Beschluss vom 8. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
2. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH, ZWANGSMASS-
NAHMENGERICHT,
Vorinstanz
Verlängerung der Untersuchungshaft
(Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2014.11/BP.2014.46
Sachverhalt:
A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt
u. a. gegen A. (nachfolgend auch "der Beschuldigte") eine Untersuchung
u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifi-
zierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreu-
ung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor-
gung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; Antrag vom 22. August 2011 auf
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, Beilage 67; Ausdehnungsverfü-
gung vom 20. Juni 2014).
B. Die Kantonspolizei Zürich nahm A. am 27. Juni 2011 fest (Antrag vom
29. Juni 2011 auf Anordnung von Untersuchungshaft, Beilagen 5 und 6).
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend
"ZMG") versetzte ihn mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Untersuchungs-
haft (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom
27. August 2012, lit. A).
Die Untersuchungshaft wurde verlängert mit Verfügungen des ZMG vom
30. August 2011, 5. Oktober 2011, 28. Dezember 2011, 30. März 2012,
4. Juli 2012 (mit Weiterzug bis ans Bundesgericht, Beschluss des Bundes-
strafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, Urteil des Bundesge-
richts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012), 26. Dezember 2012,
3. Juli 2013 und 8. Januar 2014 (act. 7.2 S. 2).
C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 verlängerte das ZMG die Untersuchungs-
haft von A. bis 28. Oktober 2014 (act. 7.2).
D. Dagegen erhob A. am 14. Juli 2014 Beschwerde (act. 1), womit er bean-
tragt:
"1. Es sei in Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz der Beschwerdeführer um-
gehend auf freien Fuss zu setzen;
2. Es sei der Unterzeichner auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Ver-
teidiger zu bestellen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Er beantragt sodann den Beizug verschiedener Verfahrensakten der Vorin-
stanz, welche ihn und seinen Mitbeschuldigten B. beträfen (act. 1 S. 2,
act. 8 S. 3 Ziff. 2).
Die Beschwerdeantwort der BA vom 4. August 2014 beantragt, die Be-
schwerde abzuweisen (act. 7). Die Replik vom 7. August 2014 (act. 8) wur-
de den Verfahrensbeteiligten am 8. August 2014 zur Kenntnis zugestellt
(act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge-
rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die
Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der
Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei-
des hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü-
rich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale
suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verlän-
gerte Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert (vgl. u. a. den Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 1.2).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch-
tigt ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (Iit. a), Kollusions-
gefahr (Iit. b) oder Wiederholungsgefahr (Iit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs-
sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein
schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).
Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine
oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie
die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Die Haftbeschwerde rügt zunächst, es lägen verschiedene Verfahrens-
mängel vor. Diese formellen Rügen sind – insoweit als sie mit den inhaltli-
chen Rügen nicht weitgehend deckungsgleich sind – vorab zu prüfen.
3.2 Der Beschuldigte rügt, Art. 227 Abs. 5 StPO sei verletzt worden. Seine Haft
sei damit unrechtmässig, denn der Entscheid des ZMG sei nicht innerhalb
von fünf Tagen gefällt und eröffnet worden, sondern erst am sechsten Tag
der Post übergeben worden. Somit bestehe aktuell kein gültiger Hafttitel
(act. 1 S. 3 f. Ziff. 8). Die verletzte Frist sei eine Verwirkungsfrist (act. 8
S. 2 f. Ziff. 1).
Wie in der amtlich publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft entschieden, laufen dem
Staat die Fristen des dritten Kapitels, fünften Abschnittes der StPO bis zum
Entscheid des ZMG (BGE 137 IV 92 E. 3.2.1, 137 IV 118 E. 2.1). Es ist un-
bestritten, dass der Entscheid innert Frist gefällt wurde (act. 1 S. 3 f. Ziff. 8).
Die gesetzliche Frist von Art. 227 Abs. 5 StPO ist damit eingehalten. Daher
kann offenbleiben, wann genau die Stellungnahme des Beschuldigten beim
ZMG eingegangen ist (act. 7 S. 4 f Ziff. 1–4 mit den Zweifeln der BA) und
ob die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einer allfälligen gesetzwidri-
gen Haft angesichts von Art. 227 Abs. 4 StPO für die Haftverlängerung un-
verändert gälte.
3.3 Weiter bringt der Beschuldigte vor, es bestehe eine Rechtsungleichheit
zum Mitbeschuldigten B. (act. 1 S. 4 Ziff. 9), obwohl ein Anspruch auf
Gleichbehandlung durch die nämliche Behörde bestehe. B. sei seit
22 Monaten in Untersuchungshaft, diese sei nur um drei Monate verlängert
worden. Die Haft des Beschuldigten sei demgegenüber um vier Monate
verlängert worden, obwohl er schon seit dreieinhalb Jahren in Haft sei. Die
in Russland wohnenden Angeschuldigten seien zudem amnestiert (act. 1
S. 13 Ziff. 19.3, S. 14 Ziff. 21; act. 8 S. 3 Ziff. 2).
In einem Schuldstrafrecht ist durch das ganze Verfahren die individuelle Si-
tuation jedes Beschuldigten massgebend. Zur Behauptung einer Rechts-
ungleichheit genügt es nicht, schematisch eine Zahl herauszugreifen. Wie
die BA richtigerweise darlegt, liegen keine gleichen Verhältnisse vor, die
eine Ungleichbehandlung überhaupt erst begründen könnten (act. 7 S. 5
Ziff. 9 1–3). Solche sind auch nicht ersichtlich. Was die Amnestie betrifft, so
ist diese nicht von der Schweiz erlassen und erfasst B. ebensowenig.
Schliesslich ist die Argumentation der Beschwerde widersprüchlich, wenn
sie einmal in der gleichzeitigen Anklageerhebung mit dem erst später aus-
gelieferten B. einen Verstoss gegen das Beschleunigungsprinzip sieht
(act. 1 S. 10 Ziff. 18.3/18.4, S. 11 Ziff. 18.10; act. 8 S. 10 Ziff. 8), dann aber
in einer kürzeren Haftverlängerung von B. – mit der Aufgabe, unterdessen
seine Schlusseinvernahmen durchzuführen – eine Ungleichbehandlung er-
blicken will.
Die Rüge geht damit fehl. Der Beizug der Akten des Mitbeschuldigten B. ist
für die Haftverlängerung des Beschuldigten ohnehin nicht erforderlich, der
entsprechende prozessuale Antrag damit abzuweisen.
3.4
3.4.1 Weiter beanstandet der Beschuldigte die Art der Führung der Haftakten.
Die BA führe die Akten nicht in chronologischer, nachvollziehbarer Reihen-
folge. Die Haftbeilagen seien ein ungeordnetes Durcheinander von Einzel-
belegen, deren Nummerierungen stets abwichen. Jedes Dokument komme
potenziell mehrfach vor und müsse stets auf Identität untersucht werden.
Es bestehe zudem eine unübersichtliche Vielzahl von Fussnoten mit Ver-
weisen und Querverweisen. Es sei mit vertretbarem Aufwand nicht möglich,
die entlastenden Momente herauszufiltern, zumal in den nur drei Tagen,
die er zur Verfügung gehabt habe. Entlastende Unterlagen würden sich nur
verstreut in den Akten finden lassen. Verschiedene Beilagen seien für die
Verteidigung neu gewesen. Es sei nicht das erste Mal, dass er diese Rü-
gen erhebe. Insgesamt mache die BA durch ihre Aktenführung und um-
fangreichen Verweisungen eine Verteidigung im Haftprüfungsverfahren ob-
jektiv unmöglich (act. 1 S. 4–6 Ziff. 10; act. 8 S. 5 Ziff. 3.2, S. 6–8 Ziff. 3.6–
3.8, S. 14 Ziff. 16, S. 17 Ziff. 23).
3.4.2 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Die Verfahrensleitung
sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Er-
fassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Ver-
zeichnis absehen (Art. 100 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Wahrnehmung der vom Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV umfassten Rechte, insbesondere des Akteneinsichts- und
Beweisführungsrechts, setzt eine entsprechende Aktenführungspflicht vor-
aus (BGE 130 II 473 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2012 vom
14. Februar 2013, E. 3.1; 6B_627/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.1,
9C_951/2011 vom 26. April 2012, E. 8.1.2). Es obliegt dem Verteidiger,
rechtzeitig Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen (Urteile des Bundes-
gerichts 6B_492/2011 vom 3. November 2011, E. 1.3; 6B_899/2013 vom
17. März 2014, E. 2.2).
3.4.3 Die in rund 20 nicht durchnummerierten Ordnern enthaltenen Haftakten
sind nach den Daten der Haftverlängerungsgesuche (nachfolgend "HVG")
geordnet; die Ordnerrücken erwähnen die Nummern der Beilagen, die sie
enthalten (z.B. "Beilagen 162–195 zum Antrag auf Haftverlängerung vom
22.06.2012"). Zu jedem HVG gibt es ein separates Beilagenverzeichnis, ein
Gesamt-Beilagenverzeichnis fehlt. Auf Beilagen zu früheren HVG wird je-
weils rückverwiesen.
Die Beilagen machen den Hauptteil der Akten aus, sind in der Regel lesbar
handschriftlich auf der ersten Seite nummeriert und in den Ordnern von ein-
fachen roten (unmarkierten/unnummerierten) Blättern geschieden. Die Ein-
vernahmeprotokolle sind ebenfalls Beilagen zu den HVG. Die zahlreichen
relevanten Beweismittel wiederum sind als Beilagen den Protokollen derje-
nigen Einvernahmen beigelegt, in denen sie vorgelegt wurden: Diese Be-
weismittel sind somit Beilagen der Beilagen und als solche von den Beila-
genverzeichnissen nicht erfasst.
