Entscheid vom 25. Januar 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann,
sowie vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehren-
berg,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE-
RUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2007.1
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Sachverhalt:
A. Der russische und englische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, als Ge-
neraldirektor der britischen B. Limited, einer Tochtergesellschaft der in
Russland domizilierten C., zusammen mit D. und weiteren Personen eine
Vereinigung gegründet zu haben, deren Zweck darin bestanden habe, der
C. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch Schaden zuzufügen und illegal
erlangte Vermögenswerte nachträglich zu legalisieren. A. soll diese Strafta-
ten in verschiedenen Tatmodi und immer in Zusammenarbeit mit D. ausge-
übt und so der C. in der Zeit von 2001 bis 2004 einen Schaden von insge-
samt USD 400'000'000.00 zugefügt haben (vgl. act. 1.2).
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts Basmanniy in Moskau vom
3. Mai 2006 wegen Zufügung von Schaden durch Betrug oder Veruntreu-
ung ersuchte Interpol Moskau am 13. September 2006 um Inhaftnahme
von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 1.3).
Am 22. Dezember 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisori-
sche Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten
Auslieferung an Russland nicht einverstanden erklärte, erliess das Bun-
desamt für Justiz am 28. Dezember 2006 einen Auslieferungshaftbefehl,
der A. bzw. dessen Verteidigern am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde.
B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts mit fristgerechter Eingabe vom 8. Januar 2007 Beschwerde
einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl des Bundesam-
tes für Justiz vom 28. Dezember 2006 sei aufzuheben, A. sei freizulassen
und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten; die Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen (act. 1,
S. 2).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Ja-
nuar 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3).
Mit Replik vom 18. Januar 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest
(act. 4).
Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 wurde dem Bundesamt für Justiz die
Beschwerdereplik zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Dezember 2006, mithin vor
Inkrafttreten der Änderungen der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), der
Schaffung einer zweiten Beschwerdekammer und deren Zuständigkeit ab
1. Januar 2007 (Art. 9 Abs. 3 Reglement für das Bundesstrafgericht,
SR 173.710), weshalb die (bisherige) I. Beschwerdekammer für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig bleibt.
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu-
satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Das von Russ-
land und der Schweiz ratifizierte EAÜ ist gegenüber dem bilateralen Auslie-
ferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 17. November
1873 (AVR, SR 0.353.977.2) das jüngere Abkommen. Nach allgemeinen
völkerrechtlichen Grundsätzen gehen jüngere Staatsverträge älteren Ab-
kommen prinzipiell vor, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts ande-
res vereinbart wurde und das jüngere Abkommen die fragliche Materie um-
fassend regelt (Art. 30 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai
1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]). Dies gilt auch im in-
ternationalen Auslieferungsrecht. Gemäss Art. 28 Ziff. 1 EAÜ hebt dieses
Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, die-
jenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinba-
rungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien
regeln. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige
Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Er-
leichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen
(Art. 28 Ziff. 2 EAÜ). Nachdem sich aus dem diplomatischen Notenwechsel
zwischen der Schweiz und Russland über die provisorische Weitergeltung
des AVR vor Inkrafttreten des EAÜ (im Verhältnis zwischen diesen beiden
Staaten) am 9. März 2000 diesbezüglich keine abweichenden Folgerungen
ableiten lassen, ist grundsätzlich von einer abschliessenden Regelung des
Auslieferungsrechtes durch die Parteien des EAÜ im Verhältnis Schweiz -
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Russland auszugehen (vgl. hiezu BGE 132 II 81, E. 3.2.3). Wo Überein-
kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das
Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ),
vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV,
SR 351.11).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer-
tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte
sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu-
chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann-
ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere
familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des
Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in
Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich
unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht ab-
schliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne
jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt
(vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die
Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs-
begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent-
lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der
Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten
nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist
deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die
gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas-
sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3,
BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Bundesamt für Justiz
habe den Auslieferungshaftbefehl vom 28. Dezember 2006 aufgrund eines
mangelhaften bzw. fehlenden, nicht den Vorschriften von Art. 12 EAÜ ent-
sprechenden Ersuchens und somit nicht rechtmässig erlassen. Der Auslie-
ferungshaftbefehl gründe lediglich auf den unzutreffenden Ausführungen
eines in englischer Sprache verfassten Interpol-Ersuchens und entspreche
deshalb nicht den gesetzlichen Formvorschriften; insbesondere würden
jegliche Angaben zum Begehungsort fehlen. Weiter führt er aus, im Ver-
hältnis der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft kämen primär die Bestimmungen des EAÜ und subsidiär jene des
IRSG zur Anwendung. Grundsätzlich gehe das Völkerrecht dem Landes-
recht vor, insbesondere wenn das innerschweizerische Recht im Vergleich
zum EAÜ geringere Anforderungen an ausländische Ersuchen stelle. In
Art. 16 Ziff. 3 EAÜ werde zwar die Übermittlung eines Ersuchens um vor-
läufige Verhaftung via Interpol als zulässig bezeichnet, diese sei jedoch an
die Dringlichkeit des Falles geknüpft (Art. 16 Ziff. 1 EAÜ). Ein dringender
Fall liege hier aber nicht vor, nachdem das Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer bereits am 11. August 2005 eingeleitet und der Haftbefehl
des Gerichtes Basmanniy in Moskau vom 3. Mai 2006 wiederum erst am
13. September 2006 von Interpol Moskau übermittelt worden sei (act. 1,
S. 9 ff., Ziff. 5 sowie act. 4, S. 3 ff., Ziff. 5.1 – 5.8).
4.1.1 Diese Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt und im Ein-
zelnen als unbegründet. Gemäss Art. 44 IRSG können Ausländer aufgrund
eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder auch aufgrund ei-
ner internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem zur Auslie-
ferung festgenommen werden. Diese Bestimmung stellt weniger strenge
Anforderungen an die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft als
Art. 16 Ziff. 1 EAÜ, wonach nur in dringenden Fällen um vorläufige Verhaf-
tung des Verfolgten ersucht werden kann. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist das schweizerische Recht nach dem so genannten
Günstigkeitsprinzip namentlich dann anzuwenden, wenn das nationale
Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.79/2003 vom 19. Mai 2003 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch MO-
REILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Introduc-
tion générale, N 498). Abgesehen davon, dass aufgrund der internationalen
Fahndungsausschreibung mit dem Zugriff auf die verfolgte Person nicht
weiter zugewartet werden konnte und durfte, und es sich deshalb auch um
einen dringenden Fall gemäss Art. 16 Ziff. 1 EAÜ handelte, sind vorliegend
demnach primär die Bestimmungen des IRSG anwendbar.
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4.1.2 Das Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung
hat gemäss Art. 42 IRSG Angaben über die Stelle, von der das Ersuchen
ausgeht, zu enthalten. Weiter sind Gegenstand und Grund des Ersuchens,
die rechtliche Bezeichnung der Tat, möglichst genaue und vollständige An-
gaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, und eine
kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes aufzuführen. Darüber
hinaus muss das Ersuchen Hinweise auf das Bestehen eines gültigen Haft-
titels, das Datum seiner Ausstellung und die erlassende Behörde sowie die
Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen,
enthalten. Diese Bestimmung soll einerseits der ersuchten Behörde na-
mentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anord-
nung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich ent-
gegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich
mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck
muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorge-
worfen wird. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind dabei allerdings an
das Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Umschreibung der Tat nicht zu
strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Ver-
haftung in aller Regel noch vor Beginn einer ordentlichen und vertieften Un-
tersuchung des Falles gestellt werden und – soll die Massnahme wirksam
sein – auch gestellt werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319,
320 E. 3 und BGE 106 Ib 260, 264 E. 3a mit Verweisungen). Diese Vor-
aussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem dem Interpol-Ersuchen so-
wohl die Art der zur Last gelegten Taten wie auch Angaben über Ort und
Zeit ihrer Begehung in einer zwar noch knappen, aber genügenden Form
entnommen werden können. Als Begehungsort gilt nicht nur der Tat- son-
dern auch der Erfolgsort (Art. 7 Abs. 1 altStGB, Art. 8 Abs. 1 neuStGB). Da
vorliegend aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten nicht
offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ja im Gegenteil sogar davon
ausgegangen werden muss, dass eine Schädigung und somit der Erfolg
einer allfälligen deliktischen Handlung insbesondere bei der Muttergesell-
schaft C. mit Gesellschaftssitz in Russland eintrat, ist grundsätzlich von ei-
nem Begehungsort in Russland auszugehen. Dabei spielt mindestens im
Rahmen dieses Verfahrens keine Rolle, dass aufgrund der Sachverhalts-
umschreibung noch unklar ist, welche Tatbestände nach schweizerischem
Recht (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere)
im Vordergrund stehen und ob die C. direkt oder indirekt geschädigt wor-
den sein soll.
