Entscheid vom 28. Mai 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roman
Bögli,
Beschwerdeführer 2 / Beschwerdegegner 1
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2008.9 und BH.2008.11
(Nebenverfahren: BP.2008.23)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter-
amt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Wi-
derhandlungen im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezem-
ber 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51)
und Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrol-
le zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer
Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts
der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und der Pornographie gemäss
Art. 197 Ziff. 3 StGB (Akten URA, pag. 1-1-0032 f).
B. A. befand sich seit Oktober 2004 in Deutschland infolge eines gegen ihn
dort geführten Strafverfahrens wegen Landesverrates in Untersuchungs-
haft. Am 30. Mai 2005 wurde er gestützt auf einen internationalen Haftbe-
fehl der Bundesanwaltschaft an die Schweiz ausgeliefert und befindet sich
seither hier in Untersuchungshaft (Akten URA, pag. 6-1-1-0001 ff). Ein
erstes Haftentlassungsgesuch von A. vom 20. April 2007 (Akten URA,
pag. 6-1-1-0501 ff) wurde in letzter Instanz durch das Bundesgericht mit
Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 abgewiesen (Akten URA,
pag. 6-1-1-0740 ff).
C. Am 16. April 2008 stellte A. beim Untersuchungsrichteramt ein erneutes
Haftentlassungsgesuch (Akten URA, pag. 6-1-1-0765 ff). Mit Entscheid
vom 28. April 2008 erkannte das Untersuchungsrichteramt was folgt
(BH.2008.9, act. 1.1):
1. Das Gesuch von A. um Entlassung aus der Untersuchungshaft wird gutgeheissen. Er
ist nach Leistung der Sicherheit aus der Haft zu entlassen.
2. A. hat vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine Sicherheitsleistung von
Fr. 100'000.-- zu erbringen, (…).
3. Der Reisepass (bei den Strafakten) und eine allfällige Identitätskarte von A. werden zu-
rückbehalten.
4. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, für A. keine Duplikate von Reisepapie-
ren (Pass, ID) herzustellen.
5. (…)
6. (…)
- 3 -
Hiergegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. April 2008 bei der I. Be-
schwerdekammer Beschwerde (BH.2008.9, act. 1) und stellte die folgenden
Anträge:
1. Es sei durch den Präsidenten der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des
Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 28. April 2008 umgehend die vorsorgli-
che Haftbelassung von A. zu verfügen.
2. Der Entscheid des Eidg. Untersuchungsrichters vom 28. April 2008 sei aufzuheben.
3. Das Haftentlassungsgesuch von A. sei abzuweisen.
4. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzurei-
chen.
5. Die aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 2007 aus den Strafver-
fahrensakten der Bundesanwaltschaft ausgeschiedenen und noch nicht vernichteten
Dokumente seien soweit nötig im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Entscheid
beizuziehen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A. aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 29. April 2008 erteilte der Präsident der I. Beschwerde-
kammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, womit A. bis zum
Entscheid über die Beschwerde selber in Haft belassen wird (BP.2008.23,
act. 2).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergän-
zende Begründung ihrer Beschwerde ein und hielt an den in der Be-
schwerdeschrift gestellten Anträgen fest (BH.2008.9, act. 4).
In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 stellte A. die folgenden An-
träge (BH.2008.9, act. 3):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen und A. unverzüglich aus der Untersuchungshaft in die
Freiheit zu entlassen;
2. A. führt selbst Beschwerde mit separater Eingabe gegen die mit der Haftentlassung
verlangte Kaution, wovon Vormerk zu nehmen ist;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2008 zur ergänzenden Begründung
der Bundesanwaltschaft hielt A. an seinen bereits gestellten Anträgen un-
verändert fest (BH.2008.9, act. 8).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai
2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft
(BH.2008.9, act. 9).
- 4 -
Die Bundesanwaltschaft bestätigte in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Mai
2008 die bisher gestellten Anträge (BH.2008.9, act. 16).
