Entscheid vom 16. April 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A. (alias B.),
vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
(Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2008.6
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag vom 1. August 2007 auf
dem Rütli eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. August 2007 ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Sie erweiterte
dieses am 10. September 2007 auf drei, am 4. September 2007 in Z., Y.
und X. verübte Sprengstoffanschläge auf die Briefkästen von Personen, die
mit der Rütlifeier in Zusammenhang standen, und führt seither das Ermitt-
lungsverfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), wegen Herstellens, Ver-
bergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226
Abs. 2 StGB) und wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).
Am 21. September 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf
A. (alias B.) aus (act. 3.4). Mit den Verfügungen vom 29. Januar und
25. Februar 2008 (act. 3.6; act. 3.14) erfolgten in Bezug auf A. die Ausdeh-
nungen auf verschiedene weitere Tatbestände, u.a. versuchte Gefährdung
durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Brandstiftung (Art. 221 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit den versuchten Sprengstoff-
anschlägen vom 5. März und 18./19. Juli 2007 in W. / ZH zum Nachteil von
C.
A. wurde am 29. Januar 2008 von der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend
„BKP“) verhaftet (act. 3.8). Der zuständige Untersuchungsrichter verfügte
mit Entscheid vom 1. Februar 2008 die Untersuchungshaft wegen Kollusi-
ons- und Fluchtgefahr (act. 3.1).
B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 an die Bundesanwaltschaft ersuchte A.
um unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 3.9).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 28. Februar 2008 die Abweisung
dieses Haftentlassungsgesuchs (act. 4.1); A. hielt mit Stellungnahme vom
4. März 2008 an seinem Gesuch fest (act. 3.18).
Mit Verfügung vom 7. März 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das
Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.1).
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C. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts vom 12. März 2008 Beschwerde mit dem Antrag
auf sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter
Auferlegung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Passsperre, Melde-
auflagen, evtl. eine Kontaktsperre und evtl. andere gerichtlich noch zu be-
stimmende Sicherheitsleistungen), unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Stellungnahme vom 14. März
2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, reichte jedoch einen
Ordner Haftdossier und einen Ordner Haftentlassungsdossier ein (act. 3).
Die Bundesanwaltschaft schliesst in der Beschwerdeantwort vom 18. März
2008 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).
Mit Replik vom 25. März 2008 hält A. am Beschwerdeantrag unter Kosten-
und Entschädigungsfolge fest (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die von der Bundesanwaltschaft bzw.
dem Untersuchungsrichteramt eingereichten Akten nicht weisungsgemäss
geführt sind (siehe Weisung 08/2007 der I. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts). Die zwei vom Untersuchungsrichteramt eingereichten
Ordner enthalten kein Aktenverzeichnis, womit ein rascher Überblick und
die Kontrolle der vorhandenen Dokumente verunmöglicht wird. Zudem
müssen die Unterlagen in mühsamer Kleinarbeit in ungeordneten „Ordnern“
zusammengesucht werden.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent-
lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu-
chungsrichter kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch
eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen
ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be-
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schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet,
so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts-
handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz
muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er
ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die ange-
fochtene Verfügung wurde am 7. März 2008 erlassen (act. 1.1) und ging
dem Beschwerdeführer gleichentags per Fax zu. Die Beschwerde wurde
am 12. März 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb
der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge-
mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender
Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass
zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge-
fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006
E. 2.1).
2.1
2.1.1 In erster Linie bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatver-
dacht. Er macht insgesamt geltend, dass die bisher vorliegenden, vagen
Verdachtsmomente nicht ausreichen würden, um einen dringenden Tatver-
dacht zu begründen.
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter
Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine
Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit
die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige
Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-
rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord-
nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-
dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2;
TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom
10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1;
TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April
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2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und
BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Das gerichtspolizeiliche
Ermittlungsverfahren wurde am 7. August 2007 eröffnet und am 21. Sep-
tember 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt, wobei dieser am
1. Februar 2008 in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Insgesamt befinden
sich die Ermittlungen demnach in einem relativ frühen Stadium.
