Entscheid vom 17. Januar 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Beschwerdegegner 1
2. SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BA.2004.11
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachstehend „Untersu-
chungsrichteramt“) führt unter der Nr. ______ eine Strafuntersuchung ge-
gen A.______ und gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang stellte es
am 21. September 2004 eine Verfügung (Hausdurchsuchungs- und Be-
schlagnahmebefehl) aus, aufgrund derer am Sitz der B.______ SA eine
Hausdurchsuchung vorgenommen und Aktenmaterial beschlagnahmt wur-
de. Gemäss der untersuchungsrichterlichen Verfügung bestand der Zweck
der Zwangsmassnahme im Einzelnen darin, Unterlagen erhältlich zu ma-
chen, welche es erlauben, die Art eventueller Geschäfts- und/oder anderer
Beziehungen zwischen A.______ und C.______ und/oder der B.______ SA
zu klären und Beweismittel zur Wahrheitsfindung bezüglich der effektiven
Rolle der Erwähnten im Zusammenhang mit vermuteten Straftaten zu be-
schlagnahmen. Gegen die genannte Verfügung wurde keine Beschwerde
im Sinne von Art. 214 ff. BStP erhoben. Aus den eingereichten Akten und
der Stellungnahme des Untersuchungsrichteramts ergibt sich, dass der
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme folgender Sachverhalt und fol-
gende Einschätzung durch die Strafverfolgungsbehörde vorangegangen ist
bzw. sich in der Folge der Massnahme abgespielt hat:
Am 19. Dezember 2002 ist durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft
(nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) bei der D.______ in Zürich (nachfol-
gend „D.______“) das Konto Nr. ______ beschlagnahmt worden, dessen
Inhaber C.______ war und für welches A.______ aufgrund eines durch
C.______ unterzeichneten Dokuments vom 10. Oktober 1997 Unter-
schriftsberechtigung hatte (BK act. 10.1, act. 10.5). Am 6. März 2003 ver-
langte die Bundesanwaltschaft Auskunft von der D.______ über alle ver-
gangenen und künftigen Geldflüsse über das besagte Konto mit dem
Zweck, Herkunft und Bestimmungsort der Gelder ausfindig zu machen (BK
act. 10.2). In der Folge erhielt sie von der D.______ Kenntnis über eine
Gutschrift auf das Konto vom 6. März 2003 über USD 561'500, welche als
„Rückzahlung Darlehensschuld, auftrags Mr. A.______“ bezeichnet war
sowie über vier Konto-Belastungen im Zeitraum vom 17. September 2003
bis 2. Februar 2004 im Gesamtbetrag von USD 220'000 zugunsten der
B.______ SA, „Reference: E.______ SA“, welche A.______ veranlasst hat-
te (BK act. 10.3, act. 10.4).
Aus einem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. Dezember 2003 über
C.______ geht hervor, dass diese über den Genannten zu jener Zeit keine
negativen Informationen besessen hat. Weiter ist dort festgehalten,
C.______ sei im Oktober 2000 auf Einladung der in Bern domizilierten
F.______ AG in die Schweiz gekommen und habe sich seither mehrere
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Male hier befunden. Dies ergebe einen Bezug zur F.______ AG, welche im
Dossier G.______ in Erscheinung trete und deren Verwaltungsratspräsi-
dent bzw. -vizepräsident H.______ bzw. I.______ und deren Verwaltungs-
ratsmitglied A.______ bis zum 28. März 2002 gewesen seien. Der Bericht
weist ferner darauf hin, dass eine Gesellschaft J.______ auf blockierten
Bankkonten befindliche Guthaben an die F.______ AG habe transferieren
wollen. Ziel dieser Transfers sei die Zahlung an die F.______ AG für eine
Rechnung im Zusammenhang mit einer Warenlieferung von der F.______
AG an die J.______ gewesen (BK act. 10.5).
Am 18. Mai 2004 deponierte das Tribunal de Grande Instance de Bourg en
Bresse/Frankreich bei den Schweizer Behörden ein Rechtshilfegesuch in
einer Strafsache gegen K.______ und eine weitere Person russischer Nati-
onalität wegen Teilnahme an gross angelegtem Fahrzeugdiebstahl und
Verschiebung der Fahrzeuge (BK act. 10.7). Daraus geht hervor, dass eine
Person, welche an diese zwei Angeschuldigten ein Grundstück in Frank-
reich verkauft hatte, das für den Kauf benötigte Geld von der B.______ SA
geliehen hatte und die Käufer den Kaufpreis direkt an diese Gesellschaft
bezahlen mussten, damit sich diese Zahlung ausserhalb der Buchhaltung
des Notars abspielte (Verdacht der Geldwäscherei). Gemäss Stellungnah-
me des Untersuchungsrichteramts vom 1. Dezember 2004 (BK act. 10) be-
fand sich K.______ zu jenem Zeitpunkt aufgrund eines internationalen Haft-
befehls der Russischen Föderation wegen Verdachts des Betrugs und der
Urkundenfälschung im Zusammenhang mit behaupteten Vermögensdelik-
ten zum Schaden der J.______ in der Schweiz in Auslieferungshaft.
