Entscheid vom 27. April 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,
Beschwerdeführerin / Gesuchsgegnerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin / Gesuchstellerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Haftbestätigung (Art. 47 Abs. 4 BStP);
Haftverlängerungsgesuch (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2010.5 + BH.2010.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Aufgrund der Strafanzeige der B. Bank AG vom 15. Februar 2010 eröffnete
das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern ein Strafverfahren ge-
gen A., C., D. und E. wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und dehnte dieses
in der Folge auf F. aus. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde A. am
23. Februar 2010 verhaftet und von den Luzerner Strafbehörden in Unter-
suchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 25. März 2010 übernahm die
Bundesanwaltschaft auf entsprechendes Ersuchen hin das Strafverfahren
gegen A. sowie die Mitbeschuldigten und eröffnete gegen diese ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 101 ff. BStP. A. wurde am
25. März 2010 nach den nunmehr anzuwendenden Bestimmungen des
Bundesrechts verhaftet. Gleichentags stellte die Bundesanwaltschaft beim
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs-
richteramt“) den Antrag auf Bestätigung der gegen A. angeordneten Haft
(BH.2010.5, act. 1.3). Im Anschluss an die Haftprüfungsverhandlung vom
26. März 2010 wurde der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes,
A. wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen, in mündlicher
Form eröffnet und begründet (BH.2010.5, act. 1.2, S. 9). Die schriftliche
Begründung des Haftbestätigungsentscheides liess das Untersuchungs-
richteramt A. am 26. März 2010 mittels eingeschriebener Post zukommen
(BH.2010.5, act. 4.2).
B. Gegen diesen Haftbestätigungsentscheid erhob A. am 28. März 2010 Be-
schwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Haftbestätigungsentscheid
des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 26. März 2010 sei aufzu-
heben und die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Untersu-
chungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Staates (BH.2010.5, act. 1).
Mit Eingabe vom 30. März 2010 verzichtete das Untersuchungsrichteramt
mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Haftprüfungsentscheid
auf eine Beschwerdeantwort (BH.2010.5, act. 3) und reichte zusätzliche
Akten ein (BH.2010.5, act. 3.1). Auf ihren Wunsch wurden der Vertreterin
von A. einige dieser Unterlagen am 8. April 2010 zugestellt.
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Ap-
ril 2010, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (BH.2010.5,
act. 4).
- 3 -
In der unter Bestätigung einer Zeugin bezüglich der Fristwahrung
(BH.2010.5, act. 5.1 und Unterschrift auf Briefumschlag) am 12. April 2010
eingereichten Replik hält A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest (BH.2010.5, act. 5). Die Beschwerdereplik wurde sowohl der Bundes-
anwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt am 15. April 2010 zur
Kenntnis gebracht (BH.2010.5, act. 6 und 7).
C. In der Zwischenzeit ersuchte die Bundesanwaltschaft die I. Beschwerde-
kammer mit Eingabe vom 7. April 2010 um Aufrechterhaltung der Untersu-
chungshaft bis mindestens 9. Juni 2010 sowie um die Vereinigung dieses
Gesuchs mit dem Beschwerdeverfahren BH.2010.5 betreffend Haftbestäti-
gung (BH.2010.7, act. 1).
In der innert erstreckter Frist (BH.2010.7, act. 4) eingereichten Gesuchs-
antwort vom 14. April 2010 beantragt A. die Abweisung der beiden von der
Bundesanwaltschaft gestellten Anträge sowie die unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft (BH.2010.7, act. 5). Die Gesuchsantwort wurde
der Bundesanwaltschaft am 15. April 2010 zur Kenntnis gebracht
(BH.2010.7, act. 6).
D. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die I. Beschwerdekammer prüft die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 122 IV
188 E. 1; 121 II 72 E. 1a; 120 Ib 27 E. 2; zuletzt in Entscheid des Bundes-
strafgerichts BH.2010.4, E. 1.1).
1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter-
suchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und
einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen
ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be-
- 4 -
schwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen,
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten
hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217
BStP).
