Beschluss vom 28. November 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
B., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
2. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH, Zwangsmassnah-
mengericht,
Vorinstanz
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft
(Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t a n
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2014.13/BP.2014.54
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft
u. a. gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizier-
ten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Antrag auf Anordnung von Un-
tersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 3). Das Verfahren wurde
am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreu-
ung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe-
sorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt
(Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Bei-
lage 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013,
lit. A).
B. B. wurde in Monaco am 24. Mai 2012 aufgrund eines internationalen Haft-
befehls vom 2. Mai 2012 festgenommen und am 28. August 2012 an die
Schweiz ausgeliefert. Die erste Hafteinvernahme fand am Morgen des
29. August 2012 statt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2013.119 vom 14. November 2013, lit. A). Das Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend "ZMG"), versetzte B. mit Verfü-
gung vom 31. August 2012 in Untersuchungshaft (act. 1.1 S. 2).
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde Rechtsanwalt Q. von der Bun-
desanwaltschaft mit Wirkung per 29. August 2012 zum amtlichen Verteidi-
ger von B. bestellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119
vom 14. November 2013, lit. B).
C. Das ZMG verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 4. De-
zember 2012, 1. Juni 2013, 6. Dezember 2013 sowie 5. Juni 2014. Gegen
die Verfügung vom 1. Juni 2013 gerichtete Beschwerden wiesen das Bun-
desstrafgericht (Beschluss BH.2013.2 vom 3. Juli 2013) sowie das Bun-
desgericht (Urteil 1B_243/2013 vom 20. August 2013) ab (act. 1.1 S. 2).
Am 4. September 2014 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft von B.
bis 1. Dezember 2014.
D. Dagegen erhebt B. am 18. September 2014 Beschwerde (act. 1). Er bean-
tragt:
"1. Der Unterzeichnete sei im vorliegenden Verfahren als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdeführers einzusetzen;
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2. Die Verfügung vom 4. September 2014 sei aufzuheben und der Beschwerde-
führer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus-
gang des Verfahrens."
Die BA beantragt am 29. September 2014, die Beschwerde sei abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Die Replik wird mit Eingabe vom
7. Oktober 2014 erstattet (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch seine von der Vorinstanz ver-
längerte Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert (vgl. u. a. den Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014,
E. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun-
gen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Zunächst geht es um die Frage, ob gegen den Beschuldigten ein dringen-
der Tatverdacht besteht, der eine fortbestehende Untersuchungshaft recht-
fertigt.
2.2 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts kei-
ne erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be-
weisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkre-
te Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Beste-
hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf-
ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Ver-
dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge-
dehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat
das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen,
noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allen-
falls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 137 IV
- 4 -
122 E. 3.2/3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014,
E. 3.3).
Die Verdachtslage unterliegt einer umso strengeren Prüfung, je weiter das
Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu an-
schaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 StGB
N. 21). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungs-
handlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Dabei
ist eine summarische Würdigung der Beweise zulässig (BGE 137 IV 122
E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_100/2009 vom 20. März 2009,
E. 3.2.2).
2.3 Die BA untersucht folgenden Sachverhalt (vgl. auch Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.1):
Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter
den Beschwerdeführer, zu Lasten der E. Holding je verschiedene Vermö-
gensdelikte (darunter Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor-
gung, Geldwäscherei) begangen zu haben. Die E. Holding sei ein grosses
Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mitbeteiligt sei auch
zumindest eine bei und angeblich für die E. Holding wirkende Person ge-
wesen. Mit folgendem Geschehen sei die E. Holding um EUR 100 Mio. ge-
schädigt worden (HVG vom 30. August 2012, S. 4–6; Beilage 3 Eröff-
nungsverfügung vom 23. Juni 2011 und Beilage 5 Ausdehnungsverfügung
vom 22. Juli 2011; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 241 Verfügung vom
21. März 2014 betreffend Zulassung der Bank C. als Privatklägerin, S. 2 f.):
(1) Verträge des inoperablen liechtensteinischen F. Trusts des Beschuldig-
ten A. mit der E. Holding hätten ermöglicht, dass zwei russische Ban-
ken der E. Holding Darlehen über je EUR 50 Mio. für eine Sicher-
heitseinlage gewährt und am 7./8. Oktober 2010 auf das E. Holding-
Konto bei der Bank C. überwiesen hätten. Der F. Trust habe diese Ver-
träge gar nicht erfüllen können.
(2) Einen ersten Versuch, die Gelder weiterzuverwenden, habe die Bank C.
am 29. Oktober 2010 vereitelt.
Am 15. Dezember 2010 sei es gelungen, die EUR 100 Mio. auf das
Konto der G. SA bei der Bank H. zu transferieren. Die Bank C. und die
E. Holding seien darüber getäuscht worden, dass der Betrag damit auf
ein Konto gelange, wo die E. Holding keine Verfügungsbefugnis besäs-
se.
- 5 -
(3) Die EUR 100 Mio. seien danach unter Teilentnahmen über verschiede-
ne juristische und/oder natürliche Personen (so I. S.A., J., K., L. Ltd.)
und verschiedene Bankkonten namentlich bei der Bank M., der Bank N.
und der Bank O. geleitet worden, um schliesslich am 6. April 2011 auf
dem Konto Nr. 1 bei der Bank P. anzukommen. Das Konto habe formal
auf die E. Holding gelautet.
Auch die Bank P. habe durch fingierte Verträge über Herkunft und Be-
stimmung der Gelder getäuscht werden sollen; indes habe die Bank am
17. Juni 2011 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung getätigt und ge-
wisse der weiteren Überweisungen blockiert.
Für die Haftverlängerung ging die BA zugunsten des Beschuldigten davon
aus, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag mit der E. Holding zustande
gekommen sei (act. 9 S. 10 Ziff. 4). Vorliegend geht es somit hauptsächlich
um den Tatbeitrag des Beschuldigten in der Phase (3).
2.4 Der Beschwerdeführer rügt, das ZMG habe nur ungenügend geprüft, ob ein
dringender Tatverdacht bestehe und dies unzureichend begründet. Gegen
ihn fehle der dringende Tatverdacht, so dass die Untersuchungshaft nicht
bestehen bleiben könne (act. 1 S. 7–10).
Fasst man die Sichtweise des Beschuldigten zusammen, ist sein Vertrauen
von zwielichtigen Geschäftspartnern ausgenutzt worden (HVG vom 27. No-
vember 2013, Beilage 221: Eingabe des Beschuldigten vom 3. Sep-
tember 2013, S. 3, 5, 12, 15–17, insbes. S. 26 und Eingabe vom 30. Ja-
nuar 2013). Dies bezieht sich namentlich auf R. (Leiter Ressourcenabtei-
lung der E. Holding) und A. ("Dolmetscher" von R.).
