Entscheid vom 31. Mai 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Alex Staub und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2006.5
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Sachverhalt:
A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York
(USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen
Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem
wegen Mordes, krimineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren
wurde ab 24. Oktober 2001 gegen A. und B., beide Verwaltungsratsmitglie-
der der C. SA bzw. D. SA in Z., unter anderem wegen Verdachts der Betei-
ligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss
Art. 260ter StGB geführt. Die auf den Bahamas domizilierte, von der C. SA
gehaltene Bank E. soll in diverse Unterschlagungen im Zusammenhang mit
nicht zurückerstatteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die
Indizien für ihre Verwicklung in ein undurchsichtiges Finanznetzwerk im
Zusammenhang mit terroristischen Milieus seien. A. und B. sollen dabei die
Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsab-
wicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein.
A. wurde am 9. November 2001 als Adressat der UNO-Sanktionen gemäss
Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen bezeichnet. Der Bundes-
rat führt ihn seit 1. Dezember 2001 (AS 2002 155) in Anhang 2, Liste C, der
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen
mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder
den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203).
Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine von A. wegen Säumnis der Bun-
desanwaltschaft erhobene Beschwerde und wies diese an, das gerichtspo-
lizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. bis 31. Mai 2005 entweder einzu-
stellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die
Voruntersuchung zu beantragen (TPF BB.2005.4). In der Folge stellte die
Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2005 das gerichtspolizeili-
che Ermittlungsverfahren gegen A. und B. ein, hob bestehende Zwangs-
massnahmen (Beschlagnahmen von Konti und Unterlagen) auf und nahm
die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (act. 2.1).
B. Mit Entscheid vom 30. November 2005 hiess die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts ein von Fürsprecher Jürg Wernli in Zusammenhang
mit dem vorgenannten Ermittlungsverfahren – gestützt auf eine Zession
von A. – in eigenem Namen gestelltes Entschädigungsgesuch teilweise gut
und verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung an
den Gesuchsteller von Fr. 69'151.85 für Anwaltskosten (TPF BK.2005.14).
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C. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 30. Mai 2006 lässt A. durch
Fürsprecher Jürg Wernli folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
2. Anträge
2.1 Dem Gesuchsteller seien aus der Bundeskasse folgende Beträge
auszurichten:
2.1.1 für Einkommens- u. Vermögensminderungen einen Fr. 27'120'000.--
übersteigenden Betrag
2.1.2 für Reise- und Logierkosten Fr. 3'075.--
2.1.3 als Genugtuung Fr. 150'000.--
2.1.4 für ungedeckte Anwaltskosten (plus MWST) Fr. 50'000.--
2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Gesuchsteller vor-
behält, die Forderung gemäss Ziffer 2.1.1 hievor im Laufe des Ver-
fahrens zu präzisieren.
2.3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Gesuchsteller vor-
behält, zusätzliche Forderungen geltend zu machen, namentlich für
zusätzlich entstehenden Schaden, vor allem in Abhängigkeit des
Ausgangs der gegen ihn in den USA geführten Zivilprozesse auf
Zahlung von Schadenersatz, Genugtuung, Strafgeld und Kosten an
die Angehörigen der Opfer der Anschläge vom 11. September 2001.
2.4 Die Forderungen gemäss Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 seien zu 5% seit
24. Oktober 2001 zu verzinsen.
2.5 Das Entschädigungsverfahren sei bis auf weiteres, längstens bis
zum Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung, zu sistieren.
2.6 Die Kosten dieses Entschädigungsverfahrens seien durch den Bund
zu tragen und dem Gesuchsteller seien dessen Anwaltskosten auf
gerichtliche Bestimmung hin durch den Bund zu ersetzen.
Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 22. Juni 2006 zuständig-
keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und
beantragt sinngemäss die Abweisung der gestellten Anträge (act. 2).
Mit Gesuchsreplik vom 18. August 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren
vollumfänglich fest (act. 8). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Einga-
be vom 25. August 2006 unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Ge-
suchsantwort vom 22. Juni 2006 auf eine Duplik (act. 10).
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D. Mit Verfügung des Referenten vom 27. November 2006 wurde der Antrag
auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Gesuchsteller Gele-
genheit zur Vervollständigung seiner Eingaben gegeben (act. 13).
Der Gesuchsteller machte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Ja-
nuar 2007 weitere Ausführungen und legte zusätzliche Belege auf (act. 15).
Die Bundesanwaltschaft nahm dazu am 6. Februar 2007 Stellung (act. 17).
E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 reichte der Gesuchsteller eine Abtre-
tungserklärung vom 20. Februar 2007 ein und erklärt, er habe die vorlie-
gend geltend gemachten Ansprüche teilweise an seine Ehefrau (Anträge
Ziff. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.4) und teilweise an seinen Rechtsvertreter
(Anträge Ziff. 2.1.4 und 2.6) abgetreten (act. 19). Die Bundesanwaltschaft
nahm dazu mit Eingabe vom 26. April 2007 Stellung (act. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für
das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der
I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass
das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge-
stellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom
10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 1.1). Frister-
fordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach
dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü-
gung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2005 abgeschlossen (Sachverhalt
lit. A). Auf das Entschädigungsbegehren ist somit grundsätzlich einzutreten.
2. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erklärte der Gesuchsteller, er habe
die vorliegend geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich abgetreten,
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und zwar teilweise an seine Ehefrau und teilweise an seinen Rechtsvertre-
ter (Sachverhalt lit. E). Zur Dokumentation reichte er eine schriftliche Abtre-
tungserklärung vom 20. Februar 2007 ein (act. 19.1).
2.1 Unabhängig von der Frage, inwieweit eine Abtretung von Ansprüchen nach
Art. 122 BStP zulässig ist, ist vorab deren allfällige Auswirkung auf das
hängige Entschädigungsverfahren zu prüfen. Die Bundesstrafprozessord-
nung enthält diesbezüglich keine Regelung. Aufgrund der Gleichartigkeit
der Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Verantwort-
lichkeitsgesetz (SR 170.32) erscheint es angezeigt, die entsprechenden
Bestimmungen über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) analog anzu-
wenden, zumal Letztere für solche Ansprüche aus der Amtstätigkeit von
Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c des Verantwortlichkeitsge-
setzes im Klageverfahren vor Bundesgericht als einziger Instanz unmittel-
bar anwendbar sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Ver-
antwortlichkeitsgesetzes und Art. 120 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 BGG).