2.1.3 Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, den versuchten Spreng-
stoffbrandanschlag zum Nachteil von C. in der Nacht vom 18. auf den
19. Juli 2007 in W. / ZH begangen zu haben. Bei der unbekannten Spreng-/
Brandvorrichtung (USBV) handelte es sich gemäss dem Wissenschaftli-
chen Forschungsdienst in Zürich (nachfolgend „WFD“) um eine funktions-
fähige Zündauslösevorrichtung, welche anschliessend unschädlich ge-
macht werden konnte (act. 3.17, S. 2). Damit ist auch die Auffassung des
Beschwerdeführers widerlegt, es habe sich bei der Sprengvorrichtung um
eine Attrappe gehandelt (act. 1, S. 8, 16). Aufgrund der verwendeten Pyro-
knallpatronen P (act. 3.17, S. 2) lässt sich nachvollziehen, dass im Fall von
deren Explosion sehr grosse Hitze entstanden und es in Verbindung mit
dem Benzin zu einem grösseren Brand gekommen wäre, wie die Be-
schwerdegegnerin ausführt (act. 3.2, S. 2; auch act. 3.16, S. 7).
Obwohl die bereits einvernommenen Kollegen bzw. Bekannten dem Be-
schwerdeführer derartige Sprengstoffanschläge eher nicht zutrauen, spre-
chen in diesem Fall die Indizien für das Gegenteil: Fest steht, dass in der
nahen Umgebung des Tatortes eine Roger Staub-Mütze im Armeelook ge-
funden wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der ge-
naue Fundort der Mütze sei unsicher (act. 1, S. 7; act. 6, S. 7, 16), ist deren
Fundort im Bericht der Kapo Zürich vom 9. Oktober 2007 genau umschrie-
ben (act. 3.16, S. 7). Daran wurden zwei DNA-Spuren (Mischprofil) sicher-
gestellt, wobei das Hauptprofil mit dem (inkompletten) DNA-Profil ab den
für die Spreng-/Brandvorrichtung verwendeten PET-Flaschen 3 und 4
übereinstimmt (act. 3.15, S. 3). Dabei handelt es sich bei den DNA-Spuren
an den PET-Flaschen gerade nicht um ein Mischprofil wie vom Beschwer-
deführer irrtümlicherweise angenommen (act. 1, S. 8; act. 6, S. 12)! Am
25. Januar 2008 resultierte in der EDNA-Datenbank ein Hit, womit diese
Tatortspuren eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können
(act. 3.5). Auch wenn es sich bei den wesentlichen Bestandteilen der un-
bekannten Spreng-/Brandvorrichtung, die nicht gerade zu den Alltagsge-
genständen zählen (insbesondere Anzündlitze, 2 Kilosäcke Eisenoxid, Py-
roknallpatronen, Bengalzündhölzer), um relativ leicht beschaffbares bzw.
frei erhältliches Material handelt (act. 6, S. 4, 11, 16), bleibt die Tatsache
bestehen, dass jedes dieser Elemente anlässlich der Hausdurchsuchungen
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beim Beschwerdeführer selbst (act. 3.7) oder bei D. (act. 4.6), E. (act. 3.12)
und F. (act. 3.10) gefunden worden ist, wobei die bei den Dritten sicherge-
stellten Materialien ebenfalls dem Beschwerdeführer gehören. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Feuerwerkertätigkeit (act. 6, S. 4, 16)
kann diesbezüglich eine Erklärung bieten, schliesst jedoch die Verwendung
der Materialien zu einer kriminellen Tätigkeit wie der vorliegenden nicht
aus. Im Hinblick auf die Zeitschaltuhr und die Batterien in der Sprengvor-
richtung ist insbesondere verdächtig, dass gemäss den Aussagen von D.
der Beschwerdeführer ihm einmal eine Zeitschaltuhr gezeigt habe, die er
so manipuliert hatte, dass diese weniger Widerstand brauchte, womit sie
mit einer Batterie und nicht nur mit Leitungsstrom betrieben werden konnte
(act. 4.5, S. 8, Z. 4-6). Die technischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers
überraschen allerdings nicht, wenn man bedenkt, dass dieser von Beruf E-
lektromonteur ist. Als weiteres Indiz ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer gemäss verschiedenen Zeugenaussagen und der Informa-
tion des Dienstes für Analyse und Prävention vom 10. September 2007
Kenntnisse im Umgang mit Sprengstoffen und von Pyrotechniken hat
(act. 3.13, S. 4, Z. 15-16; act. 4.5, S. 8, Z. 29-30; act. 3.3).
