Beschluss vom 27. Juni 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis Z., vertreten durch
Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
KANTONALES ZWANGSMASSNAHMEN-
GERICHT AMTHAUS BERN,
Vorinstanz
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m.
Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2016.2
Nebenverfahren: BP.2016.44
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Sachverhalt:
Am 12. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“)
eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Unter-
stützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Widerhand-
lungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung
„Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen
(SR 122). In der Folge wurde dieses Strafverfahren auf weitere in diesem
Zusammenhang Mitbeschuldigte ausgedehnt (Verfahrensakten 01-01-0003
ff.).
Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden führen ebenfalls ein Strafverfahren
gegen A. wegen Betruges etc. In diesem Zusammenhang wurde A. am
16. Februar 2016 festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft
versetzt (act. 2).
Mit Haftverlängerungsgesuch beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Bern (nachfolgend „ZMG BE“) vom 10. Mai 2016 beantragte die
BA die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für drei weitere Monate.
In der Folge verlängerte das ZMG BE mit Entscheid vom 20. Mai 2016 die
Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. August 2016 (act. 2).
Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Buchli, am
7. Juni 2016 an das hiesige Gericht und beantragt die Aufhebung des ob-
genannten Entscheides und seine sofortige Entlassung aus der Unter-
suchungshaft (act. 1).
Die Beschwerdeantwort des ZMG BE erfolgte am 9. Juni 2016 und diejenige
der BA am 13. Juni 2016 (act. 4 und 5). Die Replik des Beschwerdeführers
vom 16. Juni 2016 wurde der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin am
20. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen
Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die
Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und 3 StBOG).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die be-
schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie
alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl.
Art. 197 und 212 StPO).
2.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen
Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr-
scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten
besteht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der
Anordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen
werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die
Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss be-
zogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachts-
lage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkreti-
sieren und zu verstärken. Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum
erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings
keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.
m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2014 vom 31. März 2014,
E. 3.1.1).
2.3 Gemäss Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen
"Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen
(SR 122) ist die Gruppierung "Islamischer Staat" ("IS") verboten. Gemäss
dessen Art. 2 wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
verurteilt, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbo-
tenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell
unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie
anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer
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die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und
nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar.
Mit diesem am 12. Dezember 2014 in Kraft getretenen, dringlichen Bundes-
gesetz, das an Stelle der am 31. Dezember 2014 ausgelaufenen Verordnung
über das Verbot der Gruppierung "Al-Qaida" und verwandter Organisationen
getreten ist, sollen sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der
Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt bleiben, ebenso wie alle Hand-
lungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen
(vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016,
E. 3 mit Bezugnahme auf BBl 2014 8927 ff.).
2.4 Die Straftat der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB
hat zwei Varianten: Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 ist strafbar, wer sich an einer
solchen Organisation "beteiligt". Ziff. 1 Abs. 2 stellt die "Unterstützung" unter
Strafe. Nach der Praxis sind als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 1 StGB alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle
Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische
Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten (BGE 132 IV 132 E. 4.1.3). Diese
Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegale bzw.
konkrete Straftaten zu sein. Es genügen auch logistische Vorkehren, die
dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen
oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahr-
zeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.).
Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisa-
tion voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten wer-
den (BGE 131 II 235 E. 2.12.1; 128 II 355 E. 2.3; Beschluss des Bundes-
strafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.3). Strafbar ist auch, wer
die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tä-
tigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beab-
sichtigt. Art. 3 Abs. 2 ist anwendbar (Art. 260ter Ziff. 3 StGB).
Gemäss der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts handelt es sich beim IS
um eine kriminelle Organisation im obgenannten Sinne (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.4).
2.5 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, nach Syrien ge-
reist zu sein und sich dort an Kampfhandlungen auf der Seite des IS beteiligt
zu haben. Zudem habe er u.a. B. und C. verleitet, in den Nahen Osten ins
Gebiet des IS zu reisen (act. 2).
2.5.1 Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer zum sunnitischen
Islam konvertiert und hege Sympathien für den IS (Verfahrensakten
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13-01-0004 ff.). Er sei der Hauptverantwortliche des Kampfsportvereins D..
Prominentestes Mitglied ist Kickboxweltmeister E., welcher sich öffentlich
zum IS bekannte. Der Beschwerdeführer gestand ein, ins syrische Kriegsge-
biet, namentlich Aleppo, gereist zu sein (Verfahrensakten 13-01-0133) und
sich dort – teilweise schwerbewaffnet und in Militärkleidung – in einem Camp
aufgehalten zu haben. Er habe auch in der Nacht bewaffnet Wache gehalten.
