Beschluss vom 2. September 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMEN-
GERICHT,
Vorinstanz
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m.
Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwer-
deverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2020.7
Nebenverfahren: BP.2020.73
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung
gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der
Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die
Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Ber-
ner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft.
Diese wurde seither durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») mehrmals um drei bzw. sechs Mo-
nate verlängert, das letzte Mal bis zum 25. Juli 2020. Zuletzt wies das Bun-
desgericht am 10. August 2020 eine von A. im Haftentlassungsverfahren er-
hobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020).
B. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 beantragte die BA dem ZMG BE die Verlän-
gerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate (KZM 20 842, nicht
paginiert). Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 verlängerte das ZMG BE die Un-
tersuchungshaft bis am 25. Januar 2021.
C. Gegen den Entscheid vom 31. Juli 2020 gelangt A., vertreten durch Rechts-
anwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 13. August 2020 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours.
Au préalable
1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses in-
térêts l’avocat soussigné.
Au fond
1. Annuler l’Ordonnance du Tribunal cantonal des mesures de contrainte, du 31 juillet
2020, notifiée le 3 août 2020, sous référence KZM 20 842, dans la procédure
SV.17.0026.
2. Rejeter la demande de prolongation de la détention provisoire, formée par le Ministère
public de la Confédération, le 20 juillet 2020.
- 3 -
3. Ordonner la remise en liberté immédiate de A.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins-
tance.
D. Mit Schreiben vom 14. August 2020 wurde der BA, dem ZMG BE und A. Frist
angesetzt zur Beschwerdeantwort bzw. Beschwerdereplik. Ausserdem wur-
den sie darüber informiert, dass die Akten des ZMG BE KZM 17 540, KZM
17 1006, KZM 17 1391, KZM 17 1643, KZM 18 103, KZM 18 1032, KZM 18
1055, KZM 19 86, KZM 19 95, KZM 19 858, KZM 20 58, KZM 20 149, KZM
20 296 und KZM 20 500 der Beschwerdekammer bereits vorlägen (act. 3).
E. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 übermittelte das ZMG BE die
Akten KZM 20 842 und teilte mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte
(act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 beantragt die BA, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5). A. liess sich nicht
mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in
den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö-
sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi-
niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer-
deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen be-
steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut-
scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö-
sischer Sprache eingereicht hat.
2. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen
Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die
Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Mit der Beschwerde können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO gerügt werden Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-
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gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die
Beschwerdeinstanz entscheidet mit freier Kognition.
3. Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts (act. 1 S. 5; vgl. auch act. 1 S. 15 und S. 24).
4.2
4.2.1 Er macht erstens geltend, im angefochtenen Entscheid werde Bezug auf die
Aussagen von B. genommen. Das betreffende Einvernahmeprotokoll sei von
der Verfahrensleitung der BA mit Verfügung vom 1. März 2018 aus den Ak-
ten entfernt worden.
4.2.2 Der Einwand, die Aussage von B. könne gemäss der BA nicht verwertet wer-
den, wurde bereits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom
18. Juni 2020 entkräftet. Danach kann die Aussage zwar nicht zu Lasten von
B. verwertet werden, aber zu Lasten des Beschwerdeführers (a.a.O.,
E. 5.8.7). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020
wurde dies nicht beanstandet (a.a.O., E. 4.5). Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, darauf zu-
rückzukommen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, im angefochtenen Entscheid
werde Bezug auf die Aussagen eines anonymen Zeugen genommen. Im
Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung gebe es aber keinen anony-
men Zeugen.
4.3.2 Auch mit diesem Einwand setzte sich die Beschwerdekammer bereits im Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 auseinander
und erklärte dem Beschwerdeführer, es handle sich um eine Zeugin, deren
Namen zwar aktenkundig, die jedoch in ein Zeugenschutzprogramm aufge-
nommen worden sei (a.a.O., E. 5.8.11). Im Urteil des Bundesgerichts
1B_375/2020 vom 10. August 2020 wurde dies nicht beanstandet (a.a.O.,
E. 4.5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.
- 5 -
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.
5. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be-
schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht (lit. a und b). Überdies hat die
Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu
sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver-
dachts.
6.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer
bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver-
dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be-
lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In-
haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in straf-
prozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter-
suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen
oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat
vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver-
dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft-
sachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum
für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Be-
weismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschlies-
send zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur
Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwer-
dekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem
erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab-
nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV
316 E. 3.1 S. 318; je mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grund-
sätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es
nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der be-
reits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil
1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersu-
chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als
- 6 -
in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel
ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit
des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu-
chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen
(BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).
6.3 Die BA verdächtigt den Beschwerdeführer, er sei als Teil des Regimes von
Yahya Jammeh in der Funktion des Generalinspektors der gambischen Po-
lizei bzw. ab November 2006 des Innenministers der Republik Gambia zwi-
schen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm
unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen
nahestehenden Gruppen (namentlich die «National Intelligence Agency»
[NIA] oder die sog. «Junglers») verantwortlich gewesen. Demnach sei die
Unterdrückung von Teilen der gambischen Zivilbevölkerung einem Muster
gefolgt, einem Muster des systematischen Zusammenwirkens zwischen ver-
schiedenen Behörden und Einheiten bei der gewaltsamen Unterdrückung
von Regimekritikern. Zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens
hätten der Geheimdienst NIA, die «Junglers», aber auch Polizeikräfte, na-
mentlich aber nicht ausschliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU), so-
wie die Gefängnisse, insbesondere das Gefängnis «Mile 2» gehört.