Der Beschuldigte beruft sich darauf, gestützt auf ein Joint Venture Agree-
ment vom 13. Dezember 2010 (nachfolgend "JVA") zwischen der E. Hol-
ding und der G. SA gehandelt zu haben (HVG vom 26. November 2012,
Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Ein-
legeractorum 3 JVA). Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, über den
Dolmetscher A. und den E. Holding-Angestellten R. (beides Mitbeschuldig-
te) von der E. Holding selbst beauftragt worden zu sein (HVG vom 26. No-
vember 2012, Beilage 54, Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep-
tember 2012, S. 19; Beilage 56 Einvernahme des Beschuldigten vom
6. November 2012, S. 25; Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom
22. November 2012 und Einlegeractorum 2).
Die Beschwerde führt im Einzelnen aus, die EUR 100 Mio. seien nicht de-
liktischer Herkunft und stellt einen Tatbeitrag des Beschwerdeführers in Ab-
rede: Es habe keine Koordination mit den Mitbeschuldigten stattgefunden,
- 6 -
um den genannten Betrag zu erlangen. Der Beschuldigte habe einen Anla-
geerfolg von EUR 11 Mio. "aus der Investition in den AA.-Funds" erzielt und
keine Geldwäschereihandlungen verübt. Der Gewinn sei abmachungsge-
mäss verteilt worden. Sodann würden Bestätigungen von Fachleuten zu
den ihn entlastenden und angeblich gefälschten Dokumenten fehlen (act. 1
S. 7 bis 10; act. 1.2 Stellungnahme zum HVG, S. 7–12, insbes. Ziff. 22).
Schliesslich verweist die Beschwerde ergänzend mehrfach allgemein auf
die Stellungnahme vom 3. September 2014.
2.5 Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass der Beschuldigte in Zusam-
menwirken mit anderen die E. Holding betrogen haben könnte (vgl. auch
den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013,
E. 4.2.8 und act. 9 S. 10 ff. Ziff. 4). Die BA konzentrierte sich im vorliegen-
den Verlängerungsantrag indes namentlich auf den Tatbestand der unge-
treuen Geschäftsbesorgung. Danach wäre der Beschuldigte von der
E. Holding zur Verwaltung der EUR 100 Mio. beigezogen worden und hätte
dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Art. 158 Ziff. 1 StGB erster und dritter Absatz (ungetreue Geschäftsbesor-
gung) lauten:
1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten
oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver-
mögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
erkannt werden.
2.6 Gemäss dem Beschuldigten sei er lediglich Joint-Venture-Partner der
E. Holding gewesen. Seine Aufgabe habe in der Einbringung der und Kon-
taktherstellung zu den gewünschten Investitionsmöglichkeiten bestanden
(HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontationseinvernahme vom
2. Mai 2013, S. 14). Das JVA war demnach Grundlage für folgendes Ge-
schäft: Der Beschuldigte bietet als Investitionsmöglichkeit ein Projekt der
ihm gehörenden (und gemäss Jahresabschluss 2010 mit ebenso vielen Ak-
tiven wie Fremdkapital mittellosen) Gesellschaft S. an (vgl. nachfolgende
Erwägung 2.13 lit. d). Dafür erhält er die Hälfte aller Gewinne. Die
E. Holding sollte demgegenüber ohne Aktienbeteiligung das Geld in die S.
des Beschuldigten einbringen und dafür vom Beschuldigten die andere
Hälfte der erzielten Gewinne erhalten. Die Einseitigkeit des skizzierten Ge-
schäftes erinnert an die societas leonina (nach der Fabel vom Löwenanteil
- 7 -
von Äsop), ein Gesellschaftsvertrag, nach dem alle Gesellschafter das Ri-
siko tragen, jedoch nur ein Gesellschafter den Gewinn ausgeschüttet er-
hält.
Mit dem JVA räumte die E. Holding der G. SA Verfügungsmacht über das
zu investierende und im Vertrag genau bezeichnete Vermögen ein. Das In-
vestitionsobjekt wird im Vertrag jedoch nicht bezeichnet. Dies ist indes nicht
notwendiger Inhalt eines Vermögensverwaltungsvertrags (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 5; GUTZWILLER,
Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 78 f.;
BURG, Kundenschutz bei externer Vermögensverwaltung, Diss. Zü-
rich 2013 [Schweizer Schriften zum Finanzmarkrecht Band 107], N. 49–53).
Immerhin erwähnt der Vertrag, dass die Gelder der E. Holding von der
G. SA für eine "Private Project funding transaction" zu verwenden seien
(art. 1 Ziff. 1); Details dazu sollten in einem separaten Vertrag geregelt
werden (art. 1 Ziff. 3 "any further detail of this Project funding will be deter-
mined in a separate contract", alsdann als "Asset Management Agreement"
bezeichnet). Ein solches wurde nicht ersichtlich schriftlich geschlossen (je-
doch gemäss Vertrag erforderlich, vgl. art. 5 Ziff. 1). Diese Unbestimmtheit
zusammen mit ihren Projektkenntnissen und ihrer zugesicherten finanziel-
len Expertise (art. 1 Ziff. 4 "the partner renders the assistance and the ad-
vice of its financial expertise") belastet die G. SA und den in der Vertrags-
abwicklung für sie handelnden Beschuldigten gegenüber der E. Holding mit
ausgeprägten Sorgfalts-, Treue-, und Informationspflichten (zu diesen
GUTZWILLER, a. a. O., S. 85 ff., 157 ff., 165 ff.; BURG, a. a. O., S. 61 ff.,
89 ff., 99 ff., 126 ff.).
2.7 Der Beschuldigte handelte in der Geschäftsbeziehung mit der E. Holding
für die G. SA. Die ihm obliegenden Pflichten zur Vermögensverwaltung hat
der Beschuldigte nach heutigem Wissensstand und summarischer Beurtei-
lung mehrfach verletzt. Ganz grundlegend dadurch, dass er namhafte Gel-
der der E. Holding in ein Medizinalprojekt T. seiner S. investiert haben will,
ohne daraus eingedenk des fehlenden Patentschutzes (vgl. nachfolgende
Erwägung 2.9.2) überhaupt mit Gewinnen rechnen zu dürfen. Gewinne
wurden keine erzielt. Der Beschuldigte erwirtschaftete für die E. Holding
wochenlang nicht einmal Kontozinsen, sondern verteilte das anvertraute
Vermögen insbesondere wie folgt:
Aus einer Teilentnahme vom 4. Februar 2011 aus dem "Fonds" (das Geld
wurde auf ein Kontokorrent bei der Bank N. einbezahlt) AA. der I. S.A.
(HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des Beschuldig-
ten vom 6. November 2012, EV-Beilagen 15 und 17 Rückzahlung von
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56 units AA. [EUR 7 Mio.] auf das Konto der G. SA bei der Bank H.) flossen
EUR 6 Mio. an die K. während EUR 1 Mio. auf dem Konto der G. SA bei
der Bank H. verblieb. Aus den EUR 1 Mio. zahlte sich der Beschuldigte
vom Konto der G. SA bei der Bank H. am 10. Februar 2011 EUR 200'000.--
aus (HVG vom 26. November 2011, Beilage 55 Einvernahme des Beschul-
digten vom 10. Oktober 2012, EV-Beilage 10). Aus den EUR 6 Mio. nahm
der Beschuldigte mittels Auftrags vom 9. Februar 2011 an den Bevollmäch-
tigten der K., EE., an verschiedene Personen Auszahlungen vor (HVG vom
26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des Beschuldigten vom
6. November 2012, EV-Beilage 23).
Sodann kam es am 27. Mai 2011 zu einer "Gewinnvorwegentnahme" von
EUR 25 Mio., woraus EUR 12.5 Mio. für die G. SA des Beschuldigten
(HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldig-
ten vom 26. September 2012, S. 15 und Beilage 57 Einvernahme des Be-
schuldigten vom 22. November 2012, EV-Beilage 13 Agreement and trans-
fer order vom 26. Mai 2011). Die andere Hälfte, der "Anteil" der E. Holding,
ging an die J. von R. und A. (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54
Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Einlegeracto-
rum 21).
2.8 Anstelle zielgerichteter Anlagetätigkeit scheint eine rollende Planung mit
häufigen Bankwechseln erfolgt zu sein. Der Beschuldigte hatte sich damit
in einer summarischen Einschätzung der E. Holding zur Vermögensverwal-
tung angeboten, ohne die für diesen Betrag erforderliche Anlagestrategie
zu haben, wozu auch gehört, dass Investitionen nicht schon an der Com-
pliance der Banken scheitern müssen. Die Banken haben sein Geschäfts-
modell nicht verstanden. Nach heutigem Wissensstand der Beschwerde-
kammer hat der Beschuldigte keine Leistungen belegt, welche angesichts
seines Wissensstandes, seiner Treuepflicht und dem Vorrang des Kunden-
interesses Entschädigungen in der ausgeschütteten Höhe gerechtfertigt
hätten (zur Treuepflicht GUTZWILLER, a. a. O., S. 165 ff.; zur "Schranke der
Fremdnützigkeit" BURG, a. a. O., S. 212 und S. 263 zum Maximalhonorar
des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter [Erfolgshonorar von
max. 20% der Nettokapitalzunahme]).
2.9 Die EUR 100 Mio. seien gemäss JVA zur Investition in sein Medizinal-
projekt T. bestimmt gewesen (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Kon-
frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 26 "mein Anteil an diesem
Transfer wurde stets durch die Finanzierung für das medizinische Projekt
erklärt und dargestellt"). Das Projekt T. befand sich nach Angaben des Be-
schuldigten in der S. (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontations-
- 9 -
einvernahme vom 2. Mai 2013, S. 24). Deren Aktien hatte er auch mehr-
fach als Sicherheit für Entnahmen hinterlegt.
Der Beschuldigte war über seine G. SA 90%iger Inhaber des
S.-Aktienkapitals (Bericht BKP vom 21. März 2014, S. 97–103, Beilage 1
der Beschuldigte war Präsident und Direktor der in Nevada registrierten S.;
HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 245 Konfrontationseinvernahme vom
17. Dezember 2013, in EV-Beilage 3; HVG vom 30. August 2012, Ver-
dachtsmeldung der Bank P. vom 17. Juni 2011).
2.9.1 Die Projektbezeichnung T. ist aus den Namen der erfindenden österreichi-
schen Universitätsprofessoren zusammengesetzt. Es soll einen etwas an-
deren als den konservativen Ansatz für die Bekämpfung verschiedener Ar-
ten von Krebs ermöglichen. Gemäss Registerauszügen hat die CC. GmbH
die Patentrechte inne (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontati-
onseinvernahme vom 2. Mai 2013, EV-Beilagen 1 und 2). Die CC. GmbH
habe die Nutzungsrechte in Erfinder- und Kooperationsverträgen mit den
beteiligten Wissenschaftlern erworben. Andere Beteiligte, so auch
Prof. FF., hätten eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet. Prof. FF. sei
autorisiert gewesen, im Rahmen des Projektes eine Zusammenfassung für
die weiteren Zulassungsschritte auszuarbeiten (HVG vom 28. Mai 2014,
Beilage 256 Zeugeneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014, S. 8 f., 13, 23, 25;
HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom
14. Mai 2014, S. 21; die Zeugen sind Geschäftsführer der CC. GmbH).
Aufgrund fehlender Finanzierung habe die CC. GmbH die für eine Zulas-
sung erforderlichen Stufe III-Studien noch nicht durchführen können. Ur-
sprünglich sei geplant gewesen, dass die S. die Finanzierung übernähme,
worauf die Rechte in eine zu gründende Schweizer AG hätten eingebracht
werden sollen. Dazu ist es nicht gekommen. Da die S. ihre Zahlungsver-
sprechen nicht habe einhalten können, hatte die CC. GmbH alle Verträge
per Ende 2009 gekündigt (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 256 Zeugen-
einvernahme HH. vom 15. Mai 2014, in EV-Beilage 1 E-Mail vom
15. September 2009 an den Beschuldigten betreffend Verzug der Zahlun-
gen). Die S. habe dies nicht akzeptieren wollen, jedoch keine rechtlichen
Schritte eingeleitet. Die S. verfüge über keine Rechte. Der Beschuldigte
habe keine Erkenntnisse/Forschungsergebnisse seines Grossvaters einge-
bracht. Weder die S. noch Prof. FF. hätten seit der Kündigung etwas mit
dem Projekt zu tun. Die S. habe im Juni 2011 keine EUR 10 Mio. in T. ein-
bezahlt; Auszahlungen aus T. seien keine erfolgt. Der von der G. SA der
Bank N. eingereichte Business Plan T. weiche wie folgt vom Original ab:
Das Original führe auf dem Titelblatt kein Logo der G SA und schildere die
Rolle des Beschuldigten anders (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 256 Zeu-
- 10 -
geneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014, S. 13, 17, 21 f., 26 f., 29–34; HVG
vom 28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom
14. Mai 2014, S. 8 f., 13, 15, 25 f.). Der Beschuldigte verwendete gegen-
über den Banken auch ein vom März 2012 datierendes Briefing
Document T. des Prof. FF. (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Ein-
vernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Einlegeracto-
rum 19).
