Beschluss vom 24. Februar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit im Regionalgefängnis Z., vertreten durch
Fürsprecher Marc Wollmann und Avocat Philippe
Currat,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
2. REGIONALES ZWANGSMASSNAHMENGE-
RICHT BERNER JURA-SEELAND,
Vorinstanz
Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft
(Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2017.1
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Sachverhalt:
A. Am 25. Januar 2017 faxte der Verein B. der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend "StA BJS"), eine Strafan-
zeige gegen A. wegen Verdachts der Folter, insbesondere der schweren
Körperverletzung (Art. 122 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), der Gefähr-
dung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 oder Art. 129 StGB), der
Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), der Nötigung
(Art. 181 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und des Amtsmiss-
brauchs (Art. 312 StGB) (Verfahrensakten des Regionalen Zwangsmass-
nahmengerichts Berner Jura-Seeland [nachfolgend "ZMG BJS"], act. 27 ff.).
Am 26. Januar 2017 eröffnete die StA BJS eine Strafuntersuchung gegen A.
wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, evtl. anderer noch zu bestim-
mender Verbrechen, begangen zwischen 2006 und 2016 (act. 10.A.1). Glei-
chentags wurde A. festgenommen (act. 10.A.3) und der StA BJS zur Einver-
nahme zugeführt (act. 10.A.4). Am 27. Januar 2017 beantragte die StA BJS
dem ZMG BJS die Anordnung der Untersuchungshaft (act. 10.A.6).
B. Die Verhandlung im Haftverfahren vor dem ZMG BJS fand am 28. Januar
2017 statt (act. 10.A.11, S. 1 ff.). Das ZMG BJS ordnete Untersuchungshaft
bis zum 25. April 2017 an; der Entscheid wurde an der Verhandlung mündlich
eröffnet und begründet (act. 10.A.11, S. 8). Am 31. Januar 2017 wurde der
Entscheid Fürsprecher Marc Wollmann schriftlich eröffnet (Verfahrensakten
ZMG BJS, act. 76).
C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 richtete die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, eine Zuständigkeitsanfrage an die
Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") (act. 10.C.1). Mit Schreiben vom
3. Februar 2017 bestätigte die BA die Übernahme der durch die StA BJS am
26. Januar 2017 gegen A. eröffneten Strafuntersuchung (act. 10.C.2).
D. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2017 gelangte Fürsprecher Marc Wollmann
an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Bern. Zur Kenntnisnahme liess er die Beschwerde in Kopie auch der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugehen (act. 1). Die Rechtsbe-
gehren lauten wie folgt:
"1. Annuler la décision du TMC du 28 janvier 2017.
2. Partant, rejeter la requête de mise en détention provisoire du MP.
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3. Partant, ordonner la mise en liberté immédiate du prévenu.
4. Sous suite de frais et dépens."
E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 teilte die Beschwerdekammer in Straf-
sachen des Obergerichts des Kantons Bern der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit, es erachte die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts als zuständig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens,
und ersuchte darum, sich dazu zu äussern (act. 3). Mit Schreiben vom
9. Februar 2017 teilte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit,
dass sie ihre Zuständigkeit anerkenne (act. 5). Gleichentags forderte sie die
BA und das ZMG BJS auf, die Akten und eine schriftliche Beschwerdeant-
wort einzureichen (act. 6).
F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte das ZMG BJS mit, dass es auf
eine schriftliche Stellungnahme verzichte und auf den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2017 verweise, und reichte
seine Verfahrensakten ein (act. 7).
G. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 beantragt die BA, die Be-
schwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne, und reichte namentlich die von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern erhaltenen Unterlagen ein (act. 10).
H. Am 20. Februar 2017 teilte Fürsprecher Marc Wollmann mit, dass der gewill-
kürte Privatverteidiger des Beschwerdeführers, Avocat Philippe Currat, die
Replik einreichen werde (act. 13).
I. Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 21. Februar 2017 replizierte Avo-
cat Philippe Currat und hält an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom
7. Februar 2017 vollumfänglich fest (act. 14); die Eingabe wurde der BA und
dem ZMG BJS mit Schreiben vom 22. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht
(act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge-
rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich anfechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1
lit. c StPO). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trifft die Ent-
scheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstraf-
gericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die kantonalen
Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer
Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle
Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO; Beschwerden gegen die
Entscheide beurteilt das Bundesstrafgericht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3
StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen insbesondere Strafuntersu-
chungen wegen Straftaten des zwölften Titelsbis StGB (Art. 23 Abs. 1 lit. g
StPO), die ausserdem nicht an die Kantone delegiert werden können (Art. 25
Abs. 1 StPO). Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache
dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden,
so können die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung – vorläufig –
auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Ge-
richtsstandsregeln örtlich zuständig wären (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist
eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt
werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
1.2 Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die
Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB, mithin Straftaten des zwölften Ti-
telsbis StGB vorgeworfen. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdefüh-
rer untersteht damit (auch) der Bundesgerichtsbarkeit. Es ist unbestritten,
dass nach Eingang der Strafanzeige vom 25. Januar 2017 bei der StA BJS
zeitliche Dringlichkeit bestand und die Strafbehörden des Bundes bis dahin
soweit bekannt und ersichtlich noch nicht tätig geworden waren. Die polizei-
lichen Ermittlungen und die Untersuchung konnten unter diesen Umständen
auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Ge-
richtsstandsregeln örtlich zuständig waren. Der Beschwerdeführer hatte sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten in der Kollektivunterkunft Y.. Die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer konnte damit zunächst in
die Zuständigkeit der StA BJS und des ZMG BJS fallen.
1.3 Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 zeigte die BA an, dass sie die durch die
StA BJS am 26. Januar 2017 gegen den Beschwerdeführer eröffnete Straf-
- 5 -
untersuchung übernimmt (act. 10.C.2). Für eine Zuständigkeit der kantona-
len Behörden besteht damit grundsätzlich keine Grundlage mehr. Vielmehr
ist die Beschwerde gegen den Entscheid des ZMG BJS im Bereich der Bun-
desgerichtsbarkeit nunmehr von der ordentlich zuständigen Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zu beurteilen.
2. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist ein rechtlich geschütztes Inte-
resse der Partei an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Ver-
fügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte
Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun-
gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen-
heit (lit. c) gerügt werden.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver-
dachts (act. 1, S. 2 ff.; act. 14, S. 1 ff.), die schweizerische Gerichtsbarkeit
(act. 1, S. 2, S. 6 ff.; act. 14, S. 4) sowie das Vorliegen der Haftgründe der
Fluchtgefahr (act. 1, S. 2, S. 8 f.; act. 14, S. 4) und der Kollusionsgefahr
(act. 1, S. 2, S. 9; act. 14, S. 4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit
sei das Führen eines Strafverfahrens und damit die Untersuchungshaft ge-
stützt auf Art. 221 StPO unzulässig. Abgesehen davon, dass die dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegten Taten nicht genügend konkretisiert seien,
um überhaupt schweizerische Gerichtsbarkeit begründen zu können, seien
vorliegend die Voraussetzungen, die Art. 6 und Art. 7 StGB für die schwei-
zerischen Gerichtsbarkeit aufstellten, nicht erfüllt (act. 1, S. 6 ff.). Es fehle
am dringenden Tatverdacht eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit.
Mitunter gebe es keine Beweise für einen Angriff in Gambia gegen die Zivil-
- 6 -
bevölkerung während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Mitglied der Re-
gierung gewesen sei. Folglich könne eine schweizerische Gerichtsbarkeit
weder aus Art. 6 StGB noch aus Art. 264m StGB abgeleitet werden, so dass
eine Zuständigkeit der Schweiz, den Beschwerdeführer in Untersuchungs-
haft zu nehmen, abzulehnen sei (act. 14, S. 4).
4.2 Der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB began-
gen hat, ist gemäss Art. 264m Abs. 1 StGB strafbar, wenn er sich in der
Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein
internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt,
überstellt wird. Art. 264m StGB geht als anknüpfungsfreundliche Sonderre-
gel den Art. 4–6 StGB vor (FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 264m
StGB N. 6).
4.2.1 Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die
Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB, mithin Straftaten des zwölften Ti-
telsbis StGB vorgeworfen. Der Verdacht der Begehung der Tat genügt (vgl.
dazu infra E. 5.3), ein Nachweis ist nicht erforderlich (FIOLKA, a.a.O., Art.
264m StGB N. 10).
4.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in der Schweiz.
