Entscheid vom 8. März 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
B., vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde betreffend Entschädigung (Art. 15 Abs. 1
IRSG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2004.16
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Sachverhalt:
A. Am 1. Oktober 2001 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl des Untersu-
chungsrichters von Foggia/Italien vom 1. August 2001 wegen Verdachts
der Hehlerei in Zürich verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt.
Gleichentags wurden ihre Liegenschaft und die Geschäftsräumlichkeiten
der B. AG (nachfolgend „B.“, Arbeitgeberin von A.) zwecks Sicherstellung
von Gegenständen und Vermögenswerten versiegelt. Am 3. Oktober 2001
erliess das Bundesamt für Justiz gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl.
Am 16./17. Oktober 2001 wurden die Liegenschaft von A. und die Räum-
lichkeiten der B. durchsucht und Vermögensobjekte und Dokumente be-
schlagnahmt.
Mit diplomatischer Note vom 22. Oktober 2001 ersuchten die italienischen
Behörden gestützt auf den genannten Haftbefehl wegen krimineller Verei-
nigung um Auslieferung von A.. Am 14. November 2001 hiess das Bundes-
gericht eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch
gut, worauf A. am 15. November 2001 gegen Leistung einer Kaution von
Fr. 50'000.-- und Hinterlegung ihrer Ausweissschriften aus der Haft entlas-
sen wurde. Mit Entscheid vom 19. September 2002 bewilligte das Bundes-
amt für Justiz die Auslieferung an Italien. Am 31. Januar 2003 hiess das
Bundesgericht die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwer-
de gut. Am 21. Februar 2003 schloss das Bundesamt für Justiz das Auslie-
ferungsverfahren ab und gab die sichergestellten Gegenstände frei. Diese
wurden jedoch unverzüglich vom Ministero pubblico des Kantons Tessin
beschlagnahmt, welches seinerseits gestützt auf Art. 79 IRSG ein erneutes
Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 (act.
329 der vorinstanzlichen Akten [im Folgenden VA]; „andere Rechtshilfe“ im
Sinne von Art. 63 ff. IRSG) behandelt; dieses ist gemäss Mitteilung vom
1. Februar 2006 nach wie vor anhängig (act. 38).
B. Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens reichten A. und die B. beim
Bundesamt für Justiz am 13. Februar 2004 (Datum Postaufgabe; act. 354
und 354a VA) ein gemeinsames Gesuch um Entschädigung wegen unge-
rechtfertigter Auslieferungshaft und ungerechtfertigter Einziehung von Ge-
genständen ein. Nebst Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'637'046.66 ver-
langten sie Genugtuungen von Fr. 490'748.-- für A. und von Fr. 2'471'430.--
für die B., alles zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003, unter Kosten-
folge zu Lasten des Bundes. Nach einem Teilvergleich, mit welchem die
damals geltend gemachten Verteidigungskosten von Rechtsanwalt Lucien
W. Valloni (nachfolgend „Valloni“) vollständig vom Bund übernommen wur-
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den, entsprach das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 23. September
2004 teilweise den Begehren von A. und der B. und legte die Entschädi-
gung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft auf total Fr. 88'848.70 zuzüg-
lich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003 fest. Die zugesprochene Entschädi-
gung setzt sich gemäss Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt zusammen (Ge-
suchstellerin 1 = A.; Gesuchstellerin 2 = B.):
Genugtuung Gesuchstellerin 1 13'700.00
Schadenersatz RA C. 23'992.10
Verdienstausfall der Gesuchstellerin 1 29'071.00
Gewinneinbusse der Gesuchstellerin 2 22'085.60
Total 88'848.70
Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Entschädigungsforderungen
wurden mangels Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 2; act. 1.3 ).
C. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
1. November 2004 beantragte Rechtsanwalt Valloni namens A. und der B.
für das Verfahren in Sachen Entschädigungsgesuch (B 128715-ANS), ins-
besondere betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes
für Justiz vom 23. September 2004, die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Rechtsvertretung (Anträge Ziff. 1 und 2). Des Weitern
stellte er folgende Anträge:
„3. Im Sinne eines vorsorglichen Gesuches, sei den Beschwerdeführerin-
nen die Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt, an welchem die unentgeltli-
che Rechtsvertretung sowie unentgeltliche Prozessführung gewährt
wird, wiederherzustellen, damit die vorliegende Beschwerde, und der
entsprechende Antrag auf Aufhebung des Entscheides des Bundesam-
tes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS)
sowie der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an die
Beschwerdeführerinnen begründet werden kann.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 setzte der Referent der Beschwerde-
kammer dem Rechtsvertreter Frist bis 10. Januar 2005 (mithin 3 Arbeitsta-
ge), um ein den Mindestanforderungen genügendes materielles Rechtsbe-
gehren mit entsprechender Begründung einzureichen.