2.9.2 Der Beschuldigte will "auf eigene Kosten und eigene Regie […] das Projekt
zu dem Status vorangetrieben [haben], den es aktuell hat". Die CC. GmbH
hätte später kontaktiert und beteiligt werden sollen – obwohl der Beschul-
digte auch vorbringt, das jetzt entwickelte Präparat unterscheide sich inhalt-
lich und patentrechtlich von T. (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Kon-
frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 23 f.). Der Beschuldigte legte
E-Mails ins Recht, die Bemühungen von Prof. FF. für ihn um Kontakte zu
Pharmafirmen in Sachen T. aufzeigen. Zur Vermarktung fehlen dem Be-
schuldigten und seinen Unternehmungen aber die Patente. Auch nach Ein-
schätzung von involvierten Banken fehlt es dem S.-Projekt T. an Werthal-
tigkeit (HVG vom 28. Mai 2014, Beilagen 267, 269 Interne E-Mails der
Bank H. vom 20. Januar 2011, 14. Februar 2011). Der genannte Professor
ist zudem nach dem heutigen Stand der Untersuchung an der CC. GmbH
durch eine Geheimhaltungsklausel gebunden und stellte selbst die Frage,
ob die Voraussetzungen einer Vermarktung überhaupt vorlägen. Dies be-
stätigte ihm dann ein Rechtsgutachten eines mutmasslichen Komplizen des
Beschuldigten (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 251 Einvernahme des Be-
schuldigten vom 5. Mai 2014, EV-Beilage 7). Der vom Beschuldigten ange-
strebte scientific advice bei der FDA gebe es schliesslich gar nicht (HVG
vom 28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom
14. Mai 2014, S. 26).
2.9.3 Der Beschuldigte will ab 23. Dezember 2010 Gelder aus den EUR 100 Mio.
für das Projekt T. verwendet haben (HVG vom 26. November 2012, Beila-
ge 55 Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 29 ff.). Al-
lerdings ist unklar, wie die Überweisungen nach Monaco mit Projektarbei-
ten in Österreich (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme
des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 26 ff.) zusammenhängen und
dafür erforderlich gewesen sein sollen, zumal die G. SA auch über ein Kon-
to in Liechtenstein verfügt.
Insbesondere die vorgeblich zur Entschädigung von Probanden bestimm-
ten Gelder scheinen anderweitig verwendet worden zu sein. Am 10. Feb-
ruar 2011 zahlte die Bank H. dem Beschuldigten EUR 200.000.-- für "Kos-
ten zum Aufbau des Studienprofils und der Testgruppen in Kooperation mit
- 11 -
den Beteiligten Universitäten und Kliniken bei der Phase III Studien eines
Medikamentes (T.)" aus. Gemäss Quittung vom 10. Februar 2011 erhielt II.
(gemäss dem Beschuldigten der Finanzberater von E. Holding) vom Be-
schuldigten EUR 150'000.-- "in der Angelegenheit E." in bar ausbezahlt.
Organe der E. Holding hätten ihm diese Auszahlung aufgetragen; alle Zah-
lungen aus dem JVA seien eben unter dem Oberbegriff "T." erfolgt (HVG
vom 26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom
10. Oktober 2012, EV-Beilage 10; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 115
Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013, S. 8 ff.). Andernorts führt der
Beschuldigte aus, es habe sich um das eigene Geld der G. SA gehandelt,
das ausbezahlt worden sei (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Ein-
vernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 30). Dem Zeu-
gen HH. von der CC. GmbH zumindest war nicht bekannt, dass die Gesell-
schaften des Beschuldigten jemals Probanden bezahlt hätten (HVG vom
28. Mai 2014, Beilage 256 Zeugeneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014,
S. 31).
Überdies sind heute keine von der S. bezahlten klinischen Phase III-
Studien bekannt. Zur Verwendung vor den Zulassungsbehörden nutzbare
rigide Dokumentationen hieraus sind ebenso wenig bekannt wie an wel-
chen Einrichtungen sie durchgeführt worden seien – abgesehen davon,
dass Entschädigungen für (kranke) Probanden nach der Phase I als aus-
sergewöhnlich und wohl unzulässig zu gelten hätten (HVG vom
28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom 14. Mai 2014,
S. 29 Probanden für solche Studien werden normalerweise nicht bezahlt
und haben dies unterschriftlich zu bestätigen; S. 41 f. strikte Protokolle sei-
en schon zu Phase II erforderlich).
2.9.4 Somit sind bei summarischer Betrachtung zum einen verwertbare Ergeb-
nisse aus den vom Beschuldigten behaupteten Überweisungen in das Pro-
jekt T. nicht bekannt. Zum anderen wären ohne Patentschutz investierte
anvertraute Gelder ohne Aussicht auf Vermarktungserlöse und daher verlo-
ren. Selbst eine juristische Person als Anlegerin müsste angesichts solcher
Investitionen nachvollziehbar, umfassend und detailliert aufgeklärt werden.
Es würde demnach dem Beschuldigten zum Vorwurf gereichen, bei der
Verwendung der Gelder von der E. Holding für sein angebliches T.-Projekt
seine Vermögensverwaltungspflichten mehrfach verletzt zu haben.
2.10 Zu seinen Pflichten als Vermögensverwalter hätte ebenso gehört, seine
Kundin E. Holding und ihr Risikoprofil genau zu kennen, sie zu informieren
und ihr periodisch Rechenschaft abzuliefern. Noch am 19. Januar 2011
ging R. jedoch davon aus, die G. SA habe auf den Börsenweltmärkten mit
Wertpapieren und Derivaten innert zwei Monaten Anlagen mit einer Jahres-
- 12 -
rendite von sieben Prozent zu tätigen (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 243
Konfrontationseinvernahme der Zeugen BB. und D. vom 27. Novem-
ber 2013, Einlegeractorum 5). Nichts von alledem nahm die G. SA vor.
Spätestens als vertragswidrig nicht Gewinne (art. 2 JVA "Profit Split"), son-
dern das Vermögen verteilt wurde (darunter fällt auch die geltend gemachte
"Gewinnvorwegentnahme"), wäre eine schriftliche Aktualisierung des Ver-
trags- und Vertretungsverhältnisses erforderlich gewesen. Dem Beschul-
digten ist hierbei anzulasten, dass keine Rücksprache und Rechenschafts-
ablage direkt an die E. Holding-Geschäftsleitung erfolgte, was für eine An-
lage von EUR 100 Mio. in ein nicht patentgeschütztes Medizinalprojekt
selbstverständlich sein sollte.
Die Rücksprache und Aktualisierung hätte auch zutage gefördert, dass
nicht die E. Holding selbst hinter der K. und der J. steht. Als die Gelder ur-
sprünglich direkt vom Konto der G. SA verteilt werden sollten, erkundigten
sich die Banken nach der Rolle der einzelnen Personen im T.-Projekt. Da-
raufhin liess der Beschuldigte die K. einfach den ganzen Betrag überwei-
sen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme vom 6. No-
vember 2012, EV-Beilagen 19/20). Die vom Beschuldigten hernach erteilte
Anweisung an die K. zur Verteilung erfolgte, ohne dass er sich selbst er-
sichtlich über die Rolle weder der Empfänger noch der K. dokumentiert und
vergewissert hätte. Bezüglich der J. lief die Überweisung des Anteils von
der E. Holding immerhin für die J., R. und nicht die E. Holding (Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Ein-
vernahme vom 29. August 2012, EV-Beilage 19 Aufteilung der
EUR 25 Mio. vom 26. Mai 2011).