An diesem Ergebnis vermag im vorliegenden Fall auch ein allfälliger Bege-
hungsort in England nichts zu ändern. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 EAÜ kann,
wenn die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
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liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen
worden ist, die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvor-
schriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines
Hoheitsgebietes begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die
Auslieferung wegen der strafbaren Handlung, die Gegenstand des Ersu-
chens ist, nicht zulassen. Die Schweiz lässt eine Strafverfolgung bzw. eine
Auslieferung nach dem so genannten aktiven Personalitätsprinzip zu (Art. 6
Ziff. 1 altStGB / Art. 7 Abs. 1 neuStGB), weshalb die Auslieferung eines
russischen und englischen Staatsbürgers an Russland auch bei einem Be-
gehungsort in England nicht abgelehnt werden könnte. Lediglich mit dem
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er britischer Staatsbürger sei
und es an einem Beleg über eine gültige russische Staatsangehörigkeit
fehle (act. 1, S. 17, Ziff. 7.3), kann die mit hoher Wahrscheinlichkeit beste-
hende, im übrigen nicht explizit bestrittene russische Staatsangehörigkeit
nicht widerlegt werden. Zwar besitzt der Beschwerdeführer offensichtlich
seit 2002 die britische Staatsbürgerschaft, für einen Verlust der russischen
Staatsbürgerschaft bestehen jedoch keine Hinweise, zumal er noch am
8. Dezember 2003 einen russischen Pass beantragte und diesen am
13. Januar 2004 auch erhalten hat (vgl. act. 3.6). Auch dieser Einwand des
Beschwerdeführers geht somit fehl.
4.1.3 Es ist notorisch, dass internationale Ausschreibungen zur Verhaftung auch
in englischer Sprache erfolgen können. Der Vorbehalt der Schweiz zu
Art. 23 EAÜ, wonach ein formelles Ersuchen um Auslieferung in einer der
schweizerischen Amtsprachen zu erfolgen hat, bezieht sich nicht auf Fahn-
dungsausschreibungen zur vorläufigen Festnahme via Interpol. Die ent-
sprechende Rüge geht fehl. Im Übrigen wurde das offizielle Ersuchen um
Auslieferung mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesamt für Justiz
mit diplomatischer Note vom 4. Januar 2007 von der Botschaft der russi-
schen Föderation übersetzt in deutscher Sprache übermittelt (act. 3.6).
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, da der Erlass des Auslieferungshaftbefehls durch das Bun-
desamt für Justiz einzig unter Bezugnahme auf das Fahndungsersuchen
von Interpol Moskau um Verhaftung im Hinblick auf ein späteres Ausliefe-
rungsbegehren und den darin genannten Haftbefehl des Gerichts Basman-
niy in Moskau vom 3. Mai 2006 begründet worden sei. Dieser Haftbefehl
sowie die dazugehörige diplomatische Note der Botschaft der Russischen
Föderation in der Schweiz für die ordentliche Übermittlung des Ersuchens
sei ihm – trotz entsprechenden Gesuchs seines Rechtsanwaltes - bis heute
jedoch nie zur Kenntnis gebracht worden (act. 1, S. 4, Ziff. 3.2). Es liegt in
der Natur der Sache, dass bei einer Interpol-Ausschreibung um vorläufige
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Festnahme zwecks späterer Auslieferung anlässlich der Festnahme die
Unterlagen für die Auslieferung beim festnehmenden Staat noch nicht vor-
liegen. Erst durch die Mitteilung an den ausschreibenden Staat erfährt die-
ser ja überhaupt vom Ort / Staat, in dem die Festnahme erfolgt ist. Wie hie-
vor unter Ziff. 4.1.3 ausgeführt, wurde das formelle Auslieferungsersuchen
beim Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2007 fristgerecht eingereicht. Aus
den Akten erhellt, dass diese Dokumente dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 11. Januar 2007 zur Einsicht überlassen wurden und
die Anhörung gemäss Art. 52 IRSG am 17. Januar 2007 stattgefunden hat
(act. 4, S. 2).
