Entscheid vom 22. Mai 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Alex Staub und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas
Wüthrich,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2006.9
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Sachverhalt:
A. Am 9. Februar 1999 wurde in Triest (Italien) ein Lastenzug mit den albani-
schen Kontrollschildern B. / C. durch italienische Zollorgane kontrolliert.
Das Fahrzeug war aus der Schweiz kommend in Richtung Tirana (Alba-
nien) unterwegs und sei gemäss Frachtpapieren mit humanitären Hilfsgü-
tern beladen gewesen. Die Durchsuchung am italienischen Zoll förderte un-
ter Bekleidungsstücken, Möbeln und Elektrogeräten eine grössere Anzahl
Waffen zutage, nämlich 4 Pump-Action Gewehre, 1 Seriefeuer-Gewehr,
1 Trommeljagd-Gewehr, 40 Gewehre der Marke Steyr, 40 Zielfernrohre,
40 Schalldämpfer, 1 Pistole, 90 Tarnanzüge sowie insgesamt 32'000
Schuss Munition. Absender der acht Tonnen Hilfsgüter war gemäss den
Begleitpapieren der Verein D., für welchen A. verantwortlich zeichnete. Als
Lenker des fraglichen Lastenzuges identifizierte die italienische Polizei E.
Gegen diesen sowie gegen weitere mögliche Beteiligte eröffnete die Bun-
desanwaltschaft am 22. Februar 1999 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs-
verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 33
des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996
(Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) sowie wegen eventuellem Ver-
stoss gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militä-
risch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom
13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202). Mit Verfü-
gung vom 25. Februar 1999 wurde dieses Verfahren auf A. ausgedehnt.
A. wurde am 24. Februar 1999 durch die Kantonspolizei Luzern verhaftet.
Dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte am 31. März 1999.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2000 wurde in der Strafsache A. und Mitbetei-
ligte die Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der zuständigen Be-
hörden des Kantons Bern vereinigt. Mit Überweisungsbeschluss vom
27. Januar 2003 wurde die Voruntersuchung als geschlossen erklärt und
das Verfahren gegen A. und drei weitere Mitbeteiligte dem Einzelgericht
des Gerichtskreises II Biel-Nidau überwiesen. Dem Gericht zur Beurteilung
überwiesen wurde A. demnach wegen Widerhandlungen gegen das KMG,
eventuell teilweise gegen das GKG, subeventuell wegen Widerhandlungen
gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen
durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 (am 1. Ja-
nuar 1999 aufgehoben) bzw. gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waf-
fenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG;
SR 514.54), subeventuell wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit
Waffen (Art. 260quater StGB). Mit Entscheid vom 14. Juni 2006 hob der Ge-
richtspräsident 10 des Gerichtskreises II Biel-Nidau die Strafverfolgung ge-
gen A. in Anwendung von Art. 282 des bernischen Gesetzes über das
Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV; BSG 321.1) infolge inzwischen
eingetretener Verjährung auf (act. 1.3).
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B. Mit Eingabe vom 16. August 2006 ersuchte A. die I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts um Ausrichtung einer Genugtuungsleistung in der
Höhe von Fr. 10'800.-- nebst 5% Schadenszins seit 24. Februar 1999 für
erstandene Untersuchungshaft, einer zusätzlichen Genugtuungsleistung
von Fr. 5'000.-- nebst 5% Schadenszins seit 24. Februar 1999 zwecks
Ausgleichs erlittener seelischer Unbill sowie einer Anwaltskostenentschädi-
gung für das Entschädigungsverfahren (act. 1). Die I. Beschwerdekammer
leitete das Gesuch am 21. August 2006 der Bundesanwaltschaft zur weite-
ren Behandlung weiter (act. 2.1).
Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Gesuchsantwort vom 21. Septem-
ber 2006 auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs (act. 2).
Nachdem A. mit Schreiben vom 26. September 2006 eingeladen worden
war, bis 6. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten
(act. 3), stellte dieser am 5. Oktober 2006 ein Gesuch um Erteilung des
Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 4). Dieses Gesuch hat die
I. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 abgewiesen
(act. 8). Mit Valuta vom 8. Januar 2007 leistete A. schliesslich den Kosten-
vorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 10).
