Entscheid vom 8. März 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Lu-
cien W. Valloni,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde betreffend Entschädigung (Art. 15 Abs. 1
IRSG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2004.15
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Sachverhalt:
A. Am 1. Oktober 2001 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl des Untersu-
chungsrichters von Foggia/Italien vom 1. August 2001 wegen Verdachts
der Hehlerei in Zürich verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt.
Gleichentags wurden ihre Liegenschaft und die Geschäftsräumlichkeiten
der B. AG (nachfolgend „B.“, Arbeitgeberin von A.) zwecks Sicherstellung
von Gegenständen und Vermögenswerten versiegelt. Am 3. Oktober 2001
erliess das Bundesamt für Justiz gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl.
Am 16./17. Oktober 2001 wurden die Liegenschaft von A. und die Räum-
lichkeiten der B. durchsucht und Vermögensobjekte und Dokumente be-
schlagnahmt.
Mit diplomatischer Note vom 22. Oktober 2001 ersuchten die italienischen
Behörden gestützt auf den genannten Haftbefehl wegen krimineller Verei-
nigung um Auslieferung von A.. Am 14. November 2001 hiess das Bundes-
gericht eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch
gut, worauf A. am 15. November 2001 gegen Leistung einer Kaution von
Fr. 50'000.-- und Hinterlegung ihrer Ausweissschriften aus der Haft entlas-
sen wurde. Mit Entscheid vom 19. September 2002 bewilligte das Bundes-
amt für Justiz die Auslieferung an Italien. Am 31. Januar 2003 hiess das
Bundesgericht die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwer-
de gut. Am 21. Februar 2003 schloss das Bundesamt für Justiz das Auslie-
ferungsverfahren ab und gab die sichergestellten Gegenstände frei. Diese
wurden jedoch unverzüglich vom Ministero pubblico des Kantons Tessin
beschlagnahmt, welches seinerseits gestützt auf Art. 79 IRSG ein erneutes
Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 (act.
329 der vorinstanzlichen Akten [im Folgenden VA]; „andere Rechtshilfe“ im
Sinne von Art. 63 ff. IRSG) behandelt; dieses ist gemäss Mitteilung vom
1. Februar 2006 nach wie vor anhängig (act. 38).
B. Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens reichten A. und die B. beim
Bundesamt für Justiz am 13. Februar 2004 (Datum Postaufgabe; act. 354
und 354a VA) ein gemeinsames Gesuch um Entschädigung wegen unge-
rechtfertigter Auslieferungshaft und ungerechtfertigter Einziehung von Ge-
genständen ein. Nebst Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'637'046.66 ver-
langten sie Genugtuungen von Fr. 490'748.-- für A. und von Fr. 2'471'430.--
für die B., alles zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003, unter Kosten-
folge zu Lasten des Bundes. Nach einem Teilvergleich, mit welchem die
damals geltend gemachten Verteidigungskosten von Rechtsanwalt Lucien
W. Valloni (nachfolgend „Valloni“) vollständig vom Bund übernommen wur-
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den, entsprach das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 23. September
2004 teilweise den Begehren von A. und der B. und legte die Entschädi-
gung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft auf total Fr. 88'848.70 zuzüg-
lich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003 fest. Die zugesprochene Entschädi-
gung setzt sich gemäss Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt zusammen (Ge-
suchstellerin 1 = A.; Gesuchstellerin 2 = B.):
Genugtuung Gesuchstellerin 1 13'700.00
Schadenersatz RA C. 23'992.10
Verdienstausfall der Gesuchstellerin 1 29'071.00
Gewinneinbusse der Gesuchstellerin 2 22'085.60
Total 88'848.70
Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Entschädigungsforderungen
wurden mangels Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 2; act. 1.3 ).
C. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
1. November 2004 beantragte Rechtsanwalt Valloni namens A. und der B.
für das Verfahren in Sachen Entschädigungsgesuch (B 128715-ANS), ins-
besondere betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes
für Justiz vom 23. September 2004, die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Rechtsvertretung (Anträge Ziff. 1 und 2). Des Weitern
stellte er folgende Anträge:
„3. Im Sinne eines vorsorglichen Gesuches, sei den Beschwerdeführerin-
nen die Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt, an welchem die unentgeltli-
che Rechtsvertretung sowie unentgeltliche Prozessführung gewährt
wird, wiederherzustellen, damit die vorliegende Beschwerde, und der
entsprechende Antrag auf Aufhebung des Entscheides des Bundesam-
tes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS)
sowie der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an die
Beschwerdeführerinnen begründet werden kann.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 setzte der Referent der Beschwerde-
kammer dem Rechtsvertreter Frist bis 10. Januar 2005 (mithin 3 Arbeitsta-
ge), um ein den Mindestanforderungen genügendes materielles Rechtsbe-
gehren mit entsprechender Begründung einzureichen.
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Mit Eingabe vom 10. Januar 2004 (recte: 2005) stellte der Rechtsvertreter
im Namen von A. und der B. folgende zusätzlichen Anträge (Beschwerde-
führerin 1 = A.; Beschwerdeführerin 2 = B.):
„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004
(Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 461'385.--
zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003.
3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'175'661.-
- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
Diese Eingabe enthielt lediglich eine Kurzbegründung mit dem Vorbehalt,
dass eine detaillierte Begründung nachgereicht werde. Im Sinne einer Klar-
stellung des Schreibens vom 4. Januar 2005 teilte der Referent der Be-
schwerdekammer dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass zusammen mit
dem Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung eine Nachfrist zur einlässlichen Begründung angesetzt werde.
D. Nachdem Rechtsanwalt Valloni in Befolgung einer gerichtlichen Aufforde-
rung am 24. Januar 2005 Zusatzangaben bezüglich der finanziellen Ver-
hältnisse seiner Klientinnen eingereicht hatte, hiess die Beschwerdekam-
mer mit Entscheid vom 26. Januar 2005 das Gesuch von A. um unentgeltli-
che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und gab ihr Rechtsanwalt
Valloni als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; dasjenige der B. wies sie
hingegen ab, unter Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses. Die Beschwerdekammer setzte zudem Frist bis 12. April 2005
zur ausführlichen Begründung der Beschwerde an (act. 14). Innert ange-
setzter Frist bezahlte die B. den Kostenvorschuss.
E. Am 12. April 2005 reichte der Rechtsvertreter von A. und der B. eine aus-
führliche Beschwerdebegründung sowie zusätzliche Belege ein und modifi-
zierte die bisher gestellten Anträge wie folgt (act. 18):
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„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004
(Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
15. August 2003.
3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
15. August 2003.
4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 393'962.55
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 91'269.20
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. April 2005 zuzusprechen.
5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von
CHF 1'103'057.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 zu-
zusprechen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“
F. Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Mai
2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem reichte es
dem Gericht aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (act. 20).
