Entscheid vom 15. März 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER-
ZOLLDIREKTION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid
(Art. 33 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l péna l fédéra l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2006.1
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Sachverhalt:
A. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung Zürich (nach-
folgend "Zollkreisdirektion"), führt seit August 2000 ein Verwaltungs- und
ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.
Am 9. Oktober 2001 lehnte sie ein Gesuch von B. ab, es sei ihm Rechts-
anwalt Dr. C. als amtlicher Verteidiger beizuordnen (vgl. BK act. 1.5; BK
act. 1.15). Dagegen erhob B. Beschwerde bei der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend "Oberzolldirektion").
B. Mit Schreiben vom 5. April 2002 beantragte Rechtsanwalt A. namens und
im Auftrag von B. der Zollkreisdirektion, dem Beschuldigten B. sei im Ver-
fahren betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben ein vom Bund zu be-
zahlender Rechtsbeistand zu bestellen und er sei mit dieser Aufgabe zu
betrauen. Gleichzeitig ersuchte Rechtsanwalt A. um Erstreckung der mit
Schreiben der Zollkreisdirektion vom 6. Februar 2002 dem Beschuldigten
B. (vgl. BK act. 1.2) angesetzten Frist zur Stellungnahme zur geplanten
Nachbezugsverfügung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und um Einsicht in die Akten
betreffend Einfuhrabgaben (BK act. 1.3).
C. Mit Entscheid vom 11. Juni 2002 hiess die Oberzolldirektion die Beschwer-
de von B. gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 9. Oktober 2001
(vgl. E. A) gut und ordnete ihm, unter Hinweis auf das Schreiben vom
5. April 2002 (vgl. E. B), Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger im Ver-
waltungs- und Verwaltungsstrafverfahren bei (BK act. 1.5).
D. Rechtsanwalt A. ersuchte unmittelbar nach seiner Einsetzung als amtlicher
Verteidiger die Oberzolldirektion mit Schreiben vom 14. Juni 2002, auf ih-
ren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen; sein Gesuch um Ein-
setzung als amtlicher Vertreter ergänze das von B. im September 2001 ge-
stellte, ersetze dieses aber nicht. Er stellte Antrag, der von B. damals ge-
wünschte Rechtsanwalt Dr. C. sei als amtlicher Verteidiger im Verwal-
tungsstrafverfahren, er selbst als amtlicher Vertreter im Nachforderungsver-
fahren der Zollabgaben und Mehrwertsteuern zu bestellen (BK act. 1.6).
Rechtsanwalt A. liess der Zollkreisdirektion am 24. Juni 2002 eine Kopie
dieses Schreibens zukommen (act. 1.7) und führte dazu Folgendes aus: Es
stelle sich die Frage, ob Rechtsanwalt Dr. C. als amtlicher Verteidiger ein-
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gesetzt werde und ob dieser ihn, Rechtsanwalt A., alsdann mit der amtli-
chen Verteidigung betrauen dürfe oder müsse. Solange dies nicht beant-
wortet sei, sei es nicht verantwortbar, weitere Kosten entstehen zu lassen.
Allenfalls müsste er sich vorhalten lassen, die Akteneinsicht hätte im Rah-
men der amtlichen Verteidigung erfolgen müssen und die verursachten
Kosten seien daher unnötig. Ein solches Kostenrisiko sei weder ihm noch
seinem Klienten B. zumutbar. Rechtsanwalt A. ersuchte daher um Ausset-
zung des Veranlagungsverfahrens und der Akteneinsicht „bis zum Ent-
scheid über diese Verfahrensfragen“ (BK act. 1.7).
Die Zollkreisdirektion teilte Rechtsanwalt A. darauf am 4. Juli 2002 mit, er
sei mit dem Entscheid der Oberzolldirektion als amtlicher Verteidiger dem
Beschuldigten B. beigeordnet worden; es sei aus diesem Grund nicht er-
sichtlich, weshalb er bis zum erneuten Entscheid der Oberzolldirektion die
Akteneinsicht beziehungsweise Stellungnahme zum Anhörbrief aussetze,
da mit dem Entscheid vom 11. Juni 2001 feststehe, dass er als amtlicher
Verteidiger tätig sein könne; die Akteneinsicht sei gewährt und könne im
bereits eingespielten Rahmen erfolgen. Für die Stellungnahme nach Art. 30
VwVG gewährte sie „zum letzten Mal“ eine Fristverlängerung bis 12. Au-
gust 2002 (BK act. 1.8).
E. Die Oberzolldirektion beschied Rechtsanwalt A. am 5. Juli 2002, sie werde
nicht auf ihren Entscheid zurückkommen (BK act. 1.9) und leitete in der
Folge auf Antrag von Rechtsanwalt A. (BK act. 1.11) dessen Schreiben
vom 14. Juni 2002 als Beschwerde an das Bundesgericht weiter.
