Beschluss vom 29. April 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zurzeit in Untersuchungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Damke,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m.
Art. 222 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29
Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BH.2014.4, BP.2014.20
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des
Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend "NDB") eröffnete die Bun-
desanwaltschaft am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung vorerst gegen
unbekannte Täterschaft, in der Folge ab 17. März 2014 gegen B. und ge-
gen C. wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und gifti-
ge Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), der strafbaren Vorbe-
reitungshandlungen (Art. 260bis StGB) sowie der Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation (Art. 260ter StGB). Der NDB hatte von einem Partner-
dienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhö-
rung der Verdacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of
Iraq and the Levante (nachfolgend "ISIL") würden in der Schweiz einen An-
schlag planen.
B. Am Abend des 21. März 2014 liess die Bundesanwaltschaft u. a. die Woh-
nung von B. durchsuchen. Hierbei wurde nebst den beiden bereits Be-
schuldigten B. und C. auch A. angehalten (vgl. Haftdossier BA, Beilage 5).
Am 22. März 2014 wurde die Strafuntersuchung auf A. ausgedehnt und
dieser wurde gleichentags zwei Mal zur Sache befragt. Im Anschluss an die
zweite Befragung wurde A. aus der Polizeihaft entlassen (Haftdossier BA,
Beilagen 1, 6 und 7). Aufgrund erster Erkenntnisse aus den anlässlich der
Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahmen dehnte die Bundesanwalt-
schaft am 7. April 2014 die gegen A. geführte Strafuntersuchung aus auf
die Tatbestände der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB sowie der
Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB (Haftdossier BA, Beilage 2).
Gleichentags vereinigte sie gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfol-
gung und die Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (Haftdossier
BA, Beilage 3).
C. Am 8. April 2014 wurde A. durch die Bundesanwaltschaft festgenommen
(Haftdossier BA, Beilage 9). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 9. Ap-
ril 2014 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Bern (nachfolgend "ZMG-BE") nach durchgeführter mündlicher Verhand-
lung am 10. April 2014 gegen A. eine auf zwei Monate, d. h. bis 7. Ju-
ni 2014 befristete Untersuchungshaft an (act. 1.1).
D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. April 2014 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der angefochte-
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ne Entscheid sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Untersuchungs-
haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 schliesst die Bundesan-
waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das ZMG-
BE übermachte der Beschwerdekammer am 23. April 2014 die Akten und
verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 4). Im Rah-
men seiner Replik vom 28. April 2014 nahm A. zur Beschwerdeantwort der
Bundesanwaltschaft Stellung und beantragt zugleich amtliche Verteidigung
und unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 5).
Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem ZMG-BE am
29. April 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu
BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3
S. 89 ff.; siehe auch BGE 139 IV 314 E. 2.2) Entscheide über die Anord-
nung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Si-
cherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393
Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah-
mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65
Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerde-
erhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte
Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen
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Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch-
tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions-
gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs-
sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein
schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).
Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine
oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie
die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Im Rahmen seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer da-
rauf, das Vorliegen eines die Untersuchungshaft rechtfertigenden dringen-
den Tatverdachts zu bestreiten (act. 1, S. 3 ff.). Mit den Erwägungen der
Vorinstanz zum Vorliegen der weiteren Haftgründe setzt er sich nicht aus-
einander.
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine
hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be-
schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de-
nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de-
ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und
Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein-
lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta-
dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch
wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht-
zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti-
sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt
werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi-
um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare
Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012,
E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die
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Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei
der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in
Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts stützt sich die Beschwerdegeg-
nerin in ihrem Haftantrag primär auf den gegen die beiden Mitbeschuldigten
B. und C. bestehenden dringenden Tatverdacht, wonach diese an der Pla-
nung eines mutmasslichen Attentats in der Schweiz (oder in den USA) be-
teiligt seien. Beim diesbezüglichen Treffen der beiden sei auch der Be-
schwerdeführer angehalten worden. Auf Grund der nachfolgenden Auswer-
tung des bei dieser Anhaltung sichergestellten Mobiltelefons des Be-
schwerdeführers sowie auf Grund der Befragung des Beschwerdeführers
zu weiteren Erkenntnissen habe sich der Verdacht verdichtet, der Be-
schwerdeführer sei unter anderem an der Planung und Vorbereitung eines
Attentats im Auftrag oder für die ISIL in der Schweiz mitbeteiligt.
Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet diesen Verdacht. Auch nach
über einem Monat andauernden Ermittlungen sei nicht dargetan, um was
für einen Anschlag es sich überhaupt handeln solle, welche Vorbereitungs-
handlungen dafür getroffen worden seien und welche Rolle dem Be-
schwerdeführer bei dem angeblich geplanten Anschlag zukommen solle.
3.3 Von den Parteien unbestritten geblieben ist der sich auf die Auswertung
des Mobiltelefons des Beschwerdeführers stützende dringende Tatver-
dacht, wonach dieser Gewaltdarstellungen und kinderpornografisches Ma-
terial beschaffte und solches Material besass. Auch wenn diesbezüglich ei-
ne hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer sich im
Sinne von Art. 135 Abs. 1bis bzw. von Art. 197 Ziff. 3bis StGB strafbar ge-
macht haben könnte, ist aber festzuhalten, dass diese Vorwürfe für sich al-
lein keine Untersuchungshaft rechtfertigen können. Dies schon nur des-
halb, weil es bezüglich dieser beiden Straftaten allein am Vorliegen eines
die Untersuchungshaft rechtfertigenden Grundes wie Flucht- oder Kollusi-
onsgefahr fehlt.
Der darüber hinaus geltend gemachte Tatverdacht ist Folgender: Der Be-
schwerdeführer soll – in welcher Funktion ist noch unbestimmt – an der
Planung und Vorbereitung eines im Auftrag oder für die ISIL zu verübenden
Anschlags in der Schweiz (allenfalls in den USA) beteiligt sein.
Wenn von einem "Anschlag" in der Schweiz oder den USA die Rede ist, so
kann es sich dabei im Kontext von ISIL nur um einen terroristischen An-
schlag handeln, wobei alles Weitere völlig unbestimmt ist. Vorerst ist damit
- 6 -
zu prüfen, welcher Tatbestand nach schweizerischem Strafrecht überhaupt
in Frage kommt. Untauglich und zu Recht von der Vorinstanz für den drin-
genden Tatverdacht nicht berücksichtigt ist aufgrund der Aktenlage der
Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche-
rischer Absicht nach Art. 224 StGB. Selbst der Bericht des NDB ergibt kei-
nen Hinweis auf die Art und Weise eines möglichen Anschlags. Ob damit
ein Tatbestand des Art. 260bis StGB im Lichte des eingeschränkten Delikts-
katalogs (Art. 260bis Abs. 1 lit. a – j StGB) angesichts der sehr vagen Infor-
mationen angenommen werden kann, ist aufgrund der vorliegend dem Ge-
richt bekannten Faktenlage unklar, kann aber letztlich offen bleiben.
Für eine rechtliche Subsumtion genügend konkretisiert ist hingegen der
Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach
Art. 260ter StGB. Ob und inwiefern die weitere Tatbestandsvariante von
Art. 260ter StGB, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, ebenfalls
Gegenstand des Tatverdachts sein soll, lässt sich weder dem Haftantrag
noch dem Entscheid der Vorinstanz entnehmen.
3.4 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ih-
ren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri-
schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche
Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Be-
griff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Ver-
brechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen.
Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grund-
sätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie
Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um
die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf
gegen diktatorische Regimes führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; 132 IV
132 E. 4.1.2 S. 134 f.; 131 II 235 E. 2.12; je mit Hinweisen). Nach der Pra-
xis des Bundesgerichts stellen insbesondere die italienischen "Brigate Ros-
se", die baskische ETA oder das internationale Netzwerk Al-Qaïda terroris-
tische verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB
dar (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 m.w.H.).
