Entscheid vom 27. Juli 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch
Fürsprecher Martin Schmutz,
Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2006.8
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin nach Abschluss der Voruntersuchung mit Verfügung
vom 14. Juli 2006 das Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller we-
gen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB), einstellte und die Kosten des Verfahrens dem Bund auf-
erlegte (act. 2.1);
- die Gesuchsgegnerin mit gleicher Verfügung das vom Gesuchsteller am
6. Juli 2006 eingereichte (teilweise) Entschädigungsbegehren unter Beilage
der Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur
Entscheidung vorlegte;
- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf das Einholen einer Ver-
nehmlassung (Art. 122 Abs. 3 und 4 BStP) in sinngemässer Anwendung
von Art. 219 Abs. 1 BStP verzichtet wird;
- sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die Gesuchsgegnerin den Ge-
suchsteller bzw. dessen Verteidiger mit Schreiben vom 31. Mai 2006 im
Hinblick auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 122
BStP Frist ansetzte, um „allfällige Begehren um Entschädigung für die Un-
tersuchungshaft und für andere Nachteile einzureichen“, worauf dieser in-
nert erstreckter Frist Antrag auf Entschädigung von Fr. 4'200.-- für eine
ausgestandene Untersuchungshaft von 42 Tagen stellte;
- der Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für die Untersuchungs-
haft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP
erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw. des Ermitt-
lungsverfahrens stellen kann (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2),
weshalb die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin unverständlich er-
scheint;
- das Entschädigungsbegehren vom 6. Juli 2006 sich somit als verfrüht er-
weist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blick-
winkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der Be-
schwerdekammer publiziert worden ist (TPF BK.2006.2 vom 10. März
2006; www.bstger.ch) – eingetreten werden kann;
- angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller sein Gesuch verfrüht ein-
reichte, weil er dazu von der Gesuchsgegnerin aufgefordert wurde, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist;
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- dem Gesuchsteller durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil er
sein Gesuch jederzeit (vollständig) erneut einreichen kann;
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juli 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Martin Schmutz
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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