1.3 Der angefochtene Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz stellt eine gemäss
Art. 214 Abs. 1 BStP anfechtbare Amtshandlung dar (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BH.2010.1+2 vom 22. Februar 2010, E. 1.2; BH.2009.12
vom 1. September 2009, E. 1.2; BK_H 213/04 vom 16. Dezember 2004,
E. 1; BK_H 142/04 vom 29. September 2004, E. 1.1 mit Hinweis auf BÄNZI-
GER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfol-
gung, Bern 2001, N. 201). Die inhaftierte Beschwerdeführerin ist durch die-
se ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss
an die Haftprüfungsverhandlung vom 26. März 2010 mündlich eröffnet und
begründet (BH.2010.5, act. 1.2, S. 9). Die Vorinstanz liess der Beschwer-
deführerin am 26. März 2010 die schriftliche Begründung mittels einge-
schriebener Post zugehen (BH.2010.5, act. 4.2). Die Frist zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde lief somit am 31. März 2010 ab. Die Beschwerde
wurde am 28. März 2010 und damit fristgerecht eingereicht. Auf die im Üb-
rigen formgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutre-
ten.
2.
2.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus-
schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte
Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor
Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung
nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG
und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf-
gericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten
Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden
(Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005,
E. 1.1; BK_H 205/04 vom 24. November 2004, E. 2, jeweils m.w.H.).
2.2 Die Gesuchsgegnerin befindet sich seit dem 25. März 2010 wegen beste-
hender Kollusionsgefahr in der nach den Bestimmungen des Bundesrechts
angeordneten Untersuchungshaft. Mit der Postaufgabe des vorliegenden
Haftverlängerungsgesuchs am 7. April 2010 durch die Gesuchstellerin ist
die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
- 5 -
3. Das Beschwerdeverfahren betreffend Haftbestätigung (BH.2010.5) sowie
das Gesuchsverfahren bezüglich der Haftverlängerung (BH.2010.7) grün-
den auf demselben Sachverhalt, weshalb diese – wie von der Gesuchstel-
lerin am 7. April 2010 beantragt (BH.2010.7, act. 1, S. 2) – aus prozess-
ökonomischen Gründen zu vereinigen und in einem gemeinsamen Ent-
scheid zu erledigen sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts
BH.2010.1+2 vom 22. Februar 2010, E. 3; BH.2009.5+6 vom 4. Mai 2009,
E. 1.2).
4. Die Eingaben der Beschwerdeführerin bzw. Gesuchsgegnerin (nachfolgend
„Beschwerdeführerin“) richten sich gegen die Untersuchungshaft bzw. de-
ren Verlängerung, mithin gegen eine Zwangsmassnahme. Daher erfolgt die
diesbezügliche Prüfung seitens der I. Beschwerdekammer in tatsächlicher
wie rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (vgl. TPF 2007 38 E. 2;
TPF 2005 145 E. 2.1, m.w.H.; BGE 120 IV 342 E. 2d).
5. Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus,
dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines
Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der be-
sonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist.
Die Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und
dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BH.2006.23 vom 7. September 2006, E. 2.1, m.w.H.).
5.1
5.1.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter
Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine
Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit
die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige
Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-
rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord-
nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-
dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen
nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in ei-
nem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für ei-
ne bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstrafge-
- 6 -
richts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom
10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1;
BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006,
E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Ja-
nuar 2005, E. 2.1, je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz
zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende
Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1,
m.w.H.).
Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführe-
rin sowie die Mitbeschuldigten wurde am 25. März 2010 eröffnet, nachdem
die Beschwerdegegnerin dieses seit Mitte Februar 2010 vom Kanton Lu-
zern geführte Verfahren übernommen hatte (vgl. A. oben). Die Ermittlungen
befinden sich demnach im Anfangsstadium.