Die Beschwerdereplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 19. Mai 2008
zur Kenntnis gebracht (BH.2008.9, act. 17).
D. Gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008
führte A. am 5. Mai 2008 auch selbst Beschwerde und beantragte was folgt
(BH.2008.11, act. 1):
1. Ziff. 1 letzter Satz und Ziff. 2 des Entscheids des Eidg. Untersuchungsrichteramtes
vom 28. April 2008 seien aufzuheben;
Eventualiter sei die auferlegte Sicherheitsleistung angemessen zu reduzieren und die
Möglichkeit zur Stellung einer anderweitigen Sicherheit (Bankbürgschaft; Bankgarantie
einer Schweizerischen Bank) zu bewilligen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai
2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A. (BH.2008.11, act. 6).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
13. Mai 2008, die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten an A. ab-
zuweisen und A. sei in Untersuchungshaft zu belassen (BH.2008.11,
act. 7).
Die Eingabe des Untersuchungsrichteramtes und die Beschwerdeantwort
der Bundesanwaltschaft wurde den Parteien am 15. Mai 2008 wechselsei-
tig zur Kenntnis gebracht (BH.2008.11, act. 8-10).
E. Auf Grund der Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 2008 zur „Vernich-
tung brisanter Informationen unter internationaler Aufsicht“ (BH.2008.9,
act. 18.1) nahm A. mit Eingabe vom 23. Mai 2008 erneut zum Verfahren
Stellung (BH.2008.9, act. 18).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
- 5 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 214 Abs. 1
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Die Beschwerde
steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder
durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine
Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf
Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis
erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 34
BStP) und im Falle eines (zumindest teilweise) gutgeheissenen Haftentlas-
sungsgesuchs ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (TPF BH.2007.8
vom 21. Juni 2007 E. 1.1, BH.2005.49 vom 4. Januar 2006 E. 1.2). Der
Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin 1 am 28. April
2008 eröffnet. Sie erhob am selben Tag dagegen Beschwerde und reichte
innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 5 Tagen hierzu eine ergän-
zende Begründung ein. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Be-
schwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent-
lassungsgesuch einreichen. Im Falle von dessen Gutheissung unter gleich-
zeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen durch den Untersuchungsrich-
ter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52
Abs. 2 BStP per analogiam und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht
[SR 173.710]; vgl. TPF BH.2006.22+24 vom 13. September 2006 E. 1.2);
das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP.
Der Beschwerdeführer 2 ist durch die von der Vorinstanz verfügten Er-
satzmassnahmen zur Untersuchungshaft beschwert und daher zur Be-
schwerde legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.3 Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Beschwer-
deverfahren rechtfertigt es sich, diese in einem einzigen Entscheid zu erle-
digen.
- 6 -
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe
der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat
sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits-
prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1
m.w.H.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter
Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine
Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit
die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige
Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-
rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord-
nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-
dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen
nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in
einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für
eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au-
gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12
vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8
vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1,
BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde-
kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat-
verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und
Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
3.2 Ein vormaliges Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers 2 wurde
durch die I. Beschwerdekammer bereits mit TPF BH.2007.7 vom 13. Juli
2007 sowie letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007
vom 9. Oktober 2007 abgewiesen. In jenen Entscheiden wurden die Ver-
dachtsmomente im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:
Schon in einem früheren Entscheid vom 28. November 2005 (TPF
BH.2005.38), der den Vater des Beschwerdeführers 2 betraf, hat die I. Be-
schwerdekammer festgestellt, dass der Vater, der über technisches Know-
how im Bereich der Urananreicherung verfüge, "ins pakistanische Uranan-
- 7 -
reicherungsprogramm involviert" gewesen sei, "welches zur pakistanischen
Atombombe geführt" habe. Aus jener Zeit stamme dessen Geschäftsver-
bindung zu B., dem sogenannten "Vater der pakistanischen Atombombe".
Bei einem Treffen in Z. im Jahre 1998 habe B. ein weiteres Projekt initiiert,
mit dem Zweck, Libyen zur Entwicklung von Nuklearwaffen zu verhelfen.