G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 informierte das Ministero pubblico des
Kantons Tessin auf Anfrage hin, dass es im Februar 2003 auf ein Rechts-
hilfegesuch der Procura di Foggia eingetreten sei und es in diesem Zu-
sammenhang die zuvor im Auslieferungsverfahren beschlagnahmten Ge-
genstände seinerseits beschlagnahmt habe. Am 4. Mai 2004 und am
16. Juni 2005 seien diverse Gegenstände an A. zurückgegeben worden;
zirka 100 Objekte seien noch unter Beschlag (act. 25; vgl. auch vorne
Buchstabe A).
H. In Anbetracht des hängigen Drittverfahrens im Tessin wurde der Rechtsver-
treter von A. und der B. am 7. Juli 2005 zu einer Replik eingeladen mit der
Möglichkeit, weitere Beweise einzureichen. Auf Gesuch hin wurde die Frist
hiezu am 6. September 2005 letztmalig bis 31. Dezember 2005 erstreckt,
wobei die Möglichkeit berücksichtigt wurde, die Jahresabschlüsse der B.
trotz zeitweiliger Aktenbeschlagnahme bis dahin zu erstellen und einzurei-
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chen. Bis zum Fristablauf wurde das Verfahren sistiert (act. 27–31) und so-
dann getrennt (BK.2004.15 und 16; act. 32).
I. Mit Replik vom 30. Dezember 2005 legte der Rechtsvertreter zusätzliche
Unterlagen auf und stellte die folgenden modifizierten Anträge (act. 33):
„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004
(Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem
15. August 2003.
3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem
15. August 2003.
4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 407’462.55
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 119'033.75
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005 zuzusprechen.
5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'857’650
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie Schadenersatz
von 1% per Monat auf CHF 80'000 seit 1. Oktober 2001 bis zum 28. Juli
2004 zuzusprechen sowie Schadenersatz von CHF 20'000 zuzüglich
Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005.
6. Der Beschwerdeführerin 1 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Ja-
nuar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes
zuzusprechen.
7. Der Beschwerdeführerin 2 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Ja-
nuar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes
zuzusprechen.
8. Eventualiter sei der gesamte Schaden durch das Gericht zu schätzen
und den beiden Beschwerdeführerinnen einen Betrag mindestens im
Umfang der Ziffern 4 bis 7 zuzusprechen.
9. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten über den Schadens-
umfang zu veranlassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
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Die Replik wurde dem Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2006 zur Kennt-
nisnahme zugestellt (BK act. 34).
J. Am 16. Januar 2006 reichte Rechtsanwalt Valloni seine Kostennote für das
Beschwerdeverfahren ein (act. 37).
K. Auf die Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nachdem das Verfahren vor Eingang der Replik getrennt wurde (Sachver-
halt Buchstabe H), ist es angezeigt, jedes der Beschwerdeverfahren mit
separatem Entscheid abzuschliessen. Im Folgenden ist daher von der Be-
schwerdeführerin (A.) und der B. die Rede.
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kommen für eine Entschädigungsforde-
rung nach Art. 15 IRSG in verfahrensmässiger Hinsicht die Art. 99 ff. VStrR
sinngemäss zur Anwendung (BGE 118 IV 420, 422 E. 2c; 117 IV 209, 217
E. 4b).
1.3 Über das Entschädigungsbegehren entscheidet die Verwaltung (hier: das
Bundesamt für Justiz), gegen deren Entscheid bei der Beschwerdekammer
innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde geführt werden kann (Art. 100
Abs. 4 VStrR). Bereits im Zwischenentscheid vom 26. Januar 2005 betref-
fend unentgeltlicher Rechtspflege ist die Wahrung der Beschwerdefrist fest-
gestellt worden (act. 14, E. 3).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung direkt betrof-
fen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 100 Abs. 4 i.V.m. Art. 28
VStrR).
1.5 Ob die Beschwerde reformatorische oder kassatorische Wirkung hat, ist
gesetzlich nicht definiert. Eine Rückweisung im Sinne der Kassation ist vor
allem dann sinnvoll, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum aus-
zufüllen hat. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Bemessung
der Entschädigung durch die Rechtsmittelinstanz vorzunehmen, weil - an-
- 8 -
ders als in den Entscheiden BV.2005.3 und 4 sowie BK.2005.2 und 3 vom
11. Mai 2005 - nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zur Diskus-
sion steht, wie sich im Folgenden ergibt, sondern die Berechtigung einzel-
ner Schadenersatzpositionen und Genugtuungsansprüche sowie deren
Quantifizierung, worüber die Vorinstanz bereits entschieden hat.
2.
2.1 Entschädigungsberechtigt ist nach dem bei Ablehnung eines Ausliefe-
rungsbegehrens analog anwendbaren Art. 99 Abs. 1 VStrR der Beschuldig-
te und nach Art. 99 Abs. 2 VStrR der Inhaber eines beschlagnahmten Ge-
genstands oder einer durchsuchten Wohnung. Der Bund leistet die Ent-
schädigung, wenn - wie hier - eine Bundesbehörde das Ersuchen des aus-
ländischen Staates ausgeführt hat (Art. 15 Abs. 2 IRSG; BGE 117 IV 209,
218). Gemäss Art. 15 Abs. 3 IRSG kann - analog Art. 99 Abs. 1 VStrR - die
Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte
die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren
mutwillig erschwert oder verlängert hat. Die Bestimmung ist verfassungs-
und konventionskonform auszulegen. Gleich wie im ordentlichen Strafver-
fahren des Bundes nach BStP darf nach neuerer Rechtsprechung des
Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens nur dann eine Entschädigung verweigert werden, wenn er
durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die
Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den
Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; für Auslieferungshaft: BGE
113 IV 93, 97 E. 3).
Die Auslieferungshaft der Beschwerdeführerin erwies sich im Nachhinein
als ungerechtfertigt, weil die Auslieferung nicht bewilligt werden konnte. Die
Beschwerdeführerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung
(BGE 117 IV 209, 218 f.). Es ist zudem kein im vorstehenden Sinne um-
schriebenes prozessuales Verschulden festzustellen, welches zur Herab-
setzung oder Verweigerung der Entschädigung führen würde.
2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG hat der Verfolgte Anspruch auf "Entschädi-
gung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile". Die Entschädigung
kann sowohl Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genug-
tuung umfassen (BGE 107 IV 156), die nach der Schwere der Verletzung
zu bestimmen ist (BGE 113 IV 98 E. a). Der erlittene Nachteil ist vom An-
sprecher zu substanziieren und zu beweisen (BGE 107 IV 156, 157). Die
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfah-
ren (SR 313.32) konkretisiert in Art. 11 Abs. 1: „Der Beschuldigte oder der
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Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten
Wohnung, der eine Entschädigung nach den Artikeln 99 oder 101 VStrR
beansprucht, hat der die Entschädigung festsetzenden Behörde eine detail-
lierte Aufstellung einzureichen...“ und in Abs. 3: „Unnötige oder übersetzte
Kosten bleiben bei Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt“.