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Mit Eingabe vom 10. Januar 2004 (recte: 2005) stellte der Rechtsvertreter
im Namen von A. und der B. folgende zusätzlichen Anträge (Beschwerde-
führerin 1 = A.; Beschwerdeführerin 2 = B.):
„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004
(Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 461'385.--
zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003.
3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'175'661.-
- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
Diese Eingabe enthielt lediglich eine Kurzbegründung mit dem Vorbehalt,
dass eine detaillierte Begründung nachgereicht werde. Im Sinne einer Klar-
stellung des Schreibens vom 4. Januar 2005 teilte der Referent der Be-
schwerdekammer dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass zusammen mit
dem Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung eine Nachfrist zur einlässlichen Begründung angesetzt werde.
D. Nachdem Rechtsanwalt Valloni in Befolgung einer gerichtlichen Aufforde-
rung am 24. Januar 2005 Zusatzangaben bezüglich der finanziellen Ver-
hältnisse seiner Klientinnen eingereicht hatte, hiess die Beschwerdekam-
mer mit Entscheid vom 26. Januar 2005 das Gesuch von A. um unentgeltli-
che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und gab ihr Rechtsanwalt
Valloni als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; dasjenige der B. wies sie
hingegen ab, unter Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses. Die Beschwerdekammer setzte zudem Frist bis 12. April 2005
zur ausführlichen Begründung der Beschwerde an (act. 14). Innert ange-
setzter Frist bezahlte die B. den Kostenvorschuss.
E. Am 12. April 2005 reichte der Rechtsvertreter von A. und der B. eine aus-
führliche Beschwerdebegründung sowie zusätzliche Belege ein und modifi-
zierte die bisher gestellten Anträge wie folgt (act. 18):
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„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004
(Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
15. August 2003.
3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
15. August 2003.
4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 393'962.55
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 91'269.20
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. April 2005 zuzusprechen.
5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von
CHF 1'103'057.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 zu-
zusprechen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“
F. Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Mai
2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem reichte es
dem Gericht aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (act. 20).
G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 informierte das Ministero pubblico des
Kantons Tessin auf Anfrage hin, dass es im Februar 2003 auf ein Rechts-
hilfegesuch der Procura di Foggia eingetreten sei und es in diesem Zu-
sammenhang die zuvor im Auslieferungsverfahren beschlagnahmten Ge-
genstände seinerseits beschlagnahmt habe. Am 4. Mai 2004 und am
16. Juni 2005 seien diverse Gegenstände an A. zurückgegeben worden;
zirka 100 Objekte seien noch unter Beschlag (act. 25; vgl. auch vorne
Buchstabe A).
H. In Anbetracht des hängigen Drittverfahrens im Tessin wurde der Rechtsver-
treter von A. und der B. am 7. Juli 2005 zu einer Replik eingeladen mit der
Möglichkeit, weitere Beweise einzureichen. Auf Gesuch hin wurde die Frist
hiezu am 6. September 2005 letztmalig bis 31. Dezember 2005 erstreckt,
wobei die Möglichkeit berücksichtigt wurde, die Jahresabschlüsse der B.
trotz zeitweiliger Aktenbeschlagnahme bis dahin zu erstellen und einzurei-
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chen. Bis zum Fristablauf wurde das Verfahren sistiert (act. 27–31) und so-
dann getrennt (BK.2004.15 und 16; act. 32).
I. Mit Replik vom 30. Dezember 2005 legte der Rechtsvertreter zusätzliche
Unterlagen auf und stellte die folgenden modifizierten Anträge (act. 33):
„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004
(Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem
15. August 2003.
3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens
CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem
15. August 2003.
4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 407’462.55
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 119'033.75
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005 zuzusprechen.
5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'857’650
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie Schadenersatz
von 1% per Monat auf CHF 80'000 seit 1. Oktober 2001 bis zum 28. Juli
2004 zuzusprechen sowie Schadenersatz von CHF 20'000 zuzüglich
Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005.