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 BZP ist ein Wechsel der Partei nur mit Zustimmung
der Gegenpartei gestattet. Die Abtretung des streitigen Anspruchs während
der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache
(Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BZP). Das bedeutet Prozessführung durch den Ver-
äusserer in Prozessstandschaft; der Eintritt des Erwerbers des Anspruchs
in den Prozess anstelle des Veräusserers ist nur unter Zustimmung der
Gegenpartei möglich (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts,
8. Aufl., Bern 2006, S. 156 N. 108). Nachdem die Gesuchsgegnerin unter
Hinweis auf die Restriktionen gemäss der Verordnung des Bundesrates
über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin-
dungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban
vom 2. Oktober 2000 die Zustimmung im Sinne der zitierten Bestimmung
verweigerte (act. 21), findet kein Wechsel der Partei statt. Der Gesuchstel-
ler ist indes berechtigt, das Verfahren – soweit eine gültige Abtretungser-
klärung vorliegt – in eigenem Namen in Prozessstandschaft fortzusetzen.
3.
3.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf
Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere
Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP).
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti-
ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er-
heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be-
weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209,
- 6 -
218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins-
besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten,
wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo-
lizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeit-
punkt der Fall ist – und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt
und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessen-
wahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten
lassen (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.). Zur Be-
rechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Scha-
dens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per analogiam
beizuziehen (vgl. RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung
durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Un-
tersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen).
Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; BGE 107
IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er-
messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge
und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen
(Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des
Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in
keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis
unzumutbar ist (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen
TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).
3.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen
eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig-
keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DO-
NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen
Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im
öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff. OR,
sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt
vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangs-
massnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei-
nen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen
Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu-
chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (RUTH WALLIMANN
BAUR, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde
adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass
dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem
Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als in-
- 7 -
adäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusam-
menhang bei der Staatshaftung verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu
einer Reduktion der Haftung führt (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 91
Ziff. 6.1; vgl. TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).
3.3 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un-
tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh-
men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Be-
schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie
kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössi-
schen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheis-
sung beantragt wird (vgl. TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.3).
Für eine ganze oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung besteht
vorliegend kein Grund. Es kann diesbezüglich auf den bereits erwähnten
Entscheid der Beschwerdekammer verwiesen werden (Sachverhalt lit. B).
3.4 Nachdem sich der Gesuchsteller in den Rechtsschriften eine weitere Sub-
stanziierung einzelner Schadenspositionen und entsprechende Beweisan-
träge im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten hatte, wurde ihm
am 27. November 2006 unter Hinweis auf die Substanziierungs- und Be-
weisführungslast Gelegenheit zur Vervollständigung gegeben (act. 13). Mit
Eingabe vom 30. Januar 2007 macht er geltend, er sei aufgrund von Rei-
sebeschränkungen und finanziellen Beschränkungen nicht in der Lage, die
notwendigen Handlungen zur Beschaffung von zusätzlichen Beweismitteln
selbst vorzunehmen oder die Mittel aufzubringen, um die Abklärungen und
Beibringung von Beweisen aus dem Ausland vornehmen zu lassen. Der
nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden sei daher in Anwendung Art. 42
Abs. 2 OR nach richterlichem Ermessen zu schätzen (act. 15 S. 1 f.).
Soweit allfällige Beweismittel in der Schweiz liegen, macht der durch einen
schweizerischen Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller zu Recht nicht gel-
tend, diese seien für ihn nicht greifbar gewesen. Dies betrifft insbesondere
die ehemals beschlagnahmten Unterlagen, welche die Gesuchsgegnerin
infolge Verweigerung der Entgegennahme durch den Gesuchsteller bei ei-
ner Unternehmung in Y. einlagern liess (act. 1 Beil. 5 [Vollzugsbericht der
Bundeskriminalpolizei vom 6. Februar 2006]). Der Gesuchsteller führt zu-
dem nicht aus, inwiefern und welche dieser Unterlagen (im Umfang von
24 Schachteln) zum Beweis seiner Entschädigungsbegehren relevant sei-
en. Der Antrag auf Edition dieser Akten ist deshalb abzuweisen.
- 8 -
Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche Beweismittel er im Ausland nicht
habe beschaffen können und inwiefern diese zum Nachweis des behaupte-
ten Schadens relevant seien; auch wurden keine Anträge zur Erhebung
von Beweisen im Ausland gestellt. Mangels Gesuchs um Erteilung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, welche grundsätzlich auch für Beweiskosten –
soweit eine Tatsache erheblich und das angebotene Beweismittel notwen-
dig ist (vgl. Art. 36 f. BZP) – gewährt werden kann (vgl. Art. 245 BStP i.V.m.
Art. 64 f. BGG), ist unerheblich, ob der Gesuchsteller bestimmte Beweise
allenfalls wegen fehlender finanzieller Mittel nicht antreten konnte. Bei die-
ser Sachlage kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Schaden sei zif-
fernmässig nicht nachweisbar. Eine Schätzung ist demnach nicht statthaft.
Der Gesuchsteller beantragt zum Beweis die Parteibefragung (offenbar mit
sich selbst). Art. 122 BStP enthält keine Regeln zum Beweisverfahren.
Werden die Bestimmungen des Bundeszivilprozesses analog angewandt,
so ist zum Beweis einer Tatsache das einfache Parteiverhör mit Ermah-
nung zur Wahrheit und die Parteiaussage unter Straffolge möglich
(Art. 62 ff. BZP). Der Richter würdigt die Beweise – auch die Parteiaussage
– nach freiem Ermessen (Art. 40 und 65 Abs. 1 BZP). Aufgrund des Verhal-
tens des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren, namentlich des Nicht-
einreichens möglicher Beweismittel, könnte einem Parteiverhör keine aus-
schlaggebende Bedeutung zukommen (Art. 40 BZP); die Aussagen des
Gesuchstellers wären als blosse Parteibehauptung zu werten. Der Antrag
auf Parteibefragung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
4.
4.1 Aktien Bank E.
4.1.1 Der Gesuchsteller war Verwaltungsratspräsident der Bank E. und hielt per
31. Dezember 1999 64’854 (von 150’000) ordinary shares und 30'574 (von
260'000) preference shares, total 95'428 shares, welche damals laut Jah-
resbericht 1999 einen Buchwert von je USD 103.16 hatten (act. 1
Beil. 15-17). In diesem Zusammenhang macht der Gesuchsteller einen
Verlust von rund Fr. 15'000'000.-- geltend, wovon mindestens
USD 9'542’800.-- Kapitalverlust und USD 3'000'000.-- Ertragsausfall. Zur
Begründung führt er aus, dass die Aktionäre der Bank E. im März 2001 be-
schlossen hätten, die Bank ordentlich zu liquidieren, und dass die Liquida-
tion spätestens bis März 2004 hätte abgeschlossen werden können. Nach
Abschluss der Liquidation wäre ihm mindestens sein nominaler Aktienanteil
vergütet worden. Zudem habe er jährliche Dividenden von 7% bzw.