ISIL oder deutsch der "Islamische Staat im Irak und der Levante", ist eine
dschihadistisch-salafistische Organisation. Sie hat ihren Ursprung im iraki-
schen Widerstand und bekannte sich früh zu Al-Qaïda. Im Irak tötete sie
durch Anschläge mehrere tausend Menschen. Sie kämpft im syrischen
Bürgerkrieg gegen das Regime von Baschar al-Assad sowie diverse ande-
re syrische Aufständische, wobei ihr Massaker in grösserem Umfange an-
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gelastet werden (alles gemäss Wikipedia, welche bezüglich Massaker, Ge-
heimgefängnisse und Folterungen auf Berichte von Amnesty International
und Human Rights Watch abstellt). ISIL ist deshalb im Sinne des Tatver-
dachts als terroristische Organisation einzustufen, wobei für den Tatbe-
stand des Art. 260ter StGB auch terroristische Gruppierungen mit Tätigkeit
im Ausland gelten. Handlungen, die in irgend gearteter Weise geeignet
sind, die Organisation ISIL zu unterstützen, sei dies allgemein oder in Hin-
blick auf eine konkrete Aktion wären jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne
von Art. 260ter StGB. Eine Mitbeteiligung an der Planung und Ausführung
eines terroristischen Anschlags im Auftrag der ISIL in der Schweiz oder in
den USA (Originaltext gemäss Bericht des NDB) würde ohne Weiteres den
Tatbestand von Art. 260ter StGB begründen.
3.5 Als Weiteres ist zu prüfen, ob für eine tatbestandsmässige Handlung im
vorstehend umschriebenen Sinn ausreichend konkrete Hinweise bestehen,
damit von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden kann. Im
Zentrum steht dabei der Bericht des NDB vom 20. März 2014, der für sich
selbst nur, aber immerhin ein Indiz für die Richtigkeit der darin aufgeführten
Sachverhalte darstellt. Die darin enthaltenen Aussagen erfahren eine Be-
stätigung insofern, als die Angaben über B. mit den von der Beschwerde-
gegnerin erhobenen Akten übereinstimmen (Behinderung, Rollstuhlfahrer,
Telefonnummern etc.). Zwar sind Anschläge der ISIL ausserhalb ihres
nahöstlichen Einsatzraumes nicht öffentlich bekannt und werden von der
Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt. Der einzige diesbezüg-
liche Hinweis ist die Information, welche der NDB von einem Partnerdienst
erhielt. In Verbindung mit dem spezifischen Hinweis, eine Finanzierung
durch ISIL erfolge erst nach einem erfolgreichen Anschlag und ein hoch-
rangiges Mitglied von ISIL werde sich dazu bekennen, wenn der Anschlag
genügend Publizität mache, verstärken die Plausibilität des Inhalts des Be-
richts des NDB hinsichtlich eines Anschlags in der Schweiz oder den USA.
Dem erwähnten Bericht zufolge stehe B. mit einem Aktivisten der ISIL na-
mens D. in Kontakt. Letzterer sei damit beschäftigt, ein Mitglied der ISIL
bzw. eine dieser nahestehende Person aus Syrien in die Schweiz zu schi-
cken. Diese Person solle in der Folge durch B. bei der Vorbereitung und
Begehung eines Anschlags unterstützt werden. Diese Drittperson heisse
vermutlich E. (vgl. hierzu den weniger weitgehend anonymisierten Bericht
des NDB in den Haftdossiers B. bzw. C.). Dem Bericht kann weiter ent-
nommen werden, dass B. C. in die Türkei geschickt habe, um dort einen
von D. zur Verfügung gestellten elektronischen Datenträger entgegen zu
nehmen, welcher mit dem Anschlag in Zusammenhang stehe. B. und C.
würden sich schliesslich zwischen dem 16. und 22. März 2014 in der
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Schweiz treffen, um diesen Anschlag zu planen (vgl. Haftdossier BA, Beila-
ge 4).
