Beschluss vom 28. Mai 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., zurzeit im Regionalgefängnis Bern, vertreten
durch Rechtsanwalt Thomas Gysi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m.
Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2014.7
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung im Zusammenhang
mit Bestechungsvorwürfen betreffend das Staatssekretariat für Wirtschaft
SECO (nachfolgend "SECO"). Ermittlungen in diesem Verfahren führten
dazu, dass die Bundesanwaltschaft am 16. April 2014 gegen A. eine Straf-
untersuchung wegen Bestechung gemäss Art. 322ter StGB sowie der Vor-
teilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB eröffnete. Am 29. April 2014
stellte die Bundesanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmenge-
richt Bern den Antrag, A. bis zum 28. Juli 2014 in Untersuchungshaft zu
versetzen (act. 6.1 und act. 6.14).
Mit Entscheid vom 30. April 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
die Untersuchungshaft an und versetzte A. für die Dauer von 3 Monaten,
d.h. bis 27. Juli 2014, in Untersuchungshaft (act. 6.15).
B. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. Mai 2014 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Der Entscheid vom 30. April 2014 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3. Eventualiter seien im Zusammenhang mit der Haftentlassung Ersatzmassnahmen an-
zuordnen.
4. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an das Zwangs-
massnahmengericht zur erneuten Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen."
Da A. in seiner Beschwerde ausführte, vom Zwangsmassnahmengericht
nicht alle Akten zur Einsicht erhalten zu haben (insbesondere die Seiten 12
bis 14 des Einvernahmeprotokolls des Mitbeschuldigten B. vom
26. März 2014 hätten gefehlt), liess sich die Beschwerdekammer das voll-
ständige Einvernahmeprotokoll vom Zwangsmassnahmengericht am
14. Mai 2014 per Fax zukommen und stellte A. die fehlenden Seiten 12 bis
14 gleichentags zu (act. 2 und 3).
C. Sowohl das Zwangsmassnahmengericht wie auch die Bundesanwaltschaft
beantragen in ihren Stellungnahmen vom 15. und 16. Mai 2014 die kosten-
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fällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). A. hält in seiner Replik
vom 23. Mai 2014 vollumfänglich an den Ausführungen in seiner Be-
schwerde vom 12. Mai 2014 fest (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge-
rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die
Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der
Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der
Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts-
verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes-
sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständi-
ge oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange-
messenheit (lit. c).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz angeord-
nete Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die Beschwerde wurde
ferner innerhalb der zehntägigen Frist eingereicht, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch-
tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions-
gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs-
sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein
schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).
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Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine
oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie
die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt im Zusammenhang mit dem dringenden Tat-
verdacht zunächst aus, die Vorinstanz erachte diesen gestützt auf die be-
lastenden Aussagen von B. anlässlich dessen Einvernahme vom
23. März 2014 als gegeben. Die Vorinstanz verweise diesbezüglich insbe-
sondere auf S. 12 dieser Einvernahme. Genau diese Seite jedoch sowie
auch die nachfolgenden zwei Seiten der Einvernahme von B. seien dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorenthalten worden. Damit habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör bzw. das Akteneinsichtsrecht des Be-
schwerdeführers verletzt, weshalb der Entscheid betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft aufzuheben sei (act. 1 S. 4 ff. und act. 7 S. 5).
3.2 Auf Fragen des rechtlichen Gehörs im StPO-Beschwerdeverfahren gegen
den Haftanordnungsentscheid sind primär die Bestimmungen über das Be-
schwerdeverfahren (Art. 393 ff. i.V.m. Art. 379 ff. StPO) und ergänzend die
Vorschriften über das gerichtliche Haftanordnungsverfahren (Art. 225-225
StPO) anwendbar. Nach Art. 225 Abs. 2 StPO hat vor dem Entscheid über
die Haftanordnung das damit befasste Gericht der beschuldigten Person
und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten
zu gewähren. Nach der Praxis des Bundesgerichts führt dabei nicht jede
Gehörsverletzung zwangsläufig zur Haftentlassung. Insbesondere wo ma-
terielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der Haft-
dauer gegeben ist, führen Verfahrensfehler nur in Ausnahmefällen zur
automatischen Haftentlassung (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013
vom 17. September 2013, E. 3.4, m.w.H.)
Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unbestrittenermas-
sen die Haftakten am Vormittag des 30. April 2014 in kopierter Form zur
Verfügung gestellt (act. 1 S. 6; Verfahrensakten Zwangsmassnahmenge-
richt). Ob dabei die Seiten 12 bis 14 der Einvernahme von B. vom
23. März 2014 tatsächlich gefehlt haben und ob eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs erfolgt ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da eine
Gehörsverletzung für sich selbst ohnehin nicht zu einer Haftentlassung füh-
ren würde. Die Beschwerdekammer hatte unverzüglich nach Beschwerde-
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eingang die vollständige Einvernahme von B. bei der Vorinstanz angefor-
dert und noch am gleichen Tag dem Beschwerdeführer die Seiten 12 bis 14
der Einvernahme zugestellt sowie dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein-
geräumt, dazu Stellung zu nehmen (act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer
hat sich in der Replik ausführlich zum dringenden Tatverdacht geäussert
und damit zu den Seiten 12 bis 14 der Einvernahme von B. Stellung neh-
men bzw. diese in seine Argumentation einbeziehen können (act. 7
S. 2 ff.). Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden gegen
Haftanordnungen mit umfassender Kognition (vgl. Ziffer 1.1; Art. 393 Abs. 2
StPO; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 38 f. zu Art. 393),
sodass eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren behoben
wird. Im Übrigen sind – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die materiel-
len Haftgründe erfüllt und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer gegeben.
Eine automatische Haftentlassung würde daher im vorliegenden Fall nur
dazu führen, dass ein neuer Festnahmebefehl erlassen und ein neues
Haftanordnungsverfahren eingeleitet werden müsste (Art. 217 Abs. 2 und
Art. 219 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StPO). Ein solches Vorgehen
würde das Verfahren unnötig verlängern und wäre – mangels tatsächlicher
Freilassung – auch nicht im erkennbaren schutzwürdigen Interesse des
Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom
17. September 2013, E. 3.5).
4.
4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine
hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be-
schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de-
nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de-
ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und
Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein-
lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta-
dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch
wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht-
zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti-
sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt
werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi-
um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare
Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012,
E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die
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Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei
der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in
Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 137 IV 122
E. 3.2, m.w.H.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst
vor, als Inhaber der Firma C. AG bzw. Direktor der Firma D. GmbH dem
Ressortleiter der Organisationseinheit "E." im SECO, B., im Zusammen-
hang mit der Vergabe von IT-Aufträgen des SECO über mehrere Jahre Be-
stechungsgelder und Zuwendungen geleistet zu haben, um an solche IT-
Aufträge zu kommen. Konkret soll die Firma F. von B. der Firma G. des
Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 2013 überhöhte Rechnungen
für Leistungen in Spanien gestellt haben, sodass B. vom Beschwerdeführer
auf diesem Weg rund EUR 30'000.-- bis 50'000.-- zugeflossen seien. Im
gleichen Zeitraum hätten die Firmen C. AG und D. GmbH Aufträge des
Ressorts H. des SECO in der Höhe von CHF 3.5 Mio. bis 4 Mio. erhalten.
Damit sei der dringende Verdacht der Bestechung nach Art. 322ter StGB
und der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies gegeben (act. 6.14).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit seiner Gesellschaft G. in
den Jahren 2011 bis 2013 zum Teil überhöhte Rechnungen an die Firma F.
bezahlt habe. Er bestreitet jedoch, dass diesbezüglich ein Zusammenhang
mit den IT-Vergaben des SECO an die Firmen C. AG und D. GmbH beste-
he. Ein solcher Zusammenhang sei auch von B. nicht erwähnt worden. Die
geschäftlichen Beziehungen zum SECO würden bereits seit über 20 Jahren
bestehen, während der Vorwurf der überhöhten Rechnungen lediglich den
Zeitraum 2011 bis 2013 betreffe. Vielmehr habe dem eine private, das SE-
CO nicht betreffende Geschäftsbeziehung mit B. zugrunde gelegen. Der
Beschwerdeführer habe die Absicht, mit der Firma G. eine Software (IT-
Dienstleistungen) zu vermarkten. Zwar sei die Softwarevermarktung durch
die Firma G. im Jahre 2011 eingestellt worden, der Beschwerdeführer hätte
jedoch in Zukunft vorgehabt, die Geschäftstätigkeit der Firma G. in Spanien
auszubauen und hätte diesbezüglich auf die bestehende Infrastruktur sowie
auf Dienste (Kontakte, Sprachkenntnisse, Mitarbeiterin) der Firma F. jeder-
zeit zurückgreifen können wollen. Er und B. hätten beabsichtigt, das Projekt
spätestens im Jahr 2015/2016 fortzusetzen. Dabei hätten die durch den
Beschwerdeführer erfolgten Zahlungen in den Jahren 2011 und 2013 als
Anteil zur Überbrückung bis zur Weiterführung des Projekts gedient. Der
Beschwerdeführer sei daher bereit gewesen, überhöhte Rechnungen an
die Firma F. zu bezahlen (act. 7 S. 3 ff.).