So findet sich eines der zentralen Dokumente, die Anweisung an die
Bank C. vom 14. Dezember 2010 wie folgt in den Ordnern: HVG vom
24. Dezember 2013, Beilage 360 Zeugeneinvernahme D. [Mitarbeiter der
Bank C.] vom 27. August 2013, EV-Beilage 16). Die Beilagen sind mithin
den HVG so zugeordnet, wie sie von der BA zeitlich erhoben und verarbei-
tet wurden ("schrittweise ergänzt", act. 8 S. 7 Ziff. 7).
3.4.4 Zu Beginn der Untersuchung und bei geringem Aktenbestand sind die An-
forderungen an eine systematisierte Aktenführung geringer. Dies gilt auch
für entsprechende Haftverfahren. In der vorliegenden komplexen, grösse-
ren und längeren Untersuchung bewirkt die gewählte Struktur, dass die
Nutzer die Beweismittel in den rund 20 Bundesordern mit 10 Haftanträgen
entdecken und dann wiederfinden müssen. Dies ist "nicht optimal" (act. 7.2
S. 3 so das ZMG zur Aktenführung). Ein Überblick ist nicht möglich. Mehr-
faches suchendes Durchblättern ist insgesamt kaum zu vermeiden. Bei
Einvernahmen mit zahlreichen Einlegerakten und Urkundenbeilagen zu-
gleich kann nur schwerlich sinnvoll zitiert werden. Dies deutet darauf hin,
dass das gewählte Format für Haftverfahren in längeren Untersuchungen
nicht dienlich ist, im Gegensatz zur üblicherweise von der BA verwendeten
Gliederung nach Rubriken.
3.4.5 Die Argumente des Verteidigers, dass die Aktenführung eine Stellungnah-
me innert dreier Tage und damit seine Arbeit verunmögliche, gehen von
unzutreffenden Prämissen aus. Einmal kam bei angekündigten Schlussein-
vernahmen und Kenntnis der Dauer der letzten Haftverlängerung das zehn-
te Haftverlängerungsgesuch für die Verteidigung keinesfalls überraschend.
Sodann hatte sich der Verteidiger nicht neu in die Akten einzuarbeiten, er
war schon bei der letzten Haftbeschwerde vor der Beschwerdekammer im
Jahre 2012 als solcher tätig. Schliesslich hatte der Verteidiger vor der Haft-
verlängerung das Hauptaktenverzeichnis erhalten und auch schon Gele-
genheit erhalten, die nach Rubriken geordneten Akten der BA einzusehen
(act. 7.8). Die Beilagen zum ersten Teil der Schlusseinvernahmen wurden
ihm sodann bereits am 20. Juni 2014 zugesandt (HVG vom 24. Juni 2014,
Beilage 393).
3.4.6 Zusammenfassend beeinträchtigt die vorliegend nicht optimale Anlage der
Haftakten die Verteidigung im Haftprüfungsverfahren nicht.
4.
4.1 Eine Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte einer Tat drin-
gend verdächtigt wird. Vorliegend ist der dringende Tatverdacht in einer
Untersuchung zu prüfen, die zahlreiche Beweismittel erhoben hat und kurz
vor dem Abschluss steht – in den Akten befindet sich der erste Teil der
Schlusseinvernahme des Beschuldigten (20. Juni 2014, HVG vom
24. Juni 2014, Beilage 392).
Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts kei-
ne erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be-
weisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkre-
te Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Beste-
hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf-
ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Ver-
dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge-
dehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat
das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen,
noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allen-
falls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 137 IV
122 E. 3.2/3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014,
E. 3.3).
Die Verdachtslage unterliegt einer umso strengeren Prüfung, je weiter das
Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu an-
schaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB
N. 21). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungs-
handlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Dabei
ist eine summarische Würdigung der Beweise zulässig (BGE 137 IV 122
E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_100/2009 vom 20. März 2009,
E. 3.2.2).
4.2
4.2.1 Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter
den Beschwerdeführer, u. a. des Betrugs an der E. Holding. Die E. Holding
sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mit-
beteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für die E. Holding wir-
kende Person gewesen. Mit folgendem Geschehen sei die E. Holding um
EUR 100 Mio. betrogen worden (HVG vom 24. Juni 2014, S. 3–14 und Bei-
lage 395 Ausdehnungsverfügung auf Betrug sowie Beilage 410 Verfügung
vom 21. März 2014 betreffend Zulassung der Bank C. als Privatklägerin,
S. 2 f.):
(1) Verträge des inoperablen liechtensteinischen F. Trusts des Beschuldig-
ten mit der E. Holding hätten ermöglicht, dass zwei russische Banken
der E. Holding Darlehen über je EUR 50 Mio. für eine Sicherheitseinla-
ge gewährt und am 7./8. Oktober 2010 auf das Konto der E. Holding bei
der Bank C. (Schweiz) AG überwiesen hätten. Der F. Trust habe diese
Verträge gar nicht erfüllen können.
(2) Einen ersten Versuch, die Gelder weiterzuverwenden, habe die Bank C.
am 29. Oktober 2010 vereitelt.
Am 15. Dezember 2010 sei es gelungen, die EUR 100 Mio. auf das
Konto der G. SA bei der Bank H. (Switzerland) AG zu transferieren. Die
Bank C. und die E. Holding seien darüber getäuscht worden, dass der
Betrag auf ein Konto einer Drittgesellschaft gegangen sei.
(3) Die EUR 100 Mio. seien danach unter Teilentnahmen über verschiede-
ne juristische und/oder natürliche Personen (so I. S.A., J., K., L. Ltd.)
und verschiedene Bankkonten namentlich bei der Bank M. (Luxem-
burg), der Bank N. Ltd. (Zürich) und der Bank O. AG geleitet worden,
um schliesslich am 6. April 2011 auf dem Konto Nr. 1 bei der
Bank P. AG anzukommen. Das Konto habe formal auf die E. Holding
gelautet.
Auch die Bank P. habe durch fingierte Verträge über Herkunft und Be-
stimmung der Gelder getäuscht werden sollen; indes habe die Bank am
17. Juni 2011 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung getätigt und ge-
wisse der weiteren Überweisungen blockiert.
4.2.2 Für den Sachverhaltsteil (1), die Ankunft der EUR 100 Mio. auf dem Konto
der E. Holding bei der Bank C. (IBAN CH Nr. 2), präsentiert die BA Be-
weismittel, denen beim heutigen Verfahrensstand im Wesentlichen folgen-
de Aussagen zu entnehmen sind:
a) Die E. Holding und der F. Trust schlossen am 4. Oktober 2010 ein Ag-
reement of Understanding (nachfolgend "AoU") und am 5. Okto-
ber 2010 ein Loan Agreement (nachfolgend "LA") ab (HVG vom
22. Juni 2012, Beilage 196 Konfrontationseinvernahme vom 14. Ju-
ni 2012, EV-Beilagen 1 und 2; HVG vom 24. Juni 2014, Beilage 397
Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Januar 2014, S. 11 f. von Q.
im Auftrag des Beschuldigten unterzeichnet).
b) Der F. Trust sei nicht aktiv und nicht in der Lage gewesen, die Geldmit-
tel für die Vertragserfüllung (EUR 350 Mio.) aufzubringen (Antrag vom
22. August 2011 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, Beila-
ge 15 Einvernahme des Beschuldigten vom 3. August 2011, S. 8, 12,
15, 18; HVG vom 23. März 2012, Beilage 159 Einvernahme des Be-
schuldigten vom 8. März 2012, S. 4 ff. und Beilage 160 Einvernahme
des Beschuldigten vom 16. März 2012, S. 26 f.; HVG vom 22. Ju-
ni 2012, Beilage 195 Einvernahme der Auskunftsperson Q. vom
5. Juni 2012, S. 6 und Beilage 196 Konfrontationseinvernahme vom
14. Juni 2012, S. 6, 10, 16, 22; HVG vom 24. Juni 2014, Beilage 397
Teil 2 der (erst vorbereiteten) Schlusseinvernahme des Beschuldigten
vom 24. Juni 2014, EV-Beilage 1 [pag. 13-01-01689 ff.]; HVG vom
24. Juni 2014, Beilage 394 Einvernahme des Beschuldigten vom
21. Januar 2014, EV-Beilage 3 Rechtshilfeweise Einvernahme von R.
vom 15. Mai 2012, pag. 13-01-01599 ff., 01603).
Der Beschuldigte ist der Berechtigte am F. Trust (HVG vom
22. Juni 2012, Beilage 195 Einvernahme der Auskunftsperson Q. vom
5. Juni 2012, EV-Beilagen 1 und 2 Formulare zur Identität des Ver-
tragspartners vom 15. Februar 2010 und 15. März 2011).
c) Kurz danach, am 6. Oktober 2010, schloss die E. Holding einen Kredit-
vertrag mit der Bank S. und am 7. Oktober 2010 einen Kreditvertrag mit
der Bank T. (HVG vom 22. Juni 2012, Beilagen 209 und 208).
Der Kreditvertrag vom 6. Oktober 2010 von der E. Holding mit der
Bank S. verlangt ausdrücklich das AoU und LA mit dem F. Trust
(Ziff. 5.2.5). Ziff. 3.1.18 des Vertrags nimmt Bezug auf Erwerb und Plat-
zierung von Börsenobligationen der E. Holding durch den F. Trust (HVG
vom 22. Juni 2012, Beilage 209; HVG vom 23. März 2012, Beilage 160
Einvernahme des Beschuldigten vom 16. März 2012, S. 11–16).