3. Schadenersatz
3.1 Der Schaden besteht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zunächst
aus den Kosten für die Verteidigung. Bezüglich der Notwendigkeit der Par-
teikosten darf dabei kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn
Verteidigungskosten werden grundsätzlich dann als notwendige Auslagen
anerkannt, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in An-
spruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch
das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei
sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten
Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159).
Nach Art. 11 Abs. 3 der erwähnten Verordnung über Kosten und Entschä-
digungen im Verwaltungsstrafverfahren dürfen bei der Festsetzung der
Entschädigung lediglich unnötige oder übersetzte Kosten nicht berücksich-
tigt werden. Es ist also für die Anwaltskosten eine angemessene Parteient-
schädigung auszurichten, welche den tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht; nicht zu entschädigen sind
insbesondere überflüssige - abzustellen ist dabei in jedem Fall auf die Ver-
hältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges bzw. der kon-
kreten Rechtsvorkehr darboten -, rechtsmissbräuchliche oder übermässige,
d.h. unverhältnismässig hohe Aufwendungen (BGE 115 IV 156, 160).
Nachdem der vorerwähnten Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen
sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidi-
gers auf das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in
Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Entschädigungsreglement; SR
173.711.31) abzustellen. Dieses sieht einen Stundenansatz von mindes-
tens 200 und höchstens 300 Franken vor (Art. 3 Abs. 1).
Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren
Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana-
logiam beizuziehen (vgl. Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genug-
tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri-
schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren
Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42
OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden
- 10 -
ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf
der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzu-
schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Be-
weis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Scha-
dens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der
Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 112).
3.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen
eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig-
keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Do-
natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen
Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im
öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff. OR,
sind analog anwendbar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g).
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Unter-
suchungshandlungen (hier: Zwangsmassnahmen im Auslieferungsverfah-
ren) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens-
erfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu
bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Zwangsmassnahmen
wesentlich begünstigt worden sein (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 89 f.
Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu ei-
nem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adä-
quate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er
wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint.
Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei der
Staatshaftung verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion
der Haftung führt (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1).
Vorliegend ist nur der durch das Auslieferungsverfahren in adäquater Kau-
salität entstandene Schaden auszugleichen. Die Beschwerdeführerin
macht nicht geltend, es seien zum Zwecke der Sachauslieferung jemals
Gegenstände, welche in ihrem Eigentum stehen, beschlagnahmt worden.
Aus den Akten ergibt sich im Gegenteil, dass bezüglich sämtlicher sicher-
gestellter Objekte Eigentum der B. geltend gemacht wird (act. 242 Ziff. 6
VA). Demzufolge kann der Beschwerdeführerin insoweit kein Schaden ent-
standen sein. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach Abschluss jenes Ver-
fahrens am 21. Februar 2003 (act. 346 VA) die vom Beschwerdegegner
beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich vom Ministero pubblico des
Kantons Tessin beschlagnahmt wurden, welches seinerseits ein anderes
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Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 be-
handelt (act. 336 VA). Sollte durch dieses letztgenannte Verfahren ein aus-
zugleichender Schaden entstehen bzw. entstanden sein, so fehlt die adä-
quate Kausalität zum Auslieferungsverfahren und ist hierfür aufgrund von
Art. 15 Abs. 2 IRSG nicht der Bund entschädigungspflichtig.
Nicht nachgewiesen - wenn auch nicht auszuschliessen - ist sodann eine
konkrete adäquat kausale Auswirkung der bei der Beschwerdeführerin be-
stehenden gesundheitlichen Vorbelastung auf den durch das Ausliefe-
rungsverfahren eingetretenen Schaden (ärztliche Feststellung gemäss Bei-
lage 3 zu act. 354 VA). Daher hat diese hier unberücksichtigt zu bleiben.
3.3 Im Einzelnen sind die Schadenspositionen wie folgt zu beurteilen:
3.3.1 Anwalts- und Übersetzungskosten (act. 18 Ziff. 49 ff., act. 33 Ziff. 16-18
sowie Beilage 9 zu act. 354 VA):
Hinsichtlich der Ersatzforderung für Anwaltskosten ist vorab festzuhalten,
dass in der Beschwerdebegründung zwar ausgeführt wird, dass der Be-
schwerdeführerin wie auch der B. „Kosten für ihre notwendige juristische
Vertretung“ entstanden seien (vgl. act. 18 Ziff. 48), letztlich jedoch einzig
die Beschwerdeführerin explizit eine Entschädigung für Anwaltskosten gel-
tend macht, nicht aber die B. (act. 18 Ziff. 60, act. 33 Ziff. 16), was sich
auch aus den modifizierten Beschwerdeanträgen ergibt (Anträge Ziff. 3 und
4). Mithin kann man sich fragen, ob die Forderung der Beschwerdeführerin
- da sie für sich eine umfassende Entschädigung verlangt, obwohl einige
Anwälte auch für die B. tätig waren - insoweit hinreichend substanziiert ist.
Dennoch werden nachstehend zur Gewährleistung einer Gesamtsicht auch
die an die B. gerichteten Anwaltsrechnungen einer Prüfung unterzogen. Im
Lichte dieser Überlegungen sowie der vorstehenden Erwägungen ergibt
sich Folgendes:
- Rechnungen von Rechtsanwalt C.
§ vom 14. Februar 2002 über – vor Abzug der geleisteten Akontozah-
lungen – Fr. 21'221.35 (d.h. Fr. 19'722.45 plus 7,6% MwSt., davon
60,25 Std. à Fr. 300.-- [C.], 5,91 Std. à Fr. 100.-- [Substitut], 2,41
Std. à Fr. 200.-- [Déplacement]). Der Zeitaufwand ist nicht näher
begründet und spezifiziert, scheint sehr hoch und ist für das ausge-
übte Mandat über alle Rechnungen hinweg gesamthaft zu betrach-
ten. Der Honoraransatz von Fr. 300.-- entschädigt zudem auch spe-
zifische Spezialkenntnisse und speditives Arbeiten einer erfahrenen
Fachperson und rechtfertigt daher die zusätzliche Verrechnung von
- 12 -
Spezialistenhonoraren nicht. Mit diesen Spezifizierungen wird der
maximale Stundenansatz des Anwalts von Fr. 300.-- anerkannt.
§ vom 17. April 2002 über – vor Abzug der geleisteten Akontozahlun-
gen – Fr. 18'146.95 (d.h. Fr. 16'865.20 plus 7,6% MwSt.). Der auf
dem Beleg erwähnte Tätigkeitsnachweis befindet sich nicht bei den
Akten; die Rechnung für 54,58 Std. à Fr. 300.-- plus 3% Spesen-
pauschale ist demnach ohne Spezifikation. Die Berufung auf das
anwaltliche Berufsgeheimnis vermag die Beweislast für die ausge-
führten Tätigkeiten nicht umzukehren. Der aufgeführte Aufwand ist
jedoch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung mitzuberücksichtigen.