Es fällt auf, dass Fragen zu Berechtigungen und Destinatären zwar zumin-
dest bei einer involvierten Bank aufgetreten sind (HVG vom 30. Au-
gust 2012, Verdachtsmeldung der Bank P. vom 17. Juni 2011), offenbar
aber nicht beim Beschuldigten. Banken hatten Fragen, verlangten zusätzli-
che Unterlagen und wollten die Hintergründe der Transfers verstehen und
dokumentieren (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontationseinver-
nahme vom 2. Mai 2013, EV-Beilage 7 Aktennotiz der Bank H. vom
11. Februar 2011 [Bank H. wollte die E. Holding kennenlernen]; Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 31 Nach-
frage zu Transfers; HVG vom 30. August 2012, Verdachtsmeldung der
Bank P. vom 17. Juni 2011; zur Bank N. vgl. act. 9 S. 11 Ziff. 4.2). Die Ban-
ken verstanden das vorgebliche Geschäftsmodell nicht (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.4 lit. d, im
gleichen Strafverfahren ergangen). So verlor die E. Holding Gelder, indem
diese Dritten zu- und damit abflossen.
- 13 -
2.11 In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass eine durchdachte und prakti-
kable erprobte Anlagestrategie Voraussetzung für die Annahme von Ver-
mögenswerten dieser Höhe und der vorteilhaften stipulierten Gewinnauftei-
lung sind. Schon bei Annahme musste dem geschäftserfahrenen Beschul-
digten klar sein, dass ein Vermögensschaden (sei es ein Verlust oder ent-
gangener Gewinn) wahrscheinlich ist. Statt aufgrund schriftlicher Kalkulati-
onen und Präsentationen zuhanden der Geschäftsleitung von der E. Hol-
ding zu investieren, entschied er sich, (angebliche) Projekte der ihm zure-
chenbaren S. zu finanzieren, neben eher spontanen Investitionen auf das
Kontokorrent der I. S.A. resp. von DD. Er wusste um die zweifelhafte Wert-
haltigkeit der Projekte und Aktien der I. S.A. Seine G. SA führte seit 2001
keine Bücher mehr und wurde als inaktiv beschrieben; am Hauptsitz habe
sich denn auch das JVA nicht auffinden lassen (HVG vom 28. Mai 2014,
S. 45). Eine Bereicherungsabsicht schliesslich ist angesichts der dargestell-
ten Entnahmen von nichtexistierenden Gewinnen zugunsten der G. SA
beim heutigen Stand des Verfahrens wahrscheinlich.
2.12 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten: Statt sie anzulegen, scheint der
Beschuldigte die Gelder der E. Holding verteilt und sie damit am Vermögen
geschädigt zu haben. Es ist kein Rückfluss auf ein Konto erkennbar, wo die
E. Holding über ihre Organe Kontrolle über die Gelder erlangt hätte. Die
Transfers erschienen überhaupt nicht in der Buchhaltung der E. Holding.
Die Verteilung des Anlagekapitals geschah bei summarischer Betrachtung
und heutigem Kenntnisstand dadurch, dass nach Transfers Teile des Ver-
mögens als Gewinn ausgewiesen wurden. Hernach wurde das JVA ange-
wendet, das eine hälftige Aufteilung von Gewinnen zwischen der E. Holding
und der G. SA stipulierte. Die Entnahmen, nicht erzielten Gewinne und un-
vollständige Information der Organe der E. Holding verletzten die Pflichten
des Beschuldigten als Vermögensverwalter. Mit einem Teil der ausge-
schleusten Gelder scheint sich nach heutigem Stand der Untersuchung der
Beschuldigte selbst bereichert zu haben. Damit ist für das Haftbeschwer-
deverfahren der dringende Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesor-
gung ausreichend dargetan.
2.13 Der Beschuldigte behauptet, es seien durchaus Gewinne erzielt worden,
die hätten verteilt werden dürfen.
a) Der Bezug vom 4./11. Februar 2011 von EUR 7 Mio. stelle eine Aus-
schüttung von Gewinnen dar. Davon habe er ausgehen dürfen, als er
von der I. S.A. einen undatierten Screenshot erhalten habe, der ihm ein
Guthaben von EUR 109 Mio. ausgewiesen habe (HVG vom 26. Novem-
ber 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep-
- 14 -
tember 2012, S. 12 f. und Einlegeractorum 14 Screen-Print aus dem
E-Banking vom 29. Januar 2011 [Cash EUR 109 Mio.]).
Für eine professionelle Vermögensverwaltung kann dies kein ausrei-
chender Beleg sein, um angebliche Millionengewinne zu verteilen. Der
Beschuldigte selbst widersprach sich, indem er die Rendite von der
I. S.A. als ungenügend bezeichnete und seine EUR 89 Mio. zurückver-
langte (HVG vom 26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des
Beschuldigten vom 22. November 2012, EV-Beilage 18 Kündigungs-
brief des Beschuldigten an die I. S.A. vom 7. März 2011 "a profit non-
performance", "our funds in the amount of €89 Million"; der I. S.A. wur-
den ursprünglich EUR 96 Mio. überwiesen, Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Einvernahme vom
29. August 2012, EV-Beilage 8 Belastungsanzeige der Bank H. vom
12. Januar 2011). Die I. S.A. sprach gegenüber der Bank N. von einer
"Redemption" (HVG vom 26. November 2012, Beilage 71 Bankinterne
Notiz vom 9. Februar 2011). Die Bank O. verstand unter Redemption
eine Rückzahlung (HVG vom 27. August 2014, Beilage 304 Schreiben
der Bank O. vom 21. März 2013).
b) Am 11. März 2011 wurden EUR 100 Mio. von der Bank N. zur Bank O.
überwiesen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 69 Auszug der
Bank N. des Kontos der I. S.A. von 11. Januar bis 30. Juni 2011); der
Betrag setzt sich aus dem Überrest der EUR 100 Mio. (EUR 89 Mio.)
und einer Investition von EUR 11 Mio. aus dem Fonds DD. zusammen
(identische Personen handelten für die I. S.A. und JJ./DD., vgl. HVG
vom 26. November 2012, Beilage 54, Einvernahme des Beschuldigten
vom 26. September 2012, S. 13). Der Beschuldigte will auch den Anteil
von DD. als Gewinn aus dem JVA verstanden sehen (HVG vom 24. Mai
2013, Beilage 114 Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 16).
Die Verträge und Korrespondenz zwischen der JJ. und der G. SA spre-
chen dafür, dass die EUR 11 Mio. wohl der Beitrag der JJ. für ein ge-
meinsames Investment gewesen sei. Auch bestellte die G. SA für den
erhaltenen Betrag Sicherheiten (Antrag auf Anordnung von Untersu-
chungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Einvernahme vom
29. August 2012, EV-Beilage 16 Agreement about a Joint Profit Sharing
vom 7. März 2011 [G. SA/JJ.]; HVG vom 26. November 2012, Beila-
ge 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Ein-
legeractorum 18 Bestätigung seitens von DD. vom 28. April 2011, dass
Gelder ursprünglich im DD.-Fund investiert gewesen seien; HVG vom
26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom
22. November 2012, EV-Beilage 20 Übereinkunft DD. und G. SA vom
- 15 -
10. März 2011 betreffend "joint investment" [EUR 89 Mio.] "out of DD.",
zusammen mit EUR 11 Mio. in den DD. account bei der Bank O. [Zü-
rich] mit S.-Aktien als Sicherstellung; EV-Beilage 18 Schreiben vom
7. März 2011 der G. SA an DD.; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 266,
Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP vom 21. März 2014, S. 74, 110
bis 114).