USD 670'000.-- erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass während der Li-
quidationsphase weiterhin Dividenden ausgeschüttet worden wären und er
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USD 3'000'000.-- erhalten hätte. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und
der behördlichen Massnahmen sei an eine ordentliche Liquidation nicht
mehr zu denken gewesen, da kein Bankinstitut und keine Privatperson
mehr bereit gewesen seien, die Geschäftsbeziehungen mit der Bank E. or-
dentlich abzuwickeln. Der Verlust sei vollständig gewesen.
4.1.2 Ausgangspunkt einer Schadensberechnung müsste der Wert der Aktien
per 24. Oktober 2001 bzw. per Datum der ersten schadensverursachenden
Handlung der Gesuchsgegnerin bilden, wenn man mit dem Gesuchsteller
davon ausgehen will, dass das Ermittlungsverfahren für den behaupteten
Wertverlust der Aktien adäquat kausal war. Der Gesuchsteller weist nicht
ansatzweise nach, ob und in welchem Umfang er bei Eröffnung des Ermitt-
lungsverfahrens noch Inhaber von Aktien der Bank E. war und welchen
Wert diese damals aufwiesen. Er legt weder den Jahresbericht und die Bi-
lanz der Bank E. für das Jahr 2000 noch eine Liquidationseröffnungsbilanz
oder jährliche Zwischenberichte/-bilanzen der Liquidatoren auf, welche Auf-
schluss über den massgeblichen Wert der Aktien geben könnten, noch
reicht er die Geschäftsbücher der Bank E. ein, welche allenfalls Grundlage
für ein – auf Antrag – gerichtliches Gutachten zur Schadensberechnung
bilden könnten. Erhebliche Zweifel an einem unveränderten Fortbestand
des per Ende 1999 nachgewiesenen Aktienwerts wecken aber schon die
kritischen Aussagen des Gesuchstellers selbst zum damaligen Geschäfts-
verlauf und dessen Aussichten im Jahresbericht 1999 (act. 1 Beil. 17
S. 4 f.). Dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2005
ist zudem zu entnehmen, dass die Bank E. ab 1998 – ausser im Geschäfts-
jahr 1999 – Verluste verbuchte und ihr die Zentralbank der Bahamas am
12. April 2001 die Banklizenz entzog (act. 1 Beil. 3 S. 57). Entsprechend
der Zielsetzung der Liquidation basiert eine Liquidationseröffnungsbilanz
zudem nicht auf Fortführungs-, sondern auf Veräusserungswerten, was
sich auf die Aktien erheblich wertmindernd auswirken kann. Der Wert der
Aktien im Herbst 2001 kann somit kaum jenem von Ende 1999 entspre-
chen. Der Gesuchsteller weist sodann nicht nach, dass ihm nach Beendi-
gung der Liquidation kein Liquidationserlös zugeflossen sei; eine Liquidati-
onsschlussbilanz, welche als Basis für die Verteilung des Liquidationsüber-
schusses dient, wurde nicht aufgelegt. Ein Erlös wäre indes vom massgeb-
lichen Ausgangswert der Aktien abzuziehen. Schliesslich ist festzuhalten,
dass das Liquidationsstadium die Beendigung der Gesellschaft bezweckt
und zum Schutz der Gläubiger Ausschüttungen an die Aktionäre zu unter-
bleiben haben. Das Vermögen der Gesellschaft wird auf ihren Aktivenüber-
schuss zurückgeführt und dieser in liquide Form gebracht, um anschlies-
send an die Aktionäre verteilt werden zu können. Einen Ertragsausfall der
Aktionäre aufgrund entgangener Dividenden gibt es im Liquidationsstadium
- 10 -
daher nicht (vgl. zum schweizerischen Recht: FORSTMOSER/MEIER-
HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 858 ff. N. 77 ff.;
POLEDNA/MARAZZOTTA, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005,
N. 18 zu Art. 23quinquies BankG). Der Nachweis des behaupteten Schadens –
Kapitalverlust und Ertragsausfall – ist nach dem Gesagten nicht erbracht.
4.2 Aktien Bank F.
4.2.1 Der Gesuchsteller führt aus, er sei Eigentümer von 271 Aktien und Obliga-
tionen im Betrag von nominal USD 100'000.-- der Bank F. Diese Wertpa-
piere seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. November 2001 be-
schlagnahmt und seither nicht zurückgegeben worden. Selbst wenn er die
Wertpapiere heute zurückerhielte, könnte er wegen der UNO-Sanktionen
nicht über diese Mittel verfügen. Die während des Ermittlungsverfahrens
fällig gewordenen Dividenden und Zinsen hätten zudem nicht bezogen
werden können. Der Schaden sei auf den unbekannten Wert dieser Aktien
und USD 100'000.-- zuzüglich Zinscoupons aus acht Jahren à
USD 5'000.--, total USD 140'000.-- für die Obligationen und damit insge-
samt – inklusive die Aktien – auf mehr als Fr. 170'000.-- zu beziffern.
4.2.2 Gemäss Bestätigung der vorgenannten Bank vom 24. Mai 2006 war der
Gesuchsteller am 9. April 2002 als Aktionär von 271 Titeln zu einem Nomi-
nalwert von je USD 100.-- registriert (act. 1 Beil. 18). Der Gesuchsteller be-
ziffert weder einen bestimmten Wert bzw. Wertverlust für diese Aktien noch
offeriert er Beweise, welche über deren Wert im Zeitpunkt der Beschlag-
nahme und eine seither allenfalls eingetretene Wertminderung Aufschluss
geben könnten. Mit Bezug auf angeblich entgangene Dividenden weist er
nicht nach, dass solche von der Bank im fraglichen Zeitraum ausgeschüttet
wurden bzw. Dividenden den registrierten Aktionären nicht gutgeschrieben
wurden. Die fraglichen Aktien und Obligationen befinden sich offensichtlich
bei den von der Gesuchsgegnerin zurückgegeben Unterlagen, was der Ge-
suchsteller immerhin für die Obligationen ausdrücklich bestätigt (act. 1 S. 7
sowie Beil. 1 S. 9 und Beil. 5; vgl. E. 3.4). Der Gesuchsteller kann somit frei
über sämtliche Titel verfügen und auch die fällig gewordenen Zinscoupons
sowie allfällige Dividenden einziehen; jedenfalls macht er nicht geltend,
dass ein Nachbezug nicht möglich wäre. Soweit der Gesuchsteller behaup-
tet, er könnte in Anbetracht der UNO-Sanktionen über die Wertpapiere
nicht mehr verfügen und habe einen Totalverlust erlitten, fehlt es an einem
adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. dazu hinten E. 5.3). Der Nachweis
eines Schadens ist auch mit Bezug auf diese Wertpapiere nicht erbracht.
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4.3 Grundstücke
4.3.1 Der Gesuchsteller macht im Gesuch einen nicht bezifferten Schaden aus
der Nichtrealisierung von Bauvorhaben und entsprechenden Ertragsausfäl-
len sowie Schäden an Objekten mangels Unterhaltsmöglichkeiten geltend.