Inhaltlich erfuhr dieser Bericht verschiedentlich eine Bestätigung. So ist
nachgewiesen, dass B. und der mutmasslich den Skype Benutzernamen
"[…]" verwendende D. in Kontakt standen (Haftdossier BA, Beilage 9 zur
delegierten Einvernahme vom 8. April 2014). Ebenso bestätigt sind die
Reise von C. in die Türkei während des vom Bericht umrissenen Zeitraums
(vgl. hierzu u. a. Haftdossier BA, Einvernahme vom 22. März 2014, S. 3,
Z. 6) und das Aufeinandertreffen von B. und C. am 21. März 2014, anläss-
lich dessen die beiden angehalten und festgenommen wurden.
Beim Beschwerdeführer könnte es sich prima vista auch um die im Bericht
erwähnte, aus Syrien kommende, von D. in die Schweiz gesandte und von
B. erwartete Person handeln. Dies wird zwar dadurch relativiert, als der
Name dieser Person dem Bericht zufolge anders lautet (E.), andererseits
wird dieser Umstand jedoch auch wiederum dadurch relativiert, dass die
verschiedenen Personen ihre Namen auch wechseln können, was sich aus
den gesamten Akten deutlich zeigt. Als ein gegenüber dem Beschwerde-
führer belastendes Indiz muss dessen Anwesenheit beim erwähnten Tref-
fen zwischen B. und C. gewertet werden. Soll es bei diesem Treffen tat-
sächlich wie vom Bericht des NDB angedeutet um die Planung eines An-
schlags gegangen sein, so ist kaum vorstellbar, dass die beiden Beschul-
digten B. und C. ein Treffen dieser Art in Anwesenheit einer nicht einge-
weihten Person durchgeführt haben sollen. Der Beschwerdeführer hat denn
auch schon seit seiner Ankunft in der Schweiz bei B. gewohnt, wobei die
Angaben des Beschwerdeführers zum Grund seines Aufenthalts bei B. dif-
fus blieben (siehe insbesondere Haftdossier BA, delegierte Einvernahme
vom 8. April 2014, S. 7, Z. 4 ff.) und der Beschwerdeführer selbst angab,
während seines Aufenthalts in der Türkei keinen festen Kontakt zu B. ge-
habt zu haben (Haftdossier BA, delegierte Einvernahme vom 8. April 2014,
S. 7, Z. 6). Der Beschwerdeführer war bereits am 15. März 2014 auch Ge-
genstand eines abgehörten Telefongesprächs zwischen B. und C. Dem-
nach teilte C. B. mit, er werde den Beschwerdeführer "diese Woche" abho-
len kommen (vgl. hierzu den Auszug aus der Telefonüberwachung aus
dem B. betreffenden Haftdossier, Session ID: […], ab 00:02:45 Uhr). In die-
sem Zusammenhang weiter belastend erweist sich die Tatsache, dass D.
sich via Skype bei B. nach dem Beschwerdeführer erkundigt hat (vgl. Haft-
dossier BA, Beilage 9 zur delegierten Einvernahme vom 8. April 2014).
Schliesslich kommunizierte auch der Beschwerdeführer selbst via Skype
mit D. (Haftdossier BA, Beilage 8 zur delegierten Einvernahme vom 8. Ap-
ril 2014), wobei der Beschwerdeführer den Partner dieses Dialogs als "G."
gekannt haben und mit welchem er in Syrien ausschliesslich geschäftliche
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Kontakte gepflegt haben will (Haftdossier BA, delegierte Einvernahme vom
8. April 2014, S. 12 f., Z. 25 ff.). Auch hier erweist sich als schwer verständ-
lich, weshalb der Beschwerdeführer von der Wohnung von B. aus gerade
mit dieser angeblichen Zufallsbekanntschaft Kontakte gepflegt haben soll.