Nach Ansicht der Verteidigung liegt insgesamt höchstens für die Drohung
i.S.v. Art. 180 StGB im Rahmen dieses Sachverhaltskomplexes sowie für
geringere Verstösse gegen das Waffengesetz ein etwas konkreterer Tat-
verdacht vor, aber auch kein dringender (act. 1, S. 6, 10). Dies wie auch
das weitere Argument des Beschwerdeführers, es handle sich bei den
DNA-Spuren an den PET-Flaschen nicht um individuelle Spuren, die einen
tatnahen Bezug zu einem möglichen Täter herstellen können (act. 1, S. 8;
act. 6, S.12), sind im Lichte der vorgenannten Ausführungen nicht haltbar.
Zum anderen gehen die Argumentationen, dass es bei jährlich ca. 360
PET-Flaschen Mineralwasser pro Person unzählige Möglichkeiten gebe,
dass diese ohne Wissen des ursprünglichen Eigentümers von einem Drit-
ten verwendet werden können (act. 1, S. 8), dass gerade bei politisch moti-
vierten Anschlägen häufig bewusst eine falsche Spur gelegt werde, um ei-
ner anderen politischen Gruppierung zu schaden (act. 1, S. 9) bzw. gene-
rell versucht werden könnte, den Vorfall gezielt einer Person anzulasten
(z.B. bezüglich der Roger Staub-Mütze, act. 6, S. 8), insofern ins Leere als
diese Gegendarstellungen seitens des Beschwerdeführers kaum oder gar
nicht substantiiert werden.
Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der
Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be-
tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11
vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Die genannten Faktoren, insbesondere die DNA-
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Spuren des Beschwerdeführers sowohl an den PET-Flaschen 3 und 4 des
Sprengkörpers wie auch an der Roger Staub-Mütze, stellen konkrete An-
haltspunkte dar, welche den Beschwerdeführer mit dem versuchten
Sprengstoffbrandanschlag vom 18./19. Juli 2007 klar in Verbindung bringen
und daher einen dringenden Tatverdacht begründen.
2.1.4 Allein schon durch die konkreten belastenden Anhaltspunkte im Sachver-
haltskomplex um den versuchten Sprengstoffbrandanschlag zum Nachteil
von C. vom 18./19. Juli 2007 reicht die Verdachtslage gegen den Be-
schwerdeführer aus, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen.
Sodann konnten bislang insgesamt keine entlastenden Umstände zu Tage
gefördert werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass momentan wichti-
ge Untersuchungshandlungen wie beispielsweise die Auswertung des um-
fangreichen sichergestellten Materials aus den Hausdurchsuchungen beim
Beschwerdeführer sowie seinen Kollegen bzw. Bekannten und deren Ver-
gleichsanalysen durch den WFD sowie den Wissenschaftlichen Dienst
(nachfolgend „WD“) in Zürich im Gange sind, die es abzuwarten gilt. Für
diese Ermittlungshandlungen ist der Beschwerdegegnerin der erforderliche
zeitliche Rahmen zuzugestehen, zumal anzumerken ist, dass das Verfah-
ren durch die konsequente Inanspruchnahme des Aussageverweigerungs-
rechtes seitens des Beschwerdeführers erheblich erschwert wird.
2.2 Gemäss dem Beschwerdeführer sei selbst im Falle, dass ein dringender
Tatverdacht bejaht werde, weder Kollusions- noch Fluchtgefahr gegeben.