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4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Hintergrund der überhöh-
ten Rechnungen sind wenig glaubhaft. Es macht unternehmerisch wenig
Sinn, während drei Jahren EUR 30'000.-- bis 50'000.-- in ein Projekt zu in-
vestieren, das bereits seit drei Jahren eingestellt ist, um es vielleicht in wei-
teren drei bis vier Jahren wieder zum Leben zu erwecken. Da der Be-
schwerdeführer gemäss Aussagen von B. anlässlich dessen Einvernahme
vom 23. März 2014 in den Jahren 2011 bis 2013 über dessen Firmen C.
AG und D. GmbH vom SECO Aufträge im Umfang von rund CHF 3.5 bis
4 Mio. erhalten haben soll, liegt der Verdacht näher, dass es sich bei den
bezahlten (überhöhten) Rechnungen um die geldwerte Gegenleistung für
die Auftragserteilung durch das SECO handelt. Der Beschwerdeführer führ-
te sodann anlässlich der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom
28. April 2014 selber aus, dass seine Firma C. AG in den vergangenen
Jahren vom SECO Aufträge in der Grössenordnung von CHF 1.5 Mio. und
für das Liefern von Hardware zwischen CHF 150'000.-- und 1.5 Mio. erhal-
ten habe. Die D. GmbH habe vom SECO Aufträge im Volumen zwischen
CHF 200'000.-- und 800'000.-- erhalten. Dabei habe es sich stets um Vier-
jahresverträge gehandelt. Das SECO habe für das Jahr 2014 eine Aus-
schreibung gemacht, aus der der Beschwerdeführer als Sieger hervorge-
gangen sei. Es habe sich hierbei um ein Auftragsvolumen von CHF 6 Mio.
gehandelt, welches über 6 Jahre verteilt worden wäre. Der Beschwerdefüh-
rer räumte ein, dass seine Firmen C. AG und D. GmbH regelmässig die
zweimal jährlich stattfindenden I.-Workshops finanziert hätten, welche vom
SECO organisiert worden seien. Auch verschiedene Anlässe, wie das J.,
das K. in U., an denen B. und andere Mitarbeiter des SECO teilgenommen
hätten, seien durch die Firmen des Beschwerdeführers finanziert worden.
Er habe B. und den Mitarbeitern aus dem SECO auch einmal je ein iPad
geschenkt. Ausserdem habe er B. und dessen Familie ans L.-Fest in V.
eingeladen, dessen Sponsor die beiden Firmen des Beschwerdeführers
gewesen seien. Gesponsort habe er in den Jahren 2004 und 2005 auch die
Lottopreise der M.-Gesellschaft, der B. angehört habe. Schliesslich habe er
nach dem Abschluss eines grossen Projektes zusammen mit B. und ande-
ren Mitarbeitern des SECO gefeiert, indem man mit der Gotthardkutsche
über den Gotthard gefahren und dann mit dem Helikopter von W. nach X.
zurückgeflogen sei (act. 6/11).
Aufgrund der Akten und angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums
besteht gegen den Beschwerdeführer zur Zeit ein dringender Verdacht:
Danach hat der Beschwerdeführer B. in dessen Funktion als Ressortleiter
E. im SECO nicht gebührende Vorteile im Sinne von Art. 322ter StGB evt.
Art. 322quinquies StGB gewährt, um an Aufträge des SECO heranzukommen.
Die Beschwerdegegnerin wird in ihren weiteren Ermittlungen die diesem
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Tatvorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalte genauer abklären müssen,
um den zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Verdacht weiter zu erhärten
oder auszuräumen.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen,
der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon-
kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des
Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.3.1; HUG, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung, Zürich 2010, N 19 ff. zu Art. 221). Kollusionsgefahr muss
in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht
(Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht im Regel-
fall so lange, als die Behörde die Beweise noch nicht erhoben bzw. gesi-
chert hat. Kollusionsgefahr setzt sodann voraus, dass konkrete Indizien für
eine verdunkelnde Handlung des Beschuldigten sprechen (Kollusionswahr-
scheinlichkeit), entsprechend setzt Art. 221 Abs. 1 StPO voraus, dass diese
"ernsthaft zu befürchten ist". Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr
können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich er-
geben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess,
aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tat-
beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den per-
sönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung
des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Be-
deutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel,
der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens
Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122, E. 4.2). Dabei hat die haftanord-
nende Behörde zumindest in groben Linien darzulegen, welche Untersu-
chungshandlungen noch getätigt werden müssen und inwiefern die Haftent-
lassung des Beschuldigten diese vereiteln könnten (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BH.2013.4 vom 6. August 2013, E. 2.2.1).
5.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen der
Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein grosses
persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmassliche
Personen zu warnen oder zu seinen Gunsten zu beeinflussen. In der Un-
tersuchung gehe es nach wie vor darum, Personen zu ermitteln und einzu-
vernehmen sowie Erkenntnisse aus den Sicherstellungen zu gewinnen und
auszuwerten. Es erscheine in Anbetracht der Schwere und der Eigenart der
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untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachver-
halt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, gerechtfertigt, künftige Ein-
vernahme und Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerde-
führer die Möglichkeit habe, sich mit den fraglichen Personen abzuspre-
chen oder ihre Aussagen zu beeinflussen (act. 6.15 S. 4 f.).