Die Zusatzvereinbarung 1 zum Kreditvertrag mit der Bank T. erwähnt
den "Zweck der Formierung einer Sicherheitseinlage" (HVG vom
22. Juni 2012, Beilage 208). Auch dies war mit dem Vertrag E. Holding-
F. Trust verknüpft (HVG vom 24. Juni 2014, Beilage 397 Einvernahme
des Beschuldigten vom 27. Januar 2014, EV-Beilage 1 [pag. 13-01-
01689 ff.] Rechtshilfeweise Einvernahme von AA. vom
18. Oktober 2012, Fragen 186–216).
d) Gemäss Kontoauszügen der Bank C. vom 27. Juli 2011 wurden auf das
Konto der E. Holding je EUR 50 Mio. von der Bank T. (Valuta
7. Oktober 2010) und der Bank S. (8. Oktober 2010) zuhanden der
E. Holding überwiesen, mit dem Zahlungsgrund "Recharge Account for
Subsequent Placement Deposit". Die Kontoauszüge wurden an die
"E. Holding, Mr. R." verschickt (HVG vom 24. Dezember 2013, Beila-
ge 360 Zeugeneinvernahme D. [Mitarbeiter Bank C.] vom
27. August 2013, EV-Beilagen 9 und 11 Überweisungsbelege vom
27. Juli 2011 [Valuta 7./8. Oktober 2010]).
4.2.3 Für den Sachverhaltsteil (2), Überweisung der EUR 100 Mio. vom Konto
der E. Holding bei der Bank C. auf ein Konto der G. SA bei der Bank H.,
präsentiert die BA Beweismittel, denen beim heutigen Verfahrensstand im
Wesentlichen folgende Aussagen zu entnehmen sind:
a) Mit Fax vom 14. Dezember 2010 erhielt die Bank C., genauer der dorti-
ge Kundenberater BB., eine Anweisung im Namen der E Holding,
EUR 100 Mio. "gemäss Appendix 1" (Payment Information) an die
Bank H. zu überweisen (HVG vom 24. Dezember 2013, Beilage 360
Zeugeneinvernahme D. vom 27. August 2013 [Mitarbeiter der Bank C.]
vom 27. August 2013, EV-Beilage 19).
Nach Appendix 1 war der Betrag dabei "on Joint Venture Agreement"
vom 13. Dezember 2010 auf das Konto "IBAN EUR: CH Nr. 3 /
E. Holding zu überweisen. Über der Kontonummer stand, dass die
Überweisung "in favour of" G. SA sei, darunter, dass der "account for
the benefit of E. Holding" sei. Unten auf dem Appendix steht "Please
always do all transfers in favour of the beneficiary."
Die Anweisung war unterzeichnet von AA. (stellvertretender General-
sekretär der E. Holding) sowie von R. (Leiter Ressourcenabteilung der
E. Holding).
b) Die Vollmacht von R. für das Konto war von der E. Holding widerrufen.
AA. habe von der Anweisung keine Kenntnis gehabt, sie nicht unter-
zeichnet und sie als Fälschung bezeichnet (HVG vom
24. Dezember 2013, Beilage 360 Zeugeneinvernahme D. vom 27. Au-
gust 2013, EV-Beilagen 2, 4 und 8 Widerruf der Vollmacht vom
7. Oktober 2010 und signature card der Bank C. mit Streichung vom
7. Oktober 2010; HVG vom 24. Juni 2014, Beilage 397 Einvernahme
des Beschuldigten vom 27. Januar 2014, EV-Beilage 1 [pag. 13-01-
01689 ff.] Rechtshilfeweise Einvernahme von AA. vom 18. Ok-
tober 2012, Fragen 170, 250, 259; zur Vertretungsbefugnis bei der
E. Holding und den Registerauszug vom 29. September 2011: HVG
vom 21. Dezember 2012, Beilage 250 Beschwerdeantwort der BA vom
30. Juli 2012, Beilage 5; HVG vom 23. Dezember 2011, Beilage 94 und
Beilage 96).
c) R. habe dem Kundenberater BB. die Anweisung namens E. Holding te-
lefonisch bestätigt (HVG vom 22. Juni 2012, Beilage 192 Zeugenein-
vernahme BB. vom 30. Mai 2012, S. 26; HVG vom 24. Dezember 2013,
Beilage 362 Konfrontationseinvernahme vom 27. November 2013 der
Zeugen BB./D., S. 32).
d) Ebenfalls am 14. Dezember 2010 und per Fax von der E. Holding ver-
sandt, erhielt die Bank C. ein auf Russisch und Englisch abgefasstes
"Joint Venture Agreement" vom 13. Dezember 2010 (nachfolgend
"JVA"), unterzeichnet namens der E. Holding (von AA.) und von der
G. SA (unterzeichnet vom Mitbeschuldigten B.; HVG vom 24. Dezem-
ber 2013, Beilage 360 Zeugeneinvernahme D. vom 27. August 2013
[Mitarbeiter der Bank C.] vom 27. August 2013, EV-Beilage 20).
Das JVA sei gemäss AA. und B. gefälscht (HVG vom 24. Juni 2014,
Beilage 397 Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Januar 2014, EV-
Beilage 1 [pag. 13-01-01689 ff.] Rechtshilfeweise Einvernahme von AA.
vom 18. Oktober 2012, Fragen 235–249; HVG vom 24. Dezem-
ber 2013, Beilage 362 Konfrontationseinvernahme vom 27. Novem-
ber 2013 der Zeugen BB./D., S. 36).
Ziff. 3.1 des JVA bestimmte, dass die E. Holding von ihrem Konto bei
der Bank C. EUR 100 Mio. auf das Konto bei der Bank H. IBAN CH
Nr. 3 / E. Holding zu überweisen hatte.
Ziff. 3.2 des JVA sah vor, dass die E. Holding die Bank H. anweise, der
G. SA mitzuteilen, dass die E. Holding über ein Guthaben von
EUR 100 Mio. verfüge ("a statement of available account balance for at
least EUR 100 Mio.").
e) Daraufhin führte die Bank C. die Überweisung aus (Valuta
15. Dezember 2010). Im Beleg der Überweisung der EUR 100 Mio. von
der Bank C. an die Bank H. wurde die E. Holding als Begünstigte ge-
nannt. Der Zahlungsgrund lautete "Joint Ventureagreemnt DD
13.12.2010 E. Holding" (HVG vom 26. September 2011, Beilage 89
Einvernahme des Beschuldigten vom 23. September 2011, EV-
Beilage 8/1).
Die Bank C. sei dabei davon ausgegangen, es handle sich um eine
Überweisung auf ein Konto der E. Holding bei einer anderen Bank
(HVG vom 22. Juni 2012, Beilage 192 Zeugeneinvernahme BB. vom
30. Mai 2012, S. 15, 24 f., 30, 32, 37; HVG vom 24. Dezember 2013,
Beilage 362 Konfrontationseinvernahme vom 27. November 2013 der
Zeugen BB./D., S. 25–33, insbesondere S. 29 f.).
R. bestätigte der Bank C. namens der E. Holding in einem Schreiben
vom 16. Dezember 2010 (zugestellt via Email von [R@E. Holding.ru])
den Erhalt von EUR 100 Mio. "on the account E. Holding in Bank H."
per Valuta 15. Dezember 2010 (HVG vom 22. Juni 2012, Beilage 192
Zeugeneinvernahme BB. vom 30. Mai 2012 [pag. 12-09-00003 ff.], EV-
Beilage 12 [pag. 12-09-00078 f.]).
Die Gutschrift bei der Bank H. erfolgte auf das Konto Nr. 4 der G. SA
(HVG vom 24. Dezember 2013, Beilage 387 Gutschriftsanzeige der
Bank H. vom 15. Dezember 2010). Der Mitbeschuldigte B. ist für das
Konto zeichnungsberechtigt und wird als wirtschaftlich Berechtigter der
Vermögenswerte angeführt (act. 7.16 Unterlagen der Bank H. zum Kon-
to Nr. 4).
f) Die E. Holding hatte in ihrer Buchhaltung für das Bank C.-Konto bis Mit-
te September 2011 ein Kapitalguthaben von EUR 100 Mio. verbucht,
gestützt auf drei Auszüge der Bank C. (HVG vom 22. Juni 2012, Beila-
gen 222–228).
Die E. Holding habe keine Kenntnisse gehabt über den Transfer von
Geldern weg von der Bank C. (HVG vom 23. Dezember 2011, Beila-
ge 96 Antrag der E. Holding auf Zulassung als Privatklägerin vom
6. Oktober 2011, S. 3; HVG vom 24. Juni 2014, Beilage 397 Einver-
nahme des Beschuldigten vom 27. Januar 2014, EV-Beilage 1 [pag. 13-
01-01689 ff.] Rechtshilfeweise Einvernahme von AA. vom
18. Oktober 2012, Fragen 250, 260 bis 279).
Die E. Holding schien erst spät von den Geschehnissen erfahren zu
haben: Als der Schweizer Anwalt […] von einem deutschen Anwalt be-
auftragt wurde, "für die E. Holding" die Vermögenswerte zu deblockie-
ren, verlangte die BA am 22. August 2011 eine deutsche Vollmacht. Als
daraufhin für den nachfragenden Schweizer Anwalt kaum mehr Kontak-
te zu seinem Auftraggeber möglich waren, erkundigte er sich am
5. September 2011 bei der E. Holding direkt nach dem Vertretungsver-
hältnis. Dies habe bei die E. Holding die interne Untersuchung ausge-
löst (HVG vom 23. Dezember 2011, Beilage 96 Schreiben E. Holding
vom 6. Oktober 2011, S. 4 und Beilage 121 Schreiben vom Schweizer
Anwalt vom 26. September 2011; HVG vom 21. Dezember 2012, Beila-
ge 250 Beschwerdeantwort der BA vom 30. Juli 2012, Beilage 6 Affida-
vit vom 27. Juli 2012 des Managing Directors der holländischen Mutter-
gesellschaft von E. Holding).