2.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen,
der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon-
kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des
Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; PIQUEREZ, Traité
de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848f.; HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, S. 329f. N. 13; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
2.2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 7. März 2008 hat die Vorinstanz ausge-
führt, dass im Rahmen der laufenden Ermittlungen u.a. weitere Befragun-
gen und Hausdurchsuchungen anstünden (act. 1.1, S. 7). Nach Ansicht des
Beschwerdeführers lägen aber keine konkreten Indizien für Kollusion vor
und es sei nicht ersichtlich, wer noch einvernommen werden könnte, da im
Rahmen der Ermittlungen bereits viele Personen – teilweise mehrfach –
einvernommen worden seien (act. 1, S. 17). Demgegenüber wiederholt die
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Beschwerdegegnerin, dass aufgrund neuer Erkenntnisse bereits weitere
Hausdurchsuchungen konkret veranlasst wurden und geplant seien (act. 4,
S. 3), womit wie bis anhin entsprechende Einvernahmen verbunden sein
dürften. Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass auf der
Klebseite der Etiketten der zwei Kunststoffsäcke mit Eisenoxid, welche
beim versuchten Sprengstoffbrandanschlag vom 18./19. Juli 2007 verwen-
det wurden, daktyloskopische Spuren einer noch unbekannten Drittperson
sichergestellt werden konnten (act. 4.4, S. 3). Dabei könnte es sich um ei-
nen Mittäter handeln. Zudem enthalte das umfangreiche Filmmaterial, wel-
ches bei E. sichergestellt wurde und gemäss dessen Aussagen dem Be-
schwerdeführer gehöre, weitere, noch zu identifizierende Personen (act. 4,
S. 3). In Bezug auf diese sowie den möglichen Mittäter bestehen deshalb
auch heute noch Kollusionsmöglichkeiten.
2.2.3 Bezüglich der Kollusionsbereitschaft bzw. –neigung ist der Umstand ent-
scheidend, dass der Beschwerdeführer u.a. Anzündlitze, Pyroknallpatro-
nen, Eisenoxid, Sprengkapseln, Zünder, Munition, Filmmaterial und Doku-
mente zum Militärstrafverfahren gegen G., also Material, welches im Zu-
sammenhang mit allen ihm vorgeworfenen Delikten beweisrelevant sein
kann, seit ca. Ende 2006 den bereits einvernommenen Kollegen bzw. Be-
kannten D. (act. 4.5, S. 6, Z. 3-11, S. 6 Z. 27–S. 7 Z. 4; act. 4.6), E.
(act. 3.13, S. 3, Z. 14-27, S. 5, Z. 26; act. 3.12) und F. (act. 3.11, S. 7,
Z. 13-20; act. 3.10) zur Aufbewahrung übergeben hat. Die Übergabe des
Eisenoxides an D. ist Ende Juli 2007 erfolgt (act. 4.5, S. 6, Z. 4-5), wobei
der versuchte Sprengstoffbrandanschlag zum Nachteil von C. am 18./19.
Juli 2007 verübt wurde und Eisenoxid einen Bestandteil des Sprengkörpers
bildete (act. 3.17, S. 2). Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdefüh-
rers besteht die Gefahr, dass er dasselbe mit allfälligen weiteren Beweis-
mitteln tun würde oder nun umgekehrt, falls er bei weiteren Drittpersonen
bereits mutmassliche Beweismittel gelagert hat, diese wegschaffen und
somit Spuren beseitigen würde. D. hat an der Einvernahme vom 18. Feb-
ruar 2008 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zwar nie von sich aus er-
zählt habe, dass er bei anderen Personen solche Dinge (gemeint: Waffen,
Munition oder andere Sprengmittel) deponiert habe. Er könne sich aber
vorstellen, dass der Beschwerdeführer auch bei anderen Leuten noch sol-
che Materialien versteckt oder untergebracht habe oder auch, dass er im
Wald ein Versteck angelegt habe (act. 4.5, S. 10, Z. 23-29).
Der Beschwerdeführer bringt den Einwand vor, dass die Materialien für
Feuerwerke für den Künstler H. – vor allem am 1. August – verwendet wer-
den (act. 6, S. 4, 16). Dieser Verwendungszweck ist zwar möglich, jedoch
nur für bestimmte der sichergestellten Materialien und erklärt nicht, wes-
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halb die restlichen Dinge wie Munition, Filmmaterial und Dokumente zum
Militärstrafverfahren gegen G., die mit den (weiteren) vorgeworfenen Straf-
taten in Verbindung stehen könnten, ebenfalls bei verschiedenen Drittper-
sonen lagern. Gemäss den Aussagen von D. nannte der Beschwerdeführer
als Grund der Übergabe der Zünder die Sicherheit seiner kleinen Tochter,
wovon D. u.a. auch bei der Übergabe des Eisenoxids, des Aluminiumpul-
vers und der Nitrocellulose Ende Juli 2007 ausging (act. 4.5, S. 6, Z, 16-17,
S. 7, Z. 2-4). Zum einen lässt sich diese Erklärung aber nicht auf alle si-
chergestellten Materialien beziehen, und zum anderen ist das grundsätzlich
plausible Argument der Sicherheit der heute ca. fünfjährigen Tochter nicht
stichhaltig, sind doch zahlreiche Waffen und Munition beim Beschwerde-
führer verblieben (act. 3.7).