Es sei ihm derzeit jedoch nicht möglich, diese Vermögensstücke präzise zu
bezeichnen und den entstandenen Schaden zu beziffern und zu belegen.
In der Ergänzungseingabe vom 30. Januar 2007 führt der Gesuchsteller
aus, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, weitere Beweismittel einzu-
reichen und zusätzliche Angaben zu machen. Er behalte sich dies für den
weiteren Verlauf des Verfahrens oder ein späteres Nachklageverfahren vor.
4.3.2 Nachdem dem Gesuchsteller bereits einmal Gelegenheit zur Vervollständi-
gung seines Entschädigungsbegehrens gegeben wurde, erübrigen sich
diesbezüglich Weiterungen (Sachverhalt lit. D; vgl. vorne E. 3.4). Das Ent-
schädigungsbegehren betreffend Grundstücke und Bauvorhaben ist dem-
nach mangels Substanziierung und Nachweises eines Schadens abzuwei-
sen. Die Frage der Zulässigkeit einer Nachklage ist im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens nicht zu beurteilen.
4.4 Steuerforderung
4.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er sei im Besitz einer Garantie der Bank G. in
Z. im Betrag von Fr. 200'000.-- gewesen. Diese hätte dazu gedient, eine
Steuerforderung des italienischen Staates gegenüber der von ihm wirt-
schaftlich beherrschten liechtensteinischen H. AG zu bezahlen. Am
25. September 2001 habe der italienische Staat einen Teilerlass für Steu-
erpflichtige in Aussicht gestellt, welche unbezahlte Steuerforderungen til-
gen wollten, sofern der nicht erlassene Teil bis 15. Mai 2003 bezahlt werde.
Da die erforderliche Zustimmung des Sanktionskomitees der UNO zur In-
anspruchnahme der Garantie nicht habe beigebracht werden können, sei
der Gesuchsteller den Vorteil des Steuererlasses verlustig gegangen. Der
erlittene Schaden belaufe sich auf total Fr. 1'250'000.--.
4.4.2 Gemäss den eingereichten Unterlagen stellte die Bank die vorgenannte
Garantie offenbar zu Gunsten einer I. zur Zahlung von Steuern an die ita-
lienischen Steuerbehörden sowie für damit zusammenhängende Anwalts-
kosten aus (act. 1 Beil. 21). Der Gesuchsteller ist nicht Begünstigter aus
der Garantie und damit nicht legitimiert, gestützt darauf eine Forderung zu
erheben. Es besteht mithin kein Hinweis auf eine persönliche Berechtigung
des Gesuchstellers; aus der Behauptung einer wirtschaftlichen Beherr-
schung bzw. aus einer tatsächlichen wirtschaftlichen Beherrschung lässt
sich kein persönlicher Anspruch des Beherrschers ableiten. Zudem ist die
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Ursächlichkeit der Strafuntersuchung in keiner Weise dargetan, geht es
doch darum, dass das UNO-Sanktionskomitee der Auszahlung nicht zu-
stimmte (act. 1 Beil. 21). Der Antrag ist somit abzuweisen.
4.5 Verdienstausfall
4.5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, seine „Bezüge“ hätten von Juli bis Sep-
tember 1998 USD 1'920'000.-- und vom 8. Januar 2001 bis 15. Mai 2001
Fr. 315'000.-- betragen. Hochgerechnet auf ein Jahr, ausgehend vom tiefe-
ren Betrag, habe sein Bezug rund Fr. 945'000.-- pro Jahr betragen. Dazu
komme sein monatliches Gehalt bei der D. SA von Fr. 8'244.35 netto bzw.
rund Fr. 100'000.-- pro Jahr. Mit den Hausdurchsuchungen und dem damit
bewirkten Ende seiner Tätigkeit hätten diese Beträge während der Dauer
des Ermittlungsverfahrens nicht mehr ausbezahlt werden können. Davon
ausgehend, dass im Zuge der Liquidation der Bank E. auch die D. SA liqui-
diert worden wäre, hätte er sein Gehalt noch bis einige Monate nach der für
März 2004 vorgesehenen Beendigung der Liquidation der Bank E. erzielen
können. Die Einbusse von November 2001 bis Mai 2004 betrage rund
Fr. 3'000'000.-- (31 Monate à Fr. 8'244.35 + 31 Monate à Fr. 945'000.--/12).
4.5.2 Dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2005, auf
welchen sich der Gesuchsteller zum Beweis des Verdienstausfalls in erster
Linie stützt (act. 1 S. 8 f. und Beil. 3 S. 58 ff.), ist zu entnehmen, dass die
Periode von Juli bis September 1998 eine bedeutsame Zeit gewesen zu
sein scheine, da unter anderem ein Betrag von USD 1'920'000.-- von einer
Firma J. mittels einer Bank in Saudi-Arabien auf ein Konto des Gesuchstel-
lers bei der Bank K. in Z. überwiesen worden sei; diese Summe sei
sogleich auf verschiedene Konti von A. und von B. verteilt worden. Der
Rechtsgrund für die singuläre Überweisung ist nicht ersichtlich, und der
Gesuchsteller behauptet nicht, mit der J. in einem Arbeitsverhältnis gestan-
den und von dieser Lohnzahlungen erhalten zu haben. Die Beträge von
insgesamt Fr. 315'000.-- wurden sodann von B. von einem eigenen Konto
bei einer Bank in X. an die D. SA überwiesen und stehen somit in keinerlei
Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Gesuchstellers. Ein Verdienstaus-
fall aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist insoweit nicht nachgewiesen.
Mit Bezug auf das Salär von Fr. 8'244.35, welches sich der Gesuchsteller
gemäss Schlussbericht von der D. SA auf ein eigenes Konto habe über-
weisen lassen, weist der Gesuchsteller nicht nach, dass und wie lange er in
einem Arbeitsverhältnis mit der D. SA gestanden sei und Anspruch auf mo-
natliche Lohnzahlungen in dieser Höhe gehabt habe. Dem Schlussbericht
sind keine Angaben zur Dauer eines Arbeitsverhältnisses zu entnehmen.
Hingegen wird darin ausgeführt, dass die einzigen Einnahmen der D. SA
- 13 -
aus Servicedienstleistungen für die Bank E. (Kontrolle der Ein- und Aus-
zahlungen von Kunden der Bank E.) stammten, wofür sie monatlich
USD 100'000.-- erhalten habe (act. 1 Beil. 3 S. 12 f.). Nachdem die Auflö-
sung der Bank E. von den Aktionären bereits vor Eröffnung des Ermitt-
lungsverfahrens beschlossen worden und somit die Tätigkeit der D. SA auf
das Liquidationsstadium der Bank E. beschränkt war, besteht offensichtlich
kein adäquater Kausalzusammenhang eines allfälligen Verdienstausfalls
mit der Strafuntersuchung.
