Beschluss vom 24. Januar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini,
Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., verteidigt durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KAN-
TONS BASEL-STADT,
Gegenstand Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); Unentgeltliche
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
(Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BH.2017.12, BP.2017.89
Sachverhalt:
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Lieferwa-
gens stellte das Grenzwachtkorps in Basel am 19. Dezember 2017 um 06.30
Uhr fest, dass sich im Fahrzeug befindendes 670,5 kg Kalbfleisch und 855
kg Rindfleisch beim Grenzübertritt nicht zur Zollbehandlung angemeldet wor-
den ist. A. befand sich als Mitfahrer im Fahrzeug (act. 4.3, Untersuchungs-
journal, Akt 1 und 2). Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete noch am selben
Tag gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zoll-
gesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG; SR 641.20) eine Zollstrafuntersuchung (act. 4.3, Untersuchungs-
journal, Akt 5). Hierauf wurde A. ein erstes Mal einvernommen (act. 4.3, Un-
tersuchungsjournal, Akt 25). Dabei wurde ihm eröffnet, er werde vorläufig
festgenommen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Haftrichter vorge-
führt (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25, S. 6 und Akt 27).
B. Am 21. Dezember 2017 stellte die Zollkreisdirektion Basel beim Zwangs-
massnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «ZMG») gegen
A. einen Antrag auf Untersuchungshaft (act. 4.3). Noch am selben Tag kam
es zur Verhandlung vor dem ZMG. Dieses verfügte in Anwendung von
Art. 51 ff. VStrR die Untersuchungshaft über A. für die vorläufige Dauer von
30 Tagen, d. h. bis zum 20. Januar 2018 (act. 1.2). Das Honorar des amtli-
chen Verteidigers setzte das ZMG fest auf Fr. 350.– zzgl. MwSt. im Betrag
von Fr. 28.– (act. 1.2, S. 4).
C. Hiergegen liess A. mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er bean-
tragt Folgendes:
1. Unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2017, sei der Beschwer-
deführer sofort, - eventualiter durch Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der Untersu-
chungshaft zu entlassen.
2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht sei auf
Fr. 3‘452.25 festzusetzen, eventualiter mindestens um die Fahrkosten von Fr. 317.70 zu er-
höhen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer (…) als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MwSt.),
zu Lasten der Staatskasse.
Das ZMG beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2017, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetre-
ten werden könne (act. 3). Ebenfalls am 29. Dezember 2017 verfügte die
Zollkreisdirektion Basel die Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft
(act. 4.1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 beantragt die Oberzolldirektion
Folgendes (act. 4):
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft sei als ge-
genstandslos abzuschreiben.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 abzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 machte A. ergänzende Angaben zu seinem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2017.89, act. 3) und ersuchte
zugleich um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik bis 12. Januar
2018 (act. 5). Innerhalb entsprechend erstreckter Frist liess sich A. jedoch
nicht mehr weiter vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem
VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Be-
schwerdegegnerin (Art. 128 ZG). Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen
das Mehrwertsteuergesetz ergibt sich die Anwendbarkeit des VStrR aus
Art. 103 Abs. 1 MWSTG (vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/
PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012,
N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Be-
schwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
2.
2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Ver-
dächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR an-
genommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR).
Der Festgenommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gele-
genheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Fest-
nahme zu entkräften (Art. 51 Abs. 2 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund
angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Aus-
stellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzu-
führen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Zuständig ist diesfalls die am Orte der Fest-
nahme zuständige Gerichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Ge-
richtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund bestehe; der untersuchende Beamte
und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 4 VStrR). Hie-
rauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gege-
benenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde
nach Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR).
2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be-
schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach-
dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei
der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein-
zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.3 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches
sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21
vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3). Mit
der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist des-
sen aktuelles Rechtsschutzinteresse am Beschwerdebegehren Ziff. 1 weg-
gefallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als er-
ledigt abzuschreiben (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BH.2014.6 vom 17. Juni 2014 E. 1.3).
2.4 Auf das einzig im Namen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerdebe-
gehren Ziff. 2 (vgl. act. 1, S. 1 und 7) ist demgegenüber nicht einzutreten.
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die
Interessen des amtlichen Rechtsbeistands. Dieser ist zur Beschwerdeerhe-
bung befugt und kann die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem
Namen anfechten (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.1
vom 15. März 2005 [recte 2006] E. 1.1; BK.2005.17 vom 18. November 2005
E. 1.1). Die amtlich vertretene Partei ist durch eine angeblich zu tief festge-
setzte amtliche Entschädigung nicht betroffen und nicht zur Rüge der Erhö-
hung der Entschädigung befugt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts
6B_115/2017 vom 6. September 2017 E. 2 m.H.). Der Beschwerdeführer
ficht die Festsetzung des Honorars seines amtlichen Vertreters indes aus-
drücklich in eigener Person an. Hierzu ist er nicht legitimiert.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, da er als mittellos anzusehen sei
(act. 1, S. 9). Innerhalb der zur Einreichung einer Replik anberaumten Frist
retournierte er der Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltli-
che Rechtspflege (BP.2017.89, act. 3).
