Entscheid vom 2. Oktober 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher René Firmin,
Gesuchsgegner
Gegenstand Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2009.17
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen verschiedene Person, darunter A., ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des in Um-
laufsetzen falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB, des Betrugs gemäss
Art. 146 StGB und des Erwerbs, eventuell der Einfuhr falschen Geldes ge-
mäss Art. 244 StGB. Am 3. August 2009 erliess die Bundesanwaltschaft
gegen A. wegen Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr Haftbefehl (act. 1.1,
Beilage 3). Am 9. September 2009 konnte A. durch die Polizei angehalten
werden (act. 1.1, Beilage 1), worauf ihm am folgenden Tag durch die Bun-
desanwaltschaft die Haft eröffnet wurde (act. 1.1, Beilage 2). Am 10. Sep-
tember 2009 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Eidgenössische Unter-
suchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) um Bestäti-
gung der Haft wegen Kollusionsgefahr (act. 1.1). Das Untersuchungsrich-
teramt entschied am 11. September 2009 im Anschluss an die Haftprü-
fungsverhandlung, A. habe wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft
zu verbleiben (act. 1.2).
B. In ihrem Gesuch vom 23. September 2009 beantragte die Bundesanwalt-
schaft bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufrecht-
erhaltung der Untersuchungshaft bis 21. Oktober 2009 (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort vom 28. September 2009 (Postaufgabe am
29. September 2009) beantragte der amtliche Verteidiger von A., dieser sei
per sofort (im Anschluss an die Einvernahme vom 1. Oktober 2009) zu ent-
lassen, eventualiter sei er spätestens per 12. Oktober 2009 aus der Unter-
suchungshaft zu entlassen (act. 4).
Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 30. September
2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus-
schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte
Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor
Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung
nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG
und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf-
gericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten
Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden
(Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005,
E. 1.1; BK_H 205/04 vom 24. November 2004, E. 2; jeweils m.w.H.).
1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 9. September 2009 wegen des dringenden
Tatverdachts und bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe
des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 23. September 2009
durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch
ist demnach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe
der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat
sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits-
prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom
7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter
Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine
Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit
die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige
Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-
rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord-
nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-
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dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen
nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in
einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für
eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstraf-
gerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom
10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1;
BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006,
E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Ja-
nuar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz
zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende
Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1
m.w.H.).
3.2 Konkret wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, am 24. Juni 2009 bei der
B. Bank in Z. USD 39'900.-- einbezahlt zu haben, um es in EURO zu wech-
seln. Weiter habe er am 26. Juni 2009 C. eine Tasche mit USD 90'000.--
bzw. mit USD 89'000.-- übergeben, damit dieser das Geld gleichentags in
EURO umtausche. Bei den fraglichen Geldern habe es sich um Falschgeld
gehandelt. Schliesslich habe anfangs Juli 2009 D., eine gute Freundin des
Gesuchsgegners, im Kanton Zürich mehrere falsche USD 100-Noten in
Umlauf gebracht, wobei der Gesuchsgegner ihr diese Noten übergeben
habe. Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch nicht, an den erwähnten
Geschäften beteiligt gewesen zu sein. Er bringt diesbezüglich aber vor,
nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den USD-Noten um Falschgeld
gehandelt habe, bzw. lediglich Zweifel an der Echtheit oder an der legalen
Herkunft der Gelder gehabt zu haben. Hinsichtlich des (teilweise) bestritte-
nen Vorsatzes ergeben sich aufgrund der bisher vom Gesuchsgegner im
Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gemachten Aussagen jedoch erhebli-
che Widersprüche bzw. Zweifel an deren Wahrheitsgehalt (vgl. hierzu
nachfolgend in E. 4.2). Ohne diesbezüglich bereits eine erschöpfende Be-
weiswürdigung vorzunehmen, kann zum jetzigen Zeitpunkt – in einem noch
frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens – ohne weiteres von einem drin-
genden Tatverdacht bezüglich der dem Gesuchsgegner zur Last gelegten
Delikte ausgegangen werden.