4.2.4 Für den Sachverhaltsteil (3), die Überweisungen ab der Bank C. bis zur
Bank P. und weiter, präsentiert die BA Beweismittel, denen beim heutigen
Verfahrensstand und soweit hier relevant im Wesentlichen folgende Aus-
sagen zu entnehmen sind:
a) Gemäss den Eröffnungsdokumenten der Banken seien die folgenden
Personen an den jeweiligen Vermögenswerten zeichnungsberechtigt
oder wirtschaftlich berechtigt:
Der Beschuldigte sei wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswer-
ten der J. und für ihr Konto Nr. 5 bei der Bank CC., Liechtenstein,
zeichnungsberechtigt (HVG vom 21. Dezember 2012, Beilage 241 Ein-
vernahme des Beschuldigten vom 2. August 2012, EV-Beilage 24; HVG
vom 21. Dezember 2012, Beilage 241 Einvernahme des Beschuldigten
vom 2. August 2012, EV-Beilage 23).
R. sei zeichnungsberechtigt für das Konto der E. Holding bei der
Bank P., für das Konto von DD. bei der Bank O., für das Konto der J.
bei der Bank P. und (wie auch der Beschuldigte) für das Konto der J.
bei der Bank CC., Liechtenstein (HVG vom 21. Dezember 2012, Beila-
ge 242 Einvernahme B. vom 26. September 2012, EV-Beilage 15; An-
trag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Juni 2011, Beila-
ge 1 Verdachtsmeldung).
B. sei Zeichnungsberechtigter des Kontos der G. SA bei der Bank H.
und wirtschaftlich Berechtigter sowie zeichnungsberechtigt für das Kon-
to der G. SA bei der Bank C. Liechtenstein und für das Konto der G. SA
bei der Bank P. Er sei weiter wirtschaftlich Berechtigter an den Geldern
der I. S.A. bei der Bank N. (HVG vom 21. Dezember 2012, Beilage 244
Einvernahme B. vom 6. November 2012, EV-Beilage 9; HVG vom
21. Dezember 2012, Beilage 262 Formular A vom 19. Januar 2011;
HVG vom 22. Juni 2012, Beilage 170 Rechtshilfe Liechtenstein vom
14. Mai 2012 mit Angaben zur Kontoverbindung im Anhang; Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Juni 2011, Beilage 1 Ver-
dachtsmeldung).
EE. sei Zeichnungsberechtigter des Kontos der K. bei der Bank C.
Liechtenstein (HVG vom 24. Juni 2013, Beilage 311 Einvernahme der
Auskunftsperson FF. vom 17. Juni 2013, EV-Beilage 4).
b) Die gemäss obiger Erwägungen 4.2.1–4.2.3 erlangten Vermögenswerte
seien gemäss BA von Dezember 2010 bis Juni 2011 weitertransferiert
und aufgeteilt worden (HVG vom 24. Juni 2014, S. 8 Ziff. 1.1).
Der Löwenanteil der Gelder sei wie folgt geflossen (HVG vom 23. De-
zember 2011, Beilage 117 Übersicht über die Zahlungsflüsse; HVG
vom 21. Dezember 2012, Beilage 248 Bericht der Bundeskriminalpolizei
zur Auswertung von Bankunterlagen gemäss Ermittlungsauftrag der BA
vom 9. März 2012; HVG vom 23. Dezember 2011, S. 19 Ziff. 2.9/2.10
Beschreibung des Transaktionsweges im Einzelnen; HVG vom
22. Juni 2012, Beilagen 198–207 Belege zu den Überweisungen):
Am 22. Dezember 2010 (EUR 98 Mio.) von der Bank H. zur Bank M.,
Luxemburg (genauer vom Konto Nr. 6 der G. SA bei der Bank H. auf
das Konto der G. SA IBAN LU Nr. 7 bei der Bank M.; HVG vom
24. Dezember 2013, Beilage 354);
Am 11. Januar 2011 (EUR 96 Mio.) von der Bank M. zurück zur
Bank H. (genauer vom Konto der G. SA IBAN LU Nr. 7 bei der Bank M.
auf das Konto Nr. 6 der G. SA bei der Bank H.; HVG vom
22. Juni 2012, Beilagen 199, 200; HVG vom 21. Dezember 2012, Bei-
lage 244 Einvernahme von B. vom 6. November 2012, EV-Beilage 12);
Am 12. Januar 2011 (EUR 50 Mio. und 46 Mio.) von der Bank H. weiter
zur Bank N., Zürich (genauer vom Konto Nr. 6 der G. SA bei der
Bank H. auf das Konto IBAN CH Nr. 8 der I. S.A. bei der Bank N.; HVG
vom 22. Juni 2012, Beilagen 202–204; HVG vom 21. Dezember 2012,
Beilage 242 Einvernahme B. vom 26. September 2012, EV-Beilage 13
Investitionsbestätigung vom 14. Januar 2011);
Daraus Teilentnahme am 7. Februar 2011 (EUR 7 Mio.) von der
Bank N. zur Bank H. und am 10. Februar 2011 (EUR 6 Mio.) weiter zur
Bank C. Liechtenstein (genauer vom Konto IBAN CH Nr. 8 der I. S.A.
bei der Bank N auf das Konto Nr. 9 der G. SA bei der Bank H. und wei-
ter zur Bank C. Liechtenstein auf das Konto Nr. 10 der K.; HVG vom
22. Juni 2012, Beilagen 205, 207);
Am 11. März 2011 (EUR 100 Mio.) von der Bank N. zum Fonds DD: bei
der Bank O. (genauer vom Konto IBAN CH Nr. 8 der I. S.A. bei der
Bank N. auf das Konto IBAN CH Nr. 11 von DD. bei der Bank O.; HVG
vom 24. Juni 2013, Beilage 313 Kontobeleg der Bank O. vom
6. April 2011);
Davon würden gemäss Agreement vom 10. März 2011 zwischen den
Beschuldigten B. und GG. EUR 11 Mio. aus DD. selbst stammen (HVG
vom 21. Dezember 2012, Beilage 232 Einvernahme B. vom 22. No-
vember 2012, EV-Beilage 20; HVG vom 26. September 2011, Beila-
ge 89 Einvernahme des Beschuldigten vom 23. September 2011, EV-
Beilage 20, EV-Beilage 20/1 Transfer Instruction vom 10. März 2011);
Am 6. April 2011 (EUR 100 Mio.) von der Bank O. weiter zur Bank P.
zugunsten des auf die E.-Holding lautenden Kontos Nr. 1, wo das Geld
51 Tage unverzinst liegen blieb (Antrag auf Anordnung von Untersu-
chungshaft vom 29. Juni 2011, Beilage 1 Verdachtsmeldung der
Bank P.; HVG vom 24. Juni 2014, Beilage 406 Einvernahme von B.,
EV-Beilage 2 Kontoauszug der Bank P. vom 17. Juni 2011 mit Eingang
am 6. April 2011 von EUR 100 Mio. von DD.).
c) Von den EUR 100 Mio. seien gemäss BA namentlich folgende Über-
weisungen an das Umfeld des Beschuldigten getätigt worden (HVG
vom 24. Juni 2014, S. 11 f. Ziff. 4.1; vgl. die in obiger Erwägung 4.2.4
lit. b erfolgte Teilentnahme vom 7./10. Februar 2011 zur K.):
Schenkungen vom 18. Februar 2011 und 8. Juni 2011 von insgesamt
EUR 320'000.-- vom Konto der K. an die Tochter HH. des Beschuldig-
ten (HVG vom 23. Dezember 2011, Beilage 91 Einvernahme des Be-
schuldigten vom 4. Oktober 2011, Beilage 1 Anweisung namens der J.
an die K. vom 6. Juni 2011, unterschrieben vom Beschuldigten; Antrag
vom 22. August 2011 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, Bei-
lagen 61 und 62 Gutschriftsanzeigen der Bank P. vom 18. Feb-
ruar 2011/8. Juni 2011);
Ebenfalls am 6. Juni 2011 wies der Beschuldigte namens der J. die K.
an, Überweisungen von EUR 50'000.-- und CHF 60'000.-- auf seine
Konten beim Geldinstitut II. vorzunehmen (HVG vom 23. Dezem-
ber 2011, Beilage 91 Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Okto-
ber 2011, Beilage 1 Anweisung namens der J. an die K. vom
6. Juni 2011);
Am 17. März 2011 Weiterleitung von EUR 200'000.-- von der K. an die
J. und anschliessende Weiterleitung, zur Bezahlung von Spitalbehand-
lungskosten der Ehefrau des Beschuldigten, von total EUR 45'000.-- an
die JJ. GmbH am 6. April 2011, 15. April 2011 und 6. Mai 2011 (Antrag
auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Juni 2011, Beilage 1
Verdachtsmeldung der Bank P., im Anhang [Beilage 34], Antrag vom
22. August 2011 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, Beila-
ge 15 Einvernahme des Beschuldigten vom 3. August 2011, EV-
Beilage 13 Client File der Bank P.; Antrag auf Anordnung von Untersu-
chungshaft vom 29. Juni 2011, Beilage 1 Verdachtsmeldung, im An-
hang [Meldungsbeilage 34 Kontoauszug vom 17. Juni 2011]);
Am 5. Mai 2011 Bezahlung einer Hotelrechnung von R. über
EUR 21'000.-- durch die J. Die J. habe dem Beschuldigten und R. ge-
hört (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Juni 2011,
Beilage 1 Verdachtsmeldung der Bank P.; Antrag vom 22. August 2011
auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, Beilage 66).
d) Die geplanten und vorgenommenen Transaktionen stiessen bei den in-
volvierten Banken entweder auf Klärungsbedarf (z.B. act. 7.9 Anlage 7
und HVG vom 26. September 2011, Beilage 90 Nachfragen u. a. des
CEO der Bank H.), hatten die Schliessung der Kundenbeziehung "auf-
grund schwer nachvollziehbarer Transaktionen, fehlendem Verständnis
unsererseits betreffend Business Model" zur Folge (Bank O., Antrag
vom 22. August 2011 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, Bei-
lagen 45–47) oder veranlassten Banken gar zur Meldung an die Geld-
wäschereimeldestelle (Beilage 170 Rechtshilfe Liechtenstein vom
14. Mai 2012, Verdachtsmitteilung der Bank C. Liechtenstein) und Kon-
tenblockierung (Bank P., Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
vom 29. Juni 2011, Beilage 1 Verdachtsmeldung und Kontensperre mit
der Begründung "Die involvierten Parteien konnten bis heute keine
schlüssigen und plausiblen Erklärungen weder für die Transaktionen
noch für die zugrundeliegenden Geschäfte und deren Funktionsweise
abgeben.").