6. Der Beschwerdeführerin 1 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Ja-
nuar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes
zuzusprechen.
7. Der Beschwerdeführerin 2 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Ja-
nuar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes
zuzusprechen.
8. Eventualiter sei der gesamte Schaden durch das Gericht zu schätzen
und den beiden Beschwerdeführerinnen einen Betrag mindestens im
Umfang der Ziffern 4 bis 7 zuzusprechen.
9. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten über den Schadens-
umfang zu veranlassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
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Die Replik wurde dem Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2006 zur Kennt-
nisnahme zugestellt (BK act. 34).
J. Am 16. Januar 2006 reichte Rechtsanwalt Valloni seine Kostennote für das
Beschwerdeverfahren ein (act. 37).
K. Auf die Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nachdem das Verfahren vor Eingang der Replik getrennt wurde (Sachver-
halt Buchstabe H), ist es angezeigt, jedes der Beschwerdeverfahren mit
separatem Entscheid abzuschliessen. Im Folgenden ist daher von der Be-
schwerdeführerin (B. AG) und von A. die Rede.
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kommen für eine Entschädigungsforde-
rung nach Art. 15 IRSG in verfahrensmässiger Hinsicht die Art. 99 ff. VStrR
sinngemäss zur Anwendung (BGE 118 IV 420, 422 E. 2c; 117 IV 209, 217
E. 4b).
1.3 Über das Entschädigungsbegehren entscheidet die Verwaltung (hier: das
Bundesamt für Justiz), gegen deren Entscheid bei der Beschwerdekammer
innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde geführt werden kann (Art. 100
Abs. 4 VStrR). Bereits im Zwischenentscheid vom 26. Januar 2005 betref-
fend unentgeltlicher Rechtspflege ist die Wahrung der Beschwerdefrist fest-
gestellt worden (act. 14, E. 3).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung direkt betrof-
fen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 100 Abs. 4 i.V.m. Art. 28
VStrR).
1.5 Ob die Beschwerde reformatorische oder kassatorische Wirkung hat, ist
gesetzlich nicht definiert. Eine Rückweisung im Sinne der Kassation ist vor
allem dann sinnvoll, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum aus-
zufüllen hat. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Bemessung
der Entschädigung durch die Rechtsmittelinstanz vorzunehmen, weil - an-
ders als in den Entscheiden BV.2005.3 und 4 sowie BK.2005.2 und 3 vom
- 8 -
11. Mai 2005 - nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zur Diskus-
sion steht, wie sich im Folgenden ergibt, sondern die Berechtigung einzel-
ner Schadenersatzpositionen und Genugtuungsansprüche sowie deren
Quantifizierung, worüber die Vorinstanz bereits entschieden hat.
2.
2.1 Entschädigungsberechtigt ist nach dem bei Ablehnung eines Ausliefe-
rungsbegehrens analog anwendbaren Art. 99 Abs. 1 VStrR der Beschuldig-
te und nach Art. 99 Abs. 2 VStrR der Inhaber eines beschlagnahmten Ge-
genstands oder einer durchsuchten Wohnung. Der Bund leistet die Ent-
schädigung, wenn - wie hier - eine Bundesbehörde das Ersuchen des aus-
ländischen Staates ausgeführt hat (Art. 15 Abs. 2 IRSG; BGE 117 IV 209,
218). Der Beschwerdeführerin, bei welcher Räume durchsucht und Ge-
genstände beschlagnahmt wurden, steht demnach ein grundsätzlicher An-
spruch auf Entschädigung zu. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Anspre-
cherin eine juristische Person ist (BGE 107 IV 155). Anhaltspunkte für ein
prozessuales Verschulden der Beschwerdeführerin, das zu einer Herabset-
zung oder Verweigerung der Entschädigung führen würde, bestehen nicht.
2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG besteht Anspruch auf "Entschädigung für un-
gerechtfertigte Haft und andere Nachteile". Die Entschädigung kann sowohl
Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen
(BGE 107 IV 156), die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist
(BGE 113 IV 98 E. a). Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu sub-
stanziieren und zu beweisen (BGE 107 IV 156, 157). Die Verordnung über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32)
konkretisiert in Art. 11 Abs. 1: „Der Beschuldigte oder der Inhaber eines
beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der
eine Entschädigung nach den Artikeln 99 oder 101 VStrR beansprucht, hat
der die Entschädigung festsetzenden Behörde eine detaillierte Aufstellung
einzureichen...“ und in Abs. 3: „Unnötige oder übersetzte Kosten bleiben
bei Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt“.