Zusammenfassend und nicht abschliessend stünden bisher insbesondere
folgende konkreten Tatvorwürfe betreffend die untersuchungsrelevante Pe-
riode im Raum:
Eine im Nachgang zu einem angeblichen Putschversuch vom 21. März 2006
eingesetzte Untersuchungskommission, ein sogenanntes «Panel», habe ge-
zielt Folter und sogar Vergewaltigung als Methode eingesetzt, um im Zusam-
menhang mit dem Putschversuch verhaftete Personen zu falschen Geständ-
nissen vor dem Panel und einer Filmcrew des «Gambia Radio & Television
Service» (GRTS) zu bewegen und von künftiger Infragestellung des Re-
gimes abzubringen. Der Beschwerdeführer habe in seiner damaligen Funk-
tion als «Inspector General of Police» (IGP) mutmasslich am «Panel» mitge-
wirkt, welches in einem Konferenzsaal des Hauptquartiers der NIA getagt
habe. Dem «Panel» aus dem Gefängnis «Mile 2» zugeführte Personen, da-
runter die Privatkläger C., D., E. und F., sollen, zum Teil zwischen Befragun-
gen, von sogenannten «Junglers» brutal misshandelt worden sein. Es be-
stehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer sei für diese Folterun-
gen mitverantwortlich, indem er diese angeordnet oder zumindest wissent-
lich gebilligt habe.
- 7 -
Anlässlich von politischen Protesten vom 14. bzw. 16. April 2016 sei eine
Verhaftungswelle erfolgt, bei der oppositionelle Regimekritiker in einem mut-
masslich koordinierten Vorgehen der Sicherheitsbehörden, namentlich der
NIA, der Police Intervention Unit (PIU) und anderer Polizeidienste sowie des
Gefängnisses «Mile 2» verhaftet und gefoltert worden seien. Die Opfer, da-
runter die Privatklägerinnen G., H. und I., sollen von der PIU verhaftet, in
Polizeigewahrsam gebracht und von dort entweder direkt oder über das Ge-
fängnis «Mile 2» zur NIA gebracht worden sein. Anschliessend sollen sie bei
der NIA brutalsten Folterhandlungen unterzogen worden sein, die in Einzel-
fällen wie jenem des J., Vater der Privatklägerin K., letztlich in Tötung resul-
tiert haben sollen. Es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdefüh-
rer sei als damaliger Innenminister, dem die Polizeibehörden sowie die Ge-
fängnisse unterstellt gewesen seien, für das koordinierte Vorgehen der ihm
formell unterstehenden Dienste mit der NIA verantwortlich.
6.4 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah-
ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An-
griffs gegen die Zivilbevölkerung unter anderem einem unter seinem Ge-
wahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder
eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychi-
schen Gesundheit zufügt (lit. f). Gemäss Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB wird
der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat unter
anderem nach Art. 264a StGB begeht oder begehen wird, und der nicht an-
gemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der glei-
chen Strafandrohung wie der Täter bestraft.
6.5 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_501/2019 vom 29. Oktober
2019 die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die
Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss
BH.2019.9 vom 4. September 2019 nicht als willkürlich oder sonst wie bun-
desrechtswidrig, worauf verwiesen wird (vgl. zur prozessualen Zulässigkeit
der Verweisung auf frühere Entscheide in Haftüberprüfungsverfahren Urteile
des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5 am Ende;
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009
E. 2.7.2; BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaft-
rechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 134; FORSTER,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 6 Fn. 35).
Das ZMG BE kam in seinem (unangefochten gebliebenen) Entscheid vom
28. Januar 2020, mit welchem die Untersuchungshaft bis am 25. Juli 2020
verlängert wurde, zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu ha-
ben, weiterhin bejaht werden könne, worauf verwiesen wird.
- 8 -
Zuletzt – im Rahmen eines Haftentlassungsverfahrens – erachtete das Bun-
desgericht in seinem Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 die Annahme
des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit
durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2020.6 vom 18. Juni
2020 nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig, worauf verwie-
sen wird.
6.6
6.6.1 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind namentlich folgende wei-
teren Elemente hinzugekommen:
6.6.2 Aussagen von L.
L. wurde am 10. Februar 2020 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als
Auskunftsperson einvernommen (SV.17.0026, pag. 12-024-0024 ff. [Rah-
menprotokoll], 12-024-0037 ff. [Transkription]).
Seinen Schilderungen lassen sich insbesondere Hinweise entnehmen, dass
der angebliche Putschversuch vom 21. März 2006 von einem «Panel» un-
tersucht wurde; dass das «Panel» in den Räumlichkeiten der NIA tagte; dass
der Beschwerdeführer mehrmals zugegen war; dass der «modus operandi»
des «Panels» darin bestand, dass Mitglieder der «Junglers» die einzuver-
nehmenden Personen in den Raum brachten und ein Teil jener, die sich wei-
gerten zu sprechen, von Mitgliedern der «Junglers» aus dem Raum genom-
men und geschlagen wurden, um sie zum Sprechen zu bringen; dass die
beim Panel anwesenden Personen mitbekommen mussten, was mit den
Personen geschah, die aus dem Raum geführt wurden; dass die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Präsidenten freund-
lich («cordial» im englischen Original) war; dass der Beschwerdeführer im
März 2006 als «Inspector General» sowohl eine Beziehung zur NIA als auch
zur Armee pflegte; dass diese Beziehung freundlich («cordial» im englischen
Original) war; dass eine gute Arbeitsbeziehung zwischen Armee, der NIA
und der Polizei bestand; dass der Beschwerdeführer als «Inspector General
of Police» mit allen zusammenarbeitete.
6.6.3 Aussagen von M.
M. wurde am 12. Februar 2020 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als
Auskunftsperson einvernommen (SV.17.0026, pag. 12-025-0024 ff. [Rah-
menprotokoll], 12-025-0047 ff. [Transkription]). Die Übertragung der Einver-
nahme zu den in der Schweiz anwesenden Parteien wurde im Verlauf der
Einvernahme wegen technischer Probleme abgebrochen.