5.1.2 Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin zusammengefasst
vor, als Prokuristin der G. AG – einer auf den Verkauf von Maschinen spe-
zialisierten Handelsgesellschaft – mittels gefälschter Auftragsbestätigungen
in 39 Fällen Vorfinanzierungen im Umfang von über EUR 140 Millionen von
der B. Bank AG erwirkt und ihr im Gegenzug fiktive Forderungen (gegen-
über Käufern von Maschinen) abgetreten zu haben bzw. an diesen Schein-
geschäften mitgewirkt zu haben. Derselbe Vorwurf besteht im Zusammen-
hang mit einer Vorfinanzierung der H. Bank aufgrund einer gefälschten
Schuldanerkennung. Weiter wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt,
bei der Banca I. einen Betriebskredit über CHF 4,5 Mio sowie bei der
J. Bank die Erhöhung eines solchen (von CHF 200'000 auf CHF 1,5 Mio)
betrügerisch erwirkt zu haben (BH.2010.5, act. 1.3, S. 2 ff.). Die gesamthaft
geltend gemachte, aktuelle Schadenssumme beträgt rund CHF 236 Millio-
nen (BH.2010.5, act. 4.2, Ziff. 2).
5.1.3 Der äussere Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin vorliegend aus-
drücklich nicht bestritten (vgl. BH.2010.7, act. 5, S. 3; BH.2010.5, act. 1,
S. 4). Diesbezüglich kann daher auf die ausführlichen Schilderungen der
Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch (BH.2010.7, act. 1,
S. 3 ff.) sowie in ihrem Antrag auf Haftbestätigung vom 25. März 2010
(BH.2010.5, act. 1.3, S. 2 ff.) verwiesen werden.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, an den vorgenannten Scheinge-
schäften mitgewirkt oder von diesen gewusst zu haben (BH.2010.5, act. 1,
Ziff. 10). Ihre Funktion innerhalb der G. AG beschreibt die Beschwerdefüh-
rerin als „Bürovorsteherin“ bzw. Koordinatorin der Anliegen zwischen den
- 7 -
Tochtergesellschaften und den Abteilungen der G. AG (BH.2010.5, act. 5,
S. 3; act. 1.2, S. 3, Z. 75-79; Akten URA, HP.2010.3, Beilagenordner, Ein-
vernahme von A. vom 25. März 2010, S. 5, Z. 25 f.). Sie kümmere sich um
das Personal und die Meetings und gebe die Zahlungen frei (Akten URA,
HP.2010.3, Beilagenordner, Einvernahme von A. vom 23. Februar 2010 im
Kanton Luzern, Fragen 12, 22, 51). Dieser Darstellung widersprechen die
Aussagen der Mitbeschuldigten C., Verwaltungsrat der G. AG, und D.,
ehemaliger Verwaltungsrat der G. AG, wonach die Beschwerdeführerin fak-
tisch Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen sei (Akten URA,
HP.2010.3, Beilagenordner, Einvernahme von C. vom 23. Februar 2010 im
Kanton Luzern, Frage 12; Einvernahme von D. vom 23. Februar 2010 im
Kanton Luzern, Frage 13). Sie habe die Zahlungen ausgelöst und sei für
das Cash Pool Management sowie das Debitorenmanagement verantwort-
lich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auch für die Übergabe der erfor-
derlichen Unterlagen an das betreffende Bankinstitut im Zusammenhang
mit den Vorfinanzierungen zuständig gewesen (Akten URA, HP.2010.3,
Beilagenordner, Einvernahme von D. vom 26. Februar 2010 im Kanton Lu-
zern, Frage 73). Sie habe zudem über die Verwendungen der Vorfinanzie-
rungen entschieden und die entsprechenden Vergütungsaufträge visiert
sowie das Controlling der Zahlungsflüsse bzw. über die Mittelverwendung
durchgeführt (Akten URA, HP.2010.3, Beilagenordner, Einvernahmen von
C. im Kanton Luzern vom 23. Februar 2010, Fragen 18, 79, 82, 101, vom
26. Februar 2010, Fragen 37 f., 124 f., 126 ff. und vom 1. März 2010, Fra-
gen 213, 230). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese
Aussagen sehr wohl als belastend zu qualifizieren, wären ihr danach doch
die notwendigen faktischen Kompetenzen für die ihr vorgeworfene Mitwir-
kung an den mutmasslichen Scheingeschäften zugekommen. Die Be-
schwerdeführerin habe gemäss C. und D. zudem mit E., welcher als Ange-
stellter der G. AG die Geschäftsführung der am Verkauf der Maschinen mit-
beteiligten K. S.p.A. in Italien wahrnehme, den operativen Teil bestritten
