B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2009.10
Entscheid vom 30. Juli 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Eva Saluz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT
Gegenstand Schriftensperre (Art. 53 BStP)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gegen A. ist bei der Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren (EAII.05.0190) u. a. wegen Verdachts der qualifizierten
Geldwäscherei hängig (act. 1.3, S. 1). Im Rahmen seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft wurden mit Verfügung vom 6. Juli 2007 Ersatz-
massnahmen angeordnet, namentlich eine beschränkte Schriftensperre,
die Retention seines schweizerischen Reisepasses, eine wöchentliche
Meldepflicht, eine Kaution und die Zurückhaltung seiner indischen Aus-
weisdokumente (URA Beilagenordner zur Beschwerdeantwort, act. 4, S. 1).
Schon bei der Haftentlassung wurde A. seine Identitätskarte 1 ausgehän-
digt (URA Beilagenordner zur Beschwerdeantwort, act. 5, S. 2).
B. Auf verschiedene Gesuche von A. hin und mit der Zustimmung der Bun-
desanwaltschaft lockerte der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfü-
gung vom 30. April 2008 die Ersatzmassnahmen, gab A. seinen bis
27. Februar 2013 gültigen Reisepass 2 auf unbestimmte Zeit heraus und
ordnete eine nunmehr monatliche Meldepflicht an (URA Beilagenordner zur
Beschwerdeantwort, act. 3, S. 1). Trotz Schriftensperre wurden A. am
10. Juni 2008 bzw. 25. September 2008 ohne Beanstandungen eine neue
Identitätskarte 3 und ein neuer Reisepass 4 ausgestellt und ausgehändigt
(URA Beilagenordner zur Beschwerdeantwort, act. 4 und 5). A. hatte diese
beantragt, da seine alten Ausweispapiere beschädigt waren (URA Beila-
genordner zur Beschwerdeantwort, act. 5 und 6).
C. Am 1. Dezember 2008 meldete A. den neu ausgehändigten Reisepass so-
wie die neue Identitätskarte als verloren an und beantragte neue Dokumen-
te. Die Dokumente hatte er während eines Aufenthalts in Spanien verloren,
wobei er eine Verlust- und Diebstahlsanzeige vorwies (URA Beilagenord-
ner zur Beschwerdeantwort, act. 5). Die Ausstellung neuer Dokumente
wurde A. aufgrund der geltenden Schriftensperre vom Passbüro verweigert,
weswegen er am 5. Dezember 2008 beim Untersuchungsrichter ein Ge-
such um Aufhebung der Schriftensperre, eventualiter auf die einmalige, be-
schränkte Aufhebung der Schriftensperre zur Ausstellung eines Reisepas-
ses, beantragte (URA Beilagenordner zur Beschwerdeantwort, act. 1). Mit
Wiedererwägungsentscheid vom 15. Dezember 2008 wurde die Ausstel-
lung eines neuen Reisepasses 5 bewilligt. A. erhielt diesen am 17. Dezem-
ber 2008 ausgehändigt (URA Beilagenordner zur Beschwerdeantwort,
act. 7).
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D. Mit Gesuch vom 8. Mai 2009 beantrage A. beim zuständigen Untersu-
chungsrichter die beschränkte Aufhebung der Schriftensperre zwecks ein-
maliger Ausstellung einer Identitätskarte (act. 1.2). Am 18. Mai 2009 liess
die Bundesanwaltschaft im Rahmen ihrer Vernehmlassung mitteilen, dass
aus ihrer Sicht der Gutheissung des Gesuchs nichts entgegenstünde
(act. 1.4). Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wies der Untersuchungsrichter
das Gesuch ab (act. 1.3); unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass
trotz Schriftensperre und expliziter Anordnung im Wiedererwägungsent-
scheid vom 15. Dezember 2008, in welcher ausdrücklich nur die Ausstel-
lung eines neuen Reisepasses verfügt wurde, A. fälschlicherweise auch ei-
ne neue Identitätskarte 6 herausgegeben worden sei (act. 1.3, S. 2).