4.2.3 Art. 264m Abs. 1 StGB setzt weiter voraus, dass der Täter nicht an einen
andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen
Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung zu aArt. 5 StGB, der u.a. voraussetzte, dass der
Täter nicht ausgeliefert wird, ist die schweizerische Gerichtsbarkeit grund-
sätzlich erst dann zu bejahen, wenn bei einer möglichen Auslieferung der
ausländische Tatortstaat auf Anfrage hin auf eine Strafverfolgung ausdrück-
lich oder konkludent verzichtet hat (BGE 121 IV 145 E. 2b/bb). Von einer
Anfrage beim Tatortstaat könne indes abgesehen werden, wo konkrete An-
haltspunkte dafür bestünden, dass der Täter im Ausland keiner gerechten
Strafe zugeführt werde (BGE 121 IV 145 E. 2b/cc).
Ob der Beschwerdeführer an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein
internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt,
überstellt wird, ist zurzeit nicht erstellt. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist
damit – jedenfalls vorerst – zu bejahen.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stossen somit insoweit ins Leere, als
sie die Bestreitung der schweizerischen Gerichtsbarkeit betreffen. Die
schweizerische Gerichtsbarkeit ist – jedenfalls vorerst – zu bejahen.
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5.
5.1 Konkret die Anordnung der Untersuchungshaft betreffend bringt der Be-
schwerdeführer vor, es liege weder ein dringender Tatverdacht noch Flucht-
gefahr noch Kollusionsgefahr vor (act. 1, S. 3 ff., S. 8 f.; act. 14, S. 1 ff., S. 4).
5.2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch-
tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge-
fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig,
wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein
schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).
Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver-
hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine
oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie
die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
5.3 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen
Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr-
scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be-
steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der An-
ordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen wer-
den kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Be-
weislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen
auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachtslage hat
sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und
zu verstärken. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht über-
spannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen
Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte straf-
bare Handlung besteht. Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum er-
kennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings
keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be-
weisergebnisse vorzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016, E. 4.2 m.w.H.).
5.3.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, aufgrund der Anzeigebeilagen sowie der we-
nig glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich ein dringen-
der Tatverdacht dahingehend, dass der Beschwerdeführer von angeblichen,
systematischen Folterungen durch die ihm unterstellten Polizeibehörden und
weiteren Spezialeinheiten Kenntnis gehabt und diese toleriert habe. Auf-
grund seiner Position könne sodann auch nicht ausgeschlossen werden,
- 8 -
dass er selber entsprechende Handlungen angeordnet oder solchen beige-
wohnt habe. Insgesamt bestehe somit der dringende Tatverdacht, dass sich
der Beschwerdeführer des Vorwurfs des Verbrechens gegen die Mensch-
lichkeit, bzw. der eventualiter aufgeführten Tatbestände der schweren Kör-
perverletzung und Gefährdung des Lebens (begangen in Mittäterschaft, al-
lenfalls durch Unterlassen) schuldig gemacht haben könnte (act. 10.A.11,
S. 14 f.).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst
vor, er sei als Innenminister der Republik Gambia (nachfolgend "Gambia")
zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch
ihm unterstellte Polizeikräfte oder diesen nahestehende Gruppen (nament-
lich die "Junglers") verantwortlich. Wenn er die Folterungen nicht selbst be-
fohlen habe, habe er jedenfalls Kenntnis von ihnen gehabt. Damit sei der
dringende Verdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eventuell
weiterer Verbrechen und Vergehen gegeben (act. 10, S. 1 f.).