3. Schadenersatz
3.1 Der Schaden besteht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wie auch im
Verfahren der sogenannt kleinen Rechshilfe („andere Rechtshilfe“ i.S.v. Art.
63 ff. IRSG) zunächst aus den Kosten der Rechtsvertretung. Bezüglich der
Notwendigkeit der Parteikosten darf dabei kein allzu strenger Massstab an-
gelegt werden, denn Verteidigungskosten werden grundsätzlich dann als
notwendige Auslagen anerkannt, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als
der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten
- 9 -
unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden
sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen
oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159). Die
Beschwerdeführerin macht - wie sich aus ihren mehrfach modifizierten An-
trägen und der Beschwerdebegründung ergibt - nicht explizit Anwaltskosten
im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren geltend, weshalb ihr im
vorliegenden Verfahren unter diesem Titel keine Entschädigung zuzuspre-
chen ist. Im Übrigen wurde, soweit die verschiedenen Rechtsvertreter von
Sternberg auch für die Beschwerdeführerin tätig geworden waren, der
diesbezügliche Aufwand im Parallelverfahren B. einer Prüfung unterzogen
und mitberücksichtigt.
Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren
Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana-
logiam beizuziehen (vgl. Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genug-
tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri-
schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren
Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42
OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden
ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf
der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzu-
schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Be-
weis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Scha-
dens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der
Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 112).
3.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen
eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig-
keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Do-
natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen
Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im
öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff. OR,
sind analog anwendbar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g).
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Unter-
suchungshandlungen (hier: Zwangsmassnahmen im Auslieferungsverfah-
ren) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens-
erfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu
bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Zwangsmassnahmen
wesentlich begünstigt worden sein (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 89 f.
- 10 -
Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu ei-
nem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adä-
quate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er
wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint.
Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei der
Staatshaftung verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion
der Haftung führt (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1).
Im vorliegenden Verfahren ist nur der durch die Wohnungsdurchsuchung
und Sachbeschlagnahme in adäquater Kausalität entstandene Schaden
auszugleichen. Mit Abschluss des Auslieferungsverfahrens i.S. A. am
21. Februar 2003 (act. 346 VA) wurden die vom Beschwerdegegner be-
schlagnahmten Gegenstände frei gegebenen und unverzüglich vom Mi-
nistero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt, welches seinerseits
ein anderes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar
2003 behandelt (act. 336 VA). Sollte der Beschwerdeführerin durch dieses
letztgenannte Verfahren ein Schaden entstehen bzw. entstanden sein, so
fehlt die adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren und ist hierfür
aufgrund von Art. 15 Abs. 2 IRSG nicht der Bund entschädigungspflichtig.
3.3 Im Einzelnen sind die geltend gemachten Schadenersatzforderungen wie
folgt zu beurteilen:
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht mindestens Fr. 1'857’882.20 (recte wohl:
Fr. 1'859'882.20; vgl. nachstehend) unter dem Titel „Einnahmenseinbussen