Weiter belastend wirkt sich der Umstand aus, dass im Cache Speicher auf
dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine Reihe von Propagandabil-
dern zu Bombenanschlägen und Ausbildungsgruppen der ISIL gefunden
wurden (Haftdossier BA, Beilagen 3 – 6 zur delegierten Einvernahme vom
8. April 2014). Bilder, welche der Beschwerdeführer höchstens beim Surfen
aus Langeweile und Neugier angeschaut haben will, obwohl er sich bei-
spielsweise ausdrücklich nicht für die Ausbildung bei der ISIL interessiere
(Haftdossier BA, delegierte Einvernahme vom 8. April 2014, S. 9, Z. 14).
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu all den belastenden Indizien blei-
ben generell diffus bzw. erweisen sich als wenig glaubhaft. In diesem Zu-
sammenhang zu erwähnen sind auch die divergierenden Aussagen, wo-
nach der Beschwerdeführer erst den kurdischen Sicherheitsdienst namens
Asayisch, später dann die ISIL der Tötung seines Vaters bezichtigte (Haft-
dossier BA, delegierte Einvernahme vom 22. März 2014, S. 11, Z. 2, bzw.
Einvernahme vom 22. März 2014, S. 3, Z. 14).
3.6 Die Gesamtheit dieser Umstände sprechen durchaus für eine irgendwie
geartete Involvierung des Beschwerdeführers in eine mutmasslich terroris-
tische Aktion. Damit kann in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums
heute ein dringender Tatverdacht jedenfalls zurzeit noch bejaht werden.
4.
4.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht
es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah-
ren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtge-
fahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten
konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei-
nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht-
gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft-
grund zu bejahen. Mit einzubeziehen sind die familiären Bindungen, die be-
rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. zuletzt
u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014, E. 4.1
m.w.H.).
- 10 -
4.2 Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist dem Tatvorwurf auf Unterstützung ei-
ner terroristischen Organisation in zweierlei Hinsicht Rechnung zu tragen:
Erstens wäre die Unterstützung einer kriminellen Organisation wie der ISIL
eine schwere Straftat, wobei je nach (noch zu klärendem) Konkretisie-
rungsgrad eines geplanten Anschlags weitere Delikte hinzukämen, so dass
im Falle einer Verurteilung mit einer hohen Strafe zu rechnen wäre. Dies
erhöht die Fluchtmotivation. Ausgehend vom Verdacht der Unterstützung
einer terroristischen Organisation ergibt sich zweitens schon an sich eine
hohe Mobilität und eine entsprechende Fluchtbereitschaft. Diesbezüglich
zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen ei-
genen Angaben zufolge von den Schweizer Behörden bereits einen negati-
ven Asylentscheid erhalten habe, hierauf mit Hilfe eines Schleppers zurück
in die Türkei und nun wieder in die Schweiz eingereist sei (Haftdossier BA,
delegierte Einvernahme vom 22. März 2014, S. 4). Der Beschwerdeführer
ist nicht Schweizer und hat hier weder einen Aufenthaltsort (Haftdossier
BA, delegierte Einvernahme vom 22. März 2014, S. 3, Z. 15) noch Fami-
lienangehörige (Haftdossier BA, delegierte Einvernahme vom 22. März
2014, S. 5, Z. 14). Nach dem Gesagten sind sowohl eine konkrete Flucht-
möglichkeit als auch eine hohe Fluchtmotivation klarerweise erstellt.
Ist Fluchtgefahr gegeben, erübrigt es sich, den weiteren Haftgrund der Kol-
lusionsgefahr zu prüfen.