Aufgrund von in der Untersuchung Nr.______ gewonnenen Erkenntnissen
ergab sich für das Untersuchungsrichteramt, dass A.______ geschäftliche
Beziehungen mit der Gesellschaft L.______ Association in Togliat-
ti/Russland auf dem Umweg über die F.______ AG in Bern gehabt hatte.
Im Kontext mit den obgenannten Umständen sei A.______ mit C.______,
dem Direktor der L.______ Association, in Verbindung getreten. Parallel
dazu habe er sich mit den privaten Angelegenheiten mehrerer Repräsen-
tanten der L.______ Association beschäftigt, welche in den Jahren
1994/1995 Vermögen in den Kauf von Immobilien in Frankreich investiert
hätten (siehe Gegenstand des Rechtshilfegesuchs der Behörden von
Bourg en Bresse).
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die F.______ AG habe A.______ zudem
Geschäfte mit C.______ in dessen Eigenschaft als Vertreter der russischen
Gesellschaft M.______ mit Sitz in Togliatti getätigt. Dabei habe es sich un-
ter anderem um Handelsgeschäfte mit der J.______ gehandelt.
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Die kritisierte Durchsuchung hatte, wie gesagt, zum Ziel, das Umfeld abzu-
klären, in welchem die erwähnten Banktransaktionen stattgefunden hatten,
um dadurch die Beziehungen zwischen A.______, C.______ und der
B.______ SA zu klären. Auch war für das Untersuchungsrichteramt ge-
mäss dessen Stellungnahme ein Zusammenhang mit den Angelegenhei-
ten, die dem französischen Rechtshilfegesuch zu Grunde lagen, nicht aus-
zuschliessen. Die Durchsuchung für das Verfahren der Bundesbehörden
habe sich demgemäss strikt auf die erwähnten Vorgänge beschränkt. Sie
sei zudem zusammen mit derjenigen zugunsten der französischen Behör-
den ausgeführt worden.
Nach der Beschlagnahmeaktion habe festgestellt werden können, dass
C.______ Gelder für private finanzielle Operationen und ohne strafrechtli-
che Relevanz über das Konto der E.______ SA bei der B.______ SA habe
fliessen lassen. Am 29. November 2004 seien der B.______ SA die be-
schlagnahmten Gegenstände zurückgegeben und die an die D.______ ge-
richtete Verfügung sei aufgehoben worden. Die Massnahmen seien in ver-
hältnismässigem Umfang durchgeführt, deren Ergebnisse rasch ausgewer-
tet und die Beschlagnahmungen dann umgehend aufgehoben worden.
B. Am 27. Oktober 2004, mithin vor der Aufhebung der Beschlagnahme, reich-
te A.______ bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne
von Art. 28 Abs. 2 SGG Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungs-
richteramt und die Bundesanwaltschaft ein. Darin stellte er keine konkreten
Anträge, hoffte aber, „die Aufmerksamkeit der Verwaltungsaufsicht auf kon-
krete Missstände zu lenken“ (BK act. 1). Seine einzelnen Kritikpunkte sind
im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher umschrieben.
C. Die Aufhebung der Zwangsmassnahmen durch das Untersuchungsrichter-
amt erfolgte praktisch zeitgleich mit dessen Stellungnahme an das Bun-
desstrafgericht (BK act. 10.9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG obliegt der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts die Aufsicht über Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die
Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. Dementsprechend findet das Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bzw. dessen Art. 71,
welcher von der Aufsichtsbeschwerde handelt, in diesen Bereichen keine
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Anwendung. Dies ergibt sich für die Voruntersuchung in Bundesstrafsa-
chen negativ formuliert auch aus Art. 1 VwVG und für das gerichtspolizeili-
che Ermittlungsverfahren aus Art. 3 lit. c VwVG.
2. In verfahrensmässiger und materieller Hinsicht regelt das SGG das Auf-
sichtsverfahren nicht. Dieses Verfahren geht über das durch Art. 105bis
Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amts-
handlungen und Säumnis des Bundesanwalts bzw. des Eidgenössischen
Untersuchungsrichters hinaus. Nach allgemeinem Verständnis räumen Auf-
sichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein
(BGE 121 I 87, 90 E. 1a mit Hinweisen; 121 I 42, 45 E. 2a). Da dies in glei-
cher Weise für das Aufsichtsverfahren im Rahmen des verwaltungsinternen
Verfahrens als auch für jenes im Rahmen des strafprozessual geregelten
Verfahrens gilt, können die durch die Rechtsprechung zu Art. 71 VwVG
festgelegten Grundsätze auch für das Aufsichtsverfahren der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts herangezogen werden.
