Beschluss vom 13. März 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian
Blättler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
(Art. 236 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2012.2
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des
Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kri-
minellen Organisation (Art. 260ter StGB), sowie wegen Verdachts der quali-
fizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). A. wurde diesbe-
züglich am 22. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert und befindet
sich seither hier in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 13. Januar 2012
ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, ihm den vorzeitigen Strafvollzug zu
bewilligen (Akten BA, pag. 06-01-02-00310 f.). Mit Verfügung vom 24. Ja-
nuar 2012 wies die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. Februar 2012 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, ihm sei der vor-
zeitige Strafantritt zu bewilligen, unter Kostenfolge (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2012 beantragt die Bundes-
anwaltschaft Folgendes (act. 3):
1. Die Beschwerde (…) sei abzuweisen.
2. Eventualiter, falls dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafantritt gewährt werden sollte,
seien die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen insoweit ein-
zuschränken, als dem Beschwerdeführer keine Hafturlaube und keine auswärtigen Arbeiten
gewährt werden. Ferner seien ein- und ausgehende Briefsendungen, ein- und ausgehende
Telefonate an/für bzw. des Beschwerdeführers, sowie Besuche des Beschwerdeführers
durch die Bundesanwaltschaft zu überwachen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in ei-
ner anderen Justizvollzugsanstalt als die Mitbeteiligten bzw. Mitbeschuldigten B., C., D., E.,
F. und G. unterzubringen. Falls dies nicht möglich ist, sei dem Beschwerdeführer der Kon-
takt zu den genannten Personen zu verbieten.
3. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
In seiner Replik vom 16. Februar 2012 ersucht A. um Gutheissung seiner
Beschwerdeanträge (act. 4). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am
17. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei-
chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der gegen ihn geführten
Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der angefochtenen Ver-
fügung verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
von diesem beantragte Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, womit er
zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. HUG, Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 236
StPO N. 17). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinerlei
Diskussion Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheits-
strafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern
der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO).
Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Straf-
vollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor
einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisie-
rung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270
E. 3.2.1 S. 277).
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Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt er-
folgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheits-
haft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll-
zugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfah-
renszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonde-
ren Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden
(vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278). Allerdings ist
nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich
wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Si-
cherheitshaft (siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver-
einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1236; HÄRRI, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 236 StPO N. 14 und 18). Der vorzeitige Straf-
antritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist,
dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die
Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (vgl. zum Ganzen das Urteil
des Bundesgerichts 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011, E. 2.3).
2.2 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere,
dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach-
verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweis-
mittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person
kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Bewilligung des vorzeiti-
gen Strafvollzugs zu verweigern. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für
die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (siehe hierzu u. a. auch
den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2011.7 vom 19. Dezem-
ber 2011, E. 4.2). Solche können sich namentlich ergeben aus dem bishe-
rigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus seinen per-
sönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Be-
ziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Fra-
ge, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafver-
fahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere
der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2 f. S. 23 f.; Urteil des Bundes-
gerichts 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012, E. 3.3).
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend das Bestehen einer Kollusi-
onsgefahr. Insbesondere wirft er der Beschwerdegegnerin vor, keine kon-
kreten Indizien anzuführen, welche eine solche zu begründen vermöchten
(siehe act. 1, S. 4 oben; act. 4, S. 4). Insgesamt erscheine im heutigen Zeit-
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punkt eine Vereitelung oder Gefährdung des Untersuchungszwecks durch
eine Versetzung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafvollzug
ausgeschlossen (act. 1, S. 6).
Die Einwände und Bestreitungen des Beschwerdeführers gehen vorliegend
jedoch fehl. Die Beschwerdegegnerin begründet sowohl in der angefochte-
nen Verfügung als auch in der Beschwerdeantwort (hier auch untermauert
durch zahlreiche präzise Hinweise auf die Akten) ausführlich sowohl das
Vorliegen einer abstrakten Kollusionsmöglichkeit als auch das Vorliegen
konkreter Indizien, welche für die Annahme einer erheblichen Verdunke-
lungsgefahr sprechen.
2.4 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, zusammen mit weiteren
Personen in den Jahren 2004 und 2005 die Einfuhr von mehreren 100 kg
Kokain in die Schweiz veranlasst zu haben. Er habe die Betäubungsmittel
zuvor beschafft bzw. erlangt und diese anschliessend in Verkehr gebracht.
Die heute vorliegenden Ermittlungsergebnisse und insbesondere konkrete
belastende Aussagen von mehreren mutmasslichen Mittätern begründen
den Verdacht, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum für die
Einfuhr von mindestens vier Kokainlieferungen von jeweils deutlich über
100 kg verantwortlich zeichnete.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (siehe act. 3, S. 3), aner-
kannte der Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahmen vom
11. bzw. 12. Januar 2012 praktisch keinen der ihm gemachten Vorhalte
(Akten BA, pag. 13-02-00-00825 ff., pag. 13-02-00-00866 ff.). Vielmehr
bestritt der Beschwerdeführer seine Beteiligung bzw. seinen Einfluss auf
die ihm zur Last gelegten Handlungen ganz oder aber er versuchte zumin-
dest, seine Rolle auf ein Mindestmass zu reduzieren. Abweichungen zwi-
schen den Vorhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers gab es
insbesondere in Bezug auf die in die Schweiz gelangten Kokainmengen als
auch auf die genaue Rolle und die Verantwortlichkeit des Beschwerdefüh-
rers. Davon, dass der Beschwerdeführer – wie er selber geltend macht –
grundsätzlich geständig sein soll (act. 1, S. 3) bzw. es seinerseits über-
haupt an einem Kollusionsinteresse fehlen solle (act. 1, S. 4), kann nach
dem Gesagten keine Rede sein. Vor allem die den Beschwerdeführer be-
lastenden Aussagen der Mitbeteiligten werden angesichts dieser Aus-
gangslage im Rahmen des allenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung
durchzuführenden Beweisverfahrens von zentraler Bedeutung sein. Eben-
so fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Umstand,
dass einige Mitbeschuldigte noch gar nicht verhaftet sind, lediglich eine
Kollusion zu Gunsten dieser Mitbeschuldigten, nicht jedoch zu Gunsten des
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Beschwerdeführers bewirken könne (act. 1, S. 4). Sollten die Strafverfol-
gungsbehörden dieser Personen doch noch habhaft werden, so könnte der
Beschwerdeführer durch gezielte Kollusionshandlungen in Bezug auf diese
Personen ohne weiteres und in unerwünschter Weise auf das spätere Un-
tersuchungsergebnis einwirken. Weiter scheint auch der Beschwerdeführer
selber nicht zu bestreiten, dass er seine Aussagen im Verlaufe der Strafun-
tersuchung laufend den ihm offen gelegten Ermittlungsergebnissen oder
den Aussagen von Mitbeteiligten anpasste (siehe act. 1, S. 5).
Vorliegend bestehen nicht nur abstrakte Kollusionsmöglichkeiten, wie sie
auch der Beschwerdeführer selber einzuräumen scheint (act. 1, S. 5; act. 4,
S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin führte auch verschiedene Umstände an,
welche nach oben erwähnter Rechtsprechung (E. 2.2) konkrete Indizien zur
Begründung einer Kollusionsgefahr darstellen. So kann anhand des bisher
vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten kollusiven Aussageverhaltens
auf seine grundsätzliche Kollusionsbereitschaft geschlossen werden. Die
ihm zur Last gelegte zentrale Stellung bei der Einfuhr der inkriminierten Be-
täubungsmittel und seine hierbei gegenüber den Mitbeteiligten erteilten
Weisungen lassen konkret auf eine grundsätzliche Möglichkeit der Ein-
flussnahme auf eben diese Mitbeteiligten schliessen. Umso mehr verstärkt
werden entsprechende Befürchtungen durch die Aussage der Auskunfts-
person C., welcher unter anderem auch explizit in Bezug auf den Be-
schwerdeführer einräumte, im Falle einer Konfrontationseinvernahme
Angst vor Repressalien gegenüber seiner Familie zu haben (Akten BA,
pag. 12-05-00-00242 unten). Diesbezüglich zu beachten ist auch, dass der
Beschwerdeführer mit der ebenfalls beschuldigten und derzeit zur Verhaf-
tung ausgeschriebenen H. im deliktsrelevanten Zeitraum offenbar eine Lie-
besbeziehung pflegte. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten,
dass die vorliegende Strafuntersuchung weit fortgeschritten ist und daher
an die Annahme einer Kollusionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen
sind. Angesichts jedoch der zentralen Beweisbedeutung der einer mögli-
chen Beeinflussung durch den Beschwerdeführer ausgesetzten Aussagen
sowie der Schwere der untersuchten Straftaten, beging die Beschwerde-
gegnerin mit ihrer Annahme einer die Bewilligung eines vorzeitigen Strafan-
trittes entgegen stehenden Kollusionsgefahr keine Rechtsverletzung. Ein
vorzeitiger, mit zusätzlichen Auflagen und Einschränkungen ausgestalteter
Strafvollzug im Sinne des von der Beschwerdegegnerin gestellten Eventu-
alantrags erscheint unzweckmässig.
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet,
weshalb sie abgewiesen werden muss.
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3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
3.2 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer auf-
grund dessen Inhaftierung Rechtsanwalt Adrian Blättler als amtlicher Ver-
teidiger beigegeben (act. 1.3). Praxisgemäss legt die Beschwerdekammer
in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren fest (vgl. hierzu u. a.
den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2011.1 vom 16. Februar 2011,
E. 10.1). Die Bundesstrafgerichtskasse hat vorliegend den amtlichen Ver-
teidiger für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen
(Art. 21 Abs. 2 BStKR). Die Entschädigung wird bestimmt auf Fr. 1'500.--
(inkl. Auslagen; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstraf-
gerichtskasse jedoch vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuer-
statten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
3. Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das
vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen). Der Beschwerdefüh-
rer hat ihr diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Blättler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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