4.6 Firma L.
Der Gesuchsteller gab per 15. November 2001 einen Kunstgegenstand bei
der Firma L. in W. zur Versteigerung, dessen Erlös GBP 102'986.08 betrug
und von der englischen Polizei beschlagnahmt wurde (act. 1 Beil. 22-26).
Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, dass er trotz Bemühungen
den blockierten Betrag nicht erhalten habe und dieser konfisziert worden
sei. Sein Schaden betrage rund Fr. 300'000.--.
Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte diese Beschlagnahme nicht im
Rahmen eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens; die Gesuchsgegne-
rin bestätigte den englischen Behörden lediglich, dass in der Schweiz eine
Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller hängig sei (act. 2 S. 7; vgl.
act. 1 Beil. 23). Die englische Polizei führte vielmehr eigene Ermittlungen
(act. 1 Beil. 22). Soweit dem Gesuchsteller im Rahmen von Zwangsmass-
nahmen der englischen Behörden ein Schaden erwachsen ist, fehlt somit
ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem schweizerischen Ermitt-
lungsverfahren (vgl. TPF BK.2004.16 vom 8. März 2006 E. 3.2). Ein An-
spruch auf Entschädigung durch den Bund besteht demnach nicht.
4.7 Bargeld
Der Gesuchsteller macht geltend, im Anschluss an ein dem Fernsehsender
M. in W. am 18. November 2002 gegebenes Interview sei bei ihm im Hotel
von der englischen Polizei Barschaft im Betrag von rund Fr. 25'000.-- be-
schlagnahmt und er sei aus fremdenpolizeilichen Gründen umgehend aus-
ser Landes gebracht worden (act. 1 S. 10 und Beil. 28).
Im Lichte des vorstehend Gesagten (E. 4.6) ist der adäquate Kausalzu-
sammenhang eines allfälligen Schadens infolge der Beschlagnahme mit
dem schweizerischen Strafverfahren und damit ein Entschädigungsan-
spruch zu verneinen.
- 14 -
4.8 Industrieprojekte
4.8.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe vor Einleitung des Ermittlungsverfah-
rens mit seinen Gesellschaften verschiedene Projekte zur Erstellung und
teilweise zum anschliessenden Betrieb industrieller Anlagen verfolgt. Er sei
nicht selbst als Vertragspartner an diesen Projekten beteiligt gewesen, son-
der über die von ihm beherrschten Gesellschaften. Die vorgesehenen Pro-
jekte hätten nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr weiterge-
führt werden können, und die Gesellschaften hätten einen Schaden erlitten.
Als Folge des den Gesellschaften zugefügten Schadens habe auch er
selbst einen Schaden erlitten, zu dessen Geltendmachung er legitimiert sei.
Im Laufe des Verfahrens werde er auch seine Legitimation bezüglich der
den Gesellschaften zugefügten Schäden beibringen können. Im Einzelnen
beziffert und begründet der Gesuchsteller folgende Schadenspositionen:
Beim Projekt einer Stahlröhrenfabrik in Saudi-Arabien betrage der ihm und
seinen Gesellschaften entstandene Schaden USD 141'625'000.--; diesen
Betrag beziehe er noch nicht in Ziff. 2.1.1 seiner Rechtsbegehren ein, son-
dern behalte sich dies gemäss Ziff. 2.2 und 2.3 vor. Beim Projekt eines
Trockendocks in Iran, welches bis Ende 2002 an ein Konsortium zur Erstel-
lung hätte übertragen werden sollen, wären der Gesuchsteller bzw. seine
Gesellschaften mit 5% der Anlagekosten von USD 50 Mio. entschädigt wor-
den; der entstandene Schaden belaufe sich auf rund Fr. 3'125'000.--. Beim
Projekt einer Zementverladestation in Deutschland wäre innert fünf Jahren
die investierte Summe an den Gesuchsteller und seine Gesellschaften zu-
rückgeflossen; bei einem Anteil von 20% an den auf USD 17 Mio. ge-
schätzten Anlagekosten sei somit ein Schaden von rund Fr. 4'250'000.--
entstanden. Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 führt der Gesuchsteller aus,
er sei nach wie vor nicht in der Lage, weitere Beweismittel einzureichen
und zusätzliche Angaben zu machen, behalte sich dies aber für den weite-
ren Verlauf des Verfahrens oder ein späteres Nachklageverfahren vor.
4.8.2 Nachdem dem Gesuchsteller bereits einmal Gelegenheit zur Vervollständi-
gung seines Entschädigungsbegehrens gegeben wurde, erübrigen sich
diesbezüglich Weiterungen (Sachverhalt lit. D; vgl. vorne E. 3.4). Der Ge-
suchsteller räumt ein, dass nicht er selbst, sondern seine Gesellschaften
Vertragspartner der genannten Industrieprojekte seien (Stahlröhrenfabrik in
Saudi-Arabien, Trockendock in Iran, Zementverladestation in Deutschland).
Sollte infolge der Strafuntersuchung einer Drittperson – einer oder mehre-
ren der vom Gesuchsteller beherrschten Gesellschaften – ein Schaden zu-
gefügt worden sein, so haben diese Gesellschaften einen allfällig erlittenen
Schaden gemäss Verantwortlichkeitsgesetz geltend zu machen; die Bun-
desstrafprozessordnung räumt Dritten keinen Entschädigungsanspruch ein.
- 15 -
Das Entschädigungsbegehren betreffend die Industrieprojekte ist somit
mangels Substanziierung und Nachweises eines eigenen Schadens des
Gesuchstellers abzuweisen. Die Frage der Zulässigkeit einer Nachklage ist
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen.
4.9 Pendente Zivilprozesse in den USA
4.9.1 Der Gesuchsteller führt aus, er sei im Zusammenhang mit den terroristi-
schen Attacken vom 11. September 2001 Mitbeklagter in zwei hängigen
Schadenersatzprozessen vor Gerichten in den USA. Die Kläger forderten
von ihm unter anderem die Bezahlung von USD 1 Billion. Diese Verfahren
seien eine direkte Folge des schweizerischen Ermittlungsverfahrens und
die ihm dadurch verursachten Kosten seien vorliegend zu entschädigen.