§ vom 14. Januar 2003 über – vor Abzug der geleisteten Akontozah-
lungen – Fr. 21’492.-- (d.h. Fr. 18'023.95 plus 7,6% MwSt., davon
58,33 Std. à Fr. 300.-- plus 3% Spesenpauschale, zuzüglich zwei
Rechnungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung
über Fr. 1'291.20 und Fr. 807.--). Das Bundesgericht hat mit Ent-
scheid 1A.211/2002 vom 31. Januar 2003 E. 9 (act. 323 VA) die
Kosten und Barauslagen im bundesgerichtlichen Verfahren (Be-
schwerde gegen den Auslieferungsentscheid) normiert und ermes-
sensweise mit Fr. 10'000.-- entschädigt (act. 325 VA). Bei seiner
Berechnung ging es von einem eher hohen, nicht näher begründe-
ten und spezifizierten Aufwand von 49 Stunden aus. Somit sind
bloss 9,33 Stunden (welche aufgrund der Spezifikation möglicher-
weise dem Auslieferungsverfahren zugeordnet werden können) so-
wie die Rechnungen des Instituts für Rechtsvergleichung von
Fr. 2'098.20 durch jenen Entscheid nicht bereits abgegolten.
§ vom 30. April 2003 über Fr. 53.30 (Portospesen). Die Spesen wur-
den in den anderen Rechnungen pauschal abgerechnet, sodass für
einzelne Spesenpositionen kein Raum mehr besteht.
Von den insgesamt für die Tätigkeit von Rechtsanwalt C. - ausserhalb
des bereits entschädigten bundesgerichtlichen Verfahrens - geltend
gemachten 124,16 Stunden werden wegen teilweisen Fehlens ausrei-
chender Leistungsnachweise 100 Stunden (inkl. 2,41 Std. für Dépla-
cement) als angemessen im Sinne der obigen Erwägungen anerkannt.
Dabei ist berücksichtigt, dass der notwendige Aufwand in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zwar beträchtlich war, aber zu einem grossen
Teil aktenmässig nicht näher begründet ist, Rechtsanwalt C. das Man-
dat von Rechtsanwalt Valloni übernahm und die Vorinstanz dessen
Aufwand vergleichsweise bereits entschädigte (mit 25 Std. für rechtli-
che Abklärungen und Arbeit für eine Stellungnahme). Sodann werden
- 13 -
5,91 Std. à Fr. 100.-- für den Substituten anerkannt. Die Rechnungen
des Instituts für Rechtsvergleichung werden hingegen nicht separat
entschädigt, da die entsprechenden Rechtskenntnisse bei einem Stun-
denansatz von Fr. 300.-- vorausgesetzt werden.
Zusammengefasst sind von den Bemühungen von Rechtsanwalt C.
100 Std. à Fr. 300.-- (= Fr. 30'000.--) und 5,91 Std. à Fr. 100.--
(= Fr. 591.--) zu entschädigen; unter Hinzurechnung einer Spesenpau-
schale von 3% auf Fr. 30'591.-- (= Fr. 917.75) und der Mehrwertsteuer
von 7,6% auf Fr. 31'508.75 (= Fr. 2'394.65) ergibt sich demnach ein
Anspruch von Fr. 33'903.40.
- Die Rechnung von Rechtsanwältin D. an die B. vom 28. Januar 2003
über Fr. 24’210.55 bezieht sich anhand der Detailangaben offenbar auf
den Zeitraum des Auslieferungsverfahrens. In der Beschwerdeschrift
wird denn auch die Notwendigkeit dieser anwaltlichen Tätigkeit für das
Auslieferungsverfahren geltend gemacht, nicht jedoch näher begrün-
det. In den Akten der Vorinstanz finden sich als Hinweise auf die Tätig-
keit von Rechtsanwältin D. lediglich die entsprechenden inhaltlich un-
bestimmten Gegenaufzeichnungen in den Rechnungsdetails von
Rechtsanwalt C.. Da einerseits nicht bewiesen ist, ob und inwiefern
sich die Tätigkeit von Rechtsanwältin D. auf das Auslieferungsverfah-
ren oder auf das Strafverfahren in Italien bezogen hat und da ander-
seits eine in zeitlicher und ansatzmässiger Hinsicht dem konkreten
Auslieferungsverfahren angemessene Entschädigung an die Aufwen-
dungen von Rechtsanwalt C. erfolgt, ist der von Rechtsanwältin D. in
Rechnung gestellte Betrag nicht zusätzlich zu entschädigen.
- Die Zwischenrechnung von Rechtsanwalt E. an die B. vom 4. Novem-
ber 2003 über – vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen –
Fr. 25’350.-- (ohne separat ausgewiesene Mehrwertsteuer) „in Sachen
Strafsache Italien/Auslieferung/Beschlagnahmung 16. und 17.10.01
und Folgen“ betrifft einen sehr hohen Arbeitsaufwand, der lediglich mit
einem Nachtrag vom 30. Dezember 2005 (act. 33.2) grob spezifiziert
ist. Der Name von Rechtsanwalt E. erscheint in den Akten der Vorin-
stanz (ausser im Zusammenhang mit der Entschädigungsforderung) in
einem Gesuch um Besuchsbewilligung für den 15. Oktober 2001 we-
gen Vertretung in „diversen privatrechtlichen Verfahren“ (act. 80 VA).
Sodann wird Rechtsanwalt E. in einer Rechtsschrift von Rechtsanwalt
Valloni vom 13. Oktober 2001 (act. 101 VA) als Zeuge offeriert. An der
Durchsuchung vom 16./17. Oktober 2001 war er nebst Rechtsanwältin
Erni (Stellvertreterin von Rechtsanwalt Valloni) auf spezielle Bewilli-
gung hin anwesend (act. 91 und 92 VA), wobei eine anwaltliche Funk-
- 14 -
tion seinerseits für das Rechtshilfeverfahren weder erkennbar noch
notwendig war. Weiter erscheint sein Name in den Korrespondenzen
mit der Bank F. bezüglich Erneuerung der Festhypothek (Beilage 10 zu
act. 354 VA). Gemäss Vorbringen in der Beschwerdeschrift (act. 18
Ziff. 54) ging es bei seinem Aufwand um die Erledigung notwendiger
privater Angelegenheiten infolge der Inhaftierung der Beschwerdefüh-
rerin. Dieser Zusammenhang ist indes nicht bewiesen, weshalb eine
Entschädigung dieses Aufwands nicht begründet ist.