3. In Art. 71 VwVG wird bestimmt, dass jedermann jederzeit Tatsachen, die
im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes
wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen kann und dass der Anzei-
ger nicht die Rechte einer Partei hat. Die in dieser Bestimmung vorgesehe-
ne Anzeige, im Randtitel „Aufsichtsbeschwerde" genannt, ist ein subsidiä-
rer Rechtsbehelf für Personen, die nicht legitimiert sind (oder trotz Legiti-
mation davon absehen), Begehren zu stellen, auf welche die Behörde (ge-
gebenenfalls auch eine Aufsichtsbehörde) eintreten muss (BGE 98 Ib 53,
60 E. 3). Vorliegend ist daher auf die Aufsichtsbeschwerde mit folgenden
Einschränkungen einzutreten:
3.1 Soweit der Beschwerdeführer in BK act. 1 Art. 7 den Staatsanwalt des Bun-
des persönlich angreift, wird auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten.
3.2 Raum für ein Eintreten auf die Aufsichtsbeschwerde besteht auch da nicht,
wo der Beschwerdeführer einen persönlichen und wirtschaftlichen Schaden
aufgrund der gegen ihn durchgeführten Strafuntersuchung geltend macht
(BK act. 1 Art. 8). Sollte sich ein solcher Schaden tatsächlich eingestellt
haben oder noch einstellen, so sieht das Prozessrecht entsprechende Ver-
fahrensregeln vor, auf die hier verwiesen werden kann.
4. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Aufsichtsbehörde zu
veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären
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einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 60
N. 1018). In Lehre und Praxis wird postuliert, dass die Aufsichtsbehörde ei-
nen ihr angezeigten Sachverhalt im notwendigen Umfang von Amtes we-
gen abzuklären hat, wenn die Anzeige ihr den Anschein erweckt, dass ein
gesetz- oder pflichtwidriges Verhalten der angezeigten Behörde bzw. ihrer
Funktionäre tatsächlich vorgekommen ist. Schon der guten Ordnung halber
sollte die Aufsichtsbehörde dem Anzeigesteller in der Regel vom Erfolg
seiner Anzeige Mitteilung machen (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 145 B.II.c;
LGVE 1998 I 113 N. 56).
5. Im konkreten Fall haben die Beschwerdegegner 1 und 2, wie aus der Stel-
lungnahme des Beschwerdegegners 1 hervorgeht, im Rahmen einer viel-
schichtigen Strafuntersuchung mit Verdacht auf organisierte Kriminalität,
welche mehrere Personen betrifft und Bezug zu mehreren Ländern hat,
Umfeldermittlungen vorgenommen, die letztendlich den Verdacht auf ein
strafbares Verhalten im konkreten Bereich nicht bestätigt haben. Ein sol-
cher Ausgang einer Strafuntersuchung stellt für sich allein die Rechtmäs-
sigkeit und Angemessenheit derselben nicht in Frage, sondern ist eine der
beiden Möglichkeiten des Verfahrensausgangs (ein strafbares Verhalten ist
schlussendlich gegeben oder eben nicht gegeben). Insbesondere im Be-
reich der organisierten Kriminalität, welche geheime, also nach aussen
nicht oder als legal in Erscheinung tretende Organisationen betrifft,und wo
bereits blosse Beteiligung an einer kriminellen Organisation ein Verbrechen
darstellt (vgl. Art. 260ter StGB), bringt eine Strafuntersuchung die grosse
Gefahr mit sich, dass Unschuldige miteinbezogen werden. Auch im Bereich
der Geldwäscherei sind die Grenzen zwischen Legalität und Illegalität na-
turgemäss derart fliessend, dass erst eine vertiefte Untersuchung des Ein-
zelfalls unter Miteinbezug von möglicherweise legalen Vorgängen Klarheit
schaffen kann (statt vieler: CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse,
Code pénal suisse, Partie spéciale, Vol. 9 : Crimes ou délits contre
l’administration de la justice, art. 303–311 CP, Berne 1996, art. 305bis CP,
n° 1 : „L’activité du blanchisseur vise à intégrer l’argent provenant du crime
dans l’économie légale“). Wer für oder mit Personen oder Gesellschaften
Geschäfte tätigt, die zu Ländern Bezug haben, in denen das Risiko für
Verwicklungen der legalen zur illegalen Wirtschaftstätigkeit erhöht ist, setzt
sich zudem automatisch dem gesteigerten Risiko aus, in den Strudel des
organisierten Verbrechens oder eben in den Strudel der entsprechenden
Verbrechensbekämpfung zu geraten. Dies gilt umso mehr, wenn – aus
welchen Gründen auch immer – nicht alltägliche Finanztransaktionen getä-
tigt werden.