Die Reise habe F. in die Wege geleitet (Verfahrensakten 13-01-0052);
gemäss einschlägigen Medienberichten handelt es sich bei F. um einen sala-
fistischen Hassprediger, welcher den IS unterstütze. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, mit weiteren extremistischen Islamisten in Kontakt gewesen
zu sein, wie bspw. mit G.; Verfahrensakten 13-01-0009). G. wurde am 5. No-
vember 2015 in Bosnien Herzegowina wegen terroristischen Aktivitäten in
den Jahren 2013 und 2014, Aufruf zu Gewalt, Rekrutierung für den IS etc.
zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (act. 2). Weiter stellt der Be-
schwerdeführer auch nicht in Abrede, dass er Bilder von Fahnen, die der IS
für sich beansprucht, besässe und auch anderen Personen zugeschickt
habe (Verfahrensakten 13-01-0007 und 13-01-0017). Als unbestritten gilt
auch, dass seine Ehefrau ihm während seines Syrienaufenthalts mitgeteilt
habe, er solle gesund zurückkehren oder als Märtyrer sterben (Verfahrens-
akten 13-01-0076 ff.), und sich mit Bekannten über „sein Training“ in Syrien,
den Dschihad und seinen möglichen Märtyrertod unterhielt (Verfahrensakten
13-01-0076 ff.).
Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Zusammenhang einzig,
dass er in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen und den IS in irgend-
welcher Weise unterstützt habe. Der Zweck seiner Reise sei die Verteilung
von Hilfsgütern gewesen. Diese Aussage des Beschwerdeführers erscheint
als reine Schutzbehauptung. Während die Beschwerdegegnerin zahlreiche
Fotos sicherstellen konnte, auf welchen er im IS-Kämpferstil posiert, be-
stehen gar keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich
Hilfsgüter verteilt habe. Gestützt auf das oben Dargelegte, namentlich seine
Einstellung, sein Umfeld, die sichergestellten Fotos und Nachrichtenverlaufe
sowie sein Aussageverhalten besteht vielmehr ein dringender Tatverdacht
einer Unterstützung des IS.
2.5.2 B. und C. wurden am 29. Dezember 2014 bei der Kantonspolizei Zürich von
ihrem Vater als vermisst gemeldet (Verfahrensakten, 05-01-0040). Daraufhin
wurde festgestellt, dass die beiden in die Türkei und dann in den Irak gereist
waren. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er die beiden seit klein auf
kenne. Er habe mit ihnen die Moschee besucht. Zudem habe B. oft bei ihm
im Kampfsportverein trainiert. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines
Fotos, auf welchem E. und B. zu sehen sind (Verfahrensakten, 13-01-0028).
Der Vater der Geschwister sagte aus, dass der Beschwerdeführer die beiden
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für ihre Reise in die Türkei an den Flughafen gefahren habe (Verfahrens-
akten, 13-01-0018). Der Beschwerdeführer bestreitet mit dem Aufenthalt der
Geschwister im Irak/Syrien etwas zu tun zu haben. Er habe die beiden auch
nicht an den Flughafen gefahren.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vater der Geschwister gegen den
Beschwerdeführer, den er von klein auf kennt, belastende Angaben
betreffend die Abreise seiner Kinder machen sollte. Gemäss einschlägigen
Medienberichten sei E. im Kampf für den IS gestorben. Sowohl er als auch
B. haben im Klub des Beschwerdeführers trainiert. Der Beschwerdeführer
besitz auch ein Foto, auf dem die zuvor Genannten zusammen zu sehen
sind. Aus dem soeben Gesagten und dem unter E. 2.5.1 Dargelegten geht
hervor, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der
Beschwerdeführer die Geschwister zur Reise ins Gebiet des IS mitverleitet
hat.
2.6 Nach dem Gesagten ergeben sich genügend konkrete Hinweise, welche im
jetzigen Zeitpunkt den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschwer-
deführer den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB) erfüllt bzw. sich wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 des
Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung „Al-Qaida“ und „Islami-
scher Staat“ sowie verwandter Organisationen strafbar gemacht hat. Die
vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Bestreitungen (vgl.
auch act. 1 und 6) vermögen daran nichts zu ändern.
3.
3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen
oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch-
tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach ver-
hindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr-
den, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder
Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische
Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte
nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Viel-
mehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entspre-
chende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhal-
ten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merk-
malen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des unter-
suchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
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ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der
Kollusionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von
Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tra-
gen (BGE137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23).