5.3.3 Der Beschwerdeführer lässt sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten be-
streiten. Er bestätige zwar seine Identität und den Umstand, dass er zwi-
schen 2006 und 2016 Innenminister von Gambia gewesen sei und in dieser
Funktion politische und behördliche ("administrative") Verantwortung na-
mentlich über die Ordnungskräfte und die Gefängnisse des Landes gehabt
habe. Er habe indes keine operationelle Verantwortung für die verschiede-
nen Ordnungskräfte innegehabt. Für die Bereiche der Armee und der Ge-
heimdienste habe er überhaupt keine Kompetenzen und Verantwortung ge-
habt; diese, etwa die "National Intelligence Agency (NIA)" oder die "Jung-
lers", hätten direkt dem (ehemaligen) Präsidenten unterstanden. In seiner
politischen und behördlichen Verantwortung über die Polizei sei er auch nie
persönlich mit den Vorwürfen konfrontiert worden, die gegen diese erhoben
würden. Was der Polizei vorgeworfen werde, habe er weder befohlen noch
toleriert. Er habe sich entsprechend seinen Verantwortlichkeiten regelmässig
mit den oberen Beamten der Polizei ausgetauscht und habe die Polizeipos-
ten besucht. Über allfällige Straftaten der NIA habe er gehört, soweit diese
Vorwürfe vor den Gerichten von Gambia oder in ausländischen Medien von
Geflüchteten geäussert worden seien. Er habe einen Befehl des (ehemali-
gen) Präsidenten verweigert und sei im September 2016 vom (ehemaligen)
Präsidenten seiner Funktion enthoben worden. Darauf habe er das Land aus
Angst um seine Sicherheit überstürzt verlassen (act. 1, S. 2 f.).
Die Vorwürfe stützten sich zudem allein auf die Strafanzeige und deren Bei-
lagen. Diese seien von den Strafverfolgungsbehörden weder überprüft noch
untersucht worden. Die Beilagen vermöchten als indirekte und pauschale
- 9 -
Anschuldigungen keinen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu be-
gründen. Konkrete Beweise fehlten. Die Festnahme des Beschwerdeführers
sei einzig gestützt auf Behauptungen erfolgt (act. 1, S. 4 ff.).
In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, die Aussagen des Be-
schwerdeführers liessen nicht zu, seine Verantwortlichkeiten in der fragli-
chen Zeit zu bestimmen. Nicht zu bestimmen sei ausserdem, welche Einhei-
ten welche der vorgeworfenen Handlungen begangen haben sollen, und
diese Handlungen einen Angriff auf die Zivilbevölkerung darstellten. Auch
aus den Beilagen der Strafanzeige ergebe sich kein dringender Tatverdacht
eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Im Gegenteil enthielten diese
Beilagen den Beschwerdeführer entlastende Dokumente. Einheiten wie die
"Junglers" oder die National Intelligence Agency (NIA) schienen demnach
direkt dem (ehemaligen) Präsidenten unterstellt und damit der Kontrolle und
den Regierungsmitglieder entzogen gewesen zu sein. Und sofern die Beila-
gen Menschenrechtsverletzungen in Gambia ans Tageslicht förderten, stehe
keine in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer persönlich. Keinerlei
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei erstellt, schon gar nicht für
Rechtsverletzungen von der Schwere eines Verbrechens gegen die Mensch-
lichkeit (act. 14, S. 2 ff.).
5.3.4 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah-
ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An-
griffs gegen die Zivilbevölkerung namentlich einem unter seinem Gewahr-
sam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine
schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen
Gesundheit zufügt (lit. f). Als Angriff gegen die Zivilbevölkerung ist die mehr-
fache Begehung der in Art. 264a Abs. 1 StGB umschriebenen Handlungen
in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer
Organisation zu verstehen, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. Art. 7
Abs. 2 lit. a des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.
Juli 1998 [SR 0.312.1]; WEHRENBERG/EHLERT, Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Art. 264a StGB N. 22 m.w.H.). Für das Bestehen einer Politik im Sinne des
Tatbestands genügt es, dass der Angriff tatsächlich einer regelmässigen
Struktur folgt (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 26 m.w.H.).
Ausgedehnt oder systematisch ist der Angriff, wenn eine Vielzahl von Opfern
zu beklagen ist (sog. quantitatives Element) oder die Gewalttaten in gewisser
Art und Weise organisiert werden (sog. qualitatives Element; vgl. WEHREN-
BERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 30 f. m.w.H.). Bereits eine einzelne
Tat kann den Tatbestand von Art. 264a StGB erfüllen, vorausgesetzt, zwi-
schen dem Angriff und der Einzeltat besteht ein Zusammenhang (vgl. WEH-
RENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 33 m.w.H.).
- 10 -
5.3.5 Die Strafanzeige vom 25. Januar 2017 wurde umfangreich dokumentiert. Da
die StPO keinen numerus clausus der Beweismittel kennt, stellt diese Doku-
mentation grundsätzlich ein Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdi-
gung durch das Gericht unterliegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Besondere Be-
achtung verdienen der unabhängige Bericht des UN-Sonderberichterstatters
über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (act.