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 beschwerte sich A. bei der I. Beschwer-
dekammer über die Vorgehensweise des von ihm mandatierten Rechtsan-
walts (act. 16).
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 nahm der Rechtsanwalt von A. zur Ge-
suchsantwort der Bundesanwaltschaft Stellung, in welcher er sinngemäss
an seinen im Rahmen des Entschädigungsbegehrens gestellten Anträgen
festhielt (act. 17). Die Bundesanwaltschaft ersuchte die I. Beschwerde-
kammer in ihrer Gesuchsduplik vom 9. März 2007 um Schutz ihrer bisher
gestellten Anträge (act. 23). Am 21. März 2007 wurde A. ein Doppel der
Gesuchsduplik zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für
das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der
I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass
das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge-
stellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom
10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.13 vom 9. März 2007). Fristerfordernis-
se bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bun-
desstrafprozessrecht keine.
Angesichts des Aufhebungsentscheides des Gerichtspräsidenten 10 des
Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 14. Juni 2006 sind die Eintretensvoraus-
setzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen
Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf
Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere
Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver-
weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen
durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er-
schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).
Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent-
lassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es
sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern
um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler-
haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafun-
tersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ge-
mäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt
werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares
Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch-
führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf
den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen
auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.;
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, § 108 N. 17 ff.; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).
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In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Ver-
weigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches
natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des
Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK_K
005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid
zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten
gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.).
Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn
es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa-
gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche
Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461
Fn 38 zu N. 1206), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht,
gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebe-
nes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b;
116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom
Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen
TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H. sowie TPF BK.2005.4
vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).
2.2 Anlässlich der ersten Befragung zur Sache durch die Kantonspolizei Luzern
am 25. Februar 1999 erklärte der Gesuchsteller, dass der Lastwagen mit
den albanischen Kontrollschildern B. / C. am 28. Januar 1999 ab ca. 13.00
Uhr in Z. (LU) vor dem Lagerraum des Vereins D. geladen worden sei. Der
Sattelschlepper sei bereits zu ca. 40% geladen gewesen. Der vordere Teil
der Ladefläche sei mit Möbelstücken, Matratzen, Bettgestellen etc. bis zur
Decke gefüllt gewesen. Es hätten sich auch bereits Kleider darunter befun-
den. Er selber sei beim Aufladen der Hilfsgüter dabei gewesen. In seiner
Anwesenheit seien ca. 200 Schachteln und Säcke mit gebrauchten Klei-
dern sowie 4 Kühlschränke aufgeladen worden. Der Lastwagen sei bereits
vor Ort gewesen, als er beim Lagerraum angekommen sei. Er selber habe
dann den Lagerraum geöffnet. Die Abfertigung des Lastwagens beim Zoll-
amt in Luzern sei dann am Nachmittag des 29. Januar 1999 erfolgt. Er sel-
ber sei hierbei ebenfalls dabei gewesen, auch als die Türe des Lastwagens
plombiert worden sei. Das Formular „Faktura Nr. F.“, welches Angaben
über den Inhalt der Ladung enthalte, sei am Vormittag des 29. Januar 1999
von ihm selber ausgefüllt worden. G. habe ihm am Vortag, anlässlich des
Aufladens, erklärt, was sich bereits auf dem Lastenzug befunden habe.