Die Anklagekammer des Bundesgerichts hob den Entscheid der Oberzolldi-
rektion vom 11. Juni 2002 mit Urteil vom 23. August 2002 auf und wies die
Sache an die Vorinstanz zurück (BK act. 1.15). Es wurde ausgeführt, im
Verwaltungsstrafverfahren sei es nicht möglich, einen Rechtsanwalt gegen
seinen Willen als amtlichen Verteidiger einzusetzen; es sei daher ein amtli-
che Verteidiger zu bestellen, der bereit sei, das Mandat für beide Verfahren
zu übernehmen.
F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 reichte Rechtsanwalt A. der Zollkreisdi-
rektion eine Honorarnote ein für seine Bemühungen im Zusammenhang mit
dem Verwaltungsstrafverfahren in der Zeit vom 3. April 2002 bis 29. Au-
gust 2002 (BK act. 1.16). Die Oberzolldirektion wies dieses Entschädi-
gungsgesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 ab; da die Einset-
zungsverfügung durch das Bundesgericht aufgehoben worden sei, fehle es
an einer Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung (BK act. 1.1).
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Dagegen führt Rechtsanwalt A. mit Eingabe vom 6. Januar 2006 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er bean-
tragt, die Verfügung der Oberzolldirektion sei aufzuheben und es sei ihm
eine Entschädigung von Fr. 12'280 zuzusprechen, unter Kosten und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Oberzolldirektion.
Die Oberzolldirektion beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Janu-
ar 2006, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Beide Parteien halten in ihren weiteren Rechtsschriften vom 13. bezie-
hungsweise 22. Februar 2006 an den gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die ihr
nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht zugewiesenen
Beschwerden (Art. 25 Abs. 1 VStrR; Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG).
1.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird unter Vorbehalt der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25
Abs. 1 VStrR) durch die beteiligte Verwaltung festgesetzt (Art. 33 Abs. 3
VStrR). Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer überhaupt als amt-
lich eingesetzter Verteidiger tätig war und ihm daher ein Entschädigungs-
anspruch zusteht. Vor der Zusprechung einer Entschädigung ist stets zu
prüfen, ob als amtlicher Verteidiger gehandelt wurde; erst wenn diese Fra-
ge bejaht werden kann, ist über die Höhe der Entschädigung zu entschei-
den. Die zweite Frage impliziert somit immer die Bejahung der ersten.
Demnach ist auch eine Streitigkeit über die Grundsatzfrage, ob überhaupt
ein amtliches Mandat vorliege, nach Art. 33 Abs. 3 VStrR zu entscheiden.
1.2 Für die Beschwerde gegen den Entscheid über die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers gilt eine Frist von dreissig Tagen (Entscheid Be-
schwerdekammer vom 18. November 2005 BK.2005.17 E. 1.2). Diese wur-
de mit Eingabe vom 6. Januar 2006 gewahrt.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bis zur Aufhebung des Ent-
scheids durch die Anklagekammer als provisorisch eingesetzter amtlicher
Verteidiger die Interessen von B. im Verwaltungsstrafverfahren wahrge-
nommen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es fehle an der
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Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung, da er nie rechtskräftig
als amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten B. im Verwaltungsstrafver-
fahren eingesetzt gewesen sei und das Gesetz eine provisorische amtliche
Verteidigung nicht kenne. Weiter führt sie an, bei den vom Beschwerdefüh-
rer in Rechnung gestellten Aufwendungen handle es sich insbesondere um
Besprechungen mit seinem Mandanten, Korrespondenzen mit der Zoll-
kreisdirektion und Einsichtnahmen in amtliche Akten; an Einvernahmen und
anderen Untersuchungshandlungen habe der Beschwerdeführer nie teilge-
nommen. Dieser sei demnach nicht als amtlicher Verteidiger im Verwal-
tungsstrafverfahren tätig gewesen (BK act. 3). In der Beschwerdeduplik er-
gänzte die Beschwerdegegnerin, für die Überprüfung der Abgabenberech-
nung im Schlussprotokoll, die sowohl für die Leistungspflicht als auch für
das Strafmass entscheidend sei, sei ausschliesslich der neu eingesetzte
amtliche Verteidiger zu entschädigen, dieser allerdings nur für die Zeit ab
seiner Ernennung (BK act. 9).