5. Zusammengefasst erweist sich der dringende Tatverdacht in Anbetracht
des frühen Verfahrensstadiums noch als gegeben. Fluchtgefahr ist eben-
falls erstellt. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, wie diese mit geeigneten
Ersatzmassnahmen beseitigt oder auch nur verringert werden könnte. An-
dere Gründe für eine Aufhebung der Untersuchungshaft (Verhältnismässig-
keit) sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um die unentgeltliche Prozess-
führung für das und um Einsetzung seines Verteidigers als amtlicher Ver-
teidiger im Beschwerdeverfahren (act. 5). Seinem Gesuch legte er das ent-
sprechende Formular der Beschwerdekammer sowie eine Honorarnote bei
und führte aus, anhand der Unterlagen sei ersichtlich, dass er als mittello-
ser Asylbewerber in der Schweiz nicht über die erforderlichen Mittel verfüge
(BP.2014.20, act. 1.1 und 1.2).
6.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts-
- 11 -
los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter
den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Ver-
teidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisheri-
ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der un-
entgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts
1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich
dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-
fassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege
über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben ha-
ben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder man-
gels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller
der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation
nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten
Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen
Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli
2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli-
che Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.;
RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30). Die Be-
schwerdeinstanz ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selber zu-
ständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung,
auch wenn der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren selbst amtlich
verteidigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012,
E. 2.3.2).
6.3 Am 22. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin im Protokoll fest, dass ein
Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt,
weshalb der Beschwerdeführer fortan amtlich durch Rechtsanwalt Andreas
Damke (nachfolgend "Damke") verteidigt werde (Haftdossier BA, Einver-
nahme vom 22. März 2014, S. 2, Z. 12 ff.). Mit Verfügung vom 28. März
2014 bestellte die Beschwerdegegnerin Damke gestützt auf Art. 130 lit. b
StPO zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (act. 3.1). Die all-
fällige Bedürftigkeit des Beschwerdeführers spielte bei diesem Entscheid
keine Rolle und wurde demzufolge auch nicht abgeklärt. In seinem ohne
jegliche Beilagen eingereichten Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege macht er geltend, weder über Einkommen, Ausgaben noch Vermö-
gen zu verfügen. Einzig erwähnt aber in keiner Weise belegt werden
Schulden gegenüber einem Cousin in der Höhe von Fr. 8'000.--
(RP.2014.20, act. 1.1). Anhand der vom Beschwerdeführer gemachten,
spärlichen und nicht verifizierbaren Angaben, habe ihm ein Onkel mütterli-
cherseits USD 8'200.-- geschickt. Nach Bezahlung des Schleppers und der
Bestreitung seines Lebensunterhalts seien ihm hiervon USD 300.-- verblie-
- 12 -
ben (Haftdossier BA, delegierte Einvernahme vom 22. März 2014, S. 4).
Nicht zuletzt ergeben sich auch Zweifel bezüglich des geltend gemachten
Zwecks des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz, hat er
doch nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz nicht umgehend einen
Asylantrag gestellt, sondern sich während unbestimmter Zeit bei B. ver-
steckt gehalten. Er selber will sich an die Dauer seines Verbleibs bei B.
nicht erinnern können (Haftdossier BA; delegierte Einvernahme
22. März 2014, S. 5, Z. 25). Die Erkenntnisse aus den Überwachungs-
massnahmen lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer
schon am 8. März 2014 und damit rund zwei Wochen vor seiner Anhaltung
und angeblich beabsichtigten Anmeldung an der Empfangsstelle in Z.
(Schweiz) bei B. befunden hat (Haftdossier BA, Beilage 9 zur delegierten
Einvernahme vom 8. April 2014). Er muss von irgendwelchen finanziellen
Mittel ungeklärter Herkunft während dieser Zeit gelebt haben und es ist
nicht klar, ob er noch über weitere verfügt. Aufgrund des Gesagten beste-
hen erhebliche Zweifel am aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerde-
führers und aufgrund ungenügender Mitwirkung keine Klarheit über seine
finanzielle Situation. Der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit damit
nicht hinreichend dargetan, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist.
6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Damke
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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