Beschluss vom 10. April 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Gen-
na,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz KANT. ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft
(Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2014.1
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des
Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend "NDB") eröffnete die Bun-
desanwaltschaft am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung vorerst gegen
unbekannte Täterschaft (Akten BA, pag. 01-00-0001), in der Folge ab
17. März 2014 gegen B. und gegen A. wegen des Verdachts der Strafbaren
Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Spreng-
stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB
(Akten BA, pag. 01-00-0002). Der NDB hatte von einem Partnerdienst den
Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Ver-
dacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Le-
vante (nachfolgend "ISIL") würden in der Schweiz einen Anschlag planen.
Die entsprechenden Telefonanschlüsse seien von B. benutzt worden.
B. Die Bundesanwaltschaft ordnete in der Folge eine vom Zwangsmassnah-
mengericht genehmigte Telefonüberwachung mit Direktschaltung an und
liess in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014 die Wohnung von A.
durchsuchen. A. wurde am Abend des 21. März 2014 festgenommen. Auf
Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. März 2014 ordnete das Kantonale
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG-BE")
nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 25. März 2014 gegen A.
eine auf drei Monate, d. h. bis 20. Juni 2014 befristete Untersuchungshaft
an (act. 1.2).
C. Gegen diesen Entscheid des ZMG-BE liess A. bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde einrei-
chen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs-
haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes inkl.
Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung für die
ausgestandene Haft (act. 1). Das ZMG-BE übermachte der Beschwerde-
kammer am 4. April 2014 die Akten und verzichtete auf die Einreichung ei-
ner Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit
Eingabe vom 7. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. hält in der Replik vom 8. April 2014
an den gestellten Anträgen fest (act. 7).
- 3 -
D. A. stellte parallel zum vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren am 31. März
2014 bei der Bundesanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung, welches
mit abweisendem Bescheid vom 4. April 2014 dem ZMG-BE übermittelt
wurde. Dieses überwies das Haftentlassungsgesuch mit dem diesbezügli-
chen Antrag der Bundesanwaltschaft zwecks Vereinigung mit dem hängi-
gen Beschwerdeverfahren der Beschwerdekammer (act. 5). Mit Beschluss
vom 8. April 2014 wies die Beschwerdekammer das Gesuch mangels eige-
ner Zuständigkeit an das für die Prüfung erstinstanzlich zuständige ZMG-
BE zurück (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu
BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3
S. 89 ff.; siehe auch BGE 139 IV 314 E. 2.2) Entscheide über die Anord-
nung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Si-
cherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393
Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah-
mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65
Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerde-
erhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte
Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 4 -
1.3 Von einer Verfahrensvereinigung mit dem am 31. März 2014 gestellten und
von der Beschwerdegegnerin mit ablehnendem Bescheid in Nachachtung
von Art. 228 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz weitergeleiteten Haftentlas-
sungsgesuch hat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. April 2014 ab-
gesehen. Von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, wie sie Art. 228
StPO vorsieht, kann nicht einfach aus Praktikabilitätsüberlegungen abgewi-
chen werden, vorbehältlich einer (vom Gesetzgeber in der Regel nicht vor-
gesehenen) Unmöglichkeit, gestützt auf die EMRK bestehende Garantien
anderweitig gewährleisten zu können. Weder die Bestimmungen zum Be-
schwerdeverfahren im Allgemeinen (Art. 379 ff., insbesondere Art. 393 ff.
StPO) noch das Haftrecht (Art. 220 ff. StPO) im Besonderen sehen eine Art
Sprungrekurs vor. Der Vergleich mit der im Auslieferungsrecht nach IRSG
bestehenden Praxis, bei Beschwerden gegen den Auslieferungsentscheid
über das akzessorisch gestellte Begehren um Entlassung aus der Ausliefe-
rungshaft zu befinden, ist nicht zulässig. Beim Auslieferungsentscheid geht
es um ganz andere rechtliche und tatsächliche Fragestellungen als beim
Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft. Letztere ist jedoch inso-
fern akzessorisch, als bei Verweigerung der Auslieferung durch die Be-
schwerdeinstanz mit Rechtskraft des Entscheids der (einzige) Haftgrund
sogleich dahinfällt. Bezeichnend ist im übrigen, dass der Gesetzgeber mit
Erlass der StPO die Bestimmungen der Haft nur in einem sehr geringen
und ganz spezifischen Umfange (Art. 238 – 240 StPO, Regelung über die
Sicherheitsleistungen) in das IRSG übernommen hat (siehe Art. 50 Abs. 4
IRSG). Insbesondere aber steht es dem Zwangsmassnahmengericht bei
Haftentlassungsbegehren während hängigem Haftbeschwerdeverfahren of-
fen, auf missbräuchliche, trölerische oder klar aussichtslose Gesuche nicht
einzutreten oder diese mit summarischer Begründung abzuweisen (vgl.