4.2.5 Der Beschuldigte ist in die Geschehnisse (obige Erwägungen 4.2.1–4.2.4)
verstrickt:
a) Die Kontakte des russisch sprechenden (Antrag auf Anordnung von Un-
tersuchungshaft vom 29. Juni 2011, Beilage 6 Einvernahme vom
28. Juni 2011, S. 6–8) Beschuldigten ermöglichten es, der E. Holding
die EUR 100 Mio. zu entziehen:
Der Beschuldigte kannte R. schon seit längerer Zeit (HVG vom
23. März 2012, Beilage 161 Einvernahme des Beschuldigten vom
19. März 2012, S. 35);
Der Treuhänder des F. Trusts, Q., kannte ihn seit 4/5 Jahren (HVG vom
22. Juni 2012, Beilage 195 Einvernahme der Auskunftsperson Q. vom
5. Juni 2012, S. 22);
Der Beschuldigte hat Treffen zwischen Q. und R. initiiert und war dabei
anwesend (HVG vom 22. Juni 2012, Beilage 195 Einvernahme der
Auskunftsperson Q. vom 5. Juni 2012, S. 39);
Schon als der Kundenberater BB. der Bank C. noch bei der Bank KK.
arbeitete, kannte ihn der Beschuldigte. Der Beschuldigte hat die
E. Holding zur Bank C. gebracht, R. und der Beschuldigte waren für BB.
eine Einheit (HVG vom 22. Juni 2012, Beilage 192 Zeugeneinvernahme
BB. vom 30. Mai 2012, S. 7–9).
Dem Beschuldigten waren das AoU und das LA bekannt, ebenso das
JVA (detaillierte Nachweise im HVG vom 22. Juni 2012, S. 11–13,
Ziff. 1.10.5; HVG vom 24. Juni 2013, Beilage 333 E-Mail des Beschul-
digten vom 17. Dezember 2010). Ihm gehörte der F. Trust, für den er
handelte. "Der F. Trust hat einen wirtschaftlichen Berechtigten und das
war oder ist [der Beschuldigte]" (HVG vom 22. Juni 2012, Beilage 195
Einvernahme der Auskunftsperson Q. vom 5. Juni 2012, S. 3, 9 f., 12
bis 14 und Konfrontationseinvernahme vom 14. Juni 2012, S. 10
[pag. 13-01-00828 ff. und 834 ff.] sowie Beilage 195 EV-Beilagen 1
und 2 Formulare Feststellung und Überprüfung der Identität des Ver-
tragspartners vom 15. Februar 2010 und 15. März 2011, pag. 13-01-
00828 ff. und 834 ff.]).
e) Der Beschuldigte war somit die bestimmende Figur im
Sachverhaltsteil (1). Er war auch im weiteren Geschehen direkt und als
Mittler involviert:
Er war bei der J. involviert, über deren Konto IBAN CH Nr. 12 bei der
Bank P. verschiedene Transfers liefen, die geldwäschereiverdächtig
sind (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Juni 2011,
Beilage 1 Verdachtsmeldung der Bank P. mit Verdachtsmeldungs-
Beilage 34 Buchungsübersicht vom 17. Juni 2011 des Kontos 13 der J.
bei der Bank P.; Antrag vom 22. August 2011 auf Abweisung des Haft-
entlassungsgesuchs, Beilage 60–62, 66);
Der Beschuldigte wurde nachweislich zumindest über gewisse Transak-
tionen im Detail informiert (HVG vom 23. Dezember 2011, Beilage 100
Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Dezember 2011, Anhang 10
Telefonüberwachung des Gesprächs vom 27. Juni 2011, ab 11:17:10;
HVG vom 24. Dezember 2013, Beilage 375);
Er nahm auch bei der Besprechung mit der Bank P. eine aktive Rolle
ein und gab sich ihr gegenüber als Beauftragter der E. Holding aus
(Haftantrag vom 29. Juni 2011, Beilage 1 Verdachtsmeldung der
Bank P. und Beilage 7 Notiz des Telefongespräches mit der Bank P.
vom 23. Juni 2011).
4.3 Die BA hat die Strafuntersuchung auf den Tatbestand des Betruges
(Art. 146 Abs. 1 StGB) ausgedehnt (HVG vom 24. Juni 2014, Beilage 395
Ausdehnungsverfügung [mit Begründung]):
4.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je-
manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (BGE 135 IV 76
E. 5.1; 119 IV 210 E. 3b).
Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt
eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung
einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude
liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind
und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische
Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen
und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder
gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen
(BGE 135 IV 76 E. 5.2). Andererseits gelten schon einfache falsche Anga-
ben als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von
der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraus-
sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde-
ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2;
128 IV 18 E. 3a).
Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt
sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit
des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutz-
bedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits dessen gegebe-
nenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in
Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der
Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täu-
schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli-
chen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei je-
der Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit
(BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3f
[Fall einer Bank]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1198/2013 vom
18. Juli 2014, E. 3.3).
4.3.2 Bei einer summarischen Einschätzung der derzeitigen Aktenlage liegt ge-
rade in diesem späten Verfahrensstadium der erforderliche dringende Tat-
verdacht des Betrugs vor:
Die E. Holding scheint die Kreditverträge über EUR 100 Mio. im Hinblick
auf den Vertrag mit dem F. Trust abgeschlossen zu haben (obige Erwä-
gung 4.2.2 lit. a und c). Es macht weiter den Anschein, dass der F. Trust
gar nicht imstande war, seinen Teil des Vertrages einzuhalten (obige Er-
wägung 4.2.2 lit. b). Die kreditgebenden Banken zahlten in der Folge die
Summe auf das Konto der E. Holding bei der Bank C. ein (obige Erwä-
gung 4.2.2 lit. d).
Die derzeitige Aktenlage lässt weiter den Schluss zu, dass der Beschuldig-
te massgeblich mithalf, namentlich für die Bank C. eine mit Urkunden er-
richtete Scheinwelt zu schaffen (obige Erwägung 4.2.3 lit. a–e). Der
Bank C. wäre demnach durch Urkunden und telefonische und schriftliche
Bestätigungen eine Anweisung von der E. Holding glauben gemacht wor-
den. Damit die Compliance der Bank nicht intervenieren würde, wären der
Überweisungsauftrag und das JVA so formuliert gewesen, dass sie bei der
Bank C. den Eindruck erwecken, es gehe lediglich um eine Überweisung
auf ein Konto der E. Holding bei einer anderen Bank (Bank H.).
Die Täuschung wurde durch kulturelle und sprachliche Barrieren nach
Russland begünstigt. Sodann gehörte zum Vorgehen, dass auf die Banken
vor dem Hintergrund der grossen Summe erheblicher Druck, auch Zeit-
druck, ausgeübt wurde (HVG vom 21. Dezember 2012, Beilage 232 Ein-
vernahme B. vom 22. November 2012, EV-Beilage 1 Kündigungsschreiben
R. an die Bank P. vom 17. Juni 2011 und EV-Beilage 6 Schreiben an
Bank P. vom 27. Juni 2011 sowie EV-Beilage 7 Auszug aus dem Kunden-
dossier der Bank P.; Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom
29. Juni 2011, Beilage 1 Verdachtsmeldung "enormer Zeitdruck aufgesetzt"
und Beilage 7 Aktennotiz vom 23. Juni 2011 sowie Beilagen 9 und 10
Schreiben R. vom 20. Juni 2011, Antwortschreiben der Bank P. vom
23. Juni 2011).
Eine so vorgenommene Täuschung der E. Holding und Bank C. wäre zwei-
felsohne raffiniert und liesse ohne Weiteres die Annahme zu, ein Sachge-
richt könnte dies wahrscheinlich als arglistiges Handeln beurteilen.
Folge der Täuschung der E. Holding und Bank C. wäre somit, dass die
EUR 100 Mio. auf das Konto der G. SA bei der Bank H. überwiesen wur-
den. Es ist beim heutigen Untersuchungsstand wahrscheinlich, dass die
E. Holding dort nicht mehr über ihr Geld verfügen konnte (vgl. obige Erwä-
gung 4.2.4 lit. a), zumal der für das Konto der G. SA zeichnungsberechtigte
B. abstreitet, das JVA unterzeichnet zu haben (HVG vom 24. Dezem-
ber 2013, Beilage 362 Konfrontationseinvernahme vom 27. Novem-
ber 2013 der Zeugen BB./D., S. 36). Beim vorliegenden Aktenstand drängt
sich der Eindruck auf, dass gar nicht die zeichnungsberechtigten Organe
der E. Holding, sondern namentlich R., B., EE. und der Beschuldigte die
Weiterverwendung der Gelder kontrollierten (vgl. obige Erwägung 4.2.4
lit. a und b).