sowie die Kundenkontakte gepflegt (Akten URA, HP.2010.3, Beilagenord-
ner, Einvernahme von C. vom 23. Februar 2010 im Kanton Luzern, Fragen
32 f., 82, 87; Einvernahme von D. vom 26. Februar 2010 im Kanton Luzern,
Frage 72). Ähnlich schildern auch die Mitarbeiter der G. AG die Rolle der
Beschwerdeführerin. So bezeichnete L., Assistentin der Geschäftsleitung,
die Beschwerdeführerin als Geschäftsleiterin der G. AG. Diese sei seit drei-
zehn Jahren ihre (L.’s) Ansprechpartnerin. Die Beschwerdeführerin habe
die von ihr (L.) vorbereiteten Zahlungen für die M. AG, G. AG, N. AG,
O. AG und P. AG freigegeben. Personalentscheide seien entweder von der
Beschwerdeführerin oder vom Verwaltungsrat getroffen worden (Akten
URA, HP.2010.3, Beilagenordner, Einvernahme von L. vom 25. Febru-
ar 2010 im Kanton Luzern, Fragen 3, 7). Gestützt werden diese Aussagen
- 8 -
durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Handelsregister als
Prokuristin mit Einzelunterschrift der G. AG eingetragen ist (Akten Kanton
Luzern, URA 10 33 WK2, Ordner UR G, Beilage 6, beglaubigter Handels-
registerauszug Kanton Luzern).
Hinsichtlich ihrer Beteiligung an den mutmasslichen Scheingeschäften im
Speziellen wird die Beschwerdeführerin von E. schwer belastet. Dieser de-
klarierte die Auftragsbestätigungen, welche zwecks Vorfinanzierung von
der Beschwerdeführerin bei der B. Bank AG eingereicht wurden, als ge-
fälscht: Es handle sich weder um das Geschäftspapier der K. S.p.A. noch
sei der aufgedruckte Stempel mit dem von der K. S.p.A. verwendeten
Stempel identisch. Zudem verwende er, E., bei solchen Auftragsbestäti-
gungen nie einen Stempelaufdruck. Auch die Unterschrift stamme nicht von
ihm (BH.2010.5, act. 4.3, S. 27 f., Fragen 66-68). Im Zuge der Untersu-
chung stellte sich denn auch heraus, dass die Auftragsbestätigungen bei
der G. AG erstellt worden waren (BH.2010.7, act. 1.8, S. 5; vgl. act. 5,
S. 4). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der G. AG wurden teilwei-
se Originale der Auftragsbestätigungen sowie im Schreibtisch der Be-
schwerdeführerin ein Stempel „K.“ aufgefunden, welcher mit dem auf den
Originalen befindlichen Stempelabdruck übereinstimmt (act. 1.11, S. 12,
Ziff. 14). Die Beschwerdeführerin bestreitet, auf den Auftragsbestätigungen
den Stempel angebracht oder mit dem Namen E. unterschrieben zu haben
(BH.2010.7, act. 1.11, S. 11 f.). Sie gesteht einzig ein, die Kopien der ge-
fälschten Auftragsbestätigungen gegenüber der B. Bank AG als original-
konform attestiert zu haben, teilweise ohne das Original gesehen zu haben
(BH.2010.5, act. 1, S.7; BH.2010.7, act. 1.8, S. 5; act. 1.11, S. 11, Ziff. 10).
Nichtsdestotrotz wiegen die Belastungen von E. und die bisherigen Ermitt-
lungsergebnisse hinsichtlich der gefälschten Auftragsbestätigungen in Be-
rücksichtigung der der Beschwerdeführerin bei der G. AG mutmasslich zu-
gekommenen – zumindest faktischen – Funktion schwer. Die Bestreitungen
der Beschwerdeführerin vermögen den dringenden Tatverdacht jedenfalls
nicht zu entkräften. Sofern die Beschwerdeführerin versucht, in allgemeiner
Weise die Glaubwürdigkeit von E. in Zweifel zu ziehen, übersieht sie, dass
die I. Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beschwerdeverfahren anders
als der Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Beweise vorzunehmen hat. Hinsichtlich des Vorwurfs der
Mitwirkung an den mutmasslichen Scheingeschäften belastet die Be-
schwerdeführerin zudem die Tatsache, dass die beiden Verträge mit der
J. Bank und der Banca I. bezüglich der Kreditvereinbarungen inklusive
(Global-) Abtretung von Debitoren von der Beschwerdeführerin selber un-
terzeichnet worden sind (BH.2010.5, act. 1.2, S. 5, Z. 139 ff.). Auf Vorhalt
- 9 -
der dadurch erfolgten Mehrfachzession gab die Beschwerdeführerin wie-
derum eine undurchsichtige Antwort (BH.2010.5, act. 1.2, S. 5, Z. 144-150).
