Beschluss vom 14. September 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ram-
sauer,
Beschwerdegegner
2. ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksge-
richt Zürich,
Vorinstanz
Gegenstand Anordnung der Sicherheitshaft vor Anklageerhebung
(Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2015.9
Nebenverfahren: BP.2015.29/BP.2015.36
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Sachverhalt:
A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt u. a.
gegen A. (nachfolgend auch "Beschuldigter") eine Untersuchung u. a. wegen
des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geld-
wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung
(Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; vgl. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, lit. A).
Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen u. a. des
Betrugs an der B. Holding. Die B. Holding ist ein grosses Industrieunterneh-
men aus Russland. Am Betrug namhaft mitbeteiligt sei auch zumindest eine
bei und angeblich für die B. Holding wirkende Person gewesen (C.). Die
B. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen werden (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.1).
B. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend
"ZMG") versetzte den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in
Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde seitdem mehrfach verlän-
gert und im Rechtsmittelzug bestätigt (vgl. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BH.2015.8 vom 30. Juli 2015).
C. Die BA erhob gegen den Beschuldigten am 27. Juli 2015 Anklage an die
Strafkammer des Bundesstrafgerichts und beantragte zugleich beim ZMG
die Anordnung von Sicherheitshaft (act. 1.2, 1.3).
D. Am 5. August 2015, 14.00 Uhr, wies das ZMG den Antrag auf Sicherheitshaft
ab und verfügte die Freilassung des Beschuldigten, sobald feststehe, dass
keine gegenteilige Anordnung des Präsidenten der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts ergehe (act. 2). Die Verfügung wurde der BA um
15.10 Uhr eröffnet. Die BA erklärte, Antrag auf "superprovisorische Sicher-
heitshaft" zu stellen.
E. Am 5. August 2015, per Fax um 17.06 Uhr bei der Beschwerdekammer ein-
gegangen, reichte die BA Beschwerde gegen den Entscheid des ZMG ein
(act. 1). Sie stellt die folgenden Anträge:
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"Antrag auf superprovisorische Sicherheitshaft:
Es sei der Beschuldigte und Beschwerdegegner A. für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens in Haft zu belassen.
Rechtsbegehren
1. Es seien Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmen-
gerichts vom 05.08.2015 aufzuheben und über A. Sicherheitshaft gemäss Art.
229 Abs. 1 StPO auf die vorläufige Dauer von 5 Monaten, d.h. bis Freitag, den
01.01.2016, anzuordnen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin der Strafkammer ei-
nen Antrag auf Zweiteilung der Hauptverhandlung nach Art. 342 Abs. 1
Bst. a StPO stellen wird.
4. Es seien die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."
F. Ebenfalls am 5. August 2015 wies die Verfahrensleitung des Beschwerde-
verfahrens das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Haft (i.S.v. Art. 388
lit. b StPO) ab und wies die Vorinstanz an, den Beschuldigten freizulassen.
Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde Frist zur Beschwerdeantwort
angesetzt (act. 3).
Das ZMG ordnete mit Entlassungsbefehl vom 6. August 2015 die Entlassung
des Beschuldigten und seine Zuführung an das Migrationsamt an (act. 4).
Das Gefängnis Z. entliess den Beschuldigten am 6. August 2015 um 11.10
Uhr (act. 5).
G. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2015 beantragt der Beschuldigte,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Beantragt ist weiter eine Entschädigung soweit nicht die amtliche Verteidi-
gung für das Beschwerdeverfahren angeordnet werde (act. 6 S. 2). Die Be-
schwerdeantwort wurde der BA am 17. August 2015 zur Kenntnis zugestellt
(act. 7).
Die Strafkammer wies die Anklage am 24. August 2015 zurück, sistierte ihr
Verfahren und übertrug die Rechtshängigkeit an die BA (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen
Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die
Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und 3 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisa-
tionsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.173.161]).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011,
N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zü-
rich/Basel 2011, N. 1911).