Der Schaden wäre so bei der E. Holding entstanden, da die Bank C. für sie
wohl über das Buchgeld verfügen durfte (zum Betrugstatbestand und der
Verfügungsberechtigung einer Bank BGE 128 IV 255 E. 2e in fine; zur
Sorgfaltspflicht von Banken ARZT, Basler Kommentar, Art. 146 N. 72). Falls
die Bank C. nicht verfügungsberechtigt gewesen sein sollte, wäre der
Schaden bei ihr entstanden.
Ein Teil der EUR 100 Mio. scheint sodann auf Privatkonten geflossen zu
sein, was eine Bereicherungsabsicht wahrscheinlich machte (BGE 122 II
422 E. 3b/bb dazu und zum alternativen Art. 151 StGB; vgl. die "Elferlisten"
von Zahlungsanweisungen, HVG vom 24. Juni 2013, Beilage 309 Konfron-
tationseinvernahme vom 7. Mai 2013, EV-Beilagen 1 und 2). Die vorliegen-
den Akten machen schliesslich wahrscheinlich, dass ein Sachgericht den
Tatbeitrag des Beschuldigten (obige Erwägung 4.2.5) als denjenigen eines
Mittäters ansähe. Der in den Erwägungen 4.2.4 und 4.2.5 geschilderte
Sachverhalt begründet zudem den dringenden Tatverdacht der Geldwä-
scherei i.S.v. Art. 305bis Abs. 1 StGB auch gegen den Beschuldigten.
4.4 Der Beschuldigte bestreitet den dringenden Tatverdacht:
Nach über drei Jahren Untersuchung bestehe im Lichte des rechtlichen
Gehörs ein unbedingter Anspruch, dass dem ZMG zur Beurteilung des
dringenden Tatverdachts eine lückenlose Dokumentabfolge präsentiert
werde (act. 8 S. 8 Ziff. 3.9). Der behauptete Tatverdacht werde indes nur
ungenügend durch Belege belegt (act. 8 S. 4 Ziff. 3.1, S. 5 Ziff. 3.3). Über
die Fälschung des Zahlungsauftrages vom 14. Dezember 2010 lägen keine
forensischen Beweise vor (act. 1 S. 15 f. Ziff. 26, act. 8 S. 12 Ziff. 13). Der
angeblich unwahre Kontoauszug vom 31. Dezember 2010 fände sich nicht
in den ZMG-Akten (act. 1 S. 16 Ziff. 28). Es liege keine zweckwidrige Ver-
wendung von Krediten der E. Holding vor (act. 1 S. 16 Ziff. 27) und kein
Beweis, dass die E. Holding am 15. Dezember 2010 die Verfügungsmacht
über die EUR 100 Mio. verloren habe (act. 1 S. 16 f. Ziff. 29, S. 17 f.
Ziff. 31–33; act. 8 S. 16 Ziff. 17). Es sei unbelegt, dass die rechtmässigen
Organe der E. Holding von den Transaktionen nichts gewusst hätten (act. 1
S. 19 Ziff. 36, S. 17 Ziff. 31). Die BA habe in den Haftprüfungsverfahren
nicht beweisen können, dass der Geldfluss wie im Finanzbericht der Bun-
deskriminalpolizei vom 9. März 2012 behauptet geschehen sei, geschweige
denn seine strafrechtliche Relevanz dargetan (act. 8 S. 4 Ziff. 3.2).
In rechtlicher Hinsicht lägen weder Betrug noch Arglist vor (act. 1 S. 12
Ziff. 19.1, S. 17 Ziff. 30; act. 8 S. 16 Ziff. 18) und höchstens Gehilfenschaft
(act. 1 S. 12 Ziff. 19.1). Der Beschuldigte habe R. und B. nicht zusammen-
geführt und es gebe keinen gemeinsamen Beschluss zur Verwendung der
EUR 100 Mio. (act. 1 S. 18 Ziff. 34). Eine Schädigung der E. Holding und
der Bank C. sei nicht belegt (act. 1 S. 8 Ziff. 14, S. 13 f. Ziff. 20–23). Das
Vermögen habe nicht wie von der BA behauptet abgenommen, sondern die
Banken hätten sich geweigert, rechtmässige Transfers auszuführen. Ein
hohes Ausfallrisiko (bei gewissen Anlagen) würde sodann mit überdurch-
schnittlichen Renditeaussichten zusammenhängen (act. 1 S. 19 Ziff. 35).
Mangels Vortat sei auch keine Geldwäscherei möglich (act. 1 S. 19
Ziff. 37).
Entlastenden Tatsachen werde nicht genügend nachgegangen (act. 1 S. 11
Ziff. 18.9). Sodann werde die entlastende Eidesstattliche Erklärung vom
15. Juli 2011 zu Unrecht als Fälschung eingestuft (act. 1 S. 14 f. Ziff. 24).
Die gegenteiligen Aussagen von R. seien Schutzbehauptungen und zudem
nicht verwertbar (act. 1 S. 15 Ziff. 25, act. 8 S. 13 Ziff. 14). Dem Kontokor-
rentkredit des Beschuldigten an den Mitbeschuldigten EE., der ihn entlaste,
sei nicht nachgegangen worden (act. 1 S. 11 Ziff. 18.9). Entlastend sei
auch, dass kein finder's agreement zwischen der Bank C. und dem Be-
schwerdeführer abgeschlossen worden sei (act. 8 S. 5 Ziff. 3.2). Würden
zudem Dokumente an der Quelle erhoben, zum Beispiel E-Mails beim ent-
sprechenden Service-Provider, würden diese ihn entlasten (act. 1 S. 4
Ziff. 10.1, act. 8 S. 5 Ziff. 3.4).
Das ZMG sei auf die Argumente der Verteidigung nicht eingegangen und
habe fälschlicherweise den hinreichenden Tatverdacht einer Ausdeh-
nungsverfügung als dringenden Tatverdacht gewürdigt (act. 1 S. 7 Ziff. 13,
S. 5 Ziff. 10.2). Das ZMG verletze seine Prüfungs- und Motivationspflicht,
wenn es Rügen als rein appellatorische Kritik abtue (act. 1 S. 6 f. Ziff. 11).
Auch sei der dringende Tatverdacht zu prüfen, reine Verweise auf frühere
Entscheide vermöchten keine aktuelle Prüfung zu ersetzen (act. 1 S. 7
Ziff. 12; act. 8 S. 9 Ziff. 3.11).
4.5
4.5.1 Die Argumentation der Beschwerde verwechselt zunächst den dringenden
Tatverdacht mit dem Nachweis seiner Schuld (vgl. schon Beschluss des
Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 5.4). Schuld und
Strafe sind jedoch nicht das Thema der Haftprüfung sondern der Hauptver-
handlung. Dass sich der dringende Tatverdacht laufend zu verdichten hat,
macht auch nach andauernder Untersuchungshaft das Haft- nicht zum
Sachgericht. Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich weiter kein Anspruch
des Beschuldigten, dass dem ZMG zur Beurteilung des dringenden Tatver-
dachts eine lückenlose Dokumentabfolge präsentiert werde (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 3.2; so schon un-
ter der BStP für das Beschwerdeverfahren allgemein TPF 2006 231 E. 2.1
bis 2.2).
Weiter sind keine Beweisverwertungsverbote geltend gemacht oder ersicht-
lich, die den dringenden Tatverdacht dahin fallen liessen und zum Vornher-
ein die Verwertbarkeit der Beweismittel als ausgeschlossen erscheinen
lassen (zu dieser Rechtsfrage Beschluss des Bundesstrafge-
richts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 2.2; Urteil des Bundesge-
richts 1B_179/2012 vom 13. April 2012, E. 2.4).
4.5.2 Die Ausführungen des Beschuldigten erschüttern den gegen ihn festgestell-
ten dringenden Tatverdacht (obige Erwägung 4.3.2) nicht:
Es kann nicht ernsthaft eingewendet werden, für das Haftprüfungsverfah-
ren sei der dringende Tatverdacht (obige Erwägung 4.3.2), die unzweck-
mässige Verwendung der E. Holding-Kredite (obige Erwägungen 4.2.2 lit. c
sowie 4.2.4 lit. b und c) oder ein arglistiges Vorgehen nur unzureichend be-
legt (obige Erwägungen 4.2.3, 4.2.2 lit. b, 4.3.2).
Sodann konnte mangels Zeichnungsberechtigung der E. Holding die Verfü-
gungsmacht über die EUR 100 Mio. nicht fortbestehen (obige Erwägun-
gen 4.2.4 lit. a, 4.3.2). Der strikte Beweis einer negativen Tatsache – das
fehlende Wissen der rechtmässigen Organe der E. Holding – ist sodann
gar nicht möglich. Weiter kann eine Täuschung der E. Holding im Haftprü-
fungsverfahren nicht nur durch Produktion des "angeblich unwahren Kon-
toauszug[es] vom 31. Dezember 2010" belegt werden, sondern beispiels-
weise auch durch die Buchhaltung der E. Holding sowie derjenigen ihrer
holländischen Muttergesellschaft (obige Erwägung 4.2.3 lit. f). Der dringen-
de Tatverdacht ist denn auch gar nicht davon abhängig, dass forensische
Beweise für die Fälschung des Zahlungsauftrages vom 14. Dezember 2010
vorgelegt werden (obige Erwägungen 4.2.3 und 4.3.2). Überhaupt sind von
forensischen Analysen an einem gefaxten Dokument nur bescheidene Er-
kenntnisse zu erwarten (so zutreffend die BA, act. 8 S. 23 f. Ziff. 1).