An diesen Gesprächen hätten unter anderem der Vater des Beschwerde-
führers 2 teilgenommen sowie - als Stellvertreter von B. – C.
Der Beschwerdeführer 2 und sein Bruder seien im Rahmen dieses netz-
werkartig konzipierten internationalen Projektes zuständig gewesen für die
Herstellung wesentlicher Komponenten der Gasultrazentrifugen. Diese
Hightech-Geräte dienten dazu, in mehreren Schritten (und in einer grossen
Anzahl hintereinander geschaltet) Uranhexafluorid zu kernwaffenfähigem
Uran anzureichern. Die Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang vor
allem für die Lieferung von technisch hochpräzisen Ventilen und Werk-
zeugmaschinen verantwortlich gewesen. Über ein Unternehmen, das dem
Beschwerdeführer 2 zuzurechnen sei (und in dem sein Vater als Verwal-
tungsrat und Kollektivzeichnungsberechtigter gewirkt habe), seien mindes-
tens hundert solcher Hightech-Ventile über eine Firma im Fürstentum
Liechtenstein nach Z. geliefert worden. Ein in Malaysia domiziliertes weite-
res Unternehmen habe unter der Leitung des Beschwerdeführers 2 zusätz-
liche Komponenten der Gasultrazentrifugen hergestellt und (insbesondere
über Südafrika) ausgeliefert. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 für den
Aufbau einer Test-Produktionsanlage in Z. verantwortlich gewesen.
C. sei in Malaysia rechtshilfeweise als Zeuge einvernommen worden. Er
habe ausgesagt, den Vater des Beschwerdeführers 2 darüber informiert zu
haben, dass die Zentrifugentechnologie für Libyen bestimmt gewesen sei.
In diesem Zusammenhang hätten Kontakte bestanden zu einem libyschen
Minister und zu zwei weiteren Verantwortlichen des libyschen Nuklearwaf-
fenprogramms. C. habe den Beschwerdeführer 2 ausdrücklich als Angehö-
rigen des Netzwerkes von B. bezeichnet, der für die Produktion von Zentri-
fugenkomponenten und für das Training von libyschen Technikern an der
Testanlage in Z. zuständig gewesen sei. Auch die Funktionen des Bruders
und des Vaters des Beschwerdeführers 2 habe C. näher beschrieben. Der
Zeuge habe ausgesagt, mit dem Beschwerdeführer 2 in den Jahren
1998/1999 (als dieser in Z. domiziliert gewesen sei) wöchentlich kommuni-
ziert zu haben. Auch die Kommunikation mit dessen Vater und Bruder sei
über den Beschwerdeführer 2 erfolgt. Regelmässig habe C. die Beschuldig-
ten in Z. auch persönlich getroffen. Diese hätten (nach Aussage von C.)
"von Anfang an gewusst", dass die Zentrifugentechnologie für das libysche
Programm bestimmt gewesen sei. B. selbst (sein Chef) habe die Beschul-
digten 1998 darüber orientiert. Die benötigten hochpräzisen Werkzeugma-
- 8 -
schinen habe der Beschwerdeführer 2 von der Schweiz in die Türkei spe-
dieren lassen, wo die Zentrifugenkomponenten zunächst produziert worden
seien. Später habe man die Maschinen nach Malaysia transportiert.