- 9 -
Den Schilderungen von M. lassen sich insbesondere Hinweise entnehmen,
dass er im «Panel», das den angeblichen Putschversuch vom 21. März 2006
untersuchte, den Vorsitz innehatte; dass sich das «Panel» aus ranghohen
Mitgliedern der NIA, der «military intelligence» sowie der Polizei zusammen-
setzte; dass der Beschwerdeführer dem «Panel» mindestens ein- oder zwei-
mal einen Besuch abstattete; dass das «Panel» gemeinsam entschied, wer
zu verhaften und vor das «Panel» zu bringen war; dass die verhörten Perso-
nen in den Pausen und auch nach dem Verhör von den «Soldaten bzw.
Junglers» misshandelt («brutalized») wurden; dass man im «Panel» sehen
konnte, dass C. misshandelt worden war; dass D. in einer Verhörpause miss-
handelt wurde; dass der Grund für die Verhaftung und Misshandlung von D.
ein politischer war; dass der Beschwerdeführer bei der Entlassung von Zivi-
listen delegiert war, mit diesen ein «vernünftiges Wort» zu sprechen; dass
die Beziehung des Beschwerdeführers zum Präsidenten äusserst vertraut
war; dass der Beschwerdeführer zum inneren Zirkel gehörte; dass wer durch
die Polizei festgenommen wurde, im Allgemeinen nicht wusste, wo er enden
würde; dass es regelmässig vorkam, dass die Polizei jemanden festnahm
und direkt ins NIA-Hauptquartier brachte; dass dies namentlich bei den Jour-
nalisten E. und F. der Fall war.
6.6.4 Rechtshilfeweise erhobene Akten aus Gambia betreffend den Tod von N. am
28. Oktober 2011
Den Protokollen der gambischen Strafverfolgungsbehörden über Aussagen
von O., damals «Director General of Prisons», lassen sich Hinweise entneh-
men, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe von «Junglers» den unge-
hinderten Zugang zu N. ermöglichte (SV.17.0026, pag. 13-001-0871 ff. [Ein-
vernahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2020], 13-001-0890 f. [Vor-
halt], 13-001-0894 [Vorhalt], 13-001-0912 ff. [Beilage 7 zur Einvernahme],
13-001-0923 ff. [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020], 13-
001-930 [Vorhalt]).
Den Protokollen der gambischen Strafverfolgungsbehörden über Aussagen
von P., damals Sicherheitsbeamter des Gefängnisses «Mile 2», lassen sich
Hinweise entnehmen, dass Q. und ungefähr fünf weitere Männer N. in sei-
nem Spitalzimmer töteten (SV.17.0026, pag. 13-001-0923 ff. [Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020], 13-001-0926 [Vorhalt], 13-001-
0938 ff. [Beilage 2 zur Einvernahme]).
Den Protokollen der gambischen Strafverfolgungsbehörden über Aussagen
von Q., damals Mitglied des «Patrol Teams» bzw. «Junglers», lassen sich
Hinweise entnehmen, dass er mehrere «Junglers» anführte, um mit ihnen
- 10 -
zusammen den im Spitalzimmer schlafenden N. zu töten (SV.17.0026, pag.
13-001-0923 ff. [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020], 13-
001-0926 f. [Vorhalt], 13-001-0944 ff. [Beilage 3 zur Einvernahme].
6.7 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen,
insbesondere in Bezug auf das Zusammenwirken der NIA, der Polizei, des
Gefängnispersonals und der «Junglers», in Bezug auf die effektive Kontrolle
des Beschwerdeführers über die Handlungen von Mitgliedern der NIA, der
Polizei, des Gefängnispersonals und der «Junglers» sowie in Bezug auf das
Wissen des Beschwerdeführers um die Handlungen von Mitgliedern der NIA,
der Polizei, des Gefängnispersonals und der «Junglers».
6.8
6.8.1 Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:
6.8.2 In Bezug auf die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers vornehmlich an
der Verfahrensführung durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 6 f.), mit
welcher sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, kann auf die
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.8.3 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz zitiere die
Aussagen des UN-Sonderberichtserstatters Juan E. Méndez ausschnitthaft
und einseitig und verstosse damit gegen die durch Art. 10 StPO garantierte
Unschuldsvermutung. Juan E. Méndez unterscheide klar zwischen der NIA
und den «Junglers» einerseits und den Polizeikräften andererseits. Juan
E. Méndez bestätige unbestreitbar, keinerlei Beweise für eine generelle oder
systematische Anwendung von Folter oder anderen Formen von Misshand-
lungen durch die Polizei gefunden zu haben. Damit entziehe er der Annahme
vorhandener Kontextelemente, die für eine Qualifikation von Einzeltaten als
Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig seien, die Grundlage. Er
beschreibe die Taten, die durch die Polizei begangen worden sein könnten,
einerseits als individuell und sporadisch sowie andererseits von einer
Schwere, die die Schwelle zur Definition der Folter nicht erreiche. Wie dieses
Zeugnis im angefochtenen Entscheid gelesen werde, sei willkürlich und es
könne der Vorinstanz in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Umso weniger,
als kein Polizeibeamter angehört worden sei, obwohl alle seit März 2017 be-
kannt seien (act. 1 S. 11 f.).
