiziert. Im weitern gab B. zu Protokoll, dass „C.“ Ver-
trauen in ihn gehabt habe, weil er für diesen schon in Deutschland Drogen
transportiert bzw. in Dortmund abgeholt habe. Als Folgegeschäft des
Transports aus Spanien hätte er von „C.“ in Genf 50-60 kg Heroin über-
nehmen und bei sich aufbewahren sollen (UA 12 06 023- 039). Diese Aus-
sagen belasten den Beschwerdeführer schwer. Sie sind zudem entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich verwertbar, nachdem
dieser anlässlich der Zeugenbefragung vom 16. Mai 2006 Gelegenheit hat-
te, durch seinen Verteidiger Fragen an B. stellen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit.
d EMRK; vgl. TPF SK.2004.14 und 15 vom 2. Juni 2005 E. 1.4.2, BK_B
132/04 vom 21. Oktober 2004 E. 3 und 3.1, BV.2005.26 vom
27. September 2005 E. 5.1). In jener Befragung erklärte B. indessen, dass
er den Beschwerdeführer in der früheren Befragung grösstenteils zu Un-
recht angeschuldigt habe; namentlich sei dieser nicht Auftraggeber für den
Drogentransport aus Spanien gewesen. Wegen massiver Drohungen, die
nach seiner Verhaftung gegen seine Familienangehörigen seit Dezember
2003 seitens ihm unbekannter Personen ergangen seien, habe er aus
Hass oder Rache gegen den Beschwerdeführer und andere Personen
mehr Belastendes ausgesagt. Er sei am Anfang der Meinung gewesen,
dass der Beschwerdeführer mit der Lieferung von 10 kg Heroin zu tun ge-
habt habe, sei sich nachher aber nicht mehr sicher gewesen und habe
deshalb seine Meinung geändert. Er wolle niemanden damit belasten, et-
was gemacht zu haben, wenn er es nicht gewesen sei (UA 12 06 052 ff.).
Obwohl B. am Ende der Einvernahme zu Protokoll gab, sämtliche seiner
bisherigen den Beschwerdeführer belastenden Aussagen seien falsch, ist
damit für Letzteren im vorliegenden Verfahren noch nichts gewonnen. Vor-
ab fällt auf, dass das Aussageverhalten von B. vom 16. Mai 2006 äusserst
widersprüchlich ist, erklärte er doch zunächst, früher gegen den Beschwer-
deführer zwar mehr ausgesagt zu haben, aber nicht sämtliche Belastungen
zurücknehmen zu wollen, bevor er schliesslich seine belastenden Aussa-
gen insgesamt als falsch bezeichnete. Zudem gab er zu, den Beschwerde-
führer vor der Spanienreise getroffen zu haben und mit ihm während der
Reise wie auch Minuten vor seiner Verhaftung in Kontakt gestanden zu
sein, wobei diese Kontakte nicht das Heroingeschäft zum Gegenstand ge-
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habt haben sollen. Es steht sodann fest, dass B. bisher bei drei Einver-
nahmen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des fraglichen Drogen-
transports sowie weiterer kleiner Drogentransporte bezeichnete (UA 12 06
059), während er anlässlich der Zeugenbefragung nunmehr angab, den
Namen des Auftraggebers nicht zu kennen (UA 12 06 055). Es ist nicht
auszuschliessen, dass die Änderung seiner Aussage in diesem zentralen
Punkt im Zusammenhang mit den massiven Drohungen gegen seine Fami-
lienangehörigen steht, zumal aufgrund der Telefonüberwachung und
gleichzeitiger Observation vom 8. Dezember 2003 der Beschwerdeführer
als (Mit-)Urheber der Drohungen verdächtigt wird (UA 13 10 0092 i.V.m. 09
00 013). Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer ent-
lastenden Aussagen von B. sind demnach ernsthafte Zweifel angebracht,
weshalb diese den Tatverdacht nicht zu entkräften vermögen. Gemäss den
Verfahrensakten stand der Mitbeschuldigte D. im Zentrum der Ermittlun-
gen; dieser wird verdächtigt, als zentrale Figur für zahlreiche Heroinliefe-
rungen und –verkäufe in bzw. über die Schweiz verantwortlich zu sein. D.
wurde – nebst anderen Beschuldigten – am 26. März 2004 verhaftet;
gleichzeitig wurden 10 kg Heroin sichergestellt (act. 1.1 S. 4 sowie UA 05
07 001 ff., insbesondere 005). Die Kantonspolizei Bern hält mit Amtsbericht
vom 28. Juni 2006 fest, dass vom 3. bis 9. Dezember 2003 mehrere Tref-
fen des Beschwerdeführers mit D. beobachtet wurden und beide identifi-
ziert werden konnten (UA 09 00 012 ff.). Da diese Kontakte in den Zeitraum
des Herointransports durch B. fallen, stellen sie ein zusätzliches, den Be-
schwerdeführer belastendes Indiz dar. Daran ändert nichts, dass der Be-
schwerdeführer bestreitet, D. zu kennen (UA 13 10 0004 und 0063).
3.3.2 Mit Bezug auf das Heroingeschäft in Berlin vom Februar/März 2004, bei
welchem der Beschwerdeführer für D. in Berlin 3-5 kg Heroin übernehmen
und in die Schweiz bringen sollte (UA 05 07 014 f.), steht fest, dass der Be-
schwerdeführer von Dezember 2003 bis Mai 2004 Inhaber einer auf seinen
Namen lautenden Maestro-Karte war, mit der er über das Bankkonto seiner
Ehefrau verfügen konnte (UA 07 01 0068). Mit dieser Karte wurden in der
Zeit vom 9. Februar bis 12. März 2004 ausschliesslich in Berlin Bezüge ge-
tätigt (UA 07 01 0024 f.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
sich der Beschwerdeführer in jener Zeit mutmasslich in Berlin aufhielt, zu-
mal er nicht substanziiert bestreitet, im Besitz der Maestro-Karte gewesen
zu sein (act. 1 S. 8). Damit verstärkt sich der Verdacht, dass er auch bei
diesem Drogengeschäft eine Rolle gespielt hat.
3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Tatverdacht gegen den Be-
schwerdeführer bereits in einem relativ frühen Verfahrensstadium, nämlich
in den ersten Monaten der Voruntersuchung, sehr konkret war. Eine erheb-
- 7 -
liche Verdichtung des Tatverdachts im weiteren Verlauf der Voruntersu-
chung kann daher nicht verlangt werden, zumal der Beschwerdeführer den
Untersuchungsbehörden erst seit wenigen Monaten für eine Befragung zur
Verfügung steht. Nachdem dieser in den bisherigen Einvernahmen wie
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Vorwürfe bestreitet,
insbesondere auch den Umstand, Teilnehmer an überwachten Telefonge-
sprächen – selbst bei Anschlüssen, die ihm zugeordnet werden können –
gewesen zu sein, ist dem Untersuchungsrichter der erforderliche zeitliche
Rahmen zur Untersuchung der strafrechtlichen Vorwürfe zuzugestehen.
Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers wurden im Übrigen verschie-
dene Untersuchungshandlungen – nebst Einvernahmen desselben und ei-
nes Zeugen auch das Einholen von Amtsberichten sowie Abklärungen bei
einer Bank, welche erst nach Kenntnis der Maestro-Karte des Beschwerde-
führers möglich waren – vorgenommen, welche teilweise zusätzlich zur
Verdichtung des Tatverdachts beitrugen. Wie der Untersuchungsrichter zu
Recht ausführt, bedingt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers eine
vertiefte Analyse der Telefongesprächsaufzeichnungen sowie allfällige Be-
fragungen von Mitbeschuldigten und weiteren Personen. Nach dem Gesag-
ten ist beim heutigen Verfahrensstand – auch dank der mehr als zwei Jahre
dauernden Voruntersuchung – ein dringender Tatverdacht weiterhin zu be-
jahen. Dieser bezieht sich gemäss den vorstehenden Ausführungen auf
den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann da-
hingestellt bleiben, ob sich auch der Verdacht auf Beteiligung an bzw. Un-
terstützung einer kriminellen Organisation soweit verdichtet hat, dass er ei-
nen (selbständigen) Haftgrund darstellt (Art. 44 BStP; vgl. act. 1 S. 8).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft lasse sich
selbst bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht aufrecht erhalten,
da weder Kollusions- noch Fluchtgefahr angenommen werden könne.