4.9.2 Der Gesuchsteller legt Auszüge aus zwei Klageschriften auf, wonach er vor
zwei amerikanischen Bezirksgerichten ins Recht gefasst worden ist (act. 1
Beil. 31 und 32). Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 räumt er ein, dass wei-
tere prozessleitende Verfügungen oder ein Urteil bis heute nicht eröffnet
worden seien (act. 15 S. 3). Nachdem er bisher weder zur Leistung von
Schadenersatz noch zur Zahlung von Prozesskosten verpflichtet worden
ist, ist ihm aus diesen Prozessen kein Nachteil entstanden. Im Übrigen wä-
re ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren oh-
nehin zu verneinen, sollten die amerikanischen Gerichte aufgrund der Be-
hauptung, dass der Gesuchsteller von den schweizerischen Ermittlungsbe-
hörden als international bekannter Terrorist bezeichnet worden sei (act. 1
Beil. 31 Ziff. 591) – welcher Vorwurf sich nicht erhärten liess –, den Ge-
suchsteller zu Schadenersatz und zur Tragung von Prozesskosten ver-
pflichten. Das nicht bezifferte Begehren ist mangels Beweisen abzuweisen.
4.10 Reise- und Logierkosten
Der Gesuchsteller bringt vor, er habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens
verschiedentlich zu Besprechungen und Einvernahmen sowie zweimal zur
Akteneinsichtnahme nach Bern reisen müssen. Für gesamthaft fünf Reisen
mit und drei Reisen ohne Übernachtung mache er eine Entschädigung von
total Fr. 3'075.-- geltend.
Der Gesuchsteller substanziiert zwar die einzelnen Positionen, bringt je-
doch keinerlei Belege für die behaupteten Auslagen bei. Mit dem Hinweis
auf „die bisher angerufenen“ Beweismittel vermag der Gesuchsteller seine
Beweislast nicht zu erfüllen; eine kursorische Durchsicht der eingereichten
Akten ergibt überdies keine Anhaltspunkte auf einschlägige Quittungen.
Das Begehren ist demnach mangels Beweisen abzuweisen.
- 16 -
5. Ungedeckte Anwaltskosten
5.1 Der Gesuchsteller macht nicht unmittelbar mit dem Ermittlungsverfahren
verbundene weitere Anwaltskosten im Betrag von Fr. 50'000.-- geltend.
Solche seien ihm im Zusammenhang mit Vorkehren zur Deblockierung von
Geldern, Abklärungen von Verfahren im Ausland (Zivilforderung der Ange-
hörigen der Opfer der Anschläge vom 11. September 2001), Rechtshilfe-
verfahren namentlich bezüglich Italien, Versuchen, ein Delisting von der
Taliban-Verordnung zu erwirken sowie für Arbeiten seit Festsetzung der
Entschädigung für das eingestellte Ermittlungsverfahren vom 30. Juni 2005
bis 30. Mai 2006 entstanden (act. 1 S. 12 f.; act. 8 S. 4; act. 15 S. 3 ff.).
Zum Nachweis legt er diverse Leistungsjournale seines Verteidigers auf.
5.2 Im Verfahren BK.2005.14 machte der Gesuchsteller eine Entschädigung für
Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungs-
verfahren geltend. Für den bis zum 29. Juni 2005 getätigten Aufwand der
Verteidigung wurde der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter auf der
Basis des Leistungsjournals für 246,8 Stunden zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer mit total Fr. 69'151.85 entschädigt (Sachverhalt lit. B). In-
soweit ist der Entschädigungsanspruch rechtskräftig beurteilt (res iudicata).
5.3 Der Gesuchsteller bringt vor, die Aufnahme seines Namens in die UNO-
Resolution Nr. 1267 (Al-Qaïda-Liste) und in den Anhang 2 der Verordnung
des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisati-
onen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“
oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 sei eine Folge des gerichtspolizeili-
chen Ermittlungsverfahrens. Die anwaltlichen Aufwendungen für die (bisher
erfolglosen) Bemühungen, eine Streichung seines Namens von diesen Lis-
ten zu erreichen, betrügen bis 31. Januar 2007 rund 30 Stunden (act. 15.6).
Die Aufnahme von Personen in die UNO-Resolution Nr. 1267 und deren
Folgeresolutionen sowie in Anhang 2 der vorgenannten Verordnung des
Bundesrats bezweckt unter anderem, die Vermögenswerte dieser Perso-
nen zu sperren und deren individuelle Reisetätigkeiten zu verbieten (act. 1
Beil. 3 S. 6; Art. 3 und 4a der Verordnung). Die Verordnung stützt sich auf
das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen
(Embargogesetz, EmbG, SR 946.231), wonach der Bund Zwangsmass-
nahmen (namentlich Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zah-
lungs-, Kapital- und Personenverkehrs) erlassen kann, um Sanktionen
durchzusetzen, die unter anderem von der Organisation der Vereinten Na-
tionen beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts,
namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 EmbG).
Die Aufnahme einer Person in Anhang 2 der Verordnung erfolgt somit auf-
- 17 -
grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz (act. 1 Beil. 4) und
nicht aufgrund einer schweizerischen Strafuntersuchung. Auch aus dem
Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2005, auf welchen
der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die
Nachrichtendienste schon früh für die Bank E. und deren Führungspersön-
lichkeiten interessierten und bereits nach dem ersten Attentat auf das
World Trade Center in New York im Jahre 1993 nachrichtendienstliche Be-
richte zur Bank E. erfolgten (act. 1 Beil. 3 S. 5 f., Ziff. 2 Vorgeschichte). Im
Übrigen ist festzuhalten, dass die UNO bzw. deren Sanktionskomitee selb-
ständig und nach eigenen Kriterien Massnahmen gegen Personen be-
schliessen. Wenn sie sich dabei auch auf Informationen ihrer Mitgliedsstaa-
ten stützt, kann deswegen kein adäquater Kausalzusammenhang bejaht
werden. Allfällige Nachteile aufgrund der Nennung des Namens des Ge-
suchstellers in den erwähnten Listen sind somit nicht auf das Ermittlungs-
verfahren der Gesuchsgegnerin zurückzuführen. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass sich das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen
nach dem Embargogesetz nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege richtet (Art. 8 EmbG). Der Gesuchsteller hat denn auch
ein Verfahren zur Streichung seines Namens in Anhang 2 der erwähnten
Verordnung eingeleitet. Ebenso hat er bei den italienischen Behörden be-
antragt, beim UNO-Sanktionskomitee die Streichung seines Namens zu
erwirken (act. 15 S. 4). Aufwendungen im Rahmen dieser Verfahren sind
direkt bei den betreffenden Behörden und nicht nach Art. 122 BStP geltend
zu machen.
5.4 Im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren reichte der
Gesuchsteller am 27. Dezember 2005 eine Strafanzeige wegen Verletzung
des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB ein. Für deren Behand-
lung ernannte der Bundesrat am 17. Januar 2006 einen ausserordentlichen
Staatsanwalt des Bundes (vgl. TPF BB.2006.126 vom 22. Februar 2007).