5.
5.1 Gemäss Angaben im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwalt-
schaft der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2006 (act. 3.6) wird
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Generaldirektor der B. Limited
(London, Grossbritannien), einer Tochtergesellschaft der in Russland do-
mizilierten C., und als Vertreter des Unternehmens E. Corporation (Liberia)
gemeinsam mit D., dem Leiter des Unternehmens F., und weiteren Perso-
nen eine Vereinigung gegründet zu haben, deren Zweck darin bestanden
habe, der C. durch Betrug und Veruntreuung Schaden zuzufügen und ille-
gal erlangte Vermögenswerte nachträglich zu legalisieren. Konkret soll der
Beschwerdeführer im Juli 2004 zunächst über die unter seiner Kontrolle
stehende G. Corporation und mit Unterstützung von D. mit einem griechi-
schen Unternehmen ein Geschäft zum Verkauf, Lease-back zur Vercharte-
rung auf den Zeitraum von drei bis fünf Jahren und anschliessender Rück-
übertragung von acht Tankschiffen abgeschlossen haben. Dadurch, dass
die C. die Schiffe nicht habe einzeln verkaufen, leasen und rückübertragen
können, sei ihr ein Schaden in Höhe von ca. USD 60'000'000.00 entstan-
den. Weiter soll der Beschwerdeführer im Februar 2003 namens der B. Li-
mited in betrügerischer Absicht einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei
der Herstellung von vier Tankern (mit Option auf die Herstellung von zwei
weiteren Schiffen) durch die H. Schiffswerft in Süd-Korea für die C. mit der
G. Corporation abgeschlossen haben. Da die G. Corporation die Vertrags-
bedingungen jedoch nicht erfüllt habe, habe sich die Reederei geweigert,
weitere Aufträge für die C. auszuführen. Die auf dem Markt gefragten Schif-
fe hätten deshalb durch die C. in der Folge nicht fristgerecht hergestellt
bzw. verkauft werden können, so dass ihr ein Schaden in Form eines Er-
tragsausfalles von wenigstens USD 140'000'000.00 entstanden sei. So-
dann hätten im Dezember 2002 und im Mai 2003 Tochtergesellschaften der
C. unter der Leitung des Beschwerdeführers zwei Tanker der von D. gelei-
teten I. Limited, für einen um USD 6'000.00 pro 24 Stunden unter dem
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Markttarif von USD 25'000.00 liegenden Preis von USD 19'000.00 zum
Time-Charter überlassen. Diese Schiffe seien für die Beförderung von
Frachten unter Bedingungen von Reisechartern, die im Jahr 2001
USD 32'500.00 und im Mai 2003 USD 41'500.00 pro Tag betragen hätten,
verwendet worden. Die Differenzen von USD 13'500.00 und
USD 22'500.00 pro Tag seien somit entgangener Gewinn der C.. Im Jahr
2003 seien drei weitere Tanker in derselben Vorgehensweise an die unter
der Leitung von D. stehende J. Corporation für Time-Charter übergeben
worden. Der der C. in diesem Zusammenhang entgangene Gewinn soll zur
Zeit USD 50'000'000.00 überstiegen haben. Zusammenfassend soll der
Beschwerdeführer zusammen mit D. und weiteren Personen in einer orga-
nisierten Vereinigung und in der Absicht die C. zu schädigen, durch die un-
ter seiner Leitung stehenden Tochterfirmen der C. rund 50 Schiffe bestellt
und verkauft haben, wobei die Kommissionsvergütungen des Brokers den
marktüblichen Betrag bedeutend überstiegen hätten. Durch diese organi-
sierten verbrecherischen Handlungen sei der C. im Zeitraum 2001 bis 2004
ein Vermögensschaden im Betrag von angeblich nicht weniger als
USD 400'000'000.00 zugefügt worden. Das gesamte durch diese strafba-
ren Handlungen erlangte Geld sei auf Konten der Gesellschaften des Be-
schwerdeführers und dessen Mittätern überwiesen und danach in russische
Firmen mittels Gewährung von Darlehen, Kapitalbeteiligungen, usw. inves-
tiert worden. Auf diese Weise hätten der Beschwerdeführer und seine Mit-
täter einen Betrag von mindestens USD 200'890'000.00 wieder in den lega-
len Wirtschaftskreis geführt.