Die Untersuchungsbehörde ist befugt, einen für sie ungünstigen Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz
anzufechten (BGE 139 IV 314 E. 2.2). Sie hat ein aktuelles Rechtsschutzin-
teresse auch an der Feststellung, eine Entlassung sei zu Unrecht erfolgt
(BGE 137 IV 87 E. 1, 137 IV 22 E. 1).
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in-
nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO).
1.4 Die BA ist zur Beschwerde legitimiert. Sie hatte vor dem ZMG die vorsorgli-
che Inhaftierung des Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung
der Beschwerdeinstanz verlangt. Die Beschwerde wurde nach diesem An-
trag frist- und formgerecht eingereicht und zwar innerhalb der Dreistunden-
frist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3).
1.5 Auf die Beschwerde wäre demnach ursprünglich einzutreten gewesen.
Mit der Rückweisung der Anklage vom 24. August 2015 durch die Strafkam-
mer wäre die Sicherheitshaft indes unabhängig vom vorliegenden Verfahren
dahingefallen. Damit entfiele auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse der
BA, gegen die Nicht-Anordnung der Sicherheitshaft durch das ZMG Be-
schwerde zu führen. Die Folge wäre ein Nichteintretens-Entscheid der Be-
schwerdekammer. Da die Beschwerde der BA jedoch ohnehin abzuweisen
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ist (vgl. die nachfolgend dargestellten Erwägungen), kann offenbleiben, wie
es sich damit genau verhält.
2.
2.1 Das ZMG führt in seinem ausführlich begründeten Entscheid aus (act. 4), der
Beschuldigte sitze seit rund vier Jahren in Haft und die BA werde eine Strafe
nicht unter fünf Jahren beantragen. Die erstandene Haft rücke damit noch
nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Strafe. Es sei jedoch wahrschein-
lich, dass der Beschuldigte bereits zwei Drittel seiner dereinst festzusetzen-
den Strafe erstanden habe (E. 5.1). Hinzu komme, dass das Strafgericht da-
von ausgehe, es werde mit dieser Sache bis weit ins Jahr 2016 hinein be-
fasst sein. Damit würde eine Sicherheitshaft bis Ende 2015 eine Anwesen-
heit des Beschuldigten während der Hauptverhandlung nicht sicherstellen.
Weitere Haftverlängerungen rückten die erstandene Haft in grosse zeitliche
Nähe zur zu erwartenden Strafe (E. 5.6). Das ZMG bejaht sodann, dass
Fluchtgefahr vorliege (E. 4.7).
2.2 Die BA befürchtet, die Freilassung des Beschuldigten erschwere oder ver-
eitle die Hauptverhandlung. Es müsse damit gerechnet werden, dass sich
der Beschuldigte mit allen Mitteln seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit
entziehen wolle (act. 1 S. 3–5 lit. A). Es bestehe eine ausgeprägte Fluchtge-
fahr (act. 1 S. 5–7 lit. B).
Mittels eines Tat- bzw. Schuldinterlokuts könne das Strafgericht zügig über
diejenigen Punkte entscheiden, bei denen die Anwesenheit der Beschuldig-
ten entscheidend sei (act. 1 S. 9 lit. D Ziff. 2.3, lit. E Ziff. 2).
Die weitere Inhaftierung des Beschuldigten sei verhältnismässig, da die
Höchststrafe 7 ½ Jahre betrage, da keine Strafmilderungsgründe erkennbar
seien, da dem Beschuldigten aufgrund fehlenden Unrechtsbewusstseins
eine ungünstige Prognose gestellt werden müsse und da die Anklage vo-
raussichtlich ein Strafmass von nicht unter 5 Jahren beantragen werde. Er-
satzmassnahmen wären untauglich (act. 1 S. 7 f. lit. C, S. 9 f. lit. E Ziff. 3).
2.3 Der Beschuldigte macht darauf aufmerksam, dass mit einer Rückweisung
der Anklage und demzufolge mit Haft bis weit über den 1. Januar 2016 hin-
aus zu rechnen sei, "womit spätestens dann zweifelsohne Überhaft einge-
treten sein wird" (act. 6 S. 3). Er legt dar, an welchen zahlreichen Mängeln
die Anklageschrift leide (act. 6 S. 3–9).