- Die Rechnung von Rechtsanwalt G. vom 25. September 2002 über
Fr. 4'757.60 wird analog begründet (act. 18 Ziff. 55). Nebst der man-
gelnden Spezifizierung ist zusätzlich nicht klar ersichtlich, ob es sich
tatsächlich um Honorare mit einem Bezug zum Auslieferungsverfahren
handelt. Es kann auf die Ausführungen zur Rechnung von Rechtsan-
walt E. verwiesen werden. Eine zusätzliche Entschädigungsberechti-
gung ist nicht belegt.
- Die Rechnung von Rechtsanwalt H. vom 29. Oktober 2001 über
Fr. 1'404.45 ist an Rechtsanwalt E. gerichtet und steht gemäss Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift (act. 18 Ziff. 56) im gleichen Zusam-
menhang wie dessen Tätigkeit. Die Art der anwaltlichen Leistung und
der Bezug zum Auslieferungsverfahren sind nicht aktenkundig. Es
kann auf das Gesagte verwiesen werden. Eine zusätzliche Entschädi-
gungsberechtigung ist nicht belegt.
- Die Rechnung von Rechtsanwalt I. vom 6. November 2001
über Lit. 3'300’000 (= Fr. 2'798.89) bezieht sich auf „A./Tribunale di
Foggia“. Gemäss Beschwerdebegründung (act. 18 Ziff. 57) soll sich
auch am Ursprungsort des Rechtshilfeverfahrens die Notwendigkeit
anwaltlicher Tätigkeit ergeben haben. Die Art der Tätigkeit ist jedoch
nicht aus dem Rechnungsbeleg ersichtlich; insbesondere ist die adä-
quate Kausalität zum Auslieferungsverfahren nicht bewiesen. Ein Ent-
schädigungsanspruch ist allenfalls in Italien geltend zu machen. Es er-
folgt daher keine Entschädigung unter diesem Punkt.
- Die Rechnung von Avvocato J. vom 2. Mai 2002, gemäss Beschwer-
deschrift Fr. 10'000.-- (richtig gemäss Beleg: EUR 6'120.--
[= Fr. 8’889.90; Tageskurs vom 2. Mai 2002: Fr. 1.451]), bezieht sich
ebenfalls auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Ita-
lien. In der Beschwerdeschrift wird darauf hingewiesen, dass es auf-
grund des grossen Konnexes des Tessiner Verfahrens mit dem hier
zugrundeliegenden Rechtshilfeverfahren nicht angehe, die beiden Ver-
fahren bei der Entschädigungsfrage nun strikt zu trennen (act. 18 Ziff.
- 15 -
58). Die in Rechnung gestellten Leistungen sind aber weder quantifi-
ziert noch spezifiziert noch bestehen Anhaltspunkte, wonach sie dem
Auslieferungsverfahren zuzuordnen wären. Die Rechnung verweist zu-
dem auf eine andere Prozessnummer. Weder Rechtsanwalt C. noch
Rechtsanwalt Valloni hatten gemäss den Rechnungsbelegen Kontakt
mit Avvocato J. . Hingegen ergibt sich aus der Rechnung von Rechts-
anwältin D., dass diese mit ihm im Zeitraum April bis September 2002
diverse Kontakte hatte. Es kann diesbezüglich auf die dortigen Ausfüh-
rungen hingewiesen werden. Eine zum Auslieferungsverfahren adä-
quat kausale Tätigkeit von Avvocato J. ist nicht belegt und somit ist hier
keine zusätzliche Entschädigung geschuldet.
- Bezüglich der Kosten von Rechtsanwalt K. wird in der Beschwerde-
schrift (act. 18 Ziff. 58) kein Betrag genannt. Im Übrigen begründet die
Beschwerdeführerin den Zusammenhang dieser Kosten mit dem Aus-
lieferungsverfahren gleich wie bezüglich Rechtsanwalt J.. Gemäss
Postquittung vom 5. September 2003 über Fr. 10'000.-- und Bemer-
kung der Beschwerdeführerin in den Vorakten handelte es sich um ei-
ne telefonisch verlangte Zahlung. Das Auslieferungsverfahren war im
Januar 2003 abgeschlossen und es bestehen keine konkreten Hinwei-
se auf einen Zusammenhang der geltend gemachten Zahlung mit die-
sem Verfahren, sodass auch diesbezüglich keine Entschädigung er-
folgt.
Die Übersetzerkosten für die Auslieferungsunterlagen von Fr. 3'658.30 sind
ausgewiesen und zu entschädigen.
Das Total der geltend gemachten Anwaltshonorare beträgt gemäss Be-
schwerdebegründung Fr. 132’423.39 und nicht Fr. 232'712.55, wie offenbar
irrtümlich in act. 18 Ziff. 60 und act. 33 Ziff. 18 genannt; in der beantragten
Summe sind zudem die erfolgten Zahlungen an Rechtsanwalt Valloni (Ver-
gleich etc.) enthalten (Beilage 9 zu act. 354 VA). Aufgrund des Gesagten
beträgt die Entschädigung für Anwalts- und Übersetzerkosten Fr. 37’561.70
(inkl. MwSt.).
3.3.2 Einkommensminderung (act. 18 Ziff. 61 ff.; act. 33 Ziff. 19 ff.)
Als Einkommensminderung während des Auslieferungsverfahrens und da-
nach – für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2005 –
werden Fr. 75.--/Tag bzw. ein Betrag von Fr. 114’750.-- geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin behauptet, durch die Verhaftung und Beschlag-
nahme sei ihr bis zur Einreichung der Replik bzw. bis 31. Dezember 2005
ein persönliches Einkommen in genannter Höhe entgangen. Die Wieder-
aufnahme der Auktionstätigkeit als wesentliche Einkommensquelle bzw. die
- 16 -
Erzielung des ursprünglichen Einkommens sei auch in der Zukunft nicht
möglich. Dieser Einkommensverlust sei gerichtlich zu schätzen und zu ent-
schädigen (act. 33 Ziff. 22; act. 18 Ziff. 61 ff.; act. 10 Ziff. 28).
Gemäss Angabe in der Steuererklärung für das Jahr 2000 (act. 18.1) war
die Beschwerdeführerin Arbeitnehmerin der B.. Sie bestätigt mit ihren Aus-
führungen zum Verdienstausfall, bis heute in einem Arbeitsverhältnis zur B.
zu stehen (act. 18 Ziff. 61 ff.; act. 33 Ziff. 19 ff.). Wird der Arbeitnehmer aus
Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung ge-
setzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber
für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art.
324a Abs. 1 OR). Gemäss BGE 114 II 274, 278 E. 5 ist die Verhinderung
an der Arbeitsleistung, welche durch Untersuchungshaft verursacht ist, in
der Regel selbstverschuldet im Sinne dieser Bestimmung, wenn das Straf-
verfahren zu einer Verurteilung führt. Gleich verhält es sich, wenn der Ar-
beitnehmer die Anschuldigung und die Untersuchungshaft durch falsche
oder widersprüchliche Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter ver-
ursachte (Urteil des Bundesgerichts 4C.74/2000 vom 16. August 2001 E.