10.B: Strafanzeige, Beilage 12) sowie der unabhängige Bericht des UN-Son-
derberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellver-
fahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 be-
treffend Gambia (act. 10.B: Strafanzeige, Beilage 18).
Gestützt auf die Berichte muss davon ausgegangen werden, dass in Gambia
im relevanten Zeitraum Folter gängige Praxis war. Bezichtigt wird dabei in
erster Linie die National Intelligence Agency, die direkt dem (ehemaligen)
Präsidenten unterstellt war (act. 10.B: Strafanzeige, Beilage 12, para. 25,
para. 30, para. 98). Auch von Folterhandlungen der Polizei in einigen indivi-
duellen Fällen während der Festnahme oder während des Transfers zu Po-
lizeistationen wird berichtet, wobei keine Beweise dafür vorlägen, dass diese
Teil eines verbreiteten Musters oder einer systematischen Praxis der Polizei
waren (a.a.O., para. 20, para. 30). Weiter wird von der Einheit "Bulldozer"
berichtet, welche aus mehreren Einheiten bestehe, insbesondere einer pa-
ramilitärischen Einheit, die dem "Inspector General of Police" berichte und
dazu diene, zivile Unruhen zu unterdrücken und die Zivilgesellschaft einzu-
schüchtern (a.a.O., para. 27). Ausserdem wird ausgeführt, es habe verschie-
dene Berichte und Zeugnisse über die Existenz paramilitärischer Gruppen
gegeben, die den Sicherheitskräften nahe- und dem direkten Befehl des
(ehemaligen) Präsidenten unterstünden. Eine davon, die "Jungullars" bzw.
"Junglers" bzw. "Black Blacks" werde mit berichteten Folterungen in Verbin-
dung gebracht (a.a.O., para. 29). Der "Inspector General of Police" habe die
Existenz paramilitärischer Einheiten bestätigt. Diese bestünden als bewaff-
nete Flügel der Polizei und hätte etwa zur Aufgabe, die Menschenmengen
an öffentlichen Anlässen zu kontrollieren (act. 10.B: Strafanzeige, Beilage
18, para. 42). Auch die Existenz der Einheit "Bulldozers" innerhalb der Si-
cherheitskräfte habe er bestätigt. Sie berichte dem "Inspector General of Po-
lice" und werde vom "Deputy of the Gambian Police Force" angeführt (a.a.O.,
para. 43).
5.3.6 In der Hafteinvernahme vom 26. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer an,
vom 22. November 2006 bis 16. September 2016 Innenminister Gambias
gewesen zu sein, wobei er 2012 zum Botschafter in Spanien und Venezuela
ernannt worden sei, dieses Amt jedoch nicht angetreten habe. Dem Innen-
ministerium seien die Ordnungskräfte, die Migrationsbehörde, das Gefäng-
niswesen sowie die Rettungsdienste angegliedert gewesen (act. 10.A.4,
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Z. 163 ff.). Wenn man von Folter in Gambia spreche, werde die "National
Intelligency Agency (NIA)" erwähnt, die direkt dem (ehemaligen) Präsidenten
unterstellt gewesen sei. Er selbst sei nie Zeuge von Folterhandlungen ge-
worden. Es sei nicht an ihm als Innenminister gelegen gewesen, auf solche
Berichte zu reagieren (a.a.O., Z. 221 ff.). Mit Bezug auf eines seiner Telefone
erwähnte er ein darauf gespeichertes Interview mit einem ehemaligen Mit-
glied der "Junglers", der bei Folterungen und Tötungen anwesend gewesen
sei (a.a.O., Z. 313).
5.3.7 In der Haftverhandlung vom 28. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer wei-
ter an, im Jahr 2003 Kommandant der Präsidentengarde gewesen zu sein
(act. 10.A.11, S. 3, Z. 23 f.). Im September 2006 sei er Polizeichef gewesen
(a.a.O., S. 3, Z. 18). Als Innenminister habe er den dem Ministerium zuge-
hörigen Behörden die Richtung angegeben und unten sei dies umgesetzt
worden (a.a.O., S. 3 Z. 26 ff.). Folterungen durch die Polizei oder in Gefäng-
nissen seien ihm nie gemeldet worden (a.a.O., S. 4, Z. 27 ff., Z. 35 ff.).