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wusste dieser bereits im Feb-
ruar 2014 aufgrund von Medienberichten, dass B. verhaftet wurde und dass
gegen diesen wegen Bestechung ermittelt wird (act. 1 S. 9). Die Festnah-
me des Beschwerdeführers erfolgte jedoch erst gut zweieinhalb Monate
später, am 28. April 2014 (act. 6.10). Dass der Beschwerdeführer unter
diesen Umständen bereits Kollusionshandlungen vorgenommen hat, ist
nicht auszuschliessen bzw. ist sogar wahrscheinlich. Anlässlich der Haus-
durchsuchung vom 23. April 2014 am Wohnort des Beschwerdeführers, der
zugleich als Domizil der D. GmbH dient, sind gemäss Bericht der Bundes-
kriminalpolizei keinerlei Dokumente diese Firma sowie die C. AG betreffend
aufgefunden worden. Hingegen hätten sich im Büro sowie im Heizungskel-
ler mehrere leere und gebrauchte Ordner befunden. Ausserdem seien die
Polizeibeamten im Büro des Beschwerdeführers auf zwei volle Aktenver-
nichter gestossen. Einzig ein Ordner mit Gründungs- und Bankeröffnungs-
unterlagen betreffend die Firma G. sei vorhanden gewesen (act. 6.3). Die
diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers – nämlich die lang-
jährige Geschäftspraxis, die Akten nur kurze Zeit aufzubewahren (act. 1 S.
11) – sind zwar möglich, vermögen aber den Verdacht, es handle sich um
gezielte Kollusionshandlungen, nicht zu beseitigen. Kollusionsbereitschaft
bzw. –wahrscheinlichkeit sind daher im vorliegenden Fall im Sinne von Art.
221 StPO "ernsthaft zu befürchten". Doch auch die reale Möglichkeit zur
Kollusion ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gänzlich gebannt. Die Be-
schwerdegegnerin plant unter anderem die Entsiegelung und Auswertung
des sichergestellten Materials, die Befragung des Beschwerdeführers und
der sich in seinem Umfeld bewegenden Zeugen und Auskunftspersonen,
parteiöffentliche Einbringung der erhobenen Beweise und die Abklärung
der finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Daraus werden sich Fra-
gen sowohl an den Beschwerdeführer wie B. ergeben und eine gegenseiti-
ge Absprache, namentlich zur Konstruktion rechtfertigender Umstände zwi-
schen diesen beiden Personen ist möglich und wahrscheinlich, wenn sie
sich auf freiem Fuss befänden. Die Beschwerdegegnerin geht deshalb mit
guten Gründen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit
B. absprechen und dessen eigene Befragung sowie allfällige weitere Be-
fragungen von B. und auch Befragungen von Zeugen beeinflussen würde
(act. 6.14). So falle etwa auf, dass der Beschwerdeführer nur gerade inso-
weit Aussagen tätige, als sich diese mit ihm bekannten Aussagen von B.
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decken würden. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Anlass mit der Gott-
hardkutsche, an dem auch B. teilgenommen habe, habe jener erst anläss-
lich seiner Einvernahme vom 7. Mai 2014 zu Protokoll gegeben, nachdem
B. in seiner Einvernahme vom 29. April 2014 – an der auch der Verteidiger
des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei – von diesem Anlass ge-
sprochen habe (act. 6 S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit
Februar 2014 von den Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit den
Bestechungsvorwürfen im SECO wusste und erst zweieinhalb Monate spä-
ter verhaftet wurde, kann zum heutigen Zeitpunkt eine Kollusionsgefahr im
Hinblick auf detaillierte Absprachen mit B., wofür neben den gemeinsamen,
parallel laufenden Interessen in der Strafuntersuchung auch das langjähri-
ge, freundschaftliche Verhältnis zwischen den beiden Tatverdächtigen
spricht, noch bejaht werden.
6. Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich zum Schutz der mo-
mentan notwendigen, rasch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen
als verhältnismässig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind auch keine Er-
satzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollu-
sionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Insbesondere vermag ein Kon-
taktverbot zu B. – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine Beeinflus-
sung von allfälligen (anderen) Zeugen nicht zu beseitigen. Es lässt sich
auch nicht mit genügender Sicherheit überwachen. Die Beschwerdegegne-
rin hat jedoch unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2
StPO) alles daran zu setzen, um die aktuell noch bestehende Kollusionsge-
fahr möglichst rasch zu bannen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Haftanordnungsent-
scheid der Vorinstanz abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Gysi
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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