E. Gegen diese Verfügung gelangte A. am 29. Mai 2009 mit Beschwerde an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Un-
tersuchungsrichters vom 27. Mai 2009 sowie die beschränkte, auf die ein-
malige Ausstellung einer Identitätskarte gerichtete, Aufhebung der Schrif-
tensperre bzw. die Ermächtigung des zuständigen Passbüros, eine solche
auszustellen (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2009 beantragte die Bundesan-
waltschaft aufgrund der in der Verfügung neu vorgebrachten Argumentation
des Untersuchungsrichters die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
(act. 5). Der zuständige Untersuchungsrichter schloss in seiner Beschwer-
deantwort vom 26. Juni 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde
(act. 6).
In seiner am 3. Juli 2009 eingereichten Beschwerdereplik hielt A. an seinen
Anträgen fest und bestritt die behauptete, fälschlicherweise bereits erfolgte
Ausstellung einer Identitätskarte 6 und beantragte zusätzlich eventualiter
die Einholung einer entsprechenden Auskunft beim zuständigen Passbüro
Liestal (act. 10, S. 2). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem
Untersuchungsrichteramt am 6. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 11
und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent-
lassungsgesuch einreichen. Dieses Prinzip ist analog auch auf Ersatz-
massnahmen zur Untersuchungshaft anwendbar, womit der Beschuldigte
jederzeit deren Aufhebung beantragen kann (Entscheide des Bundesstraf-
gerichts BH.2008.2 vom 20. Februar 2008, E. 1.1; BH.2007.3 vom 2. Mai
2007, E. 1.2; BH.2006.31 vom 13. März 2007, E. 1.2). Im Falle der Abwei-
sung eines solchen Gesuchs durch das Untersuchungsrichteramt oder
durch die Bundesanwaltschaft kann der Beschuldigte mit Beschwerde an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 52
Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Regle-
ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710); das
Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff. BStP. Die Beschwerde steht
den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung des Untersu-
chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdefüh-
rer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
BStP). Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässig-
keit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (u. a.
Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2008.16 vom 22. September 2008,
E. 1.1).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Aufhebung der ihm
gegenüber verhängten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft be-
schwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
2.
2.1 Gemäss Art. 53 BStP kann der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts
im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP verhaftet ist oder in Haft zu setzen wäre,
in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass
er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer
Strafe stellen werde. Diese Bestimmung entspricht Art. 5 Ziff. 3 letzter Satz
EMRK, wonach die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das
Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. Da die Ersatz-
massnahmen an Stelle der Untersuchungshaft treten, setzen sie hinrei-
chende Haftgründe gemäss Art. 44 BStP voraus. Zudem müssen sie im öf-
fentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesge-
richts 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008, E. 3. m.w.H.; TPF 2008 103
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E. 2; TPF 2006 313 E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts
BH.2008.22 vom 1. April 2009, E. 2.1; BH.2008.16 vom 22. September
2008, E. 2.1; BH.2007.17 vom 25. April 2008, E. 3.2). Sobald der Haftgrund
weggefallen ist, muss auch die Ersatzmassnahme aufgehoben werden.
Gemäss Rechtsprechung sind an das Vorliegen der Fluchtgefahr weniger
hohe Anforderungen zu stellen, wenn diese nicht der Untersuchungshaft,
sondern einer die persönliche Freiheit des Betroffenen weniger beschrän-
kenden Ersatzmassnahme zugrunde gelegt wird (TPF 2008 103 E. 2;
TPF 2008 109 E. 2.1). In diesem Zusammenhang ist schliesslich anzumer-
ken, dass Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft keiner ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage bedürfen (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30 m.w.H.;
TPF 2008 103 E. 1.1; TPF 2006 313 E. 2.1).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips durch die am 27. Mai 2009 verfügte Verweigerung der Ausstellung ei-
ner Identitätskarte. Es sei nicht ersichtlich, welchem Zweck die Verweige-
rung der Ausstellung einer Identitätskarte als Ersatzmassnahme dienen
solle, nachdem dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Passes be-
reits bewilligt wurde (act. 1, S. 4). Die Vorinstanz hingegen stellt sich auf
den Standpunkt, dass mit der Ausstellung eines Reisepasses durch die
rechtskräftige Verfügung vom 15. Dezember 2008 dem Anliegen des Be-
schwerdeführers genügend Rechnung getragen worden sei. Konkrete,
namhafte Nachteile für den Beschwerdeführer seien weder dargetan noch
erkennbar.