4.
4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen,
der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon-
kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des
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Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE-
RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl.,
Genf/Zürich/Basel 2006, N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch
nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht
werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verwei-
gert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten
des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (SCHMID, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023;
Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entschei-
de des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2;
BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).
4.2 Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen ihres Gesuchs hinsichtlich der Kollu-
sionsgefahr zusammenfassend lediglich vor, dass der Gesuchsgegner in
Freiheit zahlreiche anhand der Befragungen gewonnene neue Informatio-
nen an die übrigen an den Falschgelddelikten beteiligten Personen weiter-
geben und so anstehende Konfrontationseinvernahmen gefährden könnte
bzw. würde, ohne hierfür jedoch konkrete Indizien anzugeben. Diese rein
abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch eine Mehr-
zahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschreibung der
Kollusionsgefahr genügt hingegen nicht, um die Untersuchungshaft auf-
recht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des
bisherigen Aussageverhaltens des Gesuchsgegners, finden sich jedoch
genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusi-
onsgefahr.
Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2009 bestritt der
Gesuchsgegner erst gewusst zu haben, dass es sich bei den ihm von E.
übergebenen USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage
8, S. 13 Z. 7), bevor er auf entsprechenden und von ihm auch bestätigten
Vorhalt, wonach er vor der Annahme der USD-Noten von E. gewusst habe,
dass diese bei der F. AG Falschgeld hinterlegt habe, hin bekräftigte, dass
er „nicht wissentlich gewusst“ habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt
habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 14 Z. 17). Nachdem der Gesuchsgegner an-
lässlich seiner Befragung vom 10. September 2009 erneut mehrmals bes-
tätigte, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt
habe (act. 1.1, Beilage 2, S. 2 Z. 31 f., S. 9 Z. 32 und S. 10 Z. 9), räumte er
anlässlich einer weiteren Befragung schliesslich ein, dass er doch vermutet
habe, dass es sich bei den erwähnten Banknoten um Falschgeld gehandelt
habe (act. 1.3, S. 6 Z. 5 und 15). Die einzige vom Gesuchsgegner weiter zu
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Protokoll gegebene Aussage hinsichtlich des Zwecks der vorgenommenen
Geldtauschgeschäfte, wonach „für den Vatikan eine grössere Menge Dollar
benötigt worden sei“ (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 9 f.), macht angesichts
der Tatsache, dass gefälschte USD-Noten in EURO umgetauscht worden
sind, überhaupt keinen Sinn. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt
werden, dass der Gesuchsgegner mit seinen Angaben zur Klärung der An-
gelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt das Aussageverhalten des Ge-
suchsgegners durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu
beeinflussen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch
die Kollusionsneigung des Gesuchsgegners dargetan.
5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als
verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar,
welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen
vermöchten. Namentlich sind die vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen
Ersatzmassnahmen (Ausreisesperre, Präsenzkontrolle; act. 4, S. 6) in kei-
ner Weise geeignet, die Kollusionsgefahr zu bannen bzw. zu verringern.
Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der
andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berück-
sichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29
Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehen-
de Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen. In diesem Sinne ist zum
jetzigen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis längs-
tens 21. Oktober 2009 zu bewilligen. Sollten die Haftvoraussetzungen vor-
her bereits wegfallen, so ist die Gesuchstellerin gehalten, den Gesuchs-
gegner umgehend auf freien Fuss zu setzen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge-
richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
6.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt. In der Inhaftierung des Gesuchs-
gegners besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1
BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Vertei-
diger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird
bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 3 des Reglements
vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
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Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuch-
stellerin vom unterliegenden Gesuchsgegner zurückzuerstatten (Art. 5
Abs. 2 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersu-
chungshaft bis 21. Oktober 2009 bewilligt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vor-
liegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin vollumfäng-
lich zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. Oktober 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher René Firmin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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