Schliesslich sind weder fehlende Provisionen der Bank C. an den Beschul-
digten für die neue Kundenbeziehung mit der E. Holding (finder's fee
agreement) noch ein behauptetes Darlehen von der K./EE. von massgebli-
chem Einfluss für den dringenden Tatverdacht des Betrugs.
Auch die Eidesstattliche Erklärung vom 15. Juli 2011 (Antrag vom
22. August 2011 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, Beilage 25,
eine eigentliche Freizeichnung) lässt den dringenden Tatverdacht nicht da-
hinfallen. Die Untersuchung förderte wiederholt Anzeichen suspekter Ur-
kunden zu Tage (vgl. obige Erwägung 4.2.3 lit. b, d und f: gefälschter Kon-
toauszug der Bank C. vom 31. Dezember 2010 in der Buchhaltung der
E. Holding und die Anweisung namens der E. Holding vom 14. De-
zember 2010, HVG vom 23. Dezember 2011, Beilage 121 Schreiben des
Schweizer Anwaltes […] vom 26. September 2011 bezüglich seiner "Voll-
macht" von der E. Holding; HVG vom 24. Juni 2014, Beilage 394 Einver-
nahme des Beschuldigten vom 21. Januar 2014, EV-Beilage 1 Erklärung
von R. [pag. 13-01-01571] er habe im Januar 2011 wissentlich einen fal-
schen Auszug des Kontos der Bank C. vom Beschuldigten erhalten und an
die Buchhaltung der E. Holding weitergeleitet, pag. …01573 R. habe vom
Beschuldigten ein Siegel der E. Holding erhalten und es benutzt,
pag. …01574 R. habe die Eidesstattliche Erklärung selbst hergestellt]). Die
BA begründet schliesslich ausführlich und überzeugend, warum sie
von einer Fälschung ausgehe (act. 8 S. 21 f. Ziff. 1). Es wird Aufgabe des
Sachgerichtes sein, über Wert und Wahrheit der Eidesstattlichen Erklärung
zu entscheiden.
Die Einwendungen der Beschwerde gegen den dringenden Tatverdacht
setzen sich mit einigen der Kernfragen an die Beschuldigten nicht ausein-
ander. Auch deshalb verfehlen sie ihr Ziel offensichtlich:
Eine zielgerichtete Anlagetätigkeit ist heute nicht nachvollziehbar, die
EUR 100 Mio. wurden vielmehr anscheinend aufgeteilt.
Unklar bleibt, warum die von der E. Holding gegenüber den Banken
vertraglich erwähnten Platzierungspläne in der Folge offenbar ohne
Weiteres begraben worden sein sollen.
Nach heutiger Kenntnis ist ausserhalb des offensichtlich zusammenwir-
kenden engen Kreises von Tatverdächtigen keine umfassende schriftli-
che Berichterstattung bekannt, namentlich nicht an die zeichnungsbe-
rechtigte Geschäftsleitung der E. Holding und zwar auch dann nicht, als
die ursprüngliche Laufzeit der Kredite endete.
Fraglich ist heute weiter, warum die im Zusammenhang mit dem Be-
schuldigten stehenden F. Trust und J. keine erkennbare massgebliche
wirtschaftliche Aktivität aufweisen und dennoch für Verwaltung/An-
lage/Anleihensherausgabe im Zusammenhang mit EUR 100 involviert
sind.
Auch im heutigen Stadium ist somit der dringende Tatverdacht zu bejahen
(so zuvor schon Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Ok-
tober 2012, E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom
27. August 2012, E. 5.5). Die Vorinstanz hat nach der Rechtsprechung der
Beschwerdekammer – zumal nach der neunten Haftverlängerung – zuläs-
sigerweise ihr Augenmerk darauf gerichtet, ob der bestehende dringende
Tatverdacht inzwischen ausgeräumt oder abgeschwächt wurde oder ob er
sich verdichtet hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.1 vom
25. Januar 2012, E. 3.1; ähnlich bezüglich Fluchtgefahr das Urteil des Bun-
desgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Das ZMG beur-
teilte innerhalb der engen Fristen die relevanten Fragen konzis. Die vorlie-
gende detailliertere Darstellung der Haftprüfung anhand der Rügen des
Beschuldigten zeigt auf, dass das ZMG dabei stets zu korrekten Einschät-
zungen gelangte.
4.6 Zusammenfassend ist bei einer summarischen Beweiswürdigung – unter
dem Blickwinkel des dringenden Tatverdachts und gestützt auf den vorlie-
genden Aktenstand – Folgendes wahrscheinlich: Dass in Bereicherungsab-
sicht bei der E. Holding und bei der für sie wohl verfügungsberechtigten
Bank C. durch arglistige Täuschungen Irrtümer erweckt wurden, die zum
Transfer der EUR 100 Mio. führten. So wurden die EUR 100 Mio. der Ver-
fügungsgewalt der E. Holding entzogen, was entweder die E. Holding oder
die Bank C. schädigte. Für die Sachverhaltsdarstellung gemäss obiger Er-
wägung 4.2.1 ist somit eine Verurteilung wegen Betruges durch das zu-
ständige Sachgericht aus heutiger Sicht wahrscheinlich. Der Tatbeitrag des
Beschuldigten erscheint dabei als derjenige eines Mittäters. Ebenso be-
steht gegen ihn ein dringender Tatverdacht betreffend Geldwäscherei
(Art. 305bis Abs. 1 StGB).
5.
5.1 Die Beschwerde bestreitet weiter, dass ein Haftgrund vorliege. Die Flucht-
gefahr sei nur mit einem polizeilichen E-Mail und damit ungenügend be-
gründet (act. 1 S. 21 Ziff. 41). Vielmehr habe der Beschuldigte vor, in der
Schweiz zu bleiben (act. 1 S. 21 Ziff. 42).
5.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geht es um
die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme
von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul-
digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht
ins Ausland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesam-
ten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe beste-
hen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich er-
scheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die
berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst
bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, welches die beschuldigte Per-
son grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen
könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen
(BGE 125 I 60 E. 3a; 123 I 31 E. 3d; Urteile des Bundesge-
richts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014, E. 4.3/4.4; 1B_300/2011 vom
4. Juli 2011, E. 3.3).
5.3 Noch heute treffen für den Beschuldigten die Ausführungen im Beschluss
des Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 6.2, zu: Auf
Grund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist im
Falle einer entsprechenden Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheits-
strafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist zudem polnischer Staatsan-
gehöriger, lebt in Polen und ist angeblich mittellos. Seine Ehefrau und zwei
seiner Kinder leben in Russland. Seine zwei weiteren Kinder halten sich zu
Ausbildungszwecken in Deutschland und Polen auf. Zur Schweiz weist der
Beschwerdeführer keinerlei familiäre Beziehungen auf. Während seines
Aufenthaltes in der Schweiz hat er sich zu keiner Zeit ordnungsgemäss an-
gemeldet und nutzte inkognito die Wohnung einer anderen an dieser Ad-
resse offiziell gemeldeten, aber dort nicht wohnhaften Person.
Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass sich die Wahr-
scheinlichkeit einer Flucht im Vergleich zu den früheren Verfahren ent-
scheiderheblich verringert hat (zu diesem Massstab Urteil des Bundesge-
richts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Ebensowenig wie eine
teilweise Verbüssung einer Strafe (Urteil des Bundesgerichts 1B_174/2014
vom 27. Mai 2014, E. 3.4) ist sodann eine längere Untersuchungshaft per
se geeignet, eine Fluchtgefahr zu senken.
5.4 Auch heute verfügt der Beschuldigte in der Schweiz weder über eine Ar-
beitsstelle noch über einen Aufenthaltstitel. Er hat einerseits familiäre Bin-
dungen nach Russland. Er sagte auch aus, 12 Jahre in Russland gelebt zu
haben (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Juni 2011,
Beilage 6 Einvernahme vom 28. Juni 2011, S. 6, 25 f). Andererseits moniert
der Beschuldigte, dass in Russland eine Amnestie bestehe, von welcher
"die in Russland wohnenden Mitbeschuldigten profitieren dürften" (act. 1
S. 13 Ziff. 19.3). Im Falle einer Freilassung ist zu befürchten, dass ihn diese
abstrakte Verheissung einer Amnestie mit einer erheblichen Anziehungs-
kraft erfassen und aus der Schweiz in das vertraute Russland ziehen könn-
te.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen einer fortbestehenden
ernsthaften Fluchtgefahr ausreichend geprüft und zu Recht bejaht. Die Be-
schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Der ernsthaften Fluchtgefahr kann nicht mit geeigneten Ersatzmassnah-
men entgegen getreten werden (vgl. hierzu nachfolgende Erwägung 6.5),
weshalb sich eine gesonderte Prüfung des weiteren Haftgrundes der Kollu-
sionsgefahr erübrigt.
6.
6.1 Der Beschuldigte rügt die Haftdauer, bringt vor, die Haftverlängerung sei
ungenügend geprüft worden und verlangt, er sei aus der Haft zu entlassen.