4.b). Daraus lässt sich herleiten, dass bei einer ungerechtfertigten und nicht
durch falsche oder widersprüchliche Angaben verursachten Haft die Ver-
hinderung an der Arbeitsleistung eine unverschuldete im Sinne von Art.
324a Abs. 1 OR ist und demzufolge der Arbeitgeber während dieser Haft
bzw. für eine beschränkte Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Dass die
Auslieferungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben der Be-
schwerdeführerin gegenüber den Untersuchungsbehörden verursacht wor-
den wäre, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunk-
te in den Akten. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Lohn-
fortzahlung gegenüber ihrer Arbeitgeberin. Eine zeitliche Beschränkung der
Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a Abs. 2 OR steht bei einer
Haftdauer von 46 Tagen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion (Reh-
binder/Portmann, Basler Komm., 3. Aufl., Basel. 2003, Art. 324a OR N 10
ff.). Die Beschwerdeführerin hatte daher während ihrer Auslieferungshaft
keinen zu entschädigenden Lohnausfall. Erst recht hatte sie einen solchen
nach der Haftentlassung nicht.
Die Beschwerdeführerin macht Einkommenseinbussen ab 1. Januar 2006
als zukünftigen Schaden geltend, welcher im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR
gerichtlich zu schätzen sei. Sie führt in der Replik aus, es sei auf Grund der
heutigen Situation offensichtlich, dass es ihr weiterhin unmöglich sei, ihr ur-
sprüngliches Einkommen zu erwirtschaften (act. 33 Ziff. 22). Auch für die
Zeit ab 1. Januar 2006 bestehen weder Anhaltspunkte für einen Schaden
noch für eine adäquate Kausalität zum längst abgeschlossenen Ausliefe-
- 17 -
rungsverfahren. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht geltend,
dass sie infolge des Auslieferungsverfahrens ganz oder teilweise arbeitsun-
fähig geworden sei. Demzufolge fehlt es an der Basis für eine richterliche
Schätzung einer allfälligen Einkommenseinbusse.
3.3.3 Darlehenszinsen (act. 18 Ziff. 64 f.; act. 33 Ziff. 23 ff.)
Die Beschwerdeführerin macht als weiteren Schaden Darlehenszinsen für
die Zeit vom 15. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 in der Höhe von
Fr. 119'033.75 nebst 5 % Verzugszins seit 1. Januar 2006 geltend, welche
als Folge des Auslieferungsverfahrens nicht hätten beglichen werden kön-
nen (Belege für Darlehen und Zinssätze: act. 18.2 - 18.7). Sie führt dazu
aus, dass sie wegen des plötzlich zusammengebrochenen Geschäftsver-
laufs der B. ohne festes Einkommen und überhaupt ohne finanzielle Mittel
gewesen sei. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, zur Bestreitung ihres
Lebensunterhalts und zur Deckung der laufenden Kosten der B. ab Mitte
Januar 2002 sukzessive Privatdarlehen im Gesamtbetrag von
Fr. 1'121’200.-- aufzunehmen, um die dringendsten Liquiditätsengpässe zu
überbrücken. Diese Aufwände hätten in der Vergangenheit aus dem Um-
satz der B. finanziert werden können.
Nachdem die Beschwerdeführerin für die Dauer der Haft Anspruch auf
Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR (vgl. E. 3.3.2 vorstehend) und nach
der Entlassung aus der Haft für ihre Arbeitsleistung wieder Anspruch auf
Lohnzahlung gemäss Art. 322 Abs. 1 OR hatte, erlitt sie keinen Schaden.
Für die behaupteten Darlehensaufnahmen bzw. –zinsen kann sie daher
keinen Schadenersatz geltend machen. Soweit die Beschwerdeführerin mit
den Darlehen Geschäftskosten der B. finanzierte, macht sie ohnehin nicht
eigenen, sondern (allfälligen) fremden Schaden geltend, weshalb ein per-
sönlicher Ersatzanspruch zum Vorneherein entfällt. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass das Schadenersatzbegehren nur mangelhaft substanzi-
iert ist; insbesondere wird nirgends dargelegt, in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin und die B. je für sich bzw. ihre Bedürfnisse in welchem
Umfang hätten Darlehen aufnehmen müssen, sondern bloss erwähnt, dass
die zusammen aufgenommenen Darlehen (act. 1 Ziff. 31 f.) zu einem guten
Teil zur Bestreitung des täglichen Aufwands der B. verwendet worden sei-
en (act. 33 Ziff. 24). Auch werden die Namen der Darlehensgeber und die
Nichtbezahlung der Zinsen - ausser im Fall des Gläubigers L. (act. 33.3) -
nicht ausgewiesen. Die Namen der Darlehensgeber können dabei nicht mit
dem Hinweis auf den Schutz der Persönlichkeit verschwiegen werden (act.
1 Ziff. 32), denn es wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern de-
ren Persönlichkeitsrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren verletzt
werden könnten. Durch diese Vorgehensweise wird vielmehr der Anschein
- 18 -
fiktiver Darlehen bzw. Darlehensgeber erweckt. Zudem wird der adäquat
kausale Zusammenhang zwischen der Begründung der Darlehen bzw. de-
ren Verzinslichkeit (ausser im Fall L.) und dem Auslieferungsverfahren
selbst vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Teil bloss vermu-
tet (act. 33 Ziff. 24: „... vielleicht wäre gar die eine oder andere Darle-
hensaufnahme nicht notwendig gewesen“, woraus umgekehrt zu folgern ist,
dass einige der Darlehen ohnehin hätten aufgenommen werden müssen).
Eine Berechtigung zu einer Entschädigung besteht demnach unter diesem
Titel nicht.
3.3.4 Hypothek (act. 18 Ziff. 66; act. 33 Ziff. 27)
Im Zusammenhang mit der Hypothek auf ihrer Privatliegenschaft macht die
Beschwerdeführerin Schadenersatz von Fr. 60'000.-- geltend. Sie führt aus,
sie habe am 1. Oktober 2001 fällige Hypothekarzinsen an die Bank F. zah-
len wollen und aus diesem Grund einen grösseren Geldbetrag im Tresor
gehabt, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden worden sei.
Durch die Verhaftung sei die Zahlung unterblieben und die versuchte Kon-
taktnahme der Bank erfolglos verlaufen. Die Hypothek sei daher am
18. Oktober 2001 gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin sei infolge-
dessen zu Zusatzamortisationen gezwungen worden, um den Verlust des
Wohneigentums zu verhindern (act. 18 Ziff. 66; act. 33 Ziff. 27).