Die Beschwerdekammer hat sich bereits mehrmals mit dem UN-Folterbericht
und den Aussagen des UN-Sonderberichterstatters Juan E. Méndez sowie
den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. u.a. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 E. 5.3.5; BH.2018.5 vom
- 11 -
28. August 2018 E. 5.6.2; BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.8.18). Zuletzt
hat das Bundesgericht festgehalten, dass zwar zutreffe, dass der UN-Son-
derberichterstatter Juan E. Méndez davon gesprochen habe, dass er in Be-
zug auf gewöhnliche Delinquenten keine ausgedehnte oder systematische
Praxis von Gewalt oder Missbrauch habe erkennen können. Nach dem Aus-
geführten sei er jedoch zum gegenteiligen Schluss in Bezug auf Menschen,
die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämp-
fung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden seien (Urteil
des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020 E. 4.5; vgl. auch
BGE 143 IV 316 E. 6.2).
Nach dem Gesagten sprechen der UN-Folterbericht und die Aussagen des
UN-Sonderberichterstatters Juan E. Méndez für das Vorliegen eines ausge-
dehnten oder systematischen Angriffs gegen die gambische Zivilbevölke-
rung i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB in der Zeit des Regimes von Yahya
Jammeh. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, die Poli-
zei habe nicht generell oder systematisch Folter oder andere Formen von
Misshandlungen angewendet, ist unbehelflich. Er schliesst weder das Vor-
liegen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbe-
völkerung aus, noch, dass die Polizei in diesem Rahmen (mindestens) eine
der in Art. 264a Abs. 1 lit. a bis j StGB beschriebenen Handlungen verwirk-
lichte. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.
6.8.4 Der Beschwerdeführer wendet sich namentlich gegen die vorinstanzliche
Würdigung seiner Unterlagen und Notizen. Diese belasteten ihn nicht, son-
dern zeigten vielmehr, dass er Befehle des ehemaligen Präsidenten Yahya
Jammeh im Zusammenhang mit der Demonstration vom April 2016 verwei-
gert habe. Demnach habe nicht er, sondern der ehemalige Präsident Yahya
Jammeh befohlen, festgenommene Personen der NIA zu übergeben. Die
vorinstanzliche Würdigung stehe in krassem Widerspruch zu folgenden Ele-
menten aus den Akten (act. 1 S. 12 f.):
«Ich lege Ihnen eine weitere handschriftliche Notiz vor (Beilage 6 zur heutigen Einvernahme,
pag. B10-001-01-0043, Asservat 14.01.006). Dieses Dokument hat im Original Vorder- und
Rückseite. Es handelt sich meines Erachtens dabei um eine Auflistung stichpunktartiger No-
tizen zu Ihren Fluchtgründen, Befehlen, die Sie vom Präsidenten erhielten und dem sich ver-
schlechternden Verhältnis zwischen Ihnen und dem Präsidenten, nachdem Sie Befehle ver-
weigerten.» (Einvernahme vom 29. August 2018 des Beschwerdeführers als beschuldigte
Person, S. 12 Rz. 6–11)
«Es folgen weiter auf derselben Seite folgende Handnotizen (in der Mitte rechts), welche wir
wie folgt wiedergeben (Beilage 6, pag. B10-001-01-0044):
- ‹Dec 1 presidential election
- 12 -
- Directive to harass opp ldrs and even to assassinate and not to issue permit for *** and I
refused – org-interparty. didn’t go down well with him ***
- Ordered me to instruct the police to shoot and kill the Apr 14 & 16 demonstrators I refused
(expl more).
- Give directive for those arrested by police to be handed over to the NIA which I did. They
were handed over to NIA that report directly to him. At the NIA these people where tortured
by the president spec paramilitary force called the black black or Junglars. The Junglars
and NIA report directly to the president. Those supporters of the UDP were severely tor-
tured resulting to the death of J. and others severely wounded. I confirm to the EU dele-
gation during an article 8 in June that J. is death in custody during interrogation. This also
didn’t go down well with him. J. was killed and buried. No post mortem or Authopsie done.
The directive was given by the president.›» (Einvernahme vom 29. August 2018 des Be-
schwerdeführers als beschuldigte Person, S. 15 Rz. 23–39)
Die Vorinstanz erwog, aus den Unterlagen und Notizen des Beschwerdefüh-
rers hätten sich (1.) Hinweise zu Direktiven des Präsidenten an den Be-
schwerdeführer und (2.) Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen der (da-
mals dem Beschwerdeführer unterstellten) Polizei und der «NIA» ergeben.
So habe der Beschwerdeführer bspw. bezüglich der Demonstrationen vom
14. bzw. 16. April 2016 veranlasst, dass Demonstranten verhaftet worden
seien und dass die Polizei die Verhafteten an die «NIA» übergeben habe.
Gemäss den Notizen des Beschwerdeführers seien diese Personen an-
schliessend bei der NIA durch die «Black Black» bzw. die «Junglers» gefol-
tert worden.
Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung im Widerspruch mit den angeführ-
ten Aktenstellen sein soll, erschliesst sich nicht. Sie ist nicht zu beanstanden.
6.8.5 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie sich auf Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons des
Beschwerdeführers abstütze. Er habe erst am 18. Mai 2020 Zugang zu die-
sen Informationen gehabt, die er als unvollständig erachte, und ein Termin,
um die Informationen einzusehen, müsse erst noch festgelegt werden. Er
wiederhole die Ungereimtheit, die eine weitere Verlängerung der Untersu-
chungshaft nicht zu rechtfertigen vermöchten. Der Titel des Generaldirektors
der NIA sei Director General. Folglich könne die Abkürzung nicht GD lauten.
Der Titel seines Stellvertreters sei Deputy Director General, so dass die Ab-
kürzung nicht auf DGD lauten könne. Ausserdem habe er von den Berichten
der Bundeskriminalpolizei vom 27. August 2018, vom 5. November 2018 und
vom 19. November 2019 noch immer keine Kenntnis nehmen können, weil
die Beschwerdegegnerin ihm die Mittel (Verweigerung der Gewährung eines
Kostenvorschusses, Kürzung um zwei Drittel der Akontozahlung an den amt-
lichen Verteidiger für seine bisherigen Bemühungen, Kürzung um zwei Drittel
- 13 -
der Besuchszeiten für den amtlichen Verteidiger) verweigere, um diese vom
Deutschen ins Englische zu übersetzen, weshalb er sich dazu nicht äussern
könne (act. 1 S. 13 f.).
Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis-
mittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausge-
schlossen erscheint. Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers lassen die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der
Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht von vornherein
als ausgeschlossen erscheinen. Im Übrigen kann auf das Urteil des Bundes-
gerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020 E. 4.5 verwiesen werden, soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, hinter der Abkürzung DGD könne nicht De-
puty Director General stehen, und auf den Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2020.18 vom 21. April 2020 E. 4, soweit der Beschwerdeführer die
fehlende Übersetzung der Berichte der Bundeskriminalpolizei rügt.
6.8.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie
sich auf das Radiointerview mit R. abstütze. Es sei unmöglich festzustellen,
ob es R. sei, der spreche. Die Schilderungen widersprächen jenen von S.
vor dem TRRC. Da R. anlässlich seiner Einvernahme von seinem Aussage-
verweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, gehe dem Radiointerview je-
der Beweiswert ab. Die geschilderten Ereignisse vom 16. Dezember 2004
würden dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und fielen nicht unter die
schweizerische Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 14).
Die Beschwerdekammer hat sich bereits mit dem betreffenden Radiointer-
view sowie diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ausei-
nandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.8.15). Soweit der Be-
schwerdeführer geltend macht, die im Radiointerview geschilderten Ereig-
nisse vom 16. Dezember 2004 fielen weder in den tatverdachtsrelevanten
Zeitraum noch unter die schweizerische Gerichtsbarkeit, ist festzuhalten,
dass das Radiointerview für das Verfahren jedenfalls relevant ist, als es in
Bezug auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der
Verbrechen gegen die Menschlichkeit Hinweise enthält, um die Rolle des
Beschwerdeführers im Regime von Yahya Jammeh und die Systematik des
kriminellen Vorgehens zu erhellen, das gemäss UN-Folterbericht über meh-
rere Jahre hinweg praktiziert wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6).
6.8.7 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie die Aussagen von T. und AA. berücksichtige. Die Einvernahmen
- 14 -
seien nicht kontradiktorisch durchgeführt worden und er habe mangels aus-
reichender Informationen nicht effektiv teilnehmen können. Seine Anträge
auf Wiederholung der Einvernahmen seien von der Beschwerdegegnerin un-
beantwortet geblieben. Er sei quasi während der ganzen Zeit der von AA.
beschriebenen Ereignisse aktenkundig nicht in Gambia gewesen. Die ge-
schilderten Ereignisse fielen weder in den tatverdachtsrelevanten Zeitraum
noch unter die schweizerische Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 14 f.).
Mit den Einwendungen des Beschwerdeführers setzte sich die Beschwerde-
kammer bereits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom
18. Juni 2020 auseinander, worauf verwiesen wird (a.a.O., E. 5.6.11, E. 5.8,
E. 5.8.12). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020
wurde dies nicht beanstandet (a.a.O., E. 4.5). Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, darauf zu-
rückzukommen.
6.8.8 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie festhalte, die Aussagen von BB. seien gemäss der Beschwerde-
gegnerin ein weiterer Hinweis auf das systematische Vorgehen des gambi-
schen Sicherheitsapparates gegen die Zivilbevölkerung. BB. beschuldige die
NIA. Diese sei weder de iure noch de facto dem Beschwerdeführer unterstellt
gewesen. Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme nicht teilnehmen
können, da er nicht über hinreichende Informationen verfügt habe. Er habe
die Wiederholung beantragt, was von der Beschwerdegegnerin nicht beant-
wortet worden sei. Die Beschwerdegegnerin werfe ihm nicht vor, in die ge-
schilderten Ereignisse involviert gewesen zu sein, weshalb sie auch keinen
Tatverdacht im Sinne von Art. 221 StPO begründen könnten (act. 1 S. 15).
Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis-
mittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausge-
schlossen erscheint. Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers lassen die Verwertbarkeit der Aussagen von BB.
nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen (vgl. auch bereits Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.8.13).
Im Übrigen werden die Aussagen zur Begründung des Angriffs gegen die
gambische Zivilbevölkerung angeführt und nicht zur Begründung einer Ein-
zeltat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird.
6.8.9 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz,
dass gemäss der Beschwerdegegnerin die Aussagen von CC. das in frühe-
ren Haftverlängerungsgesuchen geschilderte Vorgehen gegen Regimekriti-
ker sowie auch das Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsbehörden in
Gambia im tatverdachtsrelevanten Zeitraum erhärteten, namentlich geltend,
- 15 -
die Behörden unter der effektiven Kontrolle des Beschwerdeführers und die
Namen all derer Leiter wie auch der Träger tieferer Ränge seien seit März
2017 aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin habe keine Untersuchungs-
handlungen vorgenommen um festzustellen, inwiefern ein solches Zusam-
menwirken bestanden habe, sie habe keine Personen einvernommen, die
unter der effektiven Kontrolle des Beschwerdeführers gestanden hätten, dies
seit dreieinhalb Jahren andauernder Untersuchung, und es mache nicht den
Anschein, dass sie dies in Zukunft zu tun gedenke. Die Annahme eines sol-
chen Zusammenwirkens erscheine vollkommen unbegründet und stütze sich
auf kein Element der Akten (act. 1 S. 15 f.).
Das Vorbringen erschöpft sich weitgehend in Kritik an der Verfahrensführung
der Beschwerdegegnerin, worauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, es
seien weitere Personen einzuvernehmen, steht es ihm frei, der Beschwerde-
gegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.