Zudem sprach der Beschuldigte selbst zuvor nicht von Gewinnen (HVG
vom 24. Mai 2013, Beilage 151 Längeres Fragment eines E-Mails des
Beschuldigten) und tätigte eine Überweisung an den Hauptinvestor der
EUR 11 Mio. in DD.; der Beschuldigte wusste mithin vermutlich, woher
die Gelder kamen und wem sie gehörten (HVG vom 26. Novem-
ber 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. No-
vember 2012, EV-Beilage 11 Anweisung des Beschuldigten vom 8. Ju-
ni 2011 an die Bank O. [Monaco], USD 250'000.-- an KK. zu überwei-
sen; siehe auch Beilage 266 Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP
vom 21. März 2014, S. 65 ff., 74, 110–114).
c) Auch der Abfluss vom 27. Mai 2011 von EUR 25 Mio. rechtfertigt sich
aus Sicht des Beschuldigten mit einer vertragskonformen Gewinnauftei-
lung in Form einer "Gewinnvorwegentnahme". Die Auszahlung ihres
Anteils sei auf Geheiss von der E. Holding an die Partnergesellschaft J.
erfolgt (HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des
Beschuldigten vom 6. November 2012, S. 17; HVG vom 24. Mai 2013,
Beilage 113 Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013, EV-
Beilage 16 Agreement and transfer order 1/2011 vom 26. Mai 2011;
HVG vom 27. August 2014, Beilage 305 Einvernahme A. vom
28. Juni 2011, EV-Beilage 3 Understanding vom 15. Mai 2011 zwischen
E. Holding und J.; HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einver-
nahme des Beschuldigten vom 6. November 2012, S. 21 sowie EV-
Beilage 22, HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 111 Konfrontationseinver-
nahme vom 5. Dezember 2012, S. 13).
Der Bank P. reichte der Beschuldigte dazu am 10. Juni 2011,
14:02 Uhr, das nur von ihm unterzeichnete "Agreement und transfer or-
der 1/2011" vom 26. Mai 2011 ein (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 113
Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013, EV-Beilage 17). Kurze
Zeit später (10. Juni 2011, 14:21) sandte der Beschuldigte wiederum
das nur von ihm unterzeichnete Agreement "mit der korrekten Formulie-
rung" ein. Gegenüber der ersten Version werden die EUR 25 Mio. nicht
mehr als Rückfluss aufgeteilt ("to split the return"); die neue Version
spricht nur noch davon, dass der Betrag aufgeteilt werde ("to split the
amount"; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinver-
- 16 -
nahme vom 28. März 2013, EV-Beilage 19; HVG vom 26. Novem-
ber 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep-
tember 2012, Einlegeractorum 21 unterzeichnetes Joint Venture Agree-
ment and transfer order vom 26. Mai 2011).
Dazu in Widerspruch reichte der angebliche Vertreter der E. Holding
(A.) am 14. Juni 2011 ebenfalls bei der Bank P. und zur gleichen Über-
weisung einen wiederum nicht unterschriebenen Darlehensvertrag ein
(Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012,
Beilage 22 Einvernahme vom 29. August 2012, EV-Beilage 20 Darle-
hensvertrag G. SA-J. vom 1. Juni 2011 über EUR 12.5 Mio.; HVG vom
24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinvernahme vom
28. März 2013, EV-Beilage 14).
Angesichts dieser Widersprüche, der mangelhaften Sicherheiten (siehe
sogleich) und der Bezeichnung als "Gewinnvorwegentnahme", ist die
Entnahme von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 bei einer summarischen
Betrachtungsweise keine mit dem JVA vereinbare Gewinnaufteilung.
d) Der Beschuldigte liess von der G. SA als Sicherheiten für "Gewinn"-
Entnahmen zugunsten von DD. und der E. Holding Aktien der S. als Si-
cherheiten hinterlegen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Ein-
vernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 31 und HVG
vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten
vom 26. September 2012, Einlegeractorum 23 Joint Venture Agreement
and transfer order vom 26. Mai 2011 betreffend Transfer von
6.25 Mio. S.-Aktien (Wert min. EUR 30 Mio.) zur bleibenden Hinterle-
gung bei der Bank P., bis "the Project funding allows the retransfer" und
Einlegeractorum 22 Anweisung vom 25. Mai 2011 an Bank M.,
6.25 Mio. S.-Aktien an die Bank P. zu überweisen).
Die Bank P. machte R. darauf aufmerksam, dass mangels Handelbar-
keit kein valabler Gegenwert zu den Entnahmen eingegangen sei (HVG
vom 27. August 2014, Beilage 313 Auszug aus der Kundeninformation
der Bank P.). Überhaupt ist die Werthaltigkeit der S.-Aktie (angeblich
rund EUR 5.--) fraglich. Die Aktie war (am inzwischen geschlossenen)
Open Market (First Quotation Board) in Frankfurt gehandelt (HVG vom
30. August 2012, Beilage 1 Verdachtsmeldung der Bank P. vom
17. Juni 2011, Meldungsbeilage 53). Dort war eine Kotierung ohne öf-
fentliches Angebot mit Prospekt möglich (HVG vom 24. Mai 2913, Bei-
lage 153, S. 5 f.).
Zum Wert der S.-Aktien ermittelte die deutsche Finanzmarktaufsicht
Bafin und erstattete Strafanzeige (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 97
- 17 -
Vorläufige Einstellung vom 18. März 2013 des deutschen Verfahrens
gegen den Beschuldigten angesichts des Schweizer Verfahrens). Der
Kurs sei bei ansonsten vernachlässigbarem Volumen durch Käufe von
jeweils nur 1 bis 5 Aktien (Gebühren pro Transaktion: rund EUR 12.--)
"gepflegt" worden (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 266, Bericht Bun-
deskriminalpolizei BKP vom 21. März 2014, S. 97–103, 43). Alleine der
Beschuldigte habe innert rund zehn Monaten 192 solcher Käufe getätigt
(HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 95 Anzeige der Bafin vom 24. Novem-
ber 2011, S. 2, 11 f. unrentable Kleinstgeschäfte). Überdies scheint sei-
ne G. SA kleinere Aktienkäufe getätigt zu haben und zwar mit den Mit-
teln der E. Holding (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom
30. August 2012, Beilage 32 Aufträge zum Ankauf von S.-Aktien durch
die G. SA vom 19. Januar und zwei vom 24. Januar 2011; HVG vom
24. Mai 2013, Beilagen 157–161).
Daraus ergibt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dass dem
Beschuldigten klar sei musste, dass die eingelagerten S.-Aktien keinen
adäquaten Gegenwert für die entnommenen Gelder darstellten. Dazu
ist kongruent, dass der Beschuldigte am 22. September 2011 brieflich
festhielt, dass kein einziges S.-Projekt verwirklicht wurde (im Anhang
zum Bericht BKP). S. wies im Jahresabschluss 2010 denn auch keine
immateriellen Aktiven oder Erlöse auf (HVG vom 28. Mai 2014, Beila-
ge 266 Bericht BKP vom 21. März 2014, im Anhang; ausführlich zur de-
solaten Finanzsituation der S. der Bericht BKP, S. 32–45) und wurde
am 29. Juni 2012 mangels Aktiven aufgelöst (HVG vom
27. November 2013, Beilage 233 Bericht Detektei LL. GmbH vom
2. Juli 2012 betreffend Teilnahme an letzter GV der S. in Nizza).
e) Die Darstellungen des Beschuldigten erschüttert weiter, dass sich di-
vergierende Angaben zu Mittelverwendungen oder -herkunft wie ein ro-
ter Faden durch die wirtschaftliche Aktivität des Beschuldigten ziehen.