Letzterer beantragte mit Verfügung vom 3. Mai 2007 die Eröffnung einer
eidgenössischen Voruntersuchung im Sinne von Art. 108 BStP. Für dieses
Strafverfahren macht der Gesuchsteller eine Entschädigung für den Auf-
wand seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2005 bis 23. Januar 2007 im
Umfang von 125 Stunden geltend (act. 15.7).
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den anwaltlichen Bemü-
hungen im Rahmen der Strafanzeige des Gesuchstellers und dem einge-
stellten Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller kann erst festste-
hen, wenn das erwähnte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und
der objektive Tatbestand einer Amtsgeheimnisverletzung festgestellt wird.
Indes kann bereits heute gesagt werden, dass ein adäquater Kausalzu-
- 18 -
sammenhang zu verneinen ist. Es entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Amtsge-
heimnisverletzung begangen bzw. eine solche durch ein Ermittlungsverfah-
ren wesentlich begünstigt wird. Demzufolge besteht auch mit Bezug auf die
in jenem Verfahren erforderlichen anwaltlichen Bemühungen kein adäqua-
ter Kausalzusammenhang zum Ermittlungsverfahren. Eine Haftung des
Bundes könnte sich allenfalls aus dem Verantwortlichkeitsgesetz ergeben
(SR 170.32), was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen ist.
Soweit die vorstehend aufgeführten anwaltlichen Bemühungen auch die
hängigen Zivilprozesse in den USA betreffen (act. 15 S. 3 unten), hat der
Gesuchsteller diese Kosten in jenen Verfahren geltend zu machen (E. 4.9).
5.5 Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Wider-
handlung gegen Art. 270bis itStGB ersuchte die mailändische Staatsanwalt-
schaft die Schweiz am 17. November 2004 um Rechtshilfe (act. 15.8). Das
Bundesamt für Justiz übertrug das Ersuchen zur Erledigung an die Ge-
suchsgegnerin (act. 15.9). Der Gesuchsteller hält dafür, dass dieses
Rechtshilfeverfahren eine Folge des gegen ihn geführten schweizerischen
Ermittlungsverfahrens sei, und macht in diesem Zusammenhang einen an-
waltlichen Aufwand von rund 25 Stunden geltend (act. 15.12).
Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren nach Art. 15 IRSG zu
stellende Entschädigungsbegehren sind an die Verwaltung – hier an das
Bundesamt für Justiz – zu richten, gegen deren Entscheid im Sinne von
Art. 100 Abs. 4 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden kann (TPF BK.2004.15 vom 8. März 2006
E. 1. m.w.H). Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich mangels Vorlie-
gens eines Beschwerdeobjekts nicht zum Entscheid über die Entschädi-
gungsfrage zuständig. Auf das Begehren ist demzufolge nicht einzutreten.
6. Genugtuung
6.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des
Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn
das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine
immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein,
wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er-
reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits-
rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt
namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä-
ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit
- 19 -
bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah-
rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl.
BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und
dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1; BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Ein Ge-
nugtuungsanspruch setzt zudem einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus
(vgl. zum Ganzen TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1; BK.2005.12
vom 7. Juli 2005; BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 1.2; BK.2006.11
vom 19. Januar 2007 E. 5.1). Soweit ein Genugtuungsanspruch im Zu-
sammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren steht, kann in verfahrens-
mässiger Hinsicht auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 5.5).
Dies gilt auch für jene Verfahren, welche auf Veranlassung einer schweize-
rischen Behörde im Ausland geführt worden sind (Art. 15 Abs. 1 IRSG).
6.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 150'000.-- als Genugtuung. Er führt aus, er
sei zu Unrecht der Terrorismusfinanzierung beschuldigt worden. Infolge
dieser falschen Behauptung könne er noch heute keinen Fuss ausserhalb
seines Wohnortes setzen. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens sei er
Zwangsmassnamen unterworfen worden; seine Privat- und Geschäfts-
räumlichkeiten seien durchsucht und persönliche Effekten und Akten be-
schlagnahmt worden, und er habe sich mehrmals längeren Befragungen
stellen müssen. Auch habe das Verfahren grosse Publizität erlangt, sei es
doch von den Ermittlungsbehörden als „grösstes Terrorermittlungsverfah-
ren“ bezeichnet worden; zudem sei es Ursache für die Aufnahme seines
Namens in die UNO-Liste und die Liste der Verordnung des Bundesrates.
6.3 Die Gesuchsgegnerin publizierte den Namen des Gesuchstellers nicht di-
rekt, sondern gab in einer Pressemitteilung vom 24. Juni 2004 bekannt,
dass sie das in Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom
11. September 2001 gegen unbekannte Täterschaft eröffnete gerichtspoli-
zeiliche Ermittlungsverfahren am 24. Oktober 2001 wegen des Verdachts
der Terrorismusfinanzierung „auf zwei Verantwortliche der in Z. ansässigen
Finanzgesellschaft ‚D. SA’ (früher ‚C. SA’)“ ausgedehnt habe und das Ver-
fahren in den folgenden Wochen dem Eidgenössischen Untersuchungsrich-
teramt zur Weiterbearbeitung überweisen werde (act. 1 Beil. 9; Webseite
der Gesuchsgegnerin „www.ba.admin.ch“, Rubrik Medienmitteilungen); an-
dere bzw. anderslautende Pressemitteilungen macht der Gesuchsteller je-
denfalls nicht namhaft. Der Gesuchsteller trat demgegenüber aus eigener
Initiative sowohl während als auch nach Abschluss des Ermittlungsverfah-
rens an die Medien und beantwortete deren Anfragen, und zwar bereits seit
6. November 2001 (vgl. E. 4.7; act. 1 S. 10 und act. 8 Beilage Sammelord-
- 20 -
ner des Gesuchstellers). Die Bank E., deren führende Organe mit denen
der D. SA identisch sind, wurde überdies von diversen Medien schon seit
1997 mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung in Verbindung ge-
bracht (act. 1 Beil. 3 S. 6 und 11 f.). Die UNO setzte ihrerseits den Namen
des Gesuchstellers bereits am 9. November 2001 auf die Resolution
Nr. 1267, auf welcher Personen figurieren, welche Mitglieder der Taliban
oder Al-Qaïda sind oder Verbindungen zu diesen Organisationen auswei-
sen (act. 1 Beil. 3 S. 6); seit 1. Dezember 2001 wird dieser auch im Anhang
2 der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Perso-
nen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Grup-
pierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 aufgeführt (vgl.