3.2 Gemäss dem soeben Dargelegten, ist auch der Schwere der untersuchten
Straftaten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen. Die
gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind in diesem Zu-
sammenhang als mittelschwer einzustufen. Das Aussageverhalten ist von
Schutzbehauptungen geprägt (siehe supra E. 2.5.2 und 2.5.2), was ebenfalls
für das Vorhandensein von Kollusionsgefahr spricht (vgl. zu diesem Krite-
rium HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221
N. 22). Weiter gilt es zu beachten, dass auch die Zürcher Strafverfolgungs-
behörden ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer führen (siehe
supra lit. B.).
Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend jedoch, dass die den Be-
schwerdeführer belastenden Beweise (siehe supra E. 2.5.1) erst bei der
Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2016 sichergestellt werden konnten
und die Auswertung noch nicht abgeschlossen ist. Bei dieser wird es darum
gehen, Personen zu ermitteln und einzuvernehmen sowie weitere Erkennt-
nisse zu gewinnen. Da der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt
werden konnte, sind weitere Einvernahmen und Konfrontationen durchzu-
führen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich zuvor mit
den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen.
Dabei spielt weiter eine Rolle, dass die zur Zeit laufende Strafuntersuchung
nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern auch gegen weitere Mit-
beschuldigte aus seinem unmittelbaren Umfeld geführt wird (wobei dem
Ganzen wohl ein internationales Netzwerk zu Grunde liegt). Es kommt dazu,
dass der Beschwerdeführer im Umfeld seines islamistisch inspirierten
Kampfsportvereins eine zentrale Rolle zu spielen scheint.
Im Einklang mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein grosses Interesse
daran hat, weitere mutmassliche Personen zu warnen oder zu seinen
Gunsten zu beeinflussen, und dass die Möglichkeit, dass er in Freiheit
kolludieren könnte, sehr konkret ist. Mithin ist die Kollusionsgefahr zu be-
jahen. Die Prüfung weiterer spezieller Haftgründe erübrigt sich.
4.
4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein Schweizer Jihadist
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von der Beschwerdegegnerin mittels Strafbefehl zu 600 Tagen gemein-
nütziger Arbeit bedingt verurteilt worden sei. Da ihm ein ähnlicher Sach-
verhaltskomplex vorgeworfen werde, sei die angeordnete Untersuchungs-
haft von 3 Monaten nicht verhältnismässig (act. 1).
4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in straf-
prozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer ange-
messenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann
vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der
Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf
die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer
der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270
E. 3.4.2). Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden
Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der
Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB
anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberück-
sichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 282, je mit Hin-
weisen).
4.3 Zunächst gilt es festzuhalten, dass zurzeit auch die Zürcher Strafverfol-
gungsbehörden ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Be-
truges etc. führen (siehe supra lit. B.).
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände werden beide
mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (vgl. Art. 260ter Ziff. 1 StGB
und Art. 1 lit. B. i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der
Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter
Organisationen). Mithin sind die dem Beschwerdeführer vorliegend vorge-
worfenen Straftaten als mittelschwer einzustufen. Inwiefern die angeordnete
Untersuchungshaft von drei Monaten diesbezüglich unverhältnismässig sein
soll, ist nicht ersichtlich. Die Untersuchungshaft kommt jedenfalls noch nicht
in die Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
5. Die Untersuchungshaft ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen dringen-
dem Tatverdacht, fortbestehender Kollusionsgefahr sowie gegebener Ver-
hältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 9 -
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
7.
7.1 Auch wenn die amtliche Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – im Straf-
verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren
separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden
(BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts1B_705/2011 vom 9. Mai
2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Ja-
nuar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Be-
schwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Ver-
teidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung
im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos
sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012,
E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).
7.2 Der Beschwerdeführer hat ein sinngemässes Gesuch um amtliche
Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestellt (act. 1, S. 2; vgl. diesbezüg-
lich Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2015 vom 19. März 2015, E. 5.3).
Seine Beschwerde erweist sich knapp nicht als von Vornherein gänzlich
aussichtslos. Da die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Rechtsanwalt
Stephan Buchli entsprechend für den Beschwerdeführer und das Beschwer-
deverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Eine Honorarnote ist mit
der Replik nicht eingereicht worden, weshalb das Honorar nach richterlichem
Ermessen auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2
BStKR).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Rechtsanwalt Stephan Buchli wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren
als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
4. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf
Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist Rechtsanwalt Stephan Buchli
durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten.
Bellinzona, 27. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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