2.1 Die Beschwerdegegnerin bestellte dem Beschuldigten B. mit Beschwerde-
entscheid vom 11. Juni 2002 den Beschwerdeführer als amtlichen Verteidi-
ger für das Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren. Sie erwog, der
Beschuldigte wäre zum jetzigen Zeitpunkt bestimmt in der Lage, die bevor-
stehenden Einvernahmen, in welchen einzelne Dossiers durchzusehen so-
wie Zoll- und Mehrwertsteuerberechnungen zu überprüfen seien, alleine zu
bewältigen. Im Hinblick auf das weitere Verfahren sei dem Gesuch um amt-
liche Verteidigung aber schon im jetzigen Verfahrensstadium zu entspre-
chen; insbesondere sei absehbar, dass die Verwaltung den Beschuldigten
in Anbetracht der Schwere der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen dem
zuständigen Gericht zur Beurteilung überweisen und im Fall einer Verurtei-
lung eine Gefängnisstrafe zur Diskussion stehen werde (BK act. 1.5). Die
Beschwerdegegnerin lehnte das Ersuchen des Beschwerdeführers, auf den
Entscheid zurückzukommen und ihn einzig im Verwaltungsverfahren als
amtlichen Vertreter einzusetzen, ab. Zur Begründung führte sie an, das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren stünden in en-
gem Zusammenhang und seien voneinander abhängig, so dass diese aus
verfahrensökonomischen und auch aus rechtlichen Gründen nicht separat
behandelt werden könnten; die im Verwaltungsverfahren festgelegten Ab-
gaben seien auch massgebend für den Ausgang des Verwaltungsstrafver-
fahrens und eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeit sei aus Erfahrung
nicht möglich; das amtliche Mandat beinhalte sowohl das Verwaltungs- wie
auch das Verwaltungsstrafverfahren (BK act. 1.9).
Das amtliche Mandat des Beschwerdeführers umfasste somit ausdrücklich
beide Verfahren. Ob seine Aufwendungen zur Hauptsache im Verwal-
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tungsverfahren erfolgten, kann demnach für die Entschädigungsfrage nicht
von Bedeutung sein.
2.2
2.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört es grundsätzlich zu
den Berufs- und Standespflichten eines Rechtsanwalts, bei Bedarf Manda-
te mit unentgeltlicher Rechtspflege zu übernehmen und mit gleicher Sorg-
falt wie andere Aufträge zu besorgen (Urteil Bundesgericht vom
20. Dezember 2001 2P.248/2001 E. 2b und 2c, publiziert in: Pr 2002 Nr. 50
und SJZ 98 [2002] Nr. 7). Demnach besteht ein Mandatszwang, von wel-
chem nur unter bestimmten Umständen abzusehen ist (vgl. zitiertes Urteil
des Bundesgerichts E. 2c; RUCKSTUHL, in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.],
Strafverteidigung, Basel 2002, Rz 3.53).
Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist ein prozessleitender Ent-
scheid in Form einer Verfügung (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 45 Rz 18); prozesslei-
tende Entscheide gehören dem Verwaltungsrecht an (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 83 RZ 1). Verfügungen sind grundsätz-
lich ab ihrer Eröffnung rechtswirksam; der Eintritt der Rechtswirksamkeit
wird unter anderem aufgeschoben durch ausdrückliche Anordnung der Be-
hörde im Verfügungsdispositiv oder durch Einlegung eines Rechtsmittels
mit aufschiebender Wirkung. Hat das zulässige Rechtsmittel keine auf-
schiebende Wirkung oder wird diese entzogen, so ist die Verfügung schon
vor Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar (vgl. TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 199
f.).
Gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem der Be-
schwerdeführer als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, stand zum da-
maligen Zeitpunkt noch die Beschwerde an die Anklagekammer des Bun-
desgerichts im Sinne von Art. 27 Abs. 3 VStrR a. F. offen; wie auch unter
dem geltenden Recht kam dieser Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 28 Abs. 5 VStrR a. F.). Die Einsetzungsverfügung war daher
ab ihrer Eröffnung für den Beschwerdeführer verbindlich. Vorliegend be-
stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gegen dessen aus-
drücklichen Willen als amtlichen Verteidiger, was gemäss Urteil des Bun-
desgerichts vom 23. August 2002 "jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren
nicht möglich" ist. Das fehlende Einverständnis des Beschwerdeführers und
der inhaltliche Mangel standen aber der Verbindlichkeit der Anordnung, als
amtlicher Verteidiger tätig zu werden, nicht entgegen: Einerseits ist eine
Verfügung per definitionem einseitig - selbst wenn sie mitwirkungsbedürftig
ist - und sie wird auch ohne Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam
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(TSCHANNEN/ZIMMERLI/KIENER, a.a.O., S. 164; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 858), andererseits kann
auch eine materiellrechtlich falsche Verfügung Pflichten begründen, denn
inhaltliche Fehler habe in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung
zur Folge (BGE 104 Ia 172, 177 E. 2c).