Sachverhalt lit. A). Für diese Auflistungen ist das Ermittlungsverfahren, wie
bereits ausgeführt, jedoch nicht adäquat kausal (E. 5.3). Für das Bekannt-
werden des Namens des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem Ver-
dacht der Terrorismusfinanzierung stellt das Ermittlungsverfahren somit
nicht die einzige, sondern bloss eine von mehreren Mitursachen dar; die
Tätigkeit der Gesuchsgegnerin ist mithin nur teilweise adäquat kausal für
die vom Gesuchsteller infolge der medialen Aufmerksamkeit erlittene Be-
einträchtigung der Persönlichkeit. Auch wenn diesem zuzugestehen ist,
dass das Bekanntwerden seines Namens im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der Terrorismusfinanzierung in einem gewissen Masse eine öffent-
liche Darstellung seines eigenen Standpunktes rechtfertigte, kann diesbe-
züglich nicht von einer besonderen Empfindlichkeit gesprochen werden,
nachdem der Gesuchsteller selbst mehr als ein Jahr nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens im Rahmen dieses Entschädigungsverfahrens wie-
derholt an die Medien gelangt und die Öffentlichkeit an die gegen ihn erho-
benen Vorwürfe und die von ihm deswegen angeblich erlittenen Nachteile
erinnert. Als genugtuungsbegründend kann schliesslich die Dauer des Er-
mittlungsverfahrens von mehr als dreieinhalb Jahren im Zusammenhang
mit der Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden, nicht hingegen die
Einvernahmen als solche (gemäss Darstellung des Gesuchstellers deren
sechs [act. 1 S. 12]), stellen diese doch bloss einen geringfügigen und da-
mit entschädigungslos zu tolerierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
dar. Soweit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen rechtshilfeweise
am Wohnsitz des Gesuchstellers in Italien erfolgten (act. 1 Beil. 3 S. 8 f.),
ist ein Genugtuungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 IRSG bei der zuständi-
gen Verwaltungsbehörde und nicht im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens geltend zu machen (vgl. E. 5.5). Eine aufgrund jener Zwangsmass-
nahmen allenfalls erlittene moralische Unbill ist daher nicht zu berücksichti-
gen. Mit Bezug auf die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten in der
Schweiz führt der Gesuchsteller nicht aus, inwiefern dieser Eingriff für ihn
persönlich eine besondere Belastung dargestellt habe. Für die Einschrän-
- 21 -
kung der Wirtschafts- und Bewegungsfreiheit infolge der Aufnahme in die
Al-Qaïda-Liste der UNO und in die Verordnung des Bundesrats fehlt es,
wie bereits ausgeführt, an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
Ermittlungsverfahren (E. 5.3). In Berücksichtigung aller massgeblichen
Bemessungsfaktoren ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.
7. Zinsforderung
Der Gesuchsteller macht einen Zins zu 5% seit Schadenseintritt geltend,
wofür er die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens am 24. Oktober 2001 als
massgeblich bezeichnet. Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit
dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (BREHM,
Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 97 zu Art. 41 OR). In der schweizerischen
Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach
den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder
nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will
(BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Ge-
suchsteller zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt
5% pro Jahr (Art. 73 OR). Die genugtuungsrelevanten Nachteile sind indes
nicht bereits bei Beginn des Ermitttlungsverfahrens eingetreten; aufgrund
der für die Genugtuung massgeblichen Bemessungskriterien ist vielmehr
auf den mittleren Verfall, berechnet anhand der Dauer des Ermittlungsver-
fahrens, abzustellen. Als solcher gilt für die Zeit vom 24. Oktober 2001 (Er-
öffnung) bis 31. Mai 2005 (Einstellung) der 12. August 2003. Der Ge-
suchsteller hat Anspruch auf einen Schadenszins zu 5% seit
12. August 2003 von Fr. 5'000.--; kapitalisiert per Datum des vorliegenden
Entscheids vom 31. Mai 2007 ergibt sich ein Zinsanspruch von Fr. 951.--.
8. Zusammenfassend ist das Gesuch, soweit darauf eingetreten werden kann,
teilweise gutzuheissen und die Entschädigung zu Lasten der Gesuchsgeg-
nerin auf Fr. 5’951.-- festzusetzen; im Mehrbetrag ist es abzuweisen.
9.
9.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des Bundesgerichts-
gesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Re-
gelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des Bundes-
rechtspflegegesetzes (OG) massgebend (Art. 149 ff. OG i.V.m. Art. 132
Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]).
- 22 -
9.2 Der Gesuchsteller stellt Entschädigungsbegehren im Gesamtbetrag von
mehr als Fr. 27 Mio. zuzüglich Zins, wobei er zu weit weniger als einem
Promille obsiegt. Er wird deshalb als praktisch vollumfänglich unterliegende
Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); Entschädigungen sind keine
zuzusprechen (Art. 159 OG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und
finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR
173.711.32). Der ordentliche Rahmen für die Gerichtsgebühr beträgt 200 -
10'000 Franken (Art. 3 des Reglements). Wenn besondere Gründe es
rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren, kann über die-
sen Höchstbetrag hinausgegangen und die Gerichtsgebühr bis auf 50'000
Franken festgesetzt werden (Art. 4 lit. c des Reglements). Gemäss der seit
1. Januar 2007 geltenden – hier indes noch nicht anwendbaren – Fassung
von Art. 245 Abs. 2 BStP beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 250'000 Fran-
ken, wobei das Bundesstrafgericht bei besonderen Gründen bis zum dop-
pelten Betrag über diesen Höchstbetrag hinausgehen kann. In Berücksich-
tigung aller Faktoren, insbesondere der sehr hohen Entschädigungsforde-
rung mit zahlreichen einzelnen Schadenspositionen, deren Begründung
verteilt auf drei Rechtsschriften erfolgte, der gestaffelten Einreichung der
Beweisurkunden und des infolge unnötiger Aufblähung des Prozessstoffes
damit verbundenen unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht,
ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 35'000.--
gerechtfertigt. Diese ist vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.
10. Da der Gesuchsteller einerseits gegen den Bund einen Entschädigungsan-
spruch hat (E. 8), anderseits im Rahmen dieses Verfahrens kostenpflichtig
wird (E. 9), kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im
Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Durch die Verrechnungserklä-
rung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen,
schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander
gegenüberstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR). Die Verrechnungswir-
kung tritt somit im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ein (TPF
BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 8; BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 3.4).
In Verrechnung der restlichen Gebührenforderung von Fr. 25'000.-- und
des Entschädigungsanspruchs von total Fr. 5’951.-- (inkl. Zins) hat der Ge-
suchsteller der Bundesstrafgerichtskasse noch Fr. 19’049.-- zu bezahlen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.
Die Entschädigung des Gesuchstellers für das eingestellte gerichtspolizeili-
che Ermittlungsverfahren wird im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Ge-
suchsgegnerin auf Fr. 5’951.-- festgesetzt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 35'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Gesuchsteller hat der Bundesstrafgerichtskasse in Verrechnung der ge-
genseitigen Forderungen gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend Fr. 19’049.-- zu
bezahlen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag von Fr. 5’951.-- gemäss
Ziffer 1 vorstehend an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Bellinzona, 20. Juni 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Jürg Wernli
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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