Über die Sachen, welche in Z. geladen worden seien, habe er selber Be-
scheid gewusst. Am 28. Januar 1999 seien in Z. keine Waffen und keine
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Munition geladen worden. Anlässlich der Befragung durch die Gesuchs-
gegnerin vom 26. Februar 1999 ergänzte der Gesuchsteller, dass der Ver-
ein D. seit 1993 Hilfsgütertransporte nach dem Kosovo liefere und er seit
ca. zwei Jahren Koordinator des Vereins sei. So habe er im letzten Jahr für
48 Transporte die Zollformulare ausgefüllt. Beim Beladen des hier interes-
sierenden Lastwagens habe er im Lager bei den Hilfsgütern gestanden. Er
habe hierbei Sicht auf den Lastwagen gehabt und angeordnet, was verla-
den worden sei. Selber könne er wegen seines Rückenschadens nicht
beim Verladen helfen. Anlässlich der Befragung durch die Eidg. Untersu-
chungsrichterin vom 26. Februar 1999 antwortete der Gesuchsteller auf die
Frage, ob er den Inhalt der Ladung gekannt habe, dass er nur wisse, dass
sie Kleider und Kühlschränke zugeladen hätten. Bei einer Befragung durch
die Gesuchsgegnerin am 11. März 1999 räumte der Gesuchsteller ein,
dass er nicht kontrolliert habe, was für Material sich bereits vor dem Verla-
den von Hilfsgütern im Laderaum des Lastwagens befunden hätte. Er habe
gegenüber den ihm mitgeteilten Angaben Vertrauen gehabt. Er könne ja
gar nicht kontrollieren, weil er keine Pakete heben könne. Bei der Erledi-
gung der Zollformalitäten habe er einfach übernommen, was ihm G. gesagt
habe. Heute würde er sagen, dass dies ein Fehler gewesen sei.
2.3 Nicht angehen kann es vorliegend, dem Gesuchsteller die Ausrichtung der
Entschädigung unter Hinweis auf die mutmassliche Verletzung der Ge-
genstand des Strafverfahrens bildenden Strafnormen zu verweigern. Eine
vorsätzliche Mitwirkung an den vorliegend begangenen Verstössen gegen
die Kriegsmaterial- und Waffengesetzgebung wurde vom Gesuchsteller
stets abgestritten. Selbst wenn vorliegend die anhand der rückwirkenden
Überwachung von dessen Mobiltelefonanschluss gewonnenen Erkenntnis-
se gewisse Zweifel an den Aussagen des Gesuchstellers zulassen, käme
eine Verweigerung der Entschädigung unter Hinweis auf die mutmassliche
Verletzung der erwähnten Strafnormen einer unerlaubten Verdachtsstrafe
gleich.
2.4 Der Gesuchsteller hat neben dem erwähnten Formular „Faktura Nr. F.“ im
Namen des Vereins D. auch einen internationalen Frachtbrief CMR unter-
zeichnet, in welchem erklärt wird, dass im Lastwagen mit den Kontrollschil-
dern B. / C. “1 Portie. gebr. Hilfsgüter (Kleider, Schuhe, elektr. Kasten)“ von
Z. nach Tirana transportiert würden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Überein-
kommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüter-
verkehr (CMR; SR 0.741.611) muss der Frachtbrief u.a. die folgenden An-
gaben enthalten: die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art
der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Be-
zeichnung (lit. f) sowie Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
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(lit. g). Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a des erwähnten Übereinkommens haftet
der Absender für alle Kosten und Schäden, die dem Frachtführer dadurch
entstehen, dass die in Art. 6 Abs. 1 lit. b, d, e, f, g, h und j bezeichneten
Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Demnach ist klar, dass die An-
gabe von unrichtigen oder unvollständigen Informationen auf dem internati-
onalen Frachtbrief ein widerrechtliches Verhalten im Sinne des Zivilrechts
darstellt. Die vom Gesuchsteller gemachten Angaben bezüglich des Inhalts
der Ladung waren vorliegend unbestrittenermassen unrichtig. Die vom Ge-
suchsteller gemachten unrichtigen Angaben waren zudem die adäquat
kausale Ursache für die Ausdehnung des Verfahrens auf seine Person.
2.5 Dem Gesuchsteller kann nicht nachgewiesen werden, dass er im Fracht-
brief vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Als verantwortliche Person
für den Transport war er aber auf Grund des Art. 6 Abs. 1 CMR verpflichtet,
den Inhalt der Ladung im Frachtbrief richtig anzugeben. Dies bedeutet
auch, dass ihm die Pflicht oblag, den Inