Entscheid vom 11. Januar 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Alex Staub und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2006.30
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Sachverhalt:
A. A., deutscher Staatsangehöriger, befindet sich seit dem 27. Februar 2006
im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens in Sitten in Untersuchungs-
haft. Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 21. November 2006 wurde
über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt (act. 3.1, 3.5 und 4). Das
Hessische Ministerium für Justiz ersuchte die Schweiz am 16. Oktober
2006 um Auslieferung von A. (act. 3.1), dies gestützt auf einen Haftbefehl
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2006 (act. 3.2).
A. wird von den deutschen Behörden des mehrfachen Betrugs im Sinne
von § 263 des deutschen Strafgesetzbuches beschuldigt, begangen in
Frankfurt am Main und an anderen Orten.
Das Bundesamt für Justiz erliess am 16. November 2006 einen Ausliefe-
rungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 4. Dezember 2006 ausge-
händigt wurde (act. 3.6). Anlässlich der Einvernahme durch den kantonalen
Untersuchungsrichter widersetzte sich A. sinngemäss bzw. vorläufig einer
vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG und ersuchte um
Verbeiständung durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag (act. 3.5).
B. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 6. Dezember 2006 führt der Advokat
im Namen von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl „vorsorglich“ Be-
schwerde beim Bundesstrafgericht und behält sich Ergänzungen nach Ein-
sicht in die Akten vor (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. De-
zember 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).
Mit (unterzeichneter) Beschwerdereplik vom 15. Dezember 2006 erklärt der
Rechtsvertreter von A., dass die Beschwerde bis auf weiteres aufrechter-
halten werde und stellt Antrag auf Ablehnung des Auslieferungsgesuchs
unter Kostenfolge gemäss Gesetz, wobei er für das Verfahren als Offizial-
anwalt zu bezeichnen sei. Sodann stellt er diverse Beweisanträge (act. 4).
Das Bundesamt für Justiz erneuert mit Duplik vom 19. Dezember 2006 den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6).
Der Rechtsvertreter von A. reichte innert Nachfrist am 27. Dezember 2006
eine schriftliche Vollmacht, das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltli-
che Rechtspflege, eine Wohnsitzbestätigung der Munizipalgemeinde Z.
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sowie diverse weitere Unterlagen (act. 8) und am 3. Januar 2007 ein unter-
zeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie
der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung
des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag,
SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag
nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und
der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. TPF BH.2005.10 vom
10. Mai 2005 E. 1).
1.2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214-219 des
Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege
(BStP, SR 312.0) gelten sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die Beschwer-
de ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter kann
sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem
Bundesstrafgericht zukommen zu lassen (Art. 216 BStP). Die Beschwerde
ist mithin vom Verhafteten bzw. seinem Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1
IRSG) zu unterzeichnen (Art. 30 Abs. 1 OG). Parteivertreter haben als
Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit
nachgefordert werden (Art. 29 Abs. 1 OG). Fehlen die Unterschrift einer
Partei oder eines zugelassenen Vertreters oder dessen Vollmacht, so wird
eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An-
drohung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 30 Abs. 2
OG). Anzumerken ist, dass in prozessualer Hinsicht die Bestimmungen des
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per Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) anwend-
bar bleiben (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005,
BGG; SR 173.110).
Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezem-
ber 2006 eröffnet. Die Beschwerde wurde am 6. Dezember 2006 (Postauf-
gabe) eingereicht und erfolgte demnach innert Frist. Innert (mehrfach) an-
gesetzter Nachfrist (act. 2, 6 und 9) reichte der Rechtsvertreter sodann eine
schriftliche Vollmacht und ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde-
schrift ein (act. 8 und 10). Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt.
1.3 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Ver-
folgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (Art. 49 Abs. 2 IRSG).
Auch wenn der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam ist, solange sich der
Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann dieser den Aus-
lieferungshaftbefehl innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde
anfechten (BGE 119 Ib 74; MOREILLON [Hrsg.], Entraide internationale en
matière pénale, Basel 2004, N. 4 zu Art. 49 IRSG). Obwohl sich der Be-
schwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, kann er somit den Ausliefe-
rungshaftbefehl mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anfechten.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer-
tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte
sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu-
chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann-
ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere
familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des
Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra
2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un-
zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht ab-
schliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne
jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt
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(vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die
Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs-
begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent-
lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der
Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten
nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist
deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die
gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas-
sung aus einer solchen (BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3, BGE 111 IV
108, 110 E. 2; vgl. zum Ganzen TPF BH.2006.10 vom 31. Mai 2006 E. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik vor, dass die dem
Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalte verjährt seien.
Der Beschwerdegegner führt unter Bezugnahme auf die Auslieferungsun-
terlagen aus, dass die dem Beschwerdeführer im Auslieferungshaftbefehl
vorgeworfenen Straftaten nach deutschem Recht noch nicht verjährt seien.
Gemäss Art. 10 EAÜ wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf-
verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Gemäss Art. IV Abs. 1 des
erwähnten Zusatzvertrages darf die Auslieferung nicht mit der Begründung
abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung
nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist. Massge-
bend sind somit einzig die Verjährungsvorschriften des deutschen Rechts.
Dem Beschwerdeführer wird gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 19. September 2006 mehrfacher Betrug im Sinne von § 263
Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) vorgeworfen, begangen
durch zwölf selbständige Handlungen von August 2000 bis 23. Oktober
2001 in Frankfurt am Main und an anderen Orten (act. 3.2). Mit Unterzeich-
nung des Haftbefehls wurde die für den Betrug geltende fünfjährige Verjäh-
rungsfrist unterbrochen und begann von neuem (§ 78 Abs. 3 Ziff. 4 i.V.m.
§ 78a und 78c Abs. 1 Ziff. 5, Abs. 2 und 3 dStGB; vgl. act. 3.3). Nicht ver-
jährt sind somit zumindest alle ab 19. September 2001 beendeten Strafta-
ten sowie frühere Taten bei seither eingetretenen Erfolgen (§ 78a dStGB;
act. 3.2 Ziff. 11 und 12). Die Auslieferung erweist sich mangels (vollständi-
gen) Eintritts der Verjährung nicht als offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 51
Abs. 1 IRSG). Ob die Verjährung bei sämtlichen der gemäss dem erwähn-
ten Haftbefehl dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht eingetre-
ten ist, kann hier offen bleiben. Der Beschwerdegegner beruft sich diesbe-
züglich sinngemäss auf einen gegen den Beschwerdeführer offenbar be-
reits am 5. November 2004 ausgestellten, jedoch nicht bei den Akten die-
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ses Verfahrens liegenden Haftbefehl (vgl. act. 3.3). Diese Frage wird im ei-
gentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sein (vgl. auch act. 7 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der deutsche Haftbefehl nicht
rechtskonform bzw. rechtskräftig sei, da der damalige polizeiliche Wohnsitz
vermerkt sei, den das deutsche Gericht angeblich nicht gehabt habe, um
ihm die Klage zuzustellen. Der Beschwerdegegner bringt vor, es sei nicht
nachvollziehbar, inwieweit der deutsche Haftbefehl nicht rechtskonform
sein soll; die Beschwerde sei diesbezüglich nicht weiter begründet.
Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAÜ ist dem Auslieferungsersuchen die Ur-
schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden
Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor-
schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher
Rechtswirkung beizufügen. Gemäss § 114 Abs. 1 der deutschen Strafpro-
zessordnung (dStPO) wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haft-
befehl des Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen: 1. der
Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer
Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden
Strafvorschriften, 3. der Haftgrund sowie 4. die Tatsachen, aus denen sich
der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch
die Staatssicherheit gefährdet wird (§ 114 Abs. 2 dStPO). Der Beschuldigte
muss so genau bezeichnet werden, dass bei der Vollstreckung des Haftbe-
fehls eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Ausreichend ist in der Regel
die Angabe des Vor– und Familiennamens, des Geburtstags und –orts, des
Berufs und der letzten Wohnung; bei Ausländern empfiehlt sich auch die
Angabe der Staatsangehörigkeit (MEYER-GOSSNER, Strafprozessordnung,
48. Aufl., München 2005, N. 5 zu § 114; LEMKE/JULIUS/KREHL/KURTH/ RAU-
TENBERG/TEMMING, Strafprozessordnung, 3. Aufl., Heidelberg 2001, N. 5 zu
§ 114). Das Amtsgericht Frankfurt am Main erliess den Haftbefehl gegen
den Beschwerdeführer unter Angabe von dessen Vor- und Familiennamen,
Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit sowie der Angabe: „ohne festen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland“. Aus der Begründung des
Haftbefehls ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Y. amtlich
gemeldet war, gemäss polizeilichen Ermittlungen an jener Adresse jedoch
nicht wohnhaft ist und sich vermutlich im Ausland aufhält (act. 3.2). Der Be-
schwerdeführer legt eine Wohnsitzbestätigung der schweizerischen Muni-
zipalgemeinde Z. vom 9. Februar 2004 auf, wonach er am 1. Januar 2004
in diese Gemeinde zugezogen und dort angemeldet ist (act. 8.4). In einem
Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 21. Dezember 2006 führt er dazu
aus, dass er seither in der Schweiz offiziell gemeldet sei und regelmässig
Post von deutschen Amtsstellen und Gerichten erhalte (act. 8.1). Gestützt
darauf und nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 im Rah-
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men eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft versetzt
wurde, entspricht der Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz in Deutschland
offensichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Angaben im Haftbefehl
zur Person des Beschuldigten erweisen sich damit als richtig und vollstän-
dig. Sie ermöglichten dessen Individualisierung in der Schweiz; Gegenteili-
ges wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptet. Der Haftbefehl
ist somit rechtskonform ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer weist sodann im bereits erwähnten Schreiben an
seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass er noch keine Anklage oder Ähnli-
ches erhalten habe, weshalb der Haftbefehl rechtswidrig sei. Sinngemäss
macht der Beschwerdeführer geltend, zuvor keine Kenntnis über die ihm
vorgeworfenen Straftaten erhalten zu haben. Gemäss § 114a Abs. 1 dStPO
ist der Haftbefehl dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben.
Ist dies nicht möglich, ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdäch-
tig ist. Gemäss dieser Vorschrift ist dem Beschuldigten der Haftbefehl erst
bei der Verhaftung bekanntzumachen, das heisst bei seiner Ergreifung auf
Grund eines vorher erlassenen Haftbefehls oder unmittelbar nach dessen
Erlass, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen worden war. Die
Vorschrift ergänzt § 35 dStPO betreffend die Bekanntmachung von Ent-
scheidungen und bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass gerichtliche
Entscheidungen dem Betroffenen vor ihrer Vollstreckung bekannt gegeben
werden (MEYER-GOSSNER, a.a.O., N. 1 f. zu § 114a dStPO; LEM-
KE/JULIUS/KREHL/KURTH/RAUTENBERG/TEMMING, a.a.O., N. 1 f. zu § 114a
dStPO). Der erhobene Einwand stösst damit ins Leere. Die Auslieferung ist
dem Gesagten zufolge nicht offensichtlich unzulässig.
3.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Sinne von Art. 47
Abs. 1 lit. b IRSG den Alibibeweis erbringen oder ohne Verzug nachweisen
könne, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Dass sich aufgrund der
beantragten Edition der Akten der Vorinstanz, insbesondere der Unterlagen
gemäss Belegdossier E 246-269, oder der beantragten Einvernahme des
Beschwerdeführers ein diesbezüglicher Nachweis ergeben könnte, wird
nicht behauptet (vgl. act. 4 S. 2). Die Anträge sind daher mangels Relevanz
abzuweisen. Im Weitern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Beschwerdeführer – nach der Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. ei-
ner sich allfällig anschliessenden Strafhaft – der Auslieferung voraussicht-
lich nicht entziehen und die Strafuntersuchung nicht gefährden werde
(Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Seine Argumentation, dass die ihm von den
deutschen Behörden zur Last gelegten Sachverhalte verjährt seien, lässt
gerade nicht darauf schliessen, dass er auch ohne Auslieferungshaft einer
allfälligen Auslieferung zur Verfügung stehen wird. Diese Annahme wird
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überdies durch das Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 21. Dezem-
ber 2006 gestützt, worin er ausführt, dass er bisher elf Monate in Untersu-
chungshaft gelitten habe und „nie wieder ein Gefängnis von innen sehen“
werde (act. 8.1). Andere Gründe, welche eine weniger einschneidende
Massnahme als die Auslieferungshaft rechtfertigen würden, werden weder
geltend gemacht noch bestehen diesbezüglich verlässliche Anhaltspunkte.
Wohl legt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Wohnsitz-
bestätigung einer schweizerischen Gemeinde auf, wonach er seit 1. Janu-
ar 2004 hierorts niedergelassen ist, doch dokumentiert er in keiner Art und
Weise enge, insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz. Im Gegen-
teil ergibt sich aus dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
dass seine Ehefrau offenbar weiterhin in Deutschland und sein erwachse-
nes Kind in den USA leben (act. 8.6). Eine ausnahmsweise Aufhebung des
Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
5.2 Mit Bezug auf den Rechtsbeistand hat der Beschwerdeführer ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im entsprechenden Formular
macht er keinerlei Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten und Einkom-
mens- und Vermögensverhältnissen; er gibt lediglich an, dass er selbstän-
dig sei, jedoch vom Sozialamt unterstützt werde und Schulden in der Höhe
von Fr. 120'000.-- habe (act. 8.6). Nachdem seine Angaben unvollständig
sind und überdies in keiner Art und Weise dokumentiert werden, ist das
Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands androhungs-
gemäss mangels Substanziierung abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG
bzw. Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Advokat Peter Jossen-Zinsstag
- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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