3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem nun angefochtenen Entscheid fest, dass sich
am dringenden Tatverdacht in der Zwischenzeit nichts geändert habe, auch
wenn Beweismittel auf Anordnung der Landesregierung aus den Akten
ausgesondert worden seien. Die verbleibenden direkten und indirekten
Beweise wögen aber in ihrer Gesamtheit derart schwer, dass immer noch
von einem genügenden dringenden Tatverdacht ausgegangen werden
könne (BH.2008.9, act. 1.1 S. 3). Die Beschwerdeführerin 1 führt in ihrer
ergänzenden Begründung zur Beschwerde weiter aus, dass sich seit dem
höchstrichterlichen Urteil der Verdacht der Verstrickung des Beschwerde-
führers 2 in strafbare Handlungen ausgeweitet und damit weiter verstärkt
habe (BH.2008.9, act. 4 S. 2). Die Beschwerdeführerin 1 verweist diesbe-
züglich auf die Befragungen von D., C. und E., der Freundin des Be-
schwerdeführers 2, als Zeugen im Dezember 2007. Weiter habe ermittelt
werden können, dass der Beschwerdeführer 2 in Japan Präzisionsmessge-
räte zur Kontrolle der von ihm in Malaysia hergestellten Gasultrazentrifu-
gen-Bestandteile gekauft habe (vgl. im Detail BH.2008.9, act. 1.2 S. 3).
Der Beschwerdeführer 2 wendet demgegenüber ein, dass aufgrund der of-
fenbar erfolgten Aktenentnahme nicht mehr davon gesprochen werden
könne, dass sich der Tatverdacht verdichtet habe. Das Gegenteil sei der
Fall. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer 2 die Verlet-
zung einer Reihe von Grundrechten (siehe hierzu E. 3.6). Weiter rügt der
Beschwerdeführer 2, dass sich die Beschwerdeführerin 1 gänzlich bedeckt
halte, was für tatrelevante Erkenntnisse sich aus den zuletzt durchgeführ-
ten Befragungen ergeben haben sollen. Bezüglich den aus Japan stam-
menden Messgeräten sei aus den Akten nicht ersichtlich, was dem Be-
schwerdeführer 2 vorgeworfen werden solle (BH.2008.9, act. 3 S. 5 ff).
3.4 Die für die I. Beschwerdekammer wie auch für das Bundesgericht im Rah-
men des letzten Haftentlassungsverfahrens als zentral erachteten Zeugen-
aussagen von C. befinden sich nach wie vor bei den Akten (Akten URA,
pag. 6-2-1-0038 ff bzw. BH.2008.9 act. 4.1). Die bereits im vorangehenden
Verfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers 2 betreffend
die Glaubwürdigkeit von C. und dessen Aussagen führen auch heute nicht
zu einer Beseitigung des gegen den Beschwerdeführer 2 bestehenden Tat-
verdachts. Die I. Beschwerdekammer ist, anders als der erkennende Sach-
richter, nicht gehalten, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten-
der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. KELLER, Straf-
verfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 211 m.w.H.). Somit hat vor-
- 9 -
liegend die I. Beschwerdekammer auch keine eingehende Überprüfung der
Glaubwürdigkeit der belastenden Zeugenaussagen vorzunehmen. Die von
C. geäusserten Belastungen sind konkreter Natur und belasten auch den
Beschwerdeführer 2 nach wie vor schwer. An den im vorangehenden Haft-
entlassungsverfahren getroffenen Feststellungen hat sich insofern nichts
geändert.
Der Beschwerdeführer 2 brachte anlässlich der Einvernahme vom 20. März
2006 vor, dass er erst im Jahre 2000 in Z. gemerkt habe, dass er in einem
Atomwaffenprogramm arbeite. Nach dieser Erkenntnis will er einen Teil der
Gasultrazentrifugen sabotiert haben, so dass diese nicht hätten verwendet
bzw. nicht zu einer funktionsfähigen Gasultrazentrifuge hätten zusammen-
gebaut werden können (vgl. im Einzelnen BH.2008.9, act. 4.2). Diese Be-
hauptungen des Beschwerdeführers 2 treffen nach Erkenntnissen des
sachverständigen Zeugen F. nicht zu. Die Aussagen von F. belasten somit
den Beschwerdeführer 2 zusätzlich (vgl. im Einzelnen das Befragungspro-
tokoll vom 19. Juni 2006 [Akten URA, pag. 6-1-1-0232 ff]).