3.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der
Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25
E. 3). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdekammer der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2
BGG analog).
Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu
belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen
sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge-
ben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi-
nanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und
die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer
finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Sub-
stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden
(BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; siehe u. a. auch den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2016.1 vom 20. Mai 2016 E. 4.3).
3.3 Der Beschwerdeführer gab mit Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege lediglich an, arbeitslos zu sein, machte aber keinerlei genauere und
überprüfbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, weder zu Ein-
nahmen und Ausgaben noch zu Vermögen oder Schulden (BP.2017.89,
act. 3). Einzige Beilage bildet ein an den Beschwerdeführer gerichtetes
Schreiben vom 5. Januar 2018, mit welchem dieser zur Vorlage von Unter-
lagen aufgefordert wird, damit dessen Antrag auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes bearbeitet werden könne. Detaillierte Angaben zu
den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers lassen sich dem
Schreiben jedoch keine entnehmen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer
seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung seiner finanziellen Verhält-
nisse nicht nachgekommen. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung
auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Pro-
zesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72
BZP).
4.2 Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf ge-
gen ihn gemäss Art. 52 Abs. 1 VStrR ein Haftbefehl erlassen werden, wenn
bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfol-
gung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der
Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschul-
digte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck
der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Zudem darf ein Haftbefehl nicht
erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhält-
nis stehen würde (Art. 52 Abs. 2 VStrR). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b ver-
fügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde,
die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden
(Art. 57 Abs. 2 VStrR).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer befand sich an Bord des Fahrzeuges, in welchem am
19. Dezember 2017 über 1,5 Tonnen nicht zur Zollbehandlung angemelde-
tes Fleisch gefunden wurde (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 1 und 2).
Beim Fahrer wurden bei dieser Gelegenheit verschiedene Bestellscheine für
Fleisch gefunden, welche als Kunden «A.» (den Vornamen des Beschwer-
deführers) nennen (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 8 und 10, S. 12). In
den Effekten des Beschwerdeführers konnte ein Schlüssel zum Fahrzeug
mit der Kontrollschildnummer 1 festgestellt werden (act. 4.3, S. 2 und Unter-
suchungsjournal, Akt 4). In diesem Fahrzeug wurden weitere rund 250 kg
mutmasslich aus dem Ausland stammendes Fleisch aufgefunden (act. 4.3,
Untersuchungsjournal, Akt 18, S. 16 f.). Allein diese Umstände vermögen
gegenüber dem Beschwerdeführer ohne Weiteres einen dringenden Tatver-
dacht auf Beteiligung an Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und gegen
das Mehrwertsteuergesetz zu begründen. Die diesbezüglichen Bestreitun-
gen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind demgegenüber als
reine Schutzbehauptungen zu werten.
4.3.2 Konkrete Anhaltspunkte für den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 52
Abs. 1 lit. b VStrR können sich nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten
im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung
und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden
Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein-
trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis-
mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Ver-
fahrens Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts
1B_406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezem-
ber 2017 eine Beteiligung an den untersuchten Widerhandlungen bestritten
(act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25). Untersuchende Beamte haben im
Untersuchungsjournal festgehalten, sie hätten anlässlich der Einvernahme
des Mitbeschuldigten B. den subjektiven Eindruck erhalten, dieser stehe un-
ter dem Einfluss des Beschwerdeführers. Bei jeder den Beschwerdeführer
betreffenden Frage habe B. keine Auskunft geben wollen. Sie hätten gar den
subjektiven Eindruck erhalten, dass B. dann zusammengezuckt bzw. einge-
knickt sei und Angst vor dem Beschwerdeführer haben könnte (act. 4.3, Un-
tersuchungsjournal, Akt 9, S. 3). Angesichts dieser Feststellungen und der
zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls noch durchzuführenden Be-
weismassnahmen (namentlich Ermittlung weiterer Tatbeteiligter sowie der
Abnehmer des importierten Fleischs) war von einem gewissen Risiko der
Beeinflussung von Aussagen weiterer Beteiligter auszugehen. Die Kollusi-
onsgefahr wurde demnach zu Recht bejaht. Aufgrund des Gesagten ergibt
sich, dass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit
auf diese überhaupt eingetreten werden konnte.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Verhaftung wird zufolge Gegenstands-
losigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Yetkin Geçer
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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