2.3 Nach wie vor ungeklärt ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer anlässlich
der Ausstellung seines mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 bewilligten
Reisepasses auch eine Identitätskarte 6 ausgestellt und ausgehändigt wur-
de. Die Vorinstanz stützt sich auf einen E-Mail Austausch mit dem Bundes-
amt für Polizei fedpol, Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben, Sekti-
on Ausweisschriften/Nachforschungen nach vermissten Personen, vom
26. Mai 2009, worin bestätigt wird, dass dem Beschwerdeführer am
17. Dezember 2008 ein gültiger Reisepass 5 sowie eine gültige Identitäts-
karte 6 durch das Passbüro Liestal ausgestellt wurden (URA Beilagenord-
ner zur Beschwerdeantwort, act. 11) und hält aus diesem Grunde die Be-
schwerde für vollkommen unbegründet (act. 1.3, S. 2 f.). Der Beschwerde-
führer hingegen bestreitet die Ausstellung einer Identitätskarte am 17. De-
zember 2008 und stellt in seiner Replik den Eventualantrag, die Beschwer-
dekammer solle eine entsprechende Auskunft einholen (act. 10, S. 2).
2.4 Im Sinne dieses Eventualantrages wurde direkt mit dem Passbüro Liestal
am 23. Juli 2009 Kontakt aufgenommen und nach der aktuellen Ausweissi-
tuation des Beschwerdeführers gefragt. Aufgrund der eingeholten Auskunft,
- 6 -
von deren Richtigkeit ausgegangen wird, wurde dem Beschwerdeführer an-
lässlich der Passausstellung auch eine Identitätskarte ausgestellt, diese
wurde ihm jedoch aufgrund der noch geltenden Schriftensperre nicht aus-
gehändigt und befindet sich noch im Besitz des Passbüros (act. 13).
2.5 Im vorliegenden Fall sind in erster Linie die Kriterien für die Aufrechterhal-
tung einer Ersatzmassnahme zur Beurteilung heranzuziehen. In diesem
Zusammenhang erscheint es unverhältnismässig und darüber hinaus un-
tauglich zur Vermeidung oder zur Reduktion der Fluchtgefahr, dem Be-
schwerdeführer die Ausstellung einer Identitätskarte zu verweigern, ermög-
licht der bereits ausgestellte Pass doch weitergehende Ausreisemöglichkei-
ten (anders verhält sich dies im umgekehrten Fall, vgl. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BH.2009.2 vom 11. Mai 2009, E. 6.3). Für die Beurteilung
des Antrages wird die Beschwerdevoraussetzung des Bestehens eines un-
gerechtfertigten Nachteils nicht für die materielle Prüfung der Beschwerde
berücksichtigt. Dieser stellt eine Prozessvoraussetzung dar und wurde be-
reits in der Prüfung der Beschwerdelegitimation bejaht.
Nach dem Gesagten ist das Begehren des Beschwerdeführers gutzuheis-
sen und die beschränkte Aufhebung der Schriftensperre zwecks einmaliger
Ausstellung einer Identitätskarte zu genehmigen bzw. das zuständige
Passbüro zu ermächtigen, dem Beschwerdeführer eine solche auszustellen
bzw. die bereits ausgestellte Identitätskarte noch auszuhändigen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Bundesstrafgerichts-
kasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3.2 Grundsätzlich wird die unterliegende Partei gegenüber der obsiegenden
Partei entschädigungspflichtig (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 2
BGG). Im vorliegenden Fall wird die Parteientschädigung auf Fr. 1’000.--
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.31), welche von der Beschwerdegegnerin zu
entrichten sind.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die Verfügung des Eidg. Un-
tersuchungsrichteramtes vom 27. Mai 2009 aufgehoben.
2. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt wird angewiesen, die Schriftensperre
beschränkt auf die einmalige Ausstellung einer Identitätskarte aufzuheben
bzw. das zuständige Passbüro Liestal zu ermächtigen, dem Beschwerdefüh-
rer eine solche auszustellen bzw. die bereits ausgestellte Identitätskarte
auszuhändigen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 31. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Fürsprecherin Eva Saluz
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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