Bezüglich der gesprochenen Gelder ist weiter festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin bei den Banken über eine Vollmacht mit Einzelunter-
schrift verfügte (BH.2010.7, act. 1, S. 7 unten), da sie, wie erwähnt, für
sämtliche geschäftlichen und finanziellen Transaktionen verantwortlich war.
Sie war damit auch für die anschliessende Verwendung der von den Bank-
instituten erhaltenen Finanzmittel zuständig. Bezüglich Barbezügen von
den Bankkonten (der G. AG) bestehen Kassenbelege, die i.d.R. durch die
Beschwerdeführerin und D. visiert worden sind. Auf diesen Belegen ist je-
doch nicht ersichtlich, wer die Gelder tatsächlich erhalten hat. Laut L., Mit-
arbeiterin der G. AG, habe sie nach Rücksprache mit der Beschwerdefüh-
rerin entsprechende Kassenbelege erstellen und willkürlich irgendwelchen
hängigen Projekten zuordnen müssen (Akten URA, HP.2010.3, Beilagen-
ordner, Einvernahme von L. vom 25. Februar 2010 im Kanton Luzern, Fra-
gen 8-17). Auch diese Belastungen wiegen schwer. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, wonach die Belegerstellung im Auftrag der Buchhaltung
erfolgt sei und sie zu den Barauszahlungen Quittungen erstellt habe, von
denen sie jedoch nicht wisse, wo sich diese befänden (Akten URA,
HP.2010.3, Beilagenordner, Einvernahme von A. vom 2. März 2010 im
Kanton Luzern, Fragen 161-175), erscheinen gerade unter Berücksichti-
gung ihrer mutmasslichen Kompetenzen bei der G. AG als nicht glaubwür-
dig.
5.1.5 Zusammengefasst ergibt sich anhand der Akten und angesichts des noch
frühen Verfahrensstadiums gegen die Beschwerdeführerin ein dringender
Tatverdacht, wonach diese als Prokuristin der G. AG bewusst an Schein-
geschäften mitgewirkt hat, indem sie gegen Abtretung fiktiver Forderungen
bei mehreren Bankinstituten betrügerisch Vorfinanzierungen erwirkt hat
bzw. daran beteiligt war, um anschliessend über die Gelder zu verfügen.
Die Beschwerdegegnerin wird in ihren weiteren Ermittlungen die diesem
Tatvorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalte genauer abklären müssen,
um den zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Verdacht weiter erhärten oder
aber zur Entlastung der Beschwerdeführerin beitragen zu können.
5.2
5.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen,
der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon-
kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des
Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE-
- 10 -
RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl.,
Genf/Zürich/Basel 2006, N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch
nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht wer-
den konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert,
genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des
Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil
des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des
Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5
vom 27. März 2008, E. 4.3).