5.3.8 Zu Beginn des Strafverfahrens reicht eine noch wenig präzise Verdachtslage
aus, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. Die UN-Berichte spre-
chen glaubhaft und stark dafür, dass in der Zeit, in der der Beschwerdeführer
Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von
Folterhandlungen geworden sind. Sie legen auch nahe, dass die Anwendung
von Folter nicht in isolierten Einzelakten vorgekommen ist, sondern von der
Regierung Gambias planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Be-
völkerung einzuschüchtern und Opposition zu unterdrücken. Die Regierung
hat für die Ausführung offenbar verschiedene Organisationen und Gruppen
gebildet und beauftragt, allen voran die National Intelligence Agency, aber
etwa auch die "Bulldozers" oder die "Junglers", die der Polizei jedenfalls na-
hestanden. Gemäss UN-Folterbericht ist indes auch davon auszugehen,
dass die Polizei in einigen Fällen selbst Folterhandlungen begangen hat.
Die Ahnungslosigkeit über die Anwendung von Folter durch die Polizei oder
ihr nahestehenden Gruppen, die der Beschwerdeführer geltend macht, er-
scheint vor diesem Hintergrund und zum aktuellen Zeitpunkt nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben im Jahr 2003 Komman-
dant der Präsidentengarde, im Jahr 2006 Chef der Polizei und von 2006 bis
2016 Innenminister. In dieser letzten Funktion hatte er regelmässig Kontakt
mit den Vorstehern der ihm unterstellten Behörden, insbesondere der Polizei
und des Gefängniswesens. Es ist mithin davon auszugehen, dass er mit Po-
lizeimitgliedern und Mitgliedern ihr nahestehender Gruppen bestens vernetzt
und über deren Tätigkeiten informiert war. Aufgrund seiner Position insbe-
sondere als Innenminister von Gambia besteht zudem der Verdacht, dass
- 12 -
der Beschwerdeführer zumindest für einzelne Folterhandlungen verantwort-
lich ist.
Abschliessend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten und angesichts des
frühen Verfahrensstadiums zurzeit ein dringender Verdacht gegen den Be-
schwerdeführer besteht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art.
264a StGB begangen zu haben. Die Beschwerdegegnerin wird in ihren wei-
teren Ermittlungen die diesem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalte
genauer abklären müssen, um den zum aktuellen Zeitpunkt bestehenden
Verdacht weiter zu erhärten oder auszuräumen.
5.4 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus,
dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwarten-
den Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je-
doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr
besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es
müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als
wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist
zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen
Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum
Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be-
schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre-
tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos-
sen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen-
der Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls
noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleis-
teten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurech-
nen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts
1B_253/2016 vom 28. Juli 2016, E. 5.3 m.w.H.).
5.4.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, dem Beschwerdeführer würden Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, ev. schwere Körperverletzung, ev. Gefährdung
des Lebens vorgeworfen. Im Falle eines Schuldspruchs drohe ihm hierfür
eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Dies führe – abstrakt – zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren durch Flucht bzw. Untertau-
chen entziehen könnte, sollte er in Freiheit entlassen werden. Die abstrakt
begründete Fluchtgefahr werde sodann durch weitere Faktoren konkretisiert.
Der Beschwerdeführer sei erst seit zwei Monaten in der Schweiz und verfüge
hier über kein gefestigtes soziales Netzwerk, sondern gemäss eigenen An-
gaben lediglich über einen einzigen Freund. Seine Familie sei über die ganze
- 13 -
Welt "verstreut" wohnhaft. Seine Kinder lebten in den USA, in Grossbritan-
nien und in der Ukraine; die Ehefrau lebe ebenfalls in den USA. Der Be-
schwerdeführer besitze einen Diplomatenpass und könne sich damit grund-
sätzlich frei bewegen. Zwar könne dieser Pass im Rahmen einer Schriften-
sperre als Ersatzmassnahme einbehalten werden. Diesfalls bestehe aber
weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen könnte. Im
Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges
Regierungsmitglied über ein erhebliches Netzwerk und Vermögen verfügen
dürfte, auf welches er zur Unterstützung und Finanzierung einer Flucht zu-
rückgreifen könnte. Das Vorliegen von Fluchtgefahr sei demnach klar zu be-
jahen (act. 10.A.11, S. 16).