4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen,
der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon-
kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Entscheid des
Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; Piquerez, Procé-
dure pénale suisse, Zürich 2000, S. 500 N. 2349; TPF BH.2006.19 vom
10. August 2006 E. 3). Das ist vorliegend der Fall. Mehrere Verdächtige
wurden bisher verhaftet; es wäre willkürlich, einen einzelnen von ihnen –
den Beschwerdeführer – in Freiheit zu belassen, falls Kollusionsgefahr nur
im Verhältnis zu inhaftierten Mitbeschuldigten bestünde. Ausserdem würde
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sich dadurch die Möglichkeit der Kontaktnahme mit Inhaftierten verbessern.
Aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens von B. sowie der ge-
gen diesen ausgesprochenen Drohungen muss angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer nichts unversucht lassen würde, um diese im
Strafvollzug befindliche Person im Hinblick auf eine weitere Einvernahme
zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Sodann besteht Kollusionsgefahr im
Verhältnis zum Mitbeschuldigten E., welcher flüchtig und international zur
Verhaftung ausgeschrieben ist. Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei
vom 17. Mai 2004 konnten die deliktischen Tätigkeiten von D. und dessen
in der Schweiz lebenden Mittäter nur aufgrund internationaler Kontakte,
insbesondere zu E. und dessen Mittäter im Kosovo/Mazedonien, ausge-
führt werden (UA 05 07 001 ff., insbesondere 017). D. soll im Laufe des
Jahres 2003 in der Schweiz die Rolle von E. übernommen haben, der sich
auf den Balkan zurückgezogen und von dort aus Drogenlieferungen für D.
organisiert haben soll (act. 1.1 S. 4). Aufgrund der mutmasslichen Kontakte
des Beschwerdeführers zu D. ist anzunehmen, dass solche auch zu E. be-
standen haben. Damit ist das Interesse des Beschwerdeführers auch an
einer Beeinflussung von E. offensichtlich. Im weiteren ist dem Untersu-
chungsrichter zuzustimmen, wonach eine vertiefte Analyse der Telefonge-
sprächsaufzeichnungen, die sich aufgrund der Bestreitungen seitens des
Beschwerdeführers aufdrängt, sowie das Ergebnis des weiteren in Auftrag
gegebenen Amtsberichts betreffend Observation des Beschwerdeführers
(UA 09 00 022) zur Befragung weiterer Personen führen kann. Es gilt zu
verhindern, dass der Beschwerdeführer mit diesen Kontakt aufnehmen und
sie beeinflussen kann. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demzufolge
gegeben.
4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be-
schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je-
ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei-
heit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom
29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4.a; TPF
BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Der Beschwerdeführer ist Schwei-
zer Bürger, seit elf Jahren mit einer Schweizerin verheiratet und in Zürich
wohnhaft. Dennoch bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die eine Flucht
wahrscheinlich erscheinen lassen. Der 1972 geborene Beschwerdeführer
stammt gemäss eigenen Angaben aus Serbien und kam 1992 in die
Schweiz, wo er einen Asylantrag stellte. Von hier aus half er zunächst, die
UCK im Kosovo, an deren Gründung er beteiligt war, aufzubauen. Von
1997 bis 2001 nahm er am Krieg im Kosovo teil, wobei er zwischendurch
seine Ehefrau in der Schweiz besuchte. Der Beschwerdeführer ist in der
Politik (offenbar jener des Kosovo) auch heute noch stark engagiert, weilt
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„immer ein paar Tage in Deutschland“, wo er seinen Kollegenkreis hat, und
verbrachte dort schon einmal drei Jahre. Seit mindestens drei Jahren geht
er zudem keiner geregelten Arbeit mehr nach, sondern erhält offenbar aus
einer nicht deklarierten Quelle monatlich ca. EUR 400.-- bis 500.-- (UA 13
10 0003 und 0058 ff.). Der Umstand, dass seine Schweizer Ehefrau als
kantonale Angestellte ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt, spricht
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seinerseits noch nicht für
eine tiefgreifende Beziehung zur Schweiz. Einerseits kann die Ehefrau ihrer
ehelichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 163 ZGB – sofern erforderlich
– auch dann nachkommen, wenn sich der Beschwerdeführer im Ausland
befindet. Andererseits ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen,
dass der Beschwerdeführer vorwiegend seinen eigenen Interessen nach-
lebt und sich zu diesem Zweck oft und teilweise jahrelang im Ausland auf-
hält. Die ehelichen Bande scheinen somit nicht derart eng zu sein, dass sie
den Beschwerdeführer zum Zweck der Strafverfolgung und des Verbüs-
sens einer allfälligen Freiheitsstrafe zum Verbleiben in der Schweiz verhal-
ten würden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist.
6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. August 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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