inkl. Abholkosten Vasen“ ab dem 15. November 2001 bis 31. Dezember
2005 geltend. Weiterer Schaden ab 1. Januar 2006 sei gerichtlich zu
schätzen und zu ersetzen; zudem seien Fr. 20'000.-- für Umzugskosten zu
entschädigen (act. 18 Ziff. 67 ff.; act. 33 Ziff. 28 ff.). Zur Begründung wird
ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich einen jährlichen
Schaden in der Höhe des steuerbaren Gewinns von Fr. 19'839.-- ange-
nommen. Dabei seien nur die variablen, zur Erreichung eines Gewinns an-
fallenden Kosten berücksichtigt, welche tatsächlich während der Inhaftie-
rung ihrer Geschäftsführerin nur reduziert angefallen seien. Die Fixkosten
(Büromiete, Parkplätze, Nebenkosten, Elektrizität, Versicherungen, Gebäu-
desicherheit, Mitgliedschaft in diversen Fachverbänden) seien aber weiter-
gelaufen und hätten zufolge Inhaftierung und Versiegelung nicht verhindert
werden können. Diese stellten einen Schadensbestandteil dar. Als Nach-
weis wurden Unterlagen der Jahre 2003-2005 aufgelegt, mit denen jährli-
che Fixkosten von Fr. 98'452.-- (allerdings nicht für die effektive Ausfallpe-
riode) belegt werden sollen. Zudem beziffert die Beschwerdeführerin nicht
näher ausgewiesene variable Aufwandpositionen im Gesamtbetrag von
jährlich Fr. 367'233.--, welche auf dem Durchschnitt der Jahre 1999 und
- 11 -
2000 beruhen und notorischerweise in jedem Betrieb anfallen sollen. Hier-
von macht sie zwei Drittel bzw. Fr. 244'822.-- pro Jahr geltend. Auf Basis
dieser Angaben macht die Beschwerdeführerin für die Zeit der Inhaftierung
ihrer Geschäftsführerin vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2001 einen
Schaden von Fr. 46'398.-- und für die Zeit danach einen jährlichen Scha-
den von Fr. 450'000.-- bzw. für die Zeit vom 15. November 2001 bis
31. Dezember 2005 einen Schaden von Fr. 1'856'250.-- geltend. Ausser-
dem verlangt sie als Schadensposition „Vasen“ Fr. 3'632.20 (Fr. 2'232.20
Zinsausfall und Fr. 1'400.-- Abholkosten; act. 33 Ziff. 37) sowie eine Ent-
schädigung von mindestens Fr. 20'000.-- wegen der als Folge der behördli-
chen Verfahren notwendig gewordenen Räumung ihrer bisherigen Ge-
schäftslokalitäten. Diese Kosten würden erst um das Jahresende 2005 an-
fallen; daher sei deren Höhe bei Einreichung der Replik noch nicht bekannt
(act. 33 Ziff. 40). Demnach ergeben die in der Beschwerdebegründung
aufgelisteten Schadenspositionen einen Betrag von total Fr. 1'926'280.20
und übersteigen den Beschwerdeantrag erheblich (act. 33 Antrag Ziff. 5).
3.3.2 Die Belege aus verschiedenen Geschäftsjahren sowie die Hinweise auf
behauptete Notorietät können die gesetzlich vorgeschriebene kaufmänni-
sche Buchführung (Art. 957 OR) und ordnungsgemässe Rechnungslegung
der Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft (Art. 662a ff. OR) nicht er-
setzen. Diese müssten vorliegend Grundlage für die Substanziierung und
den Nachweis eines allfälligen Schadens infolge Unterbruchs bzw. Reduk-
tion des Geschäftsbetriebs bilden. Stellte man dazu bloss auf eine Auflis-
tung diverser Positionen ab, würden sämtliche Grundsätze einer ordnungs-
gemässen Rechnungslegung, wie sie in Art. 662a OR genannt sind, miss-
achtet und die einzelnen Aufwand- und Ertragspositionen aus dem Ge-
samtzusammenhang gerissen. Die Beschwerdeführerin legte keine Jah-
resabschlüsse für die Zeit seit 2001 auf, obwohl ihr hierfür im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels grosszügig Zeit eingeräumt worden ist und sie
innert sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres zum
Vorlegen der Jahresrechnung an die ordentliche Generalversammlung ver-
pflichtet gewesen wäre (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 699 Abs. 2 OR). Von
einem „Substanziierungsnotstand“ kann daher nicht gesprochen werden,
zumal der Grund für die unterlassene Rechnungslegung offenbar einzig in
der mangelnden Liquidität lag (act. 33 Ziff. 42 ff.). Der Beweisantrag auf
Einholen eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Schäden der Be-
schwerdeführerin ist mangels genügender Substanziierung abzuweisen;
substanziierte Tatsachenbehauptungen bilden die Grundlage einer jeden
Beweisführung und damit auch für den Sachverständigenbeweis. Daran
ändert nichts, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur
zufolge der Auswirkungen der Haft ihrer Geschäftsführerin, sondern auch
zufolge des Umstands, dass ca. 80% des Geschäftsinventars bis zum Ab-
- 12 -
schluss des Auslieferungsverfahrens beschlagnahmt blieben, beeinträchtigt
war. Der Geschäftsgang und die Möglichkeit zur Ertragserzielung waren
dadurch zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit reduziert, worauf in den
Rechtsschriften verwiesen wird (act. 18 Ziff. 70; act. 33 Ziff. 28 ff.), und ei-
nen Anhaltspunkt für den üblichen Geschäftsumsatz bildet das Blatt mit
dem Betriebsertrag aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin per
2000 (Beilage 8 zu act. 354 VA), wonach der Ertrag Fr. 2'883'485.79 be-
trug. In welchem Umfang durch diesen aber beispielsweise der Be-
triebsaufwand gedeckt oder Bestände (insbesondere das Warenlager) ver-
ändert wurden, ist nicht ersichtlich. Für die Umsatzzahlen gemäss Mehr-
wertsteuerabrechnungen der Jahre 2000 bis 2005 (act. 33.4 bis 9) gilt das-
selbe, weshalb sich daraus der tatsächliche Geschäftsgang nicht ableiten
lässt. Die blosse Wahrscheinlichkeit eines verschlechterten Geschäfts-
gangs vermag den erforderlichen Beweis eines adäquat kausalen Scha-
dens nicht zu ersetzen. Ein Schaden ist demnach nicht rechtsgenüglich
substanziiert und bewiesen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die eventualiter beantragte
gerichtliche Schätzung des Schadens im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR wäre
im Übrigen nur dann zulässig, wenn der Beweis des Schadens unmöglich
oder die Kosten des Nachweises unverhältnismässig oder unzumutbar wä-
ren, was bei Bestehen einer Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht
gerade nicht der Fall ist. Für zukünftigen Schaden ab dem 1. Januar 2006
bestehen sodann weder bestimmte Anhaltspunkte für einen Schaden noch
für eine adäquate Kausalität, womit keine Basis für eine richterliche Schät-
zung vorhanden ist. Nach dem Gesagten kann für allfällige bisherige oder
künftige Gewinneinbussen kein Schadenersatz zugesprochen werden.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht für die apulischen Vasen von der Beschlag-
nahme bis zur Freigabe (1. Oktober 2001 bis 28. Juli 2004) einen Zins von
1% pro Monat auf Fr. 80'000.--, mithin Fr. 2'232.20, geltend. Ausserdem
fordert sie Fr. 1'400.-- als Ersatz der Kosten für das Abholen der Vasen
(act. 18 Ziff. 73; act. 33 Ziff. 37 f.).
Lagerware erbringt keinen Zins. Die fraglichen Vasen stehen gemäss An-
gaben der Beschwerdeführerin schon seit Jahren in ihrem Eigentum (act.
375 S. 19 VA). Eine konkrete Verkaufsabsicht und –wahrscheinlichkeit
während der Dauer der Beschlagnahme wurde nicht behauptet; ein Scha-
den (entgangener Gewinn) kann daher insoweit nicht entstanden sein. Die
geltend gemachten Kosten für das Abholen der Vasen (Transport, Arbeits-
zeit) sind nicht belegt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Gegen-
stände erfolgte in Zürich, wo diese während der Dauer des Auslieferungs-
verfahrens blieben und daselbst vom Beschwerdegegner am 21. Februar
2003 freigegeben wurden (act. 322 VA). Danach erfolgte die Beschlag-
nahme der Vasen durch den Procuratore pubblico in Lugano und der
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Transport der Gegenstände dorthin (act. 339 VA), weshalb die finanziellen
Folgen dieser Beschlagnahme - wie bereits erwähnt - nicht adäquat kausal
mit dem Auslieferungsverfahren zusammenhängen. Abholkosten im Zu-
sammenhang mit dem Auslieferungsverfahren sind daher nicht entstanden.
3.3.4 Mit Bezug auf die Umzugskosten von mindestens Fr. 20'000.-- (act. 44 Ziff.
40) ist eine adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren nicht bewie-
sen. Der Umzug fand erst rund drei Jahre nach Abschluss jenes für die
Entschädigung massgeblichen Verfahrens statt. Zwischenzeitlich erfolgte
durch die Tessiner Behörden ein anderweitiger beträchtlicher Eingriff in die
Verfügungsrechte der Beschwerdeführerin, wodurch ein allfällig bestehen-
der adäquater Kausalzusammenhang ohnehin unterbrochen worden wäre.
4. Genugtuung
Die Beschwerdeführerin verlangt ohne explizite materiellrechtliche Abstüt-
zung eine Genugtuung von mindestens Fr. 100'000.-- wegen Verletzung ih-
rer Persönlichkeit und der Vertrauenswürdigkeit als juristische Person. Die-
se Verletzung führt sie auf die Inhaftierung ihrer Geschäftsführerin, die da-
mit zusammenhängende Berichterstattung sowie die geschäftlichen, finan-
ziellen und personellen Folgen zurück (act. 33 Ziff. 12 ff.; act. 18 Ziff. 45 ff.).