Er bringt im Einzelnen vor (act. 1 S. 8–13 Ziff. 16–19):
Die Schlusseinvernahmen seien bis heute noch nicht durchgeführt, obwohl
seit Mitte 2013 einzig die Ermittlungsresultate aus Russland präsentiert
worden seien (act. 1 S. 8 Ziff. 16, S. 10 Ziff. 18.2, S. 11 Ziff. 18.8, S. 12
Ziff. 18.12). Deren Abwarten könnte keine weitere Haft begründen (act. 1
S. 9 Ziff. 18.1). Die Verfahrensdauer könne nicht mit der mangelnden Mit-
wirkung begründet werden (act. 1 S. 9 Ziff. 17). Es gehe nicht an, seine
Haft zu verlängern, weil gegen ihn gleichzeitig mit dem Hauptbeschuldigten
Anklage erhoben werden soll (act. 1 S. 10 Ziff. 18.3/18.4, S. 11 Ziff. 18.10;
act. 8 S. 10 Ziff. 8). Dem staatlichen Strafanspruch sei Genüge getan
(act. 1 S. 13 Ziff. 19.4). Auch Verfahrenshandlungen im Zusammenhang
mit dem Mitbeschuldigten LL. seien nicht tauglich, seine andauernde Haft
zu begründen (act. 1 S. 10 Ziff. 18.5), ebenso wenig das Abwarten von
Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 10 Ziff. 18.6). Die BA verzögere das Verfah-
ren auch durch ihr Vorgehen unnötig, indem sie die zu befragende Person
nicht im Voraus nenne, was eine erneute Einvernahme für Ergänzungsfra-
gen nötig mache (act. 1 S. 11 Ziff. 18.11). Auch die Privatklägerschaft sei
entgegen der Verfügung des ZMG vom 28. Dezember 2011 noch nicht als
Auskunftsperson einvernommen worden (act. 1 S. 19 Ziff. 36; act. 8 S. 15 f.
Ziff. 28). Insgesamt habe dies zwingend zur Haftentlassung zu führen, auch
wegen der Fristüberschreitung durch das ZMG (act. 1 S. 12 Ziff. 18.13).
6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozes-
sualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemes-
senen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der
Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver-
hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsent-
ziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der
Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf
die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer
der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270
E. 3.4.2). Der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder
teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen
werden kann, lässt die Untersuchungshaft in der Regel noch nicht als un-
verhältnismässig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d; 124 I 208 E. 6; Urteil des
Bundesgerichts 1B_148/2012 vom 2. April 2012, E. 6.1; vgl. zur betreffen-
den Praxis auch FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 227
N. 9). Erstandene Auslieferungshaft ist an die zulässige Dauer der strafpro-
zessualen Haft grundsätzlich anzurechnen (BGE 133 I 168 E. 4.1).
Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann
überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben
wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei
besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die
erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder
nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rech-
nung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles
zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2;
132 I 21 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2013 vom 27. Feb-
ruar 2013, E. 3; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 6.3; 1B_257/2014
vom 6. August 2014, E. 3.1).
6.3 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe
nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
Die Haft wurde vom ZMG bis 28. Oktober 2014 verlängert (act. 7.2). Der
Beschuldigte ist seit 27. Juni 2011 in Untersuchungshaft, also heute seit
rund 3 Jahren und 2 Monaten. Er wird u.a. der Mittäterschaft zum Betrug
und der Geldwäscherei beschuldigt; hierzu besteht ein dringender Tatver-
dacht (vgl. obige Erwägung 4.3.2). Aufgrund echter Konkurrenz zwischen
den Tatbeständen liegt die Höchststrafe bei 7½ Jahren. Die sehr hohe De-
liktssumme und das raffinierte Vorgehen sind Anzeichen schwerer Schuld.
Dementsprechend werde die Anklage sicher ein höheres Strafmass als
zweieinhalb Jahre beantragen, "gegen oben offen" (act. 7.6 Haftanhörung
vom 7. Januar 2014, S. 12).
Zu berücksichtigende Strafmilderungsgründe sind heute keine erkennbar.
Die Frage eines teilbedingten Strafvollzuges kann vorliegend, vor Anklage-
erhebung, und im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung nicht näher
beurteilt, geschweige denn bejaht werden (vgl. demgegenüber nach Erlass
eines erstinstanzlichen Urteils, Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2014
vom 30. Juni 2014, E. 2.2). Zumindest gemäss BA bestehe keine gute
Prognose (HVG vom 24. Juni 2014, S. 17 Ziff. 1). Im Falle einer Verurtei-
lung ist insgesamt eine Strafe im oberen Bereich des gesetzlichen Straf-
rahmens wahrscheinlich. Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in
grosse Nähe zu derjenigen freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die bei
einer Verurteilung konkret zu erwarten wäre.
6.4 Das vorliegende komplexe Wirtschaftsstrafverfahren ist geprägt von seinen
internationalen Verknüpfungen, darunter dass der Mitbeschuldigte B. erst
ausgeliefert werden musste. In der Untersuchung war eine grosse Daten-
menge auszuwerten und Fremdsprachigkeiten zu begegnen. Zum Zeit-
punkt der Haftverlängerung hat schon ein Teil der Schlusseinvernahmen
des Beschuldigten stattgefunden (HVG vom 24. Juni 2014, Beilagen 392
erster Teil vom 20. Juni 2014 und 396 zweiter Teil, vorbereitet für den
24. Juni 2014).
Die Notwendigkeit von Rechtshilfeersuchen ergibt sich aus dem untersuch-
ten und vom Beschwerdeführer in vielen Teilen mitgeprägten Sachverhalt
(vgl. obige Erwägung 4.2.5). Spielt so der Beschwerdeführer im Sachver-
halt eine zentrale Rolle (vgl. schon Beschluss des Bundesstrafge-
richts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 5.3), sind auch Einvernahmen
von Mitbeschuldigten geeignet, seine Rolle weiter zu klären. Eine gleichzei-
tige Anklageerhebung ist vorliegend somit nicht zu beanstanden; eine Ab-
trennung widerspräche vielmehr dem Grundsatz der Verfahrenseinheit
(Art. 29 Abs. 1 StPO) und könnte sich heute auf keine sachlichen Gründe
berufen (vgl. Art. 30 StPO).
Die BA zeigt schliesslich in den jeweiligen HVG auf, wie das Verfahren ste-
tig vorwärtsgetrieben wurde (HVG vom 23. Dezember 2011, S. 3–10, An-
trag vom 22. August 2011 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs,
S. 3–5, HVG vom 26. September 2011, S. 3–5, HVG vom 23. März 2012,
S. 3–12, HVG vom 22. Juni 2012, S. 3–11, HVG vom 21. Dezember 2012,
S. 5–13, HVG vom 24. Juni 2013, S. 5–16, HVG vom 24. Juni 2014, S. 20
bis 23; vgl. act. 7.6 Haftanhörung vom 7. Januar 2014, S. 10–12). Schwer-
wiegende zeitliche Versäumnisse der BA sind nicht auszumachen.
6.5 Mildere Massnahmen als die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237
Abs. 1 StPO – Ersatzmassnahmen – sind ungeeignet, der ausgeprägten
Fluchtgefahr entgegen zu treten (so zuvor schon Beschluss des Bundes-
strafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 7.3; zu Ersatzmassnah-
men BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
6.6 Zusammenfassend ist die auszustehende Haft deutlich geringer als die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wahrt das Verhältnismässigkeits-
prinzip. Der Entscheid des ZMG ist insoweit ebenfalls zu bestätigen.
7. Insgesamt sind die erhobenen Rügen unberechtigt. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8
Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]).
8.2 Der nicht erbeten verteidigte Beschwerdeführer hat seine Untersuchungs-
haft letztmals vor rund zwei Jahren von einer Rechtsmittelinstanz überprü-
fen lassen. Nach Berücksichtigung aller Umstände ist RA Adrian Ramsauer
als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht einzusetzen.
Die Kostennote des Verteidigers weist einen Aufwand von 15 Stunden (zu-
züglich Spesen) aus. Zu entschädigen ist der notwendige Aufwand des
Verteidigers. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Einmal führte die Ordnung der Haftakten zu zusätzlichem Aufwand. Hinge-
gen hat der Verteidiger nach eigenen Aussagen, die oft mehrfach vorhan-
denen Dokumente jeweils auf Identität geprüft (act. 1 S. 5 Ziff. 10.1), was
sich ohne besondere Anzeichen nicht aufdrängt. Seine Argumentation zum
dringenden Tatverdacht (vgl. obige Erwägung 4.4) nimmt zwar in der Be-
schwerde viel Raum ein, geht dabei aber von falschen Voraussetzungen
aus (obige Erwägung 4.5.1) und konnte klarerweise nicht erfolgsverspre-
chend sein (vgl. obige Erwägung 4.5.2). Bei den einzelnen Positionen fällt
auf, dass für die Replik mit 9 Stunden 50% mehr Aufwand ausgewiesen ist,
als für die Beschwerde selbst (6 Stunden). Mit den vorstehenden Ausfüh-
rungen rechtfertigt es sich daher, bei der Beschwerde eine Stunde und bei
der Replik zwei Stunden abzuziehen. Die resultierenden insgesamt
12 Stunden Aufwand sind mit je Fr. 230.-- zu entschädigen, was Fr. 2'760.--
und mit Mehrwertsteuer (Fr. 220.80) gerundete Fr. 2'981.-- ergibt. Hinzu
kommen Fr. 102.-- Spesen. Die Entschädigung ist so auf insgesamt
Fr. 3'083.-- zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR).
Die Bundesstrafgerichtskasse hat folglich den amtlichen Verteidiger für sei-
ne Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'083.--
(inkl. MwSt.) zu entschädigen. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichts-
kasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 21
Abs. 3 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Beizug von weiteren Verfahrensakten wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesstrafgericht als amtlicher Verteidiger ernannt.
5. Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das
vorliegende Verfahren mit Fr. 3'083.-- (inkl. MwSt.). Der Beschwerdeführer
hat ihr diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten.
Bellinzona, 8. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer
- Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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