2.2.4 Aus den vorgenannten Gründen ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu
bejahen.
Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass das umfangreiche sichergestellte
Material aus den Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer und bei
Personen aus seinem Umfeld durch den WFD und den WD in Zürich aus-
gewertet und querverglichen werde. Der Bericht des WFD mit material-
technischen Bezügen zu den einzelnen Tatkomplexen nach Art. 224 StGB
sei in der nächsten Zeit zu erwarten. Auswertungen der Sicherstellungen
erfolgen seit Wochen sehr intensiv durch die Zentralstelle Waffen sowie bei
der BKP durch die IT-Ermittler und Ermittler der Abteilung Staatsschutz
(act. 4, S. 2). Von den Auswertungsergebnissen sind somit weitere An-
haltspunkte auch bezüglich allfälliger Beteiligter zu erwarten, anhand derer
die Beschwerdegegnerin dann umgehend die nächsten konkreten Ermitt-
lungshandlungen zu definieren und einzuleiten haben wird. Die Bejahung
der Kollusionsgefahr rechtfertigt sich deshalb grundsätzlich bis zu diesem
Zeitpunkt, und dieser lässt sich unter den heute gegebenen Umständen
aufgrund der zeitlichen Angaben der Beschwerdegegnerin (act. 4, S. 2) auf
Mitte Mai 2008 festlegen.
Aufgrund des Bestehens der Kollusionsgefahr kann an dieser Stelle darauf
verzichtet werden, den in der Beschwerde ebenfalls vorgebrachten Haft-
grund der Fluchtgefahr bzw. die eventualiter beantragten Ersatzmassnah-
men zu prüfen.
2.3 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf die Haftdauer die zu erwarten-
de Strafe nicht übersteigen, wobei die Möglichkeit eines bedingten Straf-
vollzugs oder einer bedingten Entlassung in der Regel ausser Acht zu las-
sen ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 336 N. 36). Die Untersu-
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chungshaft des Beschwerdeführers dauert seit dem 1. Februar 2008. Vor-
geworfen werden ihm die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase
in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie mehrfacher Ver-
such dazu (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Herstellen, Verber-
gen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
StGB), versuchte Brandstiftung (Art. 221 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), ver-
suchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186
StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), unbewilligte Einfuhr von Waffen
und Munition (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG) und Erwerb
von Waffen/Waffenbestandteilen ohne Waffenerwerbsschein (Art. 33
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG). Angesichts der Schwere aller (objekti-
ven) Tatvorwürfe rückt die bisherige Haftdauer von etwas mehr als zwei
bzw. dreieinhalb Monaten bis Mitte Mai 2008 noch nicht in grosse Nähe der
drohenden Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge
– auch bis Mitte Mai 2008 – als verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen einer versuchten schweren Kör-
perverletzung in Frage und verlangt nähere Abklärungen (act. 6, S. 17-19).
Ob durch den Sprengsatz auf dem Rütli die Leute schwer hätten verletzt
werden können, kann jedoch an dieser Stelle offen gelassen werden, denn
auch bei der Annahme einer versuchten einfachen Körperverletzung im
Sinne des Art. 123 Ziff. 2 1. Abschnitt i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB würde sich
das vorliegende Ergebnis in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft-
dauer nicht ändern.
3. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde,
soweit deren Vorbringen zu überprüfen waren, als unbegründet. Sie ist
deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts-
gebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
4.2 Die Entschädigung des wegen Haft bestellten, amtlichen Verteidigers
(act. 3.19) wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Ausla-
gen, exkl. MwSt) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Regle-
- 11 -
ments über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Vertei-
diger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Ge-
richtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben
Reglements).
- 12 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor-
liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl.
MwSt) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. April 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Alexander Feuz
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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