6.8.10 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie festhalte, gestützt auf die Aussagen von DD. sei davon auszuge-
hen, dass die von diesem geschilderten Folter- resp. Misshandlungen in den
dem Beschwerdeführer unterstellten Gefängnissen begangen wurden. Der
angefochtene Entscheid halte zutreffend fest, dass DD. bestätigt habe von
«Junglers» am 2. Januar 2015, im Anschluss an den Putschversuch vom
30. Dezember 2014, verhaftet, ins Hauptquartier der NIA gebracht und dort
von Agenten der NIA mehrmals gefoltert worden zu sein. Man wisse, dass
weder die «Junglers» noch die NIA unter der effektiven Kontrolle des Be-
schwerdeführers gestanden hätten. Im Übrigen habe DD. abgelehnt, am
Verfahren als Opfer [bzw. Privatklägerschaft] teilzunehmen. DD. sei am
10. und 11. April 2017 angehört worden. Die Beschwerdegegnerin habe
keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, um die weiteren Elemente,
die im angefochtenen Entscheid erwähnt würden, zu prüfen. Die geschilder-
ten Ereignisse seien nicht von dem ihm gemachten Vorwurf gedeckt (act. 1
S. 16).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
DD. für das, was ihm geschehen sei, den Beschwerdeführer nicht verant-
wortlich mache. Der Umstand, dass DD. die Teilnahme am Verfahren als
Privatklägerschaft anlässlich seiner Einvernahme ablehnte, bietet hierzu je-
denfalls keine Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde weitere
Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm
frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.
- 16 -
6.8.11 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie den Beschwerdeführer mit den von C. geschilderten Ereignissen in
Verbindung bringe (act. 1 S. 17).
Die Beschwerdekammer erwog im Beschluss BH.2017.6 vom 29. August
2017 E. 4.3.3, den Schilderungen C. liessen sich Hinweise u.a. auf im Jahr
2006 an der Auskunftsperson und anderen Personen begangene Folter-
handlungen entnehmen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung ge-
bracht werde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2017 vom 7. De-
zember 2017 E. 6). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden
Verfahren geben keinen Anlass, darauf zurückzukommen.
6.8.12 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie den Beschwerdeführer mit den von D. geschilderten Ereignissen in
Verbindung bringe (act. 1 S. 18).
Die Beschwerdekammer erwog im Beschluss BH.2017.6 vom 29. August
2017 E. 4.3.3, den Schilderungen D. liessen sich u.a. auf im Jahr 2006 an
der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen begangene Folterhandlun-
gen sowie an der Auskunftsperson begangene Handlungen gegen die sexu-
elle Integrität entnehmen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung
gebracht werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2017 vom 7. Dezem-
ber 2017 E. 6). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Ver-
fahren geben keinen Anlass, darauf zurückzukommen.
6.8.13 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der
Aussagen von C., D., F. und E. Ausserdem sei das angebliche Zusammen-
wirken der verschiedenen gambischen Sicherheitsbehörden nie Gegenstand
von Untersuchungshandlungen der Beschwerdegegnerin gewesen (act. 1
S. 19).
Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist festzuhalten,
dass sich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdekammer zu Details der
Würdigung, die dem Sachrichter vorbehalten bleibt, vorgreifend und verfrüht
zu äussern hat. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde weitere Untersu-
chungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm frei,
der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.
6.8.14 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie zur Begründung des Tatverdachts die Aussagen von L. heranziehe.
Die Umstände, wie die Aussagen zustanden gekommen seien, seien ihm un-
bekannt, da er keinerlei organisatorischen Informationen erhalten habe. Er
habe die Wiederholung der Einvernahme verlangt, da ihm die Beschwerde-
- 17 -
gegnerin in den 26 Stunden vor der Einvernahme nichts zu essen gegeben
habe. Die Einvernahme sei unverwertbar. Die Beschwerdegegnerin habe
seinen Anträgen nicht stattgegeben (act. 1 S. 19 f.).
Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis-
mittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausge-
schlossen erscheint. Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers lassen die Verwertbarkeit der Aussagen von L. nicht
von vornherein als ausgeschlossen erscheinen.
6.8.15 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie zur
Begründung des Tatverdachts die Aussagen von M. heranziehe. Dieser
habe das «Panel» präsidiert und ausgesagt, dass der Beschwerdeführer
nicht Mitglied des «Panels» gewesen sei. M. habe ausgeführt, dass er die
Einvernahmen unter Einhaltung des Rechts habe durchführen wollen und
jede Form von Misshandlung an den einzuvernehmenden Personen abge-
lehnt habe. Er habe klar die «Junglers» als Urheber von Misshandlungen
bezeichnet und unmissverständlich präzisiert, dass diese ausschliesslich der
Kontrolle des Präsidenten Yahya Jammeh unterstanden hätten. Der Be-
schwerdeführer habe an der Einvernahme wegen technischer Probleme
nicht teilnehmen können und er wisse nicht, wann und in welcher Form er
die Möglichkeit haben werde, M. Fragen zu stellen (act. 1 S. 20 f.).
Auch wenn die Aussagen von M. einzelne den Tatverdacht entkräftende Ele-
mente enthalten vermag, überzeugt die Ansicht des Beschwerdeführers
nicht, die Aussagen belasteten den Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz,
die sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits auseinanderzu-
setzen hatte, hält zutreffend fest, es erscheine, als hätte bereits die Tatsa-
che, dass eine Person durch das «Panel» verhört wurde, deren Folter wahr-
scheinlich gemacht. Hätte das «Panel» dies verhindern wollen, hätte es die
Gesamtverantwortung (Zuführung, Befragung, Unterbringung, Sicherheits-
dienst, Entlassung) übernehmen bzw. die Befragung dieser Personen unter
Mitwirkung der «Junglers» ablehnen müssen. Es wird Aufgabe des Sachge-
richts sein, die Aussagen von M. abschliessend zu würdigen.