5.4.2 Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Umstände des Falles, der inter-
nationalen Vernetzung des Beschwerdeführers und den bisher nicht etab-
lierten, aber zu vermutenden finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers da-
von aus, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Verfahren durch
Flucht entziehen werde. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz
habe der Beschwerdeführer keinerlei Bindung herstellen können, verfüge
demgegenüber über enge familiäre und soziale Bindungen ins Ausland
(USA, Schweden, Ukraine, Senegal und Grossbritannien; act. 10, S. 5).
5.4.3 Der Beschwerdeführer lässt die Fluchtgefahr bestreiten. Die Begründung der
StA BJA und des ZMG BJS gestützt auf Vermutungen ohne konkrete Grund-
lage falle oberflächlich und pauschal aus. Der Beschwerdeführer sei zwar
Ausländer und habe in der Schweiz keine Wurzeln. Er habe aber kein Inte-
resse, die Schweiz zu verlassen, ganz im Gegenteil. Die Behauptung, dass
er im Ausland eng vernetzt sei und ohne weiteres flüchten könne, entbehre
jeder Grundlage. Angesichts seiner früheren Funktion und des Regierungs-
wechsels sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat
und vielleicht auch im Ausland bedroht sei. Die Schweiz stelle für den Be-
schwerdeführer den sichersten Ort dar. Er habe kein Interesse, das Land
ohne Papiere zu verlassen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der vor-
liegenden Akten auch keine schwere Strafe (act. 1, S. 8 f.). Es sei daran zu
erinnern, dass der Beschwerdeführer aus Gambia geflüchtet sei, in der
Schweiz um Asyl ersucht habe und das Asylverfahren bis zu dessen Ab-
schluss weiterführen wolle. Es gebe folglich keine Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte zu flüchten (act. 14, S. 4).
5.4.4 Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die
Menschlichkeit vorgeworfen. Im Fall eines Schuldspruchs droht ihm allein
hierfür eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Seine Ehefrau hält sich in den USA
auf, ebenso ein dort geborenes Kind. Weitere zwei Kinder halten sich zu Stu-
dienzwecken im Vereinigten Königreich bzw. in der Ukraine auf. Drei Kinder
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sind in Gambia, eine Schwester in Senegal und weitere Familienangehörige
in Gambia. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine Familie, keine
Arbeit und einen einzigen Freund. Ein weiterer Freund ist in Schweden. Der
Beschwerdeführer gibt ausserdem an, über kein Vermögen zu verfügen (act.
10.A.4, Z. 44 ff.; act. 10.A.11, S. 5 Z. 17 ff.).
5.4.5 Die Schwere der drohenden Strafe und die Umstände, dass der Beschwer-
deführer zur Schweiz keine Bindung, sich indes mehrere sehr nahe Fami-
lienangehörige im Ausland aufhalten und davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer als früheres Regierungsmitglied noch über weitere Kon-
takte im Ausland verfügt, welche ihn bei einer Flucht unterstützten könnten,
lassen eine Flucht wahrscheinlich erscheinen. Ein hängiges Asylverfahren in
der Schweiz lässt eine Flucht nicht weniger wahrscheinlich erscheinen, zu-
mal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ursprünglich um Asyl
in Schweden ersucht hatte. Die Fluchtgefahr ist zurzeit zu bejahen.
5.5 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen
oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch-
tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach ver-
hindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen
würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder
zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem
bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persön-
lichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im kon-
kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten
Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137
IV 122 E. 4.2 m.w.H.).
5.5.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, die umfangreiche und komplizierte Untersu-
chung betreffend völkerstrafrechtliche Tatbestände befinde sich noch ganz
am Anfang, weshalb per se keine überhöhten Anforderungen an den Haft-
grund der Kollusionsgefahr gestellt werden dürften. Unter anderem auch
durch Befragungen diverser Opfer der angeblichen Folterhandlungen werde
der Sachverhalt ermittelt werden müssen. Würde der Beschwerdeführer zum
jetzigen Zeitpunkt in Freiheit entlassen werden, sei, nicht zuletzt aufgrund
dessen sicher vorhandenen weitreichenden Kontakte als ehemaliges Regie-
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rungsmitglied, zu befürchten, dass er versuchen könnte, potenzielle Belas-
tungszeugen zu beeinflussen, sie dazu zu bewegen ihre Aussage abzu-
schwächen bzw. ganz auf belastende Aussagen zu verzichten. Im konkreten
Fall müsse sogar befürchten werden, dass der Umstand, dass der Beschul-
digte wieder in Freiheit entlassen würde, dazu führen könnte, dass mutmass-
liche Opfer aus Furcht von einer Zeugenaussage absehen würden. Das Vor-
liegen von Kollusionsgefahr sei zu bejahen (act. 10.A.11, S. 17).