Der geltend gemachte Genugtuungsanspruch stützt sich offensichtlich auf
Art. 49 OR. Lehre und Rechtsprechung bejahen grundsätzlich einen Ge-
nugtuungsanspruch einer juristischen Person; allerdings unterliegt dieser
einem strengeren Massstab als jener einer natürlichen Person (BGE 107 IV
155, 156; Brehm, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 49 OR N. 40 ff.). Der Zweck
der Genugtuung besteht darin, dass durch eine Geldleistung ein gewisser
Ausgleich geschaffen wird für einen erlittenen psychischen und/oder seeli-
schen Schmerz (BGE 123 III 10,15). Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine
enge persönliche und finanzielle Verbindung zwischen der Geschäftsführe-
rin und der juristischen Person besteht und Erstere für den von ihr erlitte-
nen psychischen und/oder seelischen Schmerz bereits eine Genugtuungs-
summe erhält, besteht kein Raum für eine zusätzliche Genugtuung an die
juristische Person. Es sind die Organe, welche für die juristische Person
handeln und empfinden, und es sind deren Empfindungen, welche die juris-
tische Person zum möglichen Empfänger einer Genugtuung machen
(Brehm, a.a.O., Art. 49 OR N. 42). Der materielle Schaden der Beschwer-
deführerin wurde bereits in Erwägung gezogen (E. 3); eine Vermischung
desselben mit ideellem Schaden, wie es in der Beschwerde vorgenommen
wurde, ist nicht statthaft (act. 18 Ziff. 46 f.; act. 33 Ziff. 12 ff.). Demnach hat
die Beschwerdeführerin keinen selbständigen Anspruch auf Genugtuung.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Demzufolge bleibt es bei der Entschädigung für entgangenen
Gewinn von Fr. 22'085.60 plus Zins zu 5 % p.a. seit dem 31. Januar 2003,
welche der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid zugesprochen worden ist (act. 1.3; vgl. Sachverhalt Buchstabe B).
6. Gemäss dem hier anwendbaren Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die
Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach
Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der
Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156
Abs. 1 OG), vorliegend mithin der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr
richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessfüh-
rung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Regle-
ments über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR
173.711.32). Für das Verfahren vor der Beschwerdekammer beträgt sie
Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.-- (Art. 3 und Art.
4 Bst. c des Reglements). In Berücksichtigung aller Faktoren, des teilweise
gleich gelagerten Parallelverfahrens und der mit der Hauptsache festzuset-
zenden Kosten des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom
26. Januar 2005 (act. 14) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- festge-
legt. Diese wird der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).
7. Da die Beschwerdeführerin einerseits gegen die Eidgenossenschaft einen
Entschädigungsanspruch hat (vgl. E. 5; Art. 15 Abs. 2 IRSG, Art. 99 Abs. 3
VStrR), dieser gegenüber anderseits auf Grund des Unterliegens im Be-
schwerdeverfahren kostenpflichtig wird (E. 6), können die gegenseitigen
Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnet werden. Durch
die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit
sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrech-
nung geeignet einander gegenüberstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR),
vorliegend somit im Zeitpunkt des heutigen Entscheids.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach der Beschwerdeführerin eine um
die Höhe der von ihr noch geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 9'500.--
(E. 6) reduzierte Entschädigungszahlung auszurichten und diesen Betrag
zur Deckung der restlichen Verfahrenskosten an die Bundesstrafgerichts-
kasse zu überweisen. Die Entschädigungszahlung der Beschwerdegegne-
rin an die Beschwerdeführerin beträgt somit im Ergebnis Fr. 12'585.60
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(Fr. 22'085.60 ./. Fr. 9'500.--); hinzu kommt der Zins zu 5 % p.a. auf dem
Betrag von Fr. 22'085.60 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf
dem Betrag von Fr. 12'585.60 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszah-
lung der Entschädigung.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
3. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche wird die Beschwerdegegnerin
angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigungszahlung von
Fr. 12'585.60 auszurichten, plus Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von
Fr. 22'085.60 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag
von Fr. 12'585.60 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszahlung der Ent-
schädigung. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem Fr. 9'500.-- an die
Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Bellinzona, 15. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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