5.2 Der Beschwerdeführer macht den Alibibeweis nach Art. 47 Abs. 1 IRSG
geltend und führt aus, in den jeweiligen Protokollen der Gesellschaftsbe-
schlüsse (act. 1.7 und 1.8) seien die entsprechenden Geschäfte bzw. die
Zusammenarbeit mit der G. Corporation von den Direktoren der C. bewilligt
und sowohl Verkaufspreise als auch Leasingraten und Rückübertragungs-
preise festgelegt worden, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten
vorliege. Ein solcher Beweis sei dem in Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG aufgeführ-
ten Alibibeweis derart nahe, dass auch er zum Verzicht auf einen Ausliefe-
rungshaftbefehl genügen sollte (act. 1, S. 7 ff., Ziff. 3.7.1 – 3.7.4).
Der Beschwerdeführer verwechselt vorliegend den Alibibeweis mit der Wi-
derlegung des Tatverdachts. Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG erbringt
nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum
Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand. Dieser Nachweis muss derart be-
schaffen sein, dass er im ersuchenden Staat zwingend zu einem Frei-
spruch führen muss (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N 439). Wie die Beschwerdegegne-
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rin richtig bemerkt, darf die Bestimmung des Alibibeweises nicht zu einer
Überprüfung von Schuld- und Tatfrage führen. Selbst wenn der Beschwer-
deführer den Nachweis erbringen könnte, sich zur Tatzeit nie in Russland
befunden zu haben, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Bei
komplexen Sachverhalten mit internationalen Bezügen, ausgeführt in ge-
meinschaftlicher Täterschaft und über eine längere Zeitdauer ist eine An-
wesenheit des Täters am Begehungsort nicht zwingend erforderlich. Ein
Alibibeweis ist vorliegend somit schon von den geltend gemachten Sach-
verhalten her von Vornherein auszuschliessen.
5.3 Die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung ist die einzige Aus-
nahme von der Regel, wonach Vorbringen gegen die Auslieferung als sol-
che oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentli-
chen Auslieferungsverfahren vorzubringen sind (vgl. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BH.2005.24 vom 25. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
Offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung,
wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAÜ oder der
Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall. Die Aufzählung der Haftentlassungsgründe in Art. 47
und 51 IRSG hat jedoch keinen abschliessenden Charakter (vgl. auch die
Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Der Beschwerdeführer bringt vor, dem
Ersuchen sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten seinerseits zu ent-
nehmen. Tatsächlich wurden die zuvor unter Ziff. 5.1 genannten Vorwürfe
gegen den Beschwerdeführer im Auslieferungsbegehren ausreichend kon-
kret vorgebracht, so dass eine Subsumption unter einen Tatbestand des
schweizerischen Vermögensstrafrechtes nicht offensichtlich ausgeschlos-
sen werden kann. Eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers lässt sich des-
halb nicht zum Vornherein ausschliessen und die Auslieferung unter die-
sem Titel als offensichtlich unzulässig erscheinen. Unter welchen Tatbe-
stand des Vermögensstrafrechts der Sachverhalt tatsächlich fällt, kann bei
derart komplexen Vorgängen in dieser Phase des Verfahrens noch offen
bleiben. Eine eingehende Prüfung des Sachverhalts sowie der Fragen des
konkreten Tatbeitrages des Beschwerdeführers und der doppelten Straf-
barkeit hat erst im Rahmen des eigentlichen Auslieferungsverfahrens zu er-
folgen.
5.4 Andere Gründe, welche vorliegend eine Auslieferung offensichtlich auszu-
schliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen
vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und
ist daher abzuweisen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 132 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1
OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reg-
lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.32).
Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers wird ihm keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Wissmann
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg
- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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