5.2.2 Gemäss der Beschwerdeführerin fehle es für den Fall, als der dringende
Tatverdacht bejaht werden sollte, an konkreten Anhaltspunkten für die gel-
tend gemachte Verdunkelungsgefahr (BH.2010.5, act. 1, S. 9). In Anbet-
racht der vorangehend festgestellten, mutmasslich zentralen Rolle der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der beanzeigten Vorgänge besteht jedoch
eine Kollusionsmöglichkeit in Bezug auf die weiteren Befragungen der in-
volvierten Personen, seien es die Mitbeschuldigten C., D., E. und F. oder
die Angestellten der G. AG L., Q., R., S. und T., welche – soweit bereits be-
fragt – die Beschwerdeführerin insgesamt belasten. Gemäss der Be-
schwerdegegnerin sollen entsprechend der Zusammenstellung und Aus-
wertung der sichergestellten Beweisakten zu den 39 in Frage stehenden
Geschäften die Einvernahmen und Konfrontationen der Beschuldigten fort-
laufend stattfinden (BH.2010.5, act. 1.3, S. 7). Einige der Einvernahmen mit
den Angestellten der G. AG dürften zwischenzeitlich bereits erfolgt sein
bzw. dürften demnächst erfolgen (BH.2010.5, act. 4, S. 3; BH.2010.7,
act. 1, S. 12 oben). Weiter sollen Zeugen und Auskunftspersonen der be-
troffenen Finanzierungsinstitute sowie der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin befragt werden (BH.2010.5, act. 1.3, S. 7). Solange die Beschwerde-
gegnerin die entsprechenden Einvernahmen mit diesen Personen nicht
durchgeführt hat, besteht seitens der Beschwerdeführerin die Gefahr, dass
sie sich mit diesen abspricht bzw. auf diese Einfluss nimmt, wobei die
Tragweite der theoretischen Kollusionsgefahr mit der kontinuierlichen
Durchführung der geplanten Ermittlungshandlungen laufend abnehmen
wird. Von Bedeutung scheint zudem, dass kurz vor der Hausdurchsuchung
am Sitz der G. AG einige Ordner mit Debitorenunterlagen angeblich ent-
fernt worden sind (Akten URA, HP.2010.3, Beilagenordner, Einvernahme
von L. vom 25. Februar 2010 im Kanton Luzern, Fragen 20 f., 30); zudem
ist insgesamt noch unklar, wohin die erlangten Finanzmittel der Bankinstitu-
te geflossen sind, wobei diesbezüglich die Belege zu den Barauslagen of-
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fenbar untauglich sind. Solange die zur Abklärung dieser Sachverhalts-
komplexe erforderlichen Ermittlungen nicht vorangeschritten sind, besteht
auch hier die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Spuren
beseitigen könnte. Für die konkrete Kollusionsneigung der Beschwerdefüh-
rerin spricht in erster Linie die Tatsache, dass sie bezüglich der Original-
konformität von Auftragsbestätigungen Atteste geleistet hat, ohne die Ori-
ginale je gesehen zu haben (siehe vorstehend E. 5.1.4, S. 8); die Tendenz,
die Wahrheit in ihrem Sinne zu beeinflussen, ist damit konkret nachgewie-
sen. In Würdigung all dessen ist das Vorliegen einer Kollusionsgefahr auf
Seiten der Beschwerdeführerin insgesamt zu bejahen.
6. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt und zum Schut-
ze der noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen sodann auch als
verhältnismässig. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch keine
Ersatzmassnahmen beantragt; solche, die den Untersuchungszweck trotz
bestehender Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten, sind im jetzigen
Verfahrensstadium nicht denkbar. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch dar-
auf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berück-
sichtigung des diesbezüglich geltenden Beschleunigungsgebots (Art. 5
Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV) alles daran zu setzen hat, die aktuell
noch bestehende Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen. In diesem
Sinne ist beim jetzigen Stand der Ermittlungen die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft bis 9. Juni 2010 zu bewilligen. Sollten die Haftvoraus-
setzungen vorher bereits wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin selbst-
redend gehalten, die Beschwerdeführerin umgehend auf freien Fuss zu
setzen. Eine darüber hinausgehende allfällige Verlängerung der Untersu-
chungshaft fiele nur in Betracht, sofern sich aufgrund der mittlerweile er-
folgten Ermittlungen hinsichtlich des Tatvorwurfs bzw. der Kollusionsgefahr
wesentliche neue belastende Erkenntnisse ergeben sollten.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Haftbestätigungsent-
scheid der Vorinstanz abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin
um Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft bis 9. Juni 2010
wird demgegenüber gutgeheissen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin / Ge-
suchsgegnerin die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 245
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Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Haftbestätigung und das Gesuchsver-
fahren bezüglich Haftverlängerung werden vereinigt und in einem gemein-
samen Entscheid erledigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird bis 9. Juni 2010 bewilligt.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin / Gesuchs-
gegnerin auferlegt.
Bellinzona, 27. April 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Vroni Schwitter
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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