Widersprüchliche Angaben und Belege veranlassten die Bank P. auch
zu ihrer Verdachtsmeldung (HVG vom 30. August 2012, Verdachtsmel-
dung der Bank P. vom 17. Juni 2011).
Am 21. Dezember 2010 wurden EUR 98 Mio. vom Konto der G. SA bei
der Bank H. zur Bank M. nach Luxemburg transferiert. Als Grund der
Überweisung wurde "zur Umsetzung des Krebspräparat - Projektes und
die damit verbundenen Handlungsnotwendigkeiten zur Erlangung spe-
ziell der behördlichen Zulassung und vor allen Dingen der Durchführung
der global orientierten, notwendigen Untersuchungen" angegeben. Eine
Verwendung für T. ist nicht ersichtlich; EUR 96 Mio. wurden später
vielmehr in die I. S.A. investiert (HVG vom 27. November 2013, Beila-
- 18 -
ge 198 Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2013, EV-
Beilage 8). Die Rückzahlung der I. S.A. wurde gegenüber der Bank H.
wiederum als "erster Rückfluss in Sachen T." deklariert (Antrag auf An-
ordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Ein-
vernahme vom 29. August 2012, EV-Beilage 12 Zahlungsauftrag vom
7. Februar 2011). Der gegenüber der Bank H. kommunizierte Anlage-
plan wurde nicht ersichtlich realisiert (HVG vom 24. Mai 2013, Beila-
ge 115 Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013, EV-Beilage 6
Meeting-Notiz der Bank H. vom 10. Februar 2011; vgl. HVG vom
26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme vom 6. November 2012,
EV-Beilage 4). Gegenüber der Bank N. wurde der Wechsel zur Bank O.
wie folgt begründet: Kündigung "aufgrund des bis dato nicht performen-
den fonds. bei der Bank O. können sie offensichtlich mit einem pro-
gramm partizipieren welches risikolos 2.5% pro Monat bringt." (HVG
vom 26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten
vom 22. November 2012, EV-Beilage 19 Kundenjournal der Bank N.,
gemäss Eintrag vom 10. März 2011). Ein solcher Ertrag stellte sich bei
der Bank O. nicht ein, ja die Bank hatte gar keine Diskussion bezüglich
Investitionsabsichten geführt (HVG vom 27. August 2014, Beilage 304
Schreiben der Bank O. vom 21. März 2013). Widersprüchliches erklärte
der Beschuldigte auch gegenüber der Bank O. (Monaco; HVG vom
26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom
10. Oktober 2012, EV-Beilagen 4–7).
Verträge scheinen zu einem guten Teil für die Compliance der Banken
gemacht worden zu sein (HVG vom 26. November 2012, Beilage 57
Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2012, EV-
Beilage 5 Überwachter Anruf vom 27. Juni 2011 ab 11:17.10 "da kann
man problemlos auch den Mittelfluss gegenüber Bank H. gleich erklä-
ren."; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 151 Längeres Fragment eines
E-Mails des Beschuldigten – Banken machten ständig Probleme;
vgl. auch die Einreichung widersprüchlicher Unterlagen bei der Bank P.
in obiger Erwägung 2.13 lit. c).
2.14 Der Beschuldigte macht weiter geltend, viele Dokumente seien gefälscht.
(HVG vom 27. November 2013, Beilage 221 Eingabe des Beschuldigten
vom 3. September 2013, S. 25 nennt verschiedene Dokumente). Geht die
BA bei gewissen Dokumenten von Fälschungen aus, bemängelt er, dies sei
nicht durch Fachleute bewiesen worden (vgl. obige Erwägung 3.4). Auch
sei ein wichtiger Entlastungszeuge nicht gehört worden.
Die Untersuchung förderte wiederholt Anzeichen suspekter Urkunden zu
Tage (so der Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Sep-
- 19 -
tember 2014, E. 4.5.2). Fälschungen zu erkennen erfordert nicht stets ein
forensisches Gutachten. Insgesamt wird es Aufgabe des Sachgerichtes
sein, die Unschuld oder Schuld des Beschuldigten zu beurteilen.
2.15 Im Sinne eines Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Einwendungen des
Beschuldigten den gegen ihn festgestellten dringenden Tatverdacht nicht
erschüttern.
2.16 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die BA habe den Vorwurf der
Geldwäscherei fallengelassen. Dem ist nicht so (act. 9 S. 11 f. Ziff. 6). Den
Beschuldigten belastet insbesondere, dass er auch nach Überweisung der
Gelder an die K. wohl Anweisungen zur weiteren Verteilung der Gelder ge-
geben hatte (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 115 Konfrontationseinver-
nahme vom 7. Mai 2013, EV-Beilage 2 gemäss dem Beschuldigten ge-
fälscht, HVG vom 26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme des Be-
schuldigten vom 6. November 2012, S. 21 ff.). Gelder der E. Holding wur-
den auch für private Darlehen und eine Investition verwendet (HVG vom
26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom
10. Oktober 2012, S. 31). Vom Konto der G. SA in Monaco wurden zudem
Gelder an die MM. verschoben, angeblich zur Produktion eines Films (HVG
vom 28. Mai 2014, Beilage 245 Konfrontationseinvernahme vom 17. De-
zember 2013, EV-Beilage 7 Call Report Bank O. (Monaco) vom
21. Juli 2011 und Beilage 9 Call Report vom 12. Juli 2011). Auch Überwei-
sungen von der E. Holding zugehörigen Geldern auf Konten in Spanien er-
füllten wohl den Tatbestand (vgl. HVG vom 26. November 2012, Beilage 56
Einvernahme vom 6. November 2012, EV-Beilage 6–8). Die Ausführungen
des ZMG im angefochtenen Entscheid, womit der dringende Tatverdacht
der Geldwäscherei bejaht wird, sind somit zutreffend.