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6. Vor diesem Hintergrund ist auf die einzelnen Kritikpunkte des Beschwerde-
führers näher einzugehen:
6.1 Der Rüge, die materielle Begründung der Verfügung des Beschwerdegeg-
ners 1 vom 21. September 2004 bezüglich Durchsuchung der B.______ SA
sei praktisch in allen Punkten unrichtig (BK act. 1 Art. 1), ist keine weitere
Folge zu geben, weil diese gerügte Begründung klarerweise eine Ver-
dachtslage wiedergibt, die das Risiko einer Fehleinschätzung begriffsnot-
wendig mitbeinhaltet. In der Verfügung ist auch dargelegt, worauf der Be-
schwerdegegner 1 seinen Verdacht abstützt. Ein Grund für ein aufsichts-
rechtliches Eingreifen besteht diesbezüglich nicht.
6.2 Die Tatsache, dass im Rahmen der Bekämpfung von organisierter Krimina-
lität und insbesondere im Rahmen einer Umfeldabklärung eine Massnahme
verfügt wird, welche nicht im Zusammenhang mit bereits Gegenstand einer
formellen Anschuldigung bildenden Widerhandlungen steht (BK act. 1
Art. 2), ist nicht aussergewöhnlich. Auch diesbezüglich liegt im vorliegen-
den Fall kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Vorgehen vor.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass aus einem Schreiben der russischen Ge-
neralstaatsanwaltschaft der Verdacht auf die Existenz einer kriminellen Or-
ganisation mit russischen Wurzeln abgeleitet werde, während die scheinbar
Geschädigten sich selber mit allen Mitteln gegen das von der russischen
Generalstaatsanwaltschaft eröffnete Verfahren wehrten. Zudem hätten
auch die englischen Behörden rasch erkannt, dass der von der russischen
Generalstaatsanwaltschaft behauptete Sachverhalt alles andere als gesi-
chert sei (BK act. 1 Art. 3). Dass die Schweizer Strafverfolgungsbehörden
einen von der russischen Generalstaatsanwaltschaft als „von Fachleuten
aus dem Finanzministerium der Russischen Föderation im Laufe einer Do-
kumentenprüfung ... festgestellt[en]“ Verdacht auch in einem solchen Fall
ernsthaft auf seine Begründetheit hin untersuchen und zu diesem Zweck
die erforderlichen Beweissicherungsmassnahmen verfügen, ist aufsichts-
rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Verdacht für die englischen Be-
hörden im September 2003 als nicht gesichert galt, so ist es in Anbetracht
der internationalen Verflechtung des Sachverhalts nicht unwahrscheinlich,
dass die Schweizer Behörden aufgrund eigener Untersuchungen zu einem
anderen Resultat gelangen.
6.4 Die Rüge, wonach die Beschwerdegegner den Bezug von behaupteten
Fakten zu dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren oh-
ne Beweise mit dem Satz „que M. A.______ semble avoir joué un rôle ma-
jeur dans la préparation de divers actes juridiques qui auraient favorisé le
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détournement précité“ begründen (BK act. 1 Art. 4), zielt aufgrund der Tat-
sache, dass Gegenstand der Untersuchung ein komplexes Geflecht von in-
einander greifenden Sachverhalten ist, am Wesentlichen vorbei. Die vom
Beschwerdegegner 1 wiederholte Male zum Ausdruck gebrachte Absicht,
im Zusammenhang mit verdachtsbegründenden Umständen Umfeldabklä-
rungen zu tätigen, erklärt ausreichend, wieso nicht nur tatbestandsbegrün-
dendes bzw. unmittelbar tatbestandsrelevantes Beweismaterial beschafft
wurde.
6.5 Ob die Rüge, es werde ohne Beleg und wahrheitswidrig behauptet,
C.______ sei früher in leitender Stellung bei N.______ tätig gewesen, zu-
trifft oder nicht, ist aus den beim Gericht vorhandenen Akten nicht über-
prüfbar. Selbst wenn die Rüge zuträfe, wäre sie für sich allein kein ausrei-
chender Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Die kritisierte Be-
hauptung war nämlich bloss ein im Gesamtzusammenhang unwesentliches
Element in der Begründung der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnah-
meverfügung des Beschwerdegegners 1 vom 21. September 2004 (BK act.
1 Art. 6, act. 1.1, S. 2).
7. Wie in Erwägung 3 und 4 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keinerlei
Parteirechte. Hingegen ist ihm der Ausgang des Aufsichtsverfahrens durch
Zustellung des Dispositivs mitzuteilen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der
geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Aufsichtsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, keine Folge
gegeben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.
Bellinzona, 17. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- A.______ (nur Rubrum und Dispositiv)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid besteht kein Rechtsmittel.
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