5.5.2 Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe Kollusionsgefahr
mit noch unbekannten Personen in Gambia und andernorts sowie die kon-
krete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf noch vorhandene Beweismittel
in Gambia und allenfalls im Ausland einwirken könnte. Sie verweist diesbe-
züglich auf die Ausführungen der StA BJS (act. 10, S. 5). Danach verfüge
der Beschwerdeführer als langjähriges Mitglied der Regierung offensichtlich
über bedeutende internationale Kontakte. Er kenne die Regierungsinterna
und die Namen derjenigen, die wie er, in die Organisation der staatlichen
Repression involviert gewesen seien. Bis diese bekannt und eventuell be-
fragt worden seien, sei es notwendig, eine Kontaktaufnahme durch den Be-
schwerdeführer zu verhindern. Ebenso sei zu verhindern, dass der Be-
schwerdeführer seinen Einfluss nutze, um Beweismittel zerstören zu lassen
oder Druck auf Opfer auszuüben, die sich nun, nachdem die Festnahme des
Beschwerdeführers bekannt geworden sei, aussagen könnten. Die Kollusi-
onsgefahr sei zum aktuellen Zeitpunkt zu bejahen, auch wenn noch keine
Namen der Opfer genannt werden könnten, die aus Furcht zögerten (act.
10.A.6, S. 4 f.).
5.5.3 Der Beschwerdeführer lässt die Kollusionsgefahr bestreiten. Die Begrün-
dung der StA BJS und des ZMG BJS sei auch diesbezüglich oberflächlich
und ohne konkrete Grundlage. Es werde nicht ersichtlich, was der Beschwer-
deführer konkret von seiner Unterkunft in Y., ohne seine Kommunikations-
mittel und vor allem vor dem Hintergrund, dass das politische Umfeld in
Gambia gewechselt habe und der Beschwerdeführer nunmehr ein einfacher
Asylsuchender in der Schweiz sei, zur Kollusion unternehmen könnte. Die
Strafverfolgungsbehörden hätten bisher keinen einzigen konkreten Fall der
angeblich begangenen Delikte genannt. Die Akten enthielten keinen Namen
eines Opfers, das angeblich beeinflusst werden könnte. Die Kommunikati-
onsgeräte des Beschwerdeführers seien beschlagnahmt. Es sei nicht er-
sichtlich, wie der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Situation auf weitere
Beweismittel in Gambia oder sonst wo in der Welt einwirken könnte. Es be-
stehe keine Kollusionsgefahr oder diese sei so gering, dass sie nicht zur An-
ordnung von Untersuchungshaft ausreiche (act. 1, S. 9). Angesichts der
Angst des Beschwerdeführers, in Gambia getötet zu werden, erscheine es
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unvorstellbar, dass er versuche, auf Beweismittel einzuwirken, die sich alle
in Gambia befänden (act. 14, S. 4).
5.5.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere als ehe-
maliger Innenminister auch heute noch über einflussreiche Kontakte in Gam-
bia verfügt. Die Beschlagnahme der Kommunikationsgeräte des Beschwer-
deführers kann diesen nicht davon abhalten, in Freiheit zu jenen Kontakt auf-
zunehmen und seinen Einfluss geltend zu machen. Unter diesen Umständen
ist zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, Opfer
oder Zeugen von Folterhandlungen zu beeinflussen. Angesichts des frühen
Verfahrensstadiums und der internationalen Dimension der Untersuchung
kann zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt werden, dass bereits konkrete Na-
men genannt werden. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist zu bejahen.
6. Die Anordnung einer Untersuchungshaft von drei Monaten erweist sich im
Übrigen als verhältnismässig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine Er-
satzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Flucht-
und Kollusionsgefahr sicherstellen könnten.
7. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Er-
wägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kollu-
sionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Februar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Marc Wollmann
- Avocat Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
- Regionales Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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