Bisher nichts zur weiteren Verdichtung des Tatverdachts beitragen können
die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der im Dezember
2007 durchgeführten Befragungen der Zeugen D., C. und E. Die Be-
schwerdeführerin 1 erwähnt mit keinem Wort, ob und was sich anlässlich
dieser Einvernahmen an neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Vorwürfe an
die Adresse des Beschwerdeführers 2 ergeben hat. Den Akten sind denn
auch noch keinerlei entsprechende Aufzeichnungen zu entnehmen.
3.5 Gegen den Beschwerdeführer 2 besteht jedoch nach dem Gesagten nach
wie vor der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens,
nämlich der Widerhandlung im Sinne der Art. 14 GKG und Art. 34 KMG.
3.6 An dieser Stelle nicht zu beantworten ist die Frage nach dem erneuten Bei-
zug offenbar auf die Seite geschaffter bzw. vernichteter Strafakten, den die
Parteien thematisieren, oder aber auch die grundsätzliche Rechtmässigkeit
des diesbezüglichen Vorgehens. Dem vorliegenden Entscheid ist die Ak-
tenlage zugrunde zu legen, wie sie heute besteht. Diese Aktenlage ist aus-
reichend, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
2 hinsichtlich der genannten Straftatbestände zu begründen.
4.
4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be-
schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je-
ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei-
- 10 -
heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007
vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und
BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober
2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de pro-
cédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f). Die Schwere der zu
erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Flucht-
gefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehöri-
gen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens
eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeu-
tung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit
erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so
dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF
BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.2 Hinsichtlich Fluchtgefahr bringt der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen
dieselben Einwendungen vor wie bereits im Rahmen des letzten Haftent-
lassungsverfahrens. Das Bestehen der Fluchtgefahr wurde von der I. Be-
schwerdekammer mit eingehender Begründung bestätigt (vgl. TPF
BH.2007.7 vom 13. Juli 2007 E. 5.2). Auch das Bundesgericht kam in sei-
nem Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 zum Schluss, dass sich aus-
reichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen der Fluchtgefahr aus
den Akten ergeben (vgl. E. 4 des erwähnten Urteils). An dieser Bewertung
ist – nachdem der Beschwerdeführer 2 hiergegen keine neuen Einwendun-
gen vorbringt – nach wie vor festzuhalten. Dass sich die Fluchtgefahr an-
hand der bisher in der Schweiz ausgestandenen Untersuchungshaft von
knapp drei Jahren verringert habe, kann nicht angenommen werden (vgl.
hierzu unten stehende E. 6.1).
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen,
der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon-
kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des
Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f;
TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
5.2 Die bisher manifestierte Kollusionsneigung des Beschwerdeführers 2 wur-
de von der I. Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid BH.2007.7
vom 13. Juli 2007 bejaht (vgl. dessen E. 5.1). Die Parteien gehen im vorlie-
genden Verfahren nicht mehr darauf ein. Der Beschwerdeführer 2 bestreitet
- 11 -
vielmehr, dass heute noch konkrete Anhaltspunkte für mögliche erfolgrei-
che Kollusion durch den Beschwerdeführer 2 bestünden. Die Beschwerde-
führerin 1 führt dagegen ins Feld, dass in den vergangenen Monaten ver-
schiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt oder eingeleitet worden
seien. So seien die Zeugen D., C. und E. befragt worden, wobei der Be-
schwerdeführer 2 mit den Ergebnissen dieser Befragungen zu konfrontie-
ren sei. Weiter sei im Zusammenhang mit zwei vom Beschwerdeführer 2
gekauften Präzisionsmessgeräten ein Rechtshilfeersuchen an Japan bei
der Vorinstanz pendent. Auch diesbezüglich werde der Beschwerdeführer 2
mit den Zeugenaussagen von D. und C. zu konfrontieren sein.
Eine Freilassung des Beschwerdeführers 2 zum jetzigen Zeitpunkt birgt die
Gefahr in sich, dass dieser sich mit den anderen Beschuldigten oder auch
mit seiner als Zeugin befragten Freundin hinsichtlich der gemachten Aus-
sagen absprechen könnte. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demnach
ebenfalls gegeben. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 2
so rasch als möglich mit den demnächst bei den hiesigen Strafverfolgungs-
behörden eintreffenden Aussagen zu konfrontieren ist.
Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Aktenlage kann die
weiter von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte Kollusionsgefahr hin-
sichtlich von sich angeblich in Malaysia befindenden vom Beschwerdefüh-
rer 2 versteckten Nuklearunterlagen nicht bestätigt werden. Hinsichtlich des
angeblich vom Zeugen G. ausserhalb des Protokolls gemachten Hinweises
findet sich in den Akten kein einziger Hinweis auf ein Tätigwerden der Be-
schwerdeführerin 1, weshalb nicht auf die angeblich vorzunehmende Si-
cherung bzw. Beizug der in Malaysia versteckten, brisanten Akten abge-
stellt werden kann, um die Kollusionsgefahr zu begründen.
6.
6.1 Die Untersuchungshaft dauert seit 30. Mai 2005, mithin seit drei Jahren.
Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nä-
he der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. diesbe-
züglich auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober
2007 E. 5.4 in fine). Die von der Vorinstanz verfügten Ersatzmassnahmen
für Haft vermögen den Untersuchungszweck und das nach Anklageerhe-
bung erforderliche Erscheinen vor Gericht nicht sicherzustellen. Die Unter-
suchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt im In-
teresse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Interesse.
6.2 Der Beschwerdeführer 2 rügt schliesslich, dass die Strafverfolgungsbehör-
den das Verfahren nicht genügend vorangetrieben hätten, weshalb auch
- 12 -
unter jenem Aspekt die Haft übermässig sei. Vielmehr habe der Staat Ak-
ten in erheblichem Umfang vernichtet und damit alles getan, um das Straf-
verfahren gerade nicht voranzutreiben.
Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1
BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener
Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit
der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge-
führt, ist im Haftprüfungsverfahren und somit auch für dessen Ersatzmass-
nahmen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet
ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bzw. der Ersatzmassnah-
me in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung bzw. Aufhebung der
Ersatzmassnahme zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzö-
gerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erken-
nen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren
mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Ab-
schluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149
E. 2.2 S. 151 f).
6.3 Wie bereits erwähnt (vgl. oben stehende E. 5.2), sind die ermittelnden Be-
hörden nach wie vor daran, weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
Von einer Untätigkeit ihrerseits kann daher nicht gesprochen werden. Nicht
verständlich wäre es jedoch in Berücksichtigung des Beschleunigungsge-
botes, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits vernichtete Akten wie-
derbeschaffen wollten (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in
BH.2008.9, act. 1 S. 3 Ziff. 2 oder in act. 16 S. 5). Sich hieraus ergebende
Verzögerungen des Verfahrens bzw. deren Konsequenzen hat der Be-
schwerdeführer 2 nicht zu verantworten. Entsprechend dürfen ihm hieraus
keinerlei Nachteile zu erwachsen, zumal das Bundesgericht im Rahmen
des letzten Haftentlassungsverfahrens bereits unterstrichen hat, dass die
Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 5.6 in fine). Dieser
Hinweis ist nach nunmehr weiteren acht Monaten zu bekräftigen und die
Voruntersuchung ist rasch abzuschliessen.
7. Die Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als
rechtmässig, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen ist. Das Haftentlas-
sungsgesuch sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind dem-
gegenüber abzuweisen.
- 13 -
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
8.2 Der Beschwerdeführer 2 ist amtlich verteidigt (Akten URA, pag. 16-2-1-
0004 f). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das vorlie-
gende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
(Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Vertei-
diger diesen Betrag zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2 hat jedoch der
Gerichtskasse die obgenannte Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5
desselben Reglements).
- 14 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen und der Ent-
scheid des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 wird aufge-
hoben.
2. Das Haftentlassungsgesuch und die Beschwerde von A. werden abgewie-
sen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.
4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor-
liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und
Auslagen) zu entrichten. A. hat diesen Betrag der Gerichtskasse zurückzuer-
statten.
Bellinzona, 28. Mai 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Roman Bögli
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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