Aus diesen Gründen folgt, dass der Beschwerdeführer trotz Beschwerde an
die Anklagekammer und während Hängigkeit derselben aufgrund des Ent-
scheids vom 11. Juni 2002 verpflichtet war, als amtlicher Verteidiger die In-
teressen des Beschuldigten B. wahrzunehmen und ihm oblag in dieser
Funktion die Vornahme aller gebotenen Prozesshandlungen im Hinblick auf
eine genügende Verteidigung. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem
Entscheid fest, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung
für den Beschuldigten B. gegeben seien. Die Umstände, welche die not-
wendige Verteidigung begründeten, fielen nicht einfach dadurch weg, dass
gegen die Ernennung Beschwerde geführt wurde: Sie hatten auch Bestand
während der Hängigkeit des Gesuchs um Entbindung vom amtlichen Man-
dat beziehungsweise um Aufhebung des Beschwerdeentscheids; die Ver-
teidigung musste daher auch in diesem Zeitraum gewährleistet sein.
Grundsätzlich wäre es denkbar, das Verfahren auszusetzen, wenn die Per-
son des amtlichen Verteidigers strittig ist; solches ist jedoch nicht immer
möglich (vgl. bspw. Haftverfahren). In jedem Fall aber dürfen dem Beschul-
digten durch die Anfechtung keine Nachteile erwachsen.
Angesichts der Verpflichtung des Beschwerdeführers, tätig zu werden, wä-
re es stossend, ihn ein Kostenrisiko dafür tragen zu lassen, zumal ihm als
eingesetztem amtlichem Verteidiger untersagt war, einen Kostenvorschuss
vom Beschuldigten B. zu verlangen. Die Aufhebung der Einsetzungsverfü-
gung kann daher ihm gegenüber nur Wirkung ex nunc entfalten. Entspre-
chend ist er für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verwal-
tungs- und Verwaltungsstrafverfahren als amtlicher Verteidiger zu entschä-
digen, soweit sie notwendig und unaufschiebbar waren.
Die mittels Akteneinsichtnahme gewonnenen Kenntnisse dienen als Grund-
lage für die Stellungnahme nach Art. 30 Abs. 1 VwVG, mit welcher der Be-
schuldigte sein rechtliches Gehör wahren kann. Wie die Beschwerdegeg-
nerin zu Recht ausführte, sind die in der Nachbezugsverfügung festgeleg-
ten Abgaben auch massgebend für den Ausgang des Verwaltungsstrafver-
fahrens. Damit hatte aber die vom Beschwerdeführer getätigte Aktenein-
sicht direkten Bezug zum Strafverfahren und war auch im Hinblick auf die-
ses Verfahren geboten. Nur so konnten nämlich die Grundlagen für die
Stellungnahme erarbeitet werden.
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Die Zollkreisdirektion lehnte eine Aussetzung des Verfahrens ab, forderte
die Weiterführung der Akteneinsichtnahme und setzte eine weitere Frist zur
Stellungnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG. Angesichts dieser Um-
stände war die Akteneinsichtnahme dringend geboten, um den Anspruch
des Beschuldigten B. auf rechtliches Gehör hinreichend wahren zu können.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
ist aufzuheben.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich noch nicht zur Höhe der geltend ge-
machten Entschädigung geäussert und demnach das ihr zustehende Er-
messen noch nicht ausgeübt. Die Sache ist daher zur Festsetzung der Ent-
schädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be-
schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und
Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bun-
desstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Der
Eidgenossenschaft können keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2
OG). Vorliegend sind demnach keine Gerichtsgebühren zu erheben.
3.2 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen
(Art. 159 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Vor-
liegend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ei-
genem Namen und damit letztlich in eigener Sache prozessiert hat, wes-
halb grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung von Anwaltskosten im
Sinne des Reglements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht (SR 173.711.31) besteht (vgl. Entscheid Bundesstrafgericht
BK.2005.14 vom 30. November 2005 E. 4; siehe auch BGE 129 V 113, 116
E. 4.1). Immerhin kann das Gericht, wenn besondere Verhältnisse es recht-
fertigen, ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung für durch den
Prozess verursachte Umtriebe zusprechen (Art. 1 Abs. 2 des Reglements).
Die vom Bundesgericht zur analogen Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 des Ta-
rifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei
für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) entwickelte
Rechtsprechung knüpft eine derartige Entschädigung indes an strenge
Voraussetzungen (im Einzelnen BGE 129 V 113, 116 E. 4.1; 110 V 132,
134 f. E. 4d). Diese sind vorliegend nicht erfüllt. Weder handelt es sich hier
um eine komplexe Sache noch liegt ein hoher Arbeitsaufwand vor. Dem-
entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Oberzolldirektion vom
7. Dezember 2005 wird aufgehoben und die Sache wird zur Festsetzung der
Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Oberzolldirektion zurück-
gewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 20. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., Rechtsanwalt
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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