Ein Interlokut sei deshalb ungeeignet, da die grosse zeitliche Herausforde-
rung in der Tatfrage liege. Ein faires Verfahren bedeute sodann, dass auch
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die Verteidigung genügend Zeit haben müsse, eine Anklage zu verarbeiten
(act. 6 S. 10 Ziff. 22).
2.4 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu-
aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen
Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft
entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis-
mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die
Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden
Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der
Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf
die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer
der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270
E. 3.4.2). Der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder
teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen
werden kann, lässt die Untersuchungshaft in der Regel noch nicht als unver-
hältnismässig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d; 124 I 208 E. 6; Urteil des
Bundesgerichts 1B_148/2012 vom 2. April 2012, E. 6.1; vgl. zur betreffenden
Praxis auch FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 227 N. 9). Erstandene Auslieferungshaft ist an die zulässige Dauer der
strafprozessualen Haft grundsätzlich anzurechnen (BGE 133 I 168 E. 4.1).
2.5 Angesichts der bereits erstandenen Untersuchungshaft, der ungewissen
Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und der schwer präzise einzuschät-
zenden effektiv drohenden Strafe ist es unverhältnismässig, den Beschuldig-
ten in Haft zu belassen:
2.5.1 Der Beschuldigte ist seit 30. Juni 2011 in Haft. Eine Haftdauer von über
vier Jahren ohne Strafurteil entspricht nicht dem Regelfall der erwähnten ver-
fassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5
Ziff. 3 EMRK). Namentlich bei Wirtschaftsdelikten mit einer maximalen Straf-
drohung von 7 ½ Jahren ist eine solche Haftdauer mit diesen Vorgaben nur
ausnahmsweise vereinbar.
2.5.2 Mit einer Verhandlung vor Strafgericht sei im Laufe des Jahres 2016 zu rech-
nen. Für den Beschuldigten ist heute wie auch am 1. Januar 2016 – dann
nach über 4 ½ Jahren Haft – noch stets kein Haftende konkret absehbar. Es
muss davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitshaft nicht soweit ver-
längert werden kann, dass sie die Anwesenheit des Beschuldigten vor dem
Strafgericht garantieren und damit ihre Funktion erfüllen könnte.
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2.5.3 Die BA beabsichtigt, eine Freiheitsstrafe von zumindest 5 Jahren zu bean-
tragen. Die Höchststrafe der angeklagten Tatbestände liegt bei 7 ½ Jahren
Freiheitsstrafe. Die Untersuchung betrifft keine übersichtlichen Verhältnisse,
die eine präzise Prognose über den Rahmen der drohenden Strafe erlauben
würden: Die Spannweite der möglichen Straflängen ist breit. Hinzu kommt,
dass die weitere Haftdauer ebenso unabsehbar ist (vgl. obige Erwä-
gung 2.5.2). Damit rückt eine erneute Haftverlängerung die gesamte Haft-
dauer unweigerlich in eine grosse zeitliche Nähe zur drohenden Strafe. Dies
verlangt, den Beschuldigten freizulassen.
2.6 Demnach ist keine Sicherheitshaft anzuordnen. Der Beschuldigte ist freizu-
lassen.
3. Die Verfahrensleitung des Beschwerdeverfahrens wies am 5. August 2015
das Gesuch um vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft ab und ordnete
superprovisorisch die Freilassung des Beschuldigten an. Aus den in vorste-
hender Erwägung 2.5 dargelegten Gründen ist die Verfügung vom 5. Au-
gust 2015 zu bestätigen.
In der Hauptsache ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzu-
weisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten aufzuerle-
gen.
5. Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Da die ge-
setzlichen Voraussetzungen (Art. 132 StPO) erfüllt sind, kann dem Gesuch
entsprochen werden. Die Entschädigung ist auf insgesamt Fr. 2'000.-- zu
bemessen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesstrafgericht als amtlicher Verteidiger von A. ernannt.
4. Die Bundesstrafgerichtskasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das
vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.).
Bellinzona, 15. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich
- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich
nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder
die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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