2.17 Zusammenfassend ist bei einer summarischen Beweiswürdigung – unter
dem Blickwinkel des dringenden Tatverdachts und gestützt auf den vorlie-
genden Aktenstand – Folgendes wahrscheinlich: Dass der Beschuldigte in
Bereicherungsabsicht die Gelder der E. Holding zum einen u. a. in ein nicht
werthaltiges Projekt seiner I. S.A. investierte, dass er die Gelder der
E. Holding zum anderen zwischen Konten verschob und Rückzahlungen
als Gewinn deklarierte und so das Kapital der E. Holding verteilte. Dies –
wie auch seine ungenügende Planung, Abklärung und Information – ver-
letzte seine Pflichten als Vermögensverwalter und schädigte die E. Holding
am Vermögen. Demnach ist seine Verurteilung durch das zuständige
Sachgericht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne des Art. 158
Ziff. 1 dritter Absatz StGB aus heutiger Sicht wahrscheinlich. Ebenso be-
steht gegen ihn ein dringender Tatverdacht betreffend Geldwäscherei
(Art. 305bis Abs. 1 StGB).
- 20 -
3. Die Beschwerde erhebt keine Rügen zur Kollusions- und Fluchtgefahr.
Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des ZMG zu verwei-
sen (act. 1.1 Verfügung vom 4. September 2014, S. 4).
4.
4.1 Weiter ist gerügt, die andauernde Untersuchungshaft sei unverhältnismäs-
sig.
Die BA zeige keinerlei Befähigung und Bereitschaft das Verfahren beför-
derlich zu führen. Termine würden nur schleppend angesetzt. Die Schluss-
einvernahmen seien noch immer nicht abgeschlossen. Bei einem Mitbe-
schuldigten sei schon der 6. Teil der Schlusseinvernahme angesetzt. Die
BA agiere ziellos, die weiteren Verfahrensschritte seien nicht bekannt. Dies
verletze das Beschleunigungsgebot (act. 1 S. 4–7).
Das ZMG und die BA hätten sich nicht substantiell mit der Verhältnismäs-
sigkeit der Gesamtdauer der Untersuchungshaft auseinandergesetzt. An-
gesichts des fehlenden bzw. eines allenfalls sehr geringen Tatverdachts sei
auch eine geringe Strafe zu erwarten (act. 1 S. 10 f.).
Die eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse bereits alleine
genügen, um den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (act. 1 S. 4
Ziff. 9).
4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafpro-
zessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer ange-
messenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann
vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei-
heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der
Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf
die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer
der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270
E. 3.4.2). Der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder
teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen
werden kann, lässt die Untersuchungshaft in der Regel noch nicht als un-
verhältnismässig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d; 124 I 208 E. 6; Urteil des
Bundesgerichts 1B_148/2012 vom 2. April 2012, E. 6.1; vgl. zur betreffen-
- 21 -
den Praxis auch FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 227
N. 9). Erstandene Auslieferungshaft ist an die zulässige Dauer der strafpro-
zessualen Haft grundsätzlich anzurechnen (BGE 133 I 168 E. 4.1).
Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann
überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben
wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei
besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die
erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder
nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rech-
nung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles
zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2;
132 I 21 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2013 vom 27. Feb-
ruar 2013, E. 3; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 6.3; 1B_257/2014
vom 6. August 2014, E. 3.1).
4.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 dritter Ab-
satz StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren be-
straft. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli-
chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet-
zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich-
keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da-
nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um-
ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
Die Haft wurde vom ZMG bis 1. Dezember 2014 verlängert (act. 1.1). Der
Beschuldigte ist seit 24. Mai 2012 in Auslieferungs- und Untersuchungs-
haft, also heute seit rund zwei Jahren und gut sechs Monaten. Er wird u. a.
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei
beschuldigt. Aufgrund echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen liegt
die Höchststrafe bei 7½ Jahren. Im Falle einer Verurteilung ist insgesamt
eine Strafe im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens wahrschein-
lich. Die Anklage werde denn auch eine Sanktion von mehr als drei Jahren
beantragen (act. 9 S. 17 Ziff. 1 und 3). Damit ist die bisherige Haftdauer
noch nicht in grosse Nähe zu derjenigen freiheitsentziehenden Sanktion
gerückt, die bei einer Verurteilung konkret zu erwarten wäre.
- 22 -
4.4 In der gleichen Untersuchung hielt der Beschluss des Bundesstrafge-
richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 6.4 fest was folgt: Das vor-
liegende komplexe Wirtschaftsstrafverfahren ist geprägt von seinen interna-
tionalen Verknüpfungen, darunter dass der Beschuldigte erst ausgeliefert
werden musste. In der Untersuchung war eine grosse Datenmenge auszu-
werten und Fremdsprachigkeiten zu begegnen. Diese Aussagen zum Ver-
fahren treffen auch hier zu. Die BA zeigt schliesslich in den jeweiligen HVG
auch des vorliegenden Verfahrens auf, wie das Verfahren stetig vorwärts-
getrieben wurde. Schwerwiegende zeitliche Versäumnisse der BA sind
nicht auszumachen.
4.5 Die Beschwerde rügt in pauschaler Weise die "völlig desolate" und "kata-
strophale" Aktensituation und zwar als Symptom einer Verfahrensver-
schleppung (act. 1 S. 5 Ziff. 13 und 18). Zur nicht optimalen Anlage der
Verfahrensakten und ihren Folgen ist zu verweisen auf die im gleichen
Strafverfahren ergangenen und auch hier zutreffenden Erwägungen des
Bundesgerichts (Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 4) sowie
des Bundesstrafgerichts (Beschluss BH.2014.11 vom 8. September 2014,
E. 3.4).
4.6 Zusammenfassend ist die auszustehende Haft deutlich geringer als die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wahrt das Verhältnismässigkeits-
prinzip. Der Entscheid des ZMG ist insoweit ebenfalls zu bestätigen.
5. Insgesamt sind die erhobenen Rügen unberechtigt. Der Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichtes ist zutreffend. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren. Mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und
der über zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft liege ein Fall not-
wendiger Verteidigung vor. Der amtliche Verteidiger im Untersuchungsver-
fahren engagiere sich nicht: Er habe den Beschwerdeführer monatelang
nicht besucht, sich vor Einvernahmen in der Sache nicht mehr mit ihm be-
sprochen und keine Stellungnahmen zu den beiden letzten Haftverlänge-
rungsanträgen mehr abgegeben (act. 1 S. 3 N. 5–7).
Es sind vorliegend keine Anzeichen auszumachen, dass der amtliche Ver-
teidiger des Hauptverfahrens seinen Pflichten ungenügend nachkomme.
- 23 -
Die letzte Haftbestätigung im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesge-
richts 1B_243/2013 vom 20. August 2013) ist vor gut einem Jahr und drei
Monaten erfolgt, eine erneute Überprüfung im Rechtsmittelzug ist im jetzi-
gen Zeitpunkt nicht ohne weiteres angezeigt oder erforderlich. Für den amt-
lichen Verteidiger des Hauptverfahrens schien sie denn auch entbehrlich
gewesen zu sein. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens gäbe ihm da-
rin Recht. Kennt die StPO keinen subsidiären amtlichen Einsatz des Wahl-
verteidigers, so ist der Antrag auf Einsetzung des Wahlverteidigers als amt-
licher Verteidiger im Beschwerdeverfahren abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8
Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]).
- 24 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher
Verteidiger im Verfahren vor der Beschwerdekammer wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Er-
öffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich
nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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