6.8.16 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie festhalte, aufgrund der Aussagen von GG. (Rufname: G.; Privat-
klägerin) ergäben sich Hinweise auf im Jahr 2016 an der Auskunftsperson
und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen, mit wel-
chen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde. Ausserdem fän-
den sich Hinweise auf das Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsbe-
hörden (act. 1 S. 21 f.).
- 18 -
Die Beschwerdekammer setzte sich mit den Aussagen von GG. bereits im
Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018 auseinander, worauf verwiesen
werden kann (a.a.O., E. 5.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vor-
liegenden Verfahren geben keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Soweit
der Beschwerdeführer mangelnde weitere Untersuchungshandlungen durch
die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm frei, der Beschwerdegegnerin
entsprechende Beweisanträge zu stellen.
6.8.17 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl,
wenn sie festhalte, K. mache den Beschwerdeführer für den Tod ihres Vaters
verantwortlich, der Beschwerdeführer sei als Innenminister für die «Police
Intervention Unit (PIU)» und sämtliche Haftanstalten zuständig gewesen, er
habe auch Einfluss genommen auf die NIA, die «State Guard» und die para-
militärischen Einheiten der «Junglers» (auch genannt: «Black Black»), der
Präsident habe unbeschränkte Macht gehabt und der Beschwerdeführer sei
seine «rechte Hand» gewesen (act. 1 S. 22 ff.).
Die Beschwerdekammer hat sich bereits mit der Strafanzeige und den Aus-
sagen von K. sowie diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.8.16). Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren geben keinen An-
lass, darauf zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde
weitere Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt,
steht es ihm frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu
stellen.
6.8.18 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, die rechtshilfeweise erhalte-
nen Dokumente als starkes Indiz dafür zu werten, dass die «Junglers» un-
gehindert im Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers agieren konnten
und dass der Beschwerdeführer hierfür mindestens aktiv die Bedingungen
schuf, wenn nicht gar die direkten Anweisungen erteilte. Gemäss den Schil-
derungen sei N. im Spital verstorben, die Spitäler seien jedoch nie dem Be-
schwerdeführer unterstellt gewesen. Jedenfalls bringe O. den Beschwerde-
führer nicht in Verbindung mit den geschilderten Ereignissen (act. 1 S. 24 f.).
Die Wertung der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin der rechtshilfe-
weise erhaltenen Dokumente ist nicht zu beanstanden. Demnach erwähnte
O. den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterbringung von N.
im Spital mehrmals. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Doku-
mente seien unverwertbar, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern
deren Verwertbarkeit zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen soll.
- 19 -
6.8.19 Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (act. 1 S. 28 ff.), nament-
lich die gambische Regierung habe sich unter seiner Initiative einer Prüfung
der menschenrechtlichen Situation in Gambia durch die Vereinten Nationen
gestellt sowie die Empfehlungen grösstenteils umgesetzt und frühere gam-
bische Behördenmitglieder seien heute Ankläger beim Internationalen Straf-
gerichtshof oder UN-Sonderberichtserstatter tragen nichts zur Entlastung
des Tatverdachts bei. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde weitere Un-
tersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm
frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.
6.8.20 Soweit der Beschwerdeführer fehlende schweizerische Gerichtsbarkeit gel-
tend macht, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die schweizerische
Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB ergebe. Eine vertiefte Auseinanderset-
zung muss im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht erfolgen; über all-
fällige Zuständigkeitsfragen wird das Sachgericht endgültig zu befinden ha-
ben (BGE 143 IV 316 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom
2. November 2018 E. 3.5; 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7).
6.9 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in diesem Punkt
als unbegründet erweist.
7. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen sowohl der
Flucht- als auch der Kollusionsgefahr (a.a.O., E. 6 und 7). Der Beschwerde-
führer beanstandet zwar, dass sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr be-
jaht würden (act. 1 S. 33), legt aber mit seiner Begründung – das Fehlen
eines dringenden Tatverdachts reiche aus, um die Verlängerung der Unter-
suchungshaft abzulehnen, ohne sich über die Flucht- oder Kollusionsgefahr
aussprechen zu müssen – keine Gründe dar, die Flucht- oder Kollusionsge-
fahr anders zu würdigen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
8.
8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu-
aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen
Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft
entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis-
mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die
Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden
Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter-
suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
- 20 -
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent-
ziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, taugliche Ersatz-
massnahmen seien nicht ersichtlich. Art. 264k Abs. 1 i.V.m. 264a Abs. 1
StGB sehe eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Der Be-
schwerdeführer befinde sich nun seit ca. dreieinhalb Jahren in Untersu-
chungshaft. Selbst bei einer Verlängerung der Haft um sechs Monate drohe
noch keine Überhaft. Bei einer Verlängerung um sechs Monate befände sich
der Beschwerdeführer während vier Jahren im Gefängnis, ohne dem Sach-
richter zugeführt worden zu sein. Dies erscheine – selbst mit Blick auf die
hohe Mindeststrafe des in Frage stehenden Delikts – als ausgesprochen
lange. Trotzdem vermöchten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
weiterhin zu überzeugen. Es liege hier ein ausgesprochen aufwendiger, in-
ternationaler Fall vor. Die Vorwürfe wögen ausgesprochen schwer. Sodann
sei davon auszugehen, dass die Auswertung der übermittelten Akten und die
Befragung der Zeugen zu neuen Ermittlungsansätzen und zu neuen Befra-
gungen führen werde, deren Vornahme wiederum einige Zeit in Anspruch
nehmen werde. Ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen würden die vom Be-
schwerdeführer gestellten Beweisanträge (Befragung von Zeugen in Gam-
bia). Anders als die Verteidigung dies sehe, sei der Zeitbedarf weiterhin aus-
gewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei selbstverständlich gehalten, das
Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Der Ab-
schluss der Untersuchung sei anzustreben, trotz COVID-19. Da die Akten
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen liessen, die die Haft-
entlassung zur Folge haben müsste, ergebe sich zusammenfassend, dass
die Untersuchungshaft entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin
um sechs Monate, d.h. bis am 25. Januar 2021, zu verlängern sei (a.a.O.,
E. 8).
8.3 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, weder die Beschwerde-
gegnerin noch die Vorinstanz seien in der Lage zu bestimmen, unter wel-
chem Titel – Begehung durch Tätigkeit oder Unterlassen (Art. 11 StGB), Vor-
satz oder Fahrlässigkeit (Art. 12 StGB), Anstiftung (Art. 24 StGB) oder Ge-
hilfenschaft (Art. 25 StGB), Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 264k StGB)
– der Beschwerdeführer gehandelt haben könnte. Jedenfalls sei die Haft-
dauer schon jetzt unverhältnismässig. Weiter hätten weder der Beschwerde-
führer noch die Beschwerdekammer irgendeine Idee der laufenden Untersu-
chungshandlungen. Seit dreieinhalb Jahren sei keine Untersuchung mit Blick
auf die Polizei und die Gefängnisse erfolgt. Die Beschwerdegegnerin erhebe
Beweise ohne Ordnung und Methode und bleibe in Bezug auf die Vorwürfe
- 21 -
gegen den Beschwerdeführer vage, statt zielführende Untersuchungshand-
lungen bzw. Einvernahmen durchzuführen. Im Übrigen wisse der Beschwer-
deführer nichts über von ihm gestellte Beweisanträge bezüglich Befragung
von Zeugen in Gambia (act. 1 S. 34 ff.).
8.4 Das Bundesgericht beanstandete die Bejahung des dringenden Tatver-
dachts, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und den Tatbe-
stand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt
habe, zuletzt in seinem Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 nicht
(a.a.O., E. 4.3 und 4.5). Am Bestehen dieses dringenden Tatverdachts hat
sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer muss deshalb im Falle einer
Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren rechnen. Der
Beschwerdeführer befindet sich nunmehr drei Jahre und acht Monate in Haft.
Die Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht weiterhin als ver-
hältnismässig. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Untersuchungshaft
jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs
Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben
sein, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr
als drei Monaten noch gegeben ist, oder im Falle langwieriger Erhebungen
mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. Novem-
ber 2018 E. 4.4 m.w.H.). Im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausste-
henden Untersuchungshandlungen, insbesondere rechtshilfeweise Einver-
nahmen, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate nicht
zu beanstanden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sind un-
begründet. Wie sich aus dem Haftverlängerungsantrag ergibt, hat die Be-
schwerdegegnerin seit dem 20. Januar 2020 Untersuchungshandlungen vor-
genommen. Daraus lässt sich auch entnehmen, dass die Situation im Zu-
sammenhang mit COVID-19 offenbar namentlich die Durchführung von seit
Längerem und konkret für die Woche vom 23. März 2020 vorgesehenen
rechtshilfeweisen Einvernahmen in Gambia vorübergehend verunmöglichte,
was objektiv verständlich ist und nicht zu einer übermässigen Verzögerung
des ganzen Verfahrens geführt hat. Mit den von der Vorinstanz erwähnten
vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen (Befragung von Zeugen
in Gambia) dürfte im Übrigen namentlich der von der Beschwerdegegnerin
im Haftverlängerungsantrag erwähnte Beweisantrag des Beschwerdefüh-
rers, es sei O. zu befragen, gemeint sein, was die Verfahrensleitung am
14. Juli 2020 bereits gutgeheissen habe.
8.5 Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusi-
onsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht er-
sichtlich.
- 22 -
8.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden
Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kol-
lusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts
Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren
(BP.2020.73, act. 1 S. 2, 4).
10.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr
geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst.
Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im
Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be-
schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts-
beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im
Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche
Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des
konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist
Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zuletzt u.a. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2
m.w.H.).
10.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist zu bezweifeln, dass die
Gewinnaussichten überhaupt als ernsthaft bezeichnet werden können. Die
Frage muss aber nicht vertieft werden, weil das entsprechende Gesuch des
Beschwerdeführers bereits aus dem Grund abzuweisen ist, dass sich aus
der Verweisung auf das eingereichte Formular betreffend unentgeltliche
Rechtspflege im Verfahren SV.17.0026, das vom 17. Oktober 2017 datiert
(BP.2020.73, act. 1.1) sowie auf die eingereichte Verfügung der Beschwer-
degegnerin vom 4. Dezember 2017 betreffend amtliche Verteidigung
- 23 -
(BP.2019.73, act. 1.2), und aus dem geltend gemachten Umstand, dass sich
seine finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten (BP.2019.73,
act. 1 S. 4), klar nicht erschliesst, dass der Beschwerdeführer nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, für die durch das vorliegende Verfahren verur-
sachten Kosten aufzukommen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Be-
schwerdegegnerin habe diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen,
jedenfalls nicht, dass er davon wisse, geht er fehl. Es obliegt grundsätzlich
dem Beschwerdeführer – und nicht der Beschwerdegegnerin –, im Rahmen
seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu
belegen. Abgesehen davon trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdegegne-
rin keine Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers vor-
genommen habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. März 2018 (KZM
18 1055, Ordner Beilagen, Lasche 4, SV.17.0026, pag. 13-001-0475 ff.)
machte der Beschwerdeführer auf Befragung keine Angaben zu seinen fi-
nanziellen Verhältnissen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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