Bewiesen ist nur die Kündigung der Hypothek vom 18. Oktober 2001 per
18. Januar 2002 und ein damals bestehender Zinsausstand (Beilage 10.2
und 10.4 zu act. 354 VA). Hingegen sind weder das Datum der Zinsfällig-
keit noch ein Zusammenhang des Ausstands mit der Auslieferungshaft be-
legt. Die Beschwerdeführerin erteilte der Beschwerdegegnerin ausdrücklich
keine Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei der Bank (act. 363
VA). Die beweisrechtlichen Folgen dieses Umstands hat sie selbst zu tra-
gen. Im Zusammenhang mit der Hypothek ist demnach ein adäquat kausa-
ler Schaden nicht bewiesen.
3.4 Zusammenfassend besteht ein Schadenersatzanspruch von Fr. 37'561.70
für Anwalts- und Übersetzungskosten (E. 3.4.1). Die übrigen bzw. darüber
hinausgehenden Schadenersatzbegehren erweisen sich als unbegründet.
4. Genugtuung (act. 18 Ziff. 33 ff.; act. Ziff. 8 ff.)
4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt ohne explizite materiellrechtliche Abstüt-
zung eine Genugtuung von Fr. 20'700.-- bzw. Fr. 450.-- pro Hafttag für den
- 19 -
durch 46 Tage Auslieferungshaft erlittenen physischen und psychischen
Druck, eine solche von Fr. 9'300.-- bzw. Fr. 620.-- pro Monat für 15 Monate
Erschwerung des täglichen Lebens zufolge lang dauernder Schriftensperre
und damit einhergehender massiver Einschränkung der Bewegungsfreiheit,
sowie eine solche von mindestens Fr. 70'000.-- für Verlust von Vertrauen
und Ansehen als Kunsthändlerin, total demnach mindestens Fr. 100'000.--.
Festzuhalten ist zunächst, dass sich auch der Genugtuungsanspruch adä-
quat kausal aus dem schädigenden Ereignis ergeben muss, weshalb in
grundsätzlicher und zeitlicher Hinsicht auf das bereits Gesagte verwiesen
werden kann. Im Einzelnen ist der Anspruch wie folgt zu beurteilen:
4.2 Es liegt auf der Hand, dass die mitten ins Berufs- und Geschäftsleben he-
reinbrechende Auslieferungshaft eine grosse seelische Belastung für die
Beschwerdeführerin darstellte (act. 18 Ziff. 34; act. 33 Ziff. 9 f.). Hingegen
ist der Gesundheitszustand bzw. dessen Verschlechterung während der
Haft (act. 18 Ziff. 35) nicht bewiesen und somit nicht als adäquat kausaler
Umstand genugtuungsrelevant. Das private „Psychodiagnostische Gutach-
ten“ (act. 355 VA) erfüllt die prozessualen Anforderungen an einen Sach-
verständigenbeweis in keiner Weise (vgl. Nedopil/Dittmann/Kiesewetter,
Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in ZStrR 123 [2005]
125 ff.); es äussert sich insbesondere nicht fachmännisch zur Kausalität
zwischen Krankheit und genugtuungsrelevantem seelischem Schaden.
Die Vorinstanz ging von einem Genugtuungsbetrag von Fr. 200.-- pro Tag
ausgestandener Auslieferungshaft aus. Die Beschwerdeführerin verlangt
Fr. 450.-- pro Tag (act. 18 Ziff. 37). Die Zumessungsfaktoren in der Praxis
von Bund und Kantonen sind weitgehend intransparent (Hüt-
te/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, Stand August
2005, I/105). In Berücksichtigung der berufsbezogenen Auswirkungen der
Haft, der vor allem daher rührenden Haftempfindlichkeit der bisher unbe-
scholtenen Beschwerdeführerin, der Publizität des Falls sowie im Vergleich
mit ähnlichen Fällen (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/106 f. sowie An-
hang XI, Zeitraum -1994 Nrn. 28, 32, 33, Zeiträume 1998-2000, 2001-2005;
Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 193 ff.) ist der von der Vorinstanz ange-
wandte Tagesansatz zu gering. Es rechtfertigt sich ein Tagesansatz von
Fr. 230.--, womit sich für 46 Tage Auslieferungshaft ein Genugtuungsan-
spruch von Fr. 10’580.-- ergibt.
4.3 Für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte zufolge Einschränkung der
nationalen und internationalen Bewegungsfreiheit nach der Haftentlassung
verlangt die Beschwerdeführerin Fr. 620.-- pro Monat bzw. Fr. 9'300.-- für
15 Monate (act. 18 Ziff. 39). Die Vorinstanz sprach ihr Fr. 300.-- pro Monat
- 20 -
für 15 Monate zu und berücksichtigte dabei, dass das Auslieferungsverfah-
ren sehr komplex war und länger als ein durchschnittliches dauerte. Die
Höhe der auch unter diesem Titel berechtigten Genugtuung liegt indes im
Ermessen der Behörde, wobei die Vorinstanz grundsätzlich die massge-
benden Bemessungskriterien mit einer Ausnahme mitberücksichtigte: Die
Beschwerdeführerin war nämlich aufgrund ihrer Tätigkeit im internationalen
Kunsthandel in besonderem Ausmass darauf angewiesen, ihre Tätigkeit im
In- und Ausland ausüben zu können. Dieser zusätzliche und stark ins Ge-
wicht fallende Gesichtspunkt rechtfertigt eine Entschädigung von Fr. 400.--
pro Monat, womit sich ein Genugtuungsanspruch von Fr. 6'000.-- ergibt.
4.4 Für die Rufschädigung zufolge Inhaftierung, die anschliessende Schriften-
sperre und den damit verbundenen Eingriff ins berufliche und soziale Um-
feld, die Verletzung ihres Ansehens in der Berufswelt, ihrer Glaubwürdigkeit
und Integrität als unbescholtene Person und Geschäftsfrau und der damit
einhergehenden Isolation und den Schwierigkeiten bei der Suche nach Fi-
nanzierungsmöglichkeiten und Liquidität fordert die Beschwerdeführerin
zusätzlich eine Genugtuung von mindestens Fr. 70'000.-- (act. 33 Ziff. 11;
vgl. act. 18 Ziff. 40 ff.). Die Vorinstanz verneinte einen separaten Genug-
tuungsanspruch unter diesem Titel. Es rechtfertigt sich, diesen Aspekt mit
einer Genugtuung von Fr. 20.-- pro Tag für die Zeit ab Verhaftung bis zum
Abschluss des Auslieferungsverfahrens abzugelten. Damit resultiert für
diese Zeitspanne von 509 Tagen ein zusätzlicher Genugtuungsbetrag von
Fr. 10’180.--.
4.5 Zusammenfassend besteht gesamthaft ein Anspruch auf eine Genugtuung
von Fr. 26'760.--.
5. Die Beschwerdeführerin macht sowohl für den Schadenersatz als auch für
die Genugtuung einen Zins zu 5 % seit Schadenseintritt geltend, wobei sie
- ausgehend von einem mittleren Verfall - Zins ab 15. August 2003 verlangt
(act. 18 Ziff. 75; act. 33 Ziff. 41; Anträge Ziff. 2 und 4). Beim Schadenersatz
wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden
Ereignisses fällig (Brehm, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 41 OR N. 97). In der
schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine
Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins
einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend
machen will (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht
hat die Beschwerdeführerin zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht.
Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR). Nachdem sowohl der entschä-
digungsberechtigte Schaden als auch der Anspruch auf Genugtuung bis
zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens am 21. Februar 2003 entstan-
- 21 -
den sind, im Beschwerdeverfahren eine Verzinsung indes erst ab 15. Au-
gust 2003 beantragt wird, bleibt es zu Gunsten der Beschwerdeführerin bei
der vorinstanzlich zugesprochenen Verzinsung ab 31. Januar 2003.
6. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin als Entschädigung für unge-
rechtfertigte Haft und andere Nachteile einen Betrag von Fr. 66'763.10 plus
5 % Zins p.a. seit dem 31. Januar 2003 zu, wovon Fr. 53'063.10 als Scha-
denersatz und Fr. 13'700.-- als Genugtuung, und wies die darüber hinaus-
gehenden Entschädigungsforderungen ab (act. 1.3 S. 13 Ziff. 1 und 2). Auf-
grund des vorstehend Gesagten hätte die Beschwerdeführerin zwar An-
spruch auf eine höhere Genugtuung (Fr. 26’760.-- statt Fr. 13'700.--), aber
nur auf einen geringeren Schadenersatz (Fr. 37'561.70 statt Fr. 53'063.10)
als gemäss vorinstanzlichem Entscheid. Gesamthaft betrüge der Entschä-
digungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 IRSG somit bloss Fr. 64'321.70. Da
die Beschwerdeführerin demnach nicht mehr erhalten würde als im vo-
rinstanzlichen Entscheid zugesprochen, erweist sich die Beschwerde ins-
gesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss dem hier anwendbaren Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die
Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach
Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der
Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156
Abs. 1 OG), vorliegend demnach der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Pro-
zessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR
173.711.32). Für das Verfahren vor der Beschwerdekammer beträgt sie
Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.-- (Art. 3 und Art.
4 Bst. c des Reglements). In Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere
des unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht infolge der mehr-
fachen Änderung der Rechtsbegehren und der unnötigen Aufblähung des
Prozessstoffes, ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr
von Fr. 15'000.-- gerechtfertigt.
Da die Beschwerdeführerin auf Grund des Ausgangs des Entschädigungs-
verfahrens zu Vermögen gelangt und daher nicht mehr bedürftig ist, hat sie
diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zu vergüten.
7.2 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).
- 22 -
7.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 und 3 des Reglements über die Entschädigungen im Verfah-
ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) und aufgrund der einge-
reichten Stunden- und Spesenauflistung mit einem Betrag von Fr. 12'000.--
(inkl. Spesen und MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädi-
gen, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- ausgegangen wird.
Der Rechtsvertreter macht zwar einen erheblich grösseren Zeitaufwand
von 155,1 Stunden geltend; dieser entfällt jedoch auf zwei Beschwerdever-
fahren (BK.2004.15 und 16). Die Entschädigung ist zudem nicht bloss nach
dem ausgewiesenen, sondern in erster Linie nach dem notwendigen Zeit-
aufwand zu bemessen (Art. 3 des Reglements). Schon aufgrund folgender,
punktueller Feststellungen ist die eingereichte Stundenliste ermessenswei-
se zu korrigieren: Für das zweiseitige Übermittlungsschreiben vom 24. Ja-
nuar 2005 (act. 13) wurden 1,8 Stunden notiert. Für das begründete Frist-
erstreckungsgesuch vom 8. Juli 2005 betreffend Frist zur Replik sind 6,5
Stunden Arbeitsaufwand im Zeitraum vom 30. Juni bis 8. Juli 2005 ver-
merkt (act. 28), für jenes vom 31. August 2005 weitere 2,1 Stunden (act.
30). Für die Replik selbst sind nochmals 75,6 Stunden verbucht, wobei auf-
fällt, dass diverse bedeutende Aufwendungen ein Verfahren der Steuerbe-
hörden, miet- und schuldrechtliche Probleme sowie die Rechtsvertretung
gegenüber dem Buchhalter M. betreffen, welche sinngemäss unter dem Ti-
tel „Einbringung dieser neuen Situation in den Prozess“ zum hier massge-
benden Zeitaufwand hinzugeschlagen wurden. Hinsichtlich der Zuordnung
der aufgelisteten Aufwendungen an die Beschwerdeführerin und die B. fällt
auf, dass wesentlich mehr als die Hälfte des geltend gemachten Aufwands
die Beweismittelbeschaffung für die B. betrifft; insbesondere können fast
sämtliche notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Replik
nur der Beschwerde der B. zugerechnet werden. Aufgrund all dessen recht-
fertigt sich die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung auf den
oben genannten Betrag.
Auf Grund der nicht mehr bestehenden Bedürftigkeit (vgl. E. 7.1) hat die
Beschwerdeführerin auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung von Fr. 12'000.-- der Bundesstrafgerichtskasse zu vergüten.
8. Da die Beschwerdeführerin einerseits gegen die Eidgenossenschaft einen
Entschädigungsanspruch hat (vgl. E. 6; Art. 15 Abs. 2 IRSG, Art. 99 Abs. 3
VStrR), dieser gegenüber anderseits auf Grund des Unterliegens im Be-
schwerdeverfahren kostenpflichtig wird, können die gegenseitigen Forde-
rungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnet werden. Durch die Ver-
rechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie
sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrechnung
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geeignet einander gegenüberstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR), vor-
liegend somit im Zeitpunkt des heutigen Entscheids.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach der Beschwerdeführerin eine um
die Höhe der ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 27'000.-- (E. 7) re-
duzierte Entschädigung auszurichten und den verrechneten Betrag von
Fr. 27'000.-- zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an die
Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen. Somit beträgt die Entschädi-
gungszahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin im Er-
gebnis Fr. 39'763.10 (Fr. 66'763.10 ./. Fr. 27'000.--); hinzu kommt der Zins
zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 66'763.10 vom 31. Januar 2003 bis
8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 39'763.10 vom 9. März 2006 bis
zum Tag der Auszahlung der Entschädigung.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
3. Rechtsanwalt Lucien W. Valloni wird für seine Aufwendungen als unentgelt-
licher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 12'000.-- (inkl.
MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.
4. Die Beschwerdeführerin hat der Bundesstrafgerichtskasse die Kosten des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Höhe von Fr. 12'000.-- zu vergü-
ten.
5. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche wird die Beschwerdegegne-
rin angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigungszahlung von
Fr. 39'763.10 auszurichten, plus Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von
Fr. 66'763.10 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag
von Fr. 39'763.10 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Zahlung der Ent-
schädigung. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem Fr. 27'000.-- an die
Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Bellinzona, 15. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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