SCHMID [Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 228 StPO
N. 9], welcher als Anwendungsfall denjenigen nennt, wenn der Beschuldig-
te unmittelbar nach Empfang eines abweisenden Entscheids erneut ein
Gesuch mit identischer Begründung stellt; siehe auch FORSTER, Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 228 StPO N. 9).
2.
2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch-
tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions-
gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs-
sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein
schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).
- 5 -
Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine
oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie
die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund des
dringenden Tatverdachts wie auch das Vorliegen von Flucht- oder Kollusi-
onsgefahr.
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine
hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be-
schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de-
nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de-
ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und
Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein-
lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta-
dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch
wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht-
zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti-
sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt
werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi-
um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare
Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012,
E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die
Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei
der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in
Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf einer Unterstützungstätigkeit
für eine terroristische Organisation (ISIL), räumt hingegen ein, dass er als
Schlepper tätig gewesen sei, wobei es um Familienangehörige und Freun-
de gegangen sei. Seine Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei)
erkläre sich dadurch. Er macht geltend, die Bundesanwaltschaft habe keine
konkreten Anhaltpunkte. So sei unklar, welche angeblichen Anschläge in
der Schweiz geplant worden sein sollen, welche strafbaren Vorbereitungs-
- 6 -
handlungen getroffen worden seien, wer beteiligt sei, welche Rolle der Be-
schwerdeführer gespielt haben soll etc. Auch die Abhörprotokolle der Tele-
fonüberwachung würden nur für die Schleppertätigkeit sprechen (act. 1,
S. 3 ff.; act. 7, S. 1 f.).
Die Vorinstanz ist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Beschwer-
degegnerin gefolgt. Sie hat sich dabei auf den Bericht des NDB vom
20. März 2014 gestützt. Die darin angeführten Details (etwa zur Person von
B.) hätten sich bestätigt. Aus der Telefonüberwachung ergebe sich zudem,
dass B. und der Beschwerdeführer den Inhalt ihrer Kommunikation hätten
geheim halten wollen. Der Verdacht der strafbaren Vorbereitungshandlun-
gen nach Art. 260bis StGB und der Unterstützung einer kriminellen Organi-
sation im Sinne von Art. 260ter StGB sei damit erstellt (act. 1.2, S. 9).
3.3 Der geltend gemachte Tatverdacht ist genau genommen und konkret for-
muliert Folgender: Der Beschwerdeführer soll – in welcher Funktion inner-
halb der Organisation genau, ist noch unbestimmt – unterstützend für ISIL
tätig gewesen sein, wobei als einzige konkrete Unterstützungshandlung die
Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei) zur Übernahme eines
elektronischen Datenträgers mit mutmasslichen Informationen oder Instruk-
tionen für einen terroristischen Anschlag in der Schweiz genannt wird.
Wenn von einem "Anschlag" in der Schweiz oder den USA die Rede ist, so
kann es sich dabei im Kontext von ISIL nur um einen terroristischen An-
schlag handeln, wobei alles Weitere völlig unbestimmt ist. Vorerst ist damit
zu prüfen, welcher Tatbestand nach schweizerischem Strafrecht überhaupt
in Frage kommt. Untauglich und zu Recht von der Vorinstanz für den drin-
genden Tatverdacht nicht berücksichtigt ist aufgrund der Aktenlage der
Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche-
rischer Absicht nach Art. 224 StGB. Selbst der Bericht des NDB ergibt kei-
nen Hinweis auf die Art und Weise eines möglichen Anschlags. Ob damit
ein Tatbestand des Art. 260bis StGB im Lichte des eingeschränkten Delikts-
katalogs (Art. 260bis Abs. 1 lit. a – j StGB) aufgrund der sehr vagen Informa-
tionen angenommen werden kann, ist aufgrund der vorliegend dem Gericht
bekannten Faktenlage unklar, kann aber letztlich offen bleiben.
Für eine rechtliche Subsumtion genügend konkretisiert ist hingegen der
Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach
Art. 260ter StGB. Ob und inwiefern die weitere Tatbestandsvariante von
Art. 260ter StGB, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, ebenfalls
Gegenstand des Tatverdachts sein soll, lässt sich weder dem Haftantrag
noch dem Entscheid der Vorinstanz entnehmen.
- 7 -
3.4 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ih-
ren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri-
schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche
Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Be-
griff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Ver-
brechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen.
Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grund-
sätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie
Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um
die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf
gegen diktatorische Regimes führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; 132 IV
132 E. 4.1.2 S. 134 f.; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Nach der Pra-
xis des Bundesgerichts stellen insbesondere die italienischen "Brigate Ros-
se", die baskische ETA oder das internationale Netzwerk Al-Qaïda terroris-
tische verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB
dar (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 m.w.H.).
ISIL oder deutsch der "Islamische Staat im Irak und der Levante", ist eine
dschihadistisch-salafistische Organisation. Sie hat ihren Ursprung im iraki-
schen Widerstand und bekannte sich früh zu Al-Qaïda. Im Irak tötete sie
durch Anschläge mehrere tausend Menschen. Sie kämpft im syrischen
Bürgerkrieg gegen das Regime von Baschar al-Assad sowie diverse ande-
re syrische Aufständische, wobei ihr Massaker in grösserem Umfange an-
gelastet werden (alles gemäss Wikipedia, welche bezüglich Massaker, Ge-
heimgefängnisse und Folterungen auf Berichte von Amnesty International
und Human Rights Watch abstellt). ISIL ist deshalb im Sinne des Tatver-
dachts als terroristische Organisation einzustufen, wobei für den Tatbe-
stand des Art. 260ter StGB auch terroristische Gruppierungen mit Tätigkeit
im Ausland gelten. Handlungen, die in irgend gearteter Weise geeignet
sind, die Organisation ISIL zu unterstützen, sei dies allgemein oder in Hin-
blick auf eine konkrete Aktion wären jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne
von Art. 260ter StGB. Eine Reise in die Türkei zum Transport eines elektro-
nischen Datenträgers mit Informationen oder Instruktionen für einen Ter-
roranschlag in der Schweiz oder in den USA (Originaltext gemäss Bericht
des NDB) würde ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 260ter StGB be-
gründen.
3.5 Als Weiteres ist zu prüfen, ob für eine tatbestandsmässige Handlung im
vorstehend umschriebenen Sinn ausreichend konkrete Hinweise bestehen,
- 8 -
damit von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden kann. Im
Zentrum steht dabei der Bericht des NDB vom 20. März 2014, der für sich
selbst nur, aber immerhin ein Indiz für die Richtigkeit der darin aufgeführten
Sachverhalte darstellt. Die darin enthaltenen Aussagen erfahren eine Be-
stätigung insofern, als die Angaben über B. mit den von der Beschwerde-
gegnerin erhobenen Akten übereinstimmen (Behinderung, Rollstuhlfahrer,
Telefonnummern etc.). Zwar sind Anschläge der ISIL ausserhalb ihres
nahöstlichen Einsatzraumes nicht öffentlich bekannt und werden von der
Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt. Der einzige diesbezüg-
liche Hinweis ist die Information, welche der NDB von einem Partnerdienst
erhielt. In Verbindung mit dem spezifischen Hinweis, eine Finanzierung
durch ISIL erfolge erst nach einem erfolgreichen Anschlag und ein hoch-
rangiges Mitglied von ISIL werde sich dazu bekennen, wenn der Anschlag
genügend Publizität mache, verstärken die Plausibilität des Inhalts des Be-
richts des NDB hinsichtlich eines Anschlags in der Schweiz oder den USA.
Der Bericht des NDB befasst sich primär mit B., der eine unterstützende
Rolle für das Einschleusen eines Terroristen (C.) einnehmen soll. Darin fin-
det sich der Hinweis, B. beabsichtige, mit Hilfe des "passeur nommé D."
(des Beschwerdeführers) einen weiteren Behinderten aus Saudi-Arabien in
die Schweiz zu schaffen. Schliesslich hält der Bericht fest, B. habe den Be-
schwerdeführer in die Türkei geschickt, um einen elektronischen Datenträ-
ger ("support de données électroniques") in die Schweiz zu schaffen, der
von C. stamme und in Zusammenhang mit der geplanten Operation stehe.
Der Bericht des NDB ergibt für sich allein noch keinen dringenden Tatver-
dacht. Indessen finden sich weitere den Tatverdacht verstärkende Hinwei-
se: Zum ersten ist die Reise des Beschwerdeführers in die Türkei bestätigt
und fällt auch genau in den vom Bericht des NDB bezeichneten Zeitraum.
Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Reise sei zum Besuch der kran-
ken Mutter von B. (erste Aussage in seiner Einvernahme vom 22. März
2014, S. 5; Akten BA, pag. 13-02-0014), die sich angeblich aus Y. (im Nor-
den Iraks) in Z. (Süden der Türkei) in Spitalbehandlung befinde sowie zum
illegalen Einschleusen von Freunden und Verwandten in die Schweiz er-
folgt. Wenig später spricht er dann allerdings davon, der Besuch in der Tür-
kei habe seiner Mutter gegolten (Einvernahme vom 22. März 2014, S. 7;
Akten BA, pag. 13-02-0016). Diese hinsichtlich der zu besuchenden Person
widersprüchliche Darstellung lässt sich aufgrund der Aktenlage zwar nicht
überprüfen, ist aber als Reisemotiv im gesamten Kontext wenig glaubwür-
dig und entlastet den Beschwerdeführer nicht. Auch eine zum mutmassli-
chen Transport des Informationsträgers mit terroristischem Inhalt parallele
Schlepperaktion entlastet hinsichtlich der Verdachtslage bezüglich
Art. 260ter StGB nicht. Eine solche Schlepperaktion kann entweder eine zu-
- 9 -
sätzliche (geschäftliche) Opportunität des Beschwerdeführers oder sogar
eine eigentliche Tarnaktivität für den Hauptzweck gewesen sein. Die
Schlepperaktivitäten entlasten den Beschwerdeführer auch insofern nicht,
als terroristische Organisationen auf die Dienstleistung solcher Personen ja
gerade angewiesen sind, wenn sie ihre Mitglieder/Aktivisten in andere Län-
der verschieben wollen. Aus den Telefonüberwachungen ergeben sich so-
dann zusätzliche belastende Hinweise: Zuerst einmal fallen die Vorwürfe
auf, welche B. gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, weil dieser auf
dessen Telefon anruft, wobei er beifügt, über diese Verbindung könne man
keine Geheimnisse besprechen (15. März: erstes Gespräch). Die von B.
geäusserte Befürchtung und der Hinweis auf Geheimnisse machen sowohl
Sinn, wenn es um blosse Schlepperaktivitäten (z.B. das Gespräch ab
01.31) als auch wenn es um den fraglichen Transport des elektronischen
Datenträgers geht. Schliesslich finden sich mehrfach in den Gesprächen
Hinweise auf die "Gemeinschaft" (z.B. Gespräch ab 02.45; ab 07.33), wo-
bei unklar ist, was darunter zu verstehen ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass
es sich dabei um ISIL handelt. In erhöhtem Masse indiziell belastend wirkt
das Gespräch (ab 07.33), wo B. dem Beschwerdeführer erklärt, sein Kon-
taktmann habe gefragt, ob er (B.) jemanden schicken werde oder sie den
"Flash" (elektronischer Datenträger) abholen kommen, wo alles drin stehe.
B. habe der Ansprechperson gesagt, er werde jemanden schicken. Im Da-
tenträger gebe es alles, sei es von der elektronische Seite wie von den an-
deren Kommunikationsmitteln. Dies lässt sich schwerlich mit den Schlep-
peraktivitäten des Beschwerdeführers erklären. Auch der Hinweis, der Kon-
taktmann von B. werde mit der Hauptperson sprechen und alles auf den
Datenträger laden, spricht gegen die vom Beschwerdeführer angegebene
kleine Schlepperaktion und dafür, dass es bei diesen Informationen um et-
was anderes geht. Ein weiterer Fingerzeig, dass es eben noch um etwas
anderes als nur um die Schleppertätigkeit geht, ist folgende Konversations-
passage (gleiches Telefongespräch): Beschwerdeführer: "Nein, nein,
Meinst du diese Arbeit mit dir?" B.: "Nein, nein, in anderen Sachen von
dir….". Dieses "andere" kann aber aufgrund des Berichts des NDB (im Sin-
ne des Tatverdachts) nur eine terroristische Aktion sein. Wenn dem von B.
hinzugefügt wird für den Zeitpunkt, in welchem der elektronische Datenträ-
ger in ihrem Besitz sein werde, "damit wir, ich und du später zusammensit-
zen und die Situation studieren", spricht auch dies für eine irgend geartete
Involvierung des Beschwerdeführers in eine mutmasslich terroristische Ak-
tion.
Damit kann in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums heute noch ein
dringender Tatverdacht bejaht werden. Dieser wird sich indessen in nähe-
rer Zukunft sowohl konkretisieren als auch verdichten lassen müssen.
- 10 -
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl Flucht- wie Kollusionsgefahr
(act. 1, S. 6 ff.; act. 7, S. 2). Er lebe seit zehn Jahren in der Schweiz, habe
die Niederlassungsbewilligung C und seine heutige Ehefrau sei hoch-
schwanger. Zudem habe er ein Kind in der Schweiz aus einer früheren Be-
ziehung. Hinsichtlich Kollusionsgefahr sei unklar, wie der Beschwerdefüh-
rer überhaupt kolludieren könnte. Einen engen Freund, E., habe man zu-
dem freigelassen. Auch könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt wer-
den, des Beschwerdeführers Aussagen seien unglaubwürdig. Überdies ha-
be die Bundesanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung "umfassendes Be-
weismaterial" sichergestellt, darunter auch den Datenspeicher.
4.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht
es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah-
ren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtge-
fahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten
konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei-
nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht-
gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft-
grund zu bejahen. Mit einzubeziehen sind die familiären Bindungen, die be-
rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. zuletzt
u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014, E. 4.1
m.w.H.).
4.3 Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist dem Tatvorwurf auf Unterstützung ei-
ner terroristischen Organisation in zweierlei Hinsicht Rechnung zu tragen:
Erstens wäre die Unterstützung einer kriminellen Organisation wie der ISIL
eine schwere Straftat, wobei je nach (noch zu klärendem) Konkretisie-
rungsgrad eines geplanten Anschlags weitere Delikte hinzukämen, so dass
bei einer Verurteilung mit einer hohen Strafe zu rechnen wäre. Dies erhöht
die Fluchtmotivation. Ausgehend vom Verdacht der Unterstützung einer ter-
roristischen Organisation ergibt sich zweitens schon an sich eine hohe Mo-
bilität und eine entsprechende Fluchtbereitschaft. Eine Terrororganisation
wie ISIL ist international vernetzt und bietet damit erhöhte und effektive
Fluchtmöglichkeiten. Dazu kommt nun, dass der Beschwerdeführer als
Schlepper geradezu prädestiniert ist, sich selbst ausserhalb der legalen
Wege Fluchtmöglichkeiten zu verschaffen. Der Beschwerdeführer ist nicht
- 11 -
Schweizer, zur Zeit arbeitsunfähig, geht aber offensichtlich der Schlepper-
tätigkeit nach und verfügt trotz des tiefen Familieneinkommens (vgl. das
Gesuch des Verteidigers um amtliche Verteidigung) über ausreichend
Barmittel für Reisen (bei Festnahme Fr. 1000.-- in bar). Es kommt dazu,
dass der Beschwerdeführer trotz der Folgen seiner Schulterverletzung
(gemäss eigenen Angaben hatte er ca. anfangs März eine Operation; Ak-
ten BA, pag. 13-02-0016) in die Türkei gereist ist. Schliesslich spricht auch
das Argument mit der hochschwangeren Ehefrau nicht gegen Fluchtgefahr,
nachdem diese gemäss Aussagen des Beschwerdeführers beabsichtigt,
zur Geburt (oder kurz danach) in den Irak zu reisen (Einvernahme vom
22. März 2014, S. 5; Akten BA, pag. 13-02-0014). Sehr konkrete Flucht-
möglichkeit und bei dieser Verdachtslage eine hohe Fluchtmotivation sind
daher gegeben. Fluchtgefahr ist damit klarerweise erstellt.
Ist Fluchtgefahr gegeben, erübrigt es sich, den weiteren Haftgrund der Kol-
lusionsgefahr zu prüfen.
5. Zusammenfassend erweist sich der dringende Tatverdacht in Anbetracht
des frühen Verfahrensstadiums als gegeben. Fluchtgefahr ist ebenfalls er-
stellt, andere Gründe für eine Aufhebung der Untersuchungshaft (Verhält-
nismässigkeit) sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
6.2 Der Verteidiger hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf amtliche
Verteidigung gestellt, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Nach der Pra-
xis der Beschwerdekammer muss ein solcher, auch wenn die amtliche Ver-
teidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, separat für das Be-
schwerdeverfahren beantragt und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO durch die Beschwerdeinstanz erteilt werden (sie-
he hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012,
E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Janu-
ar 2013, E. 7.1).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 11. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gian Sandro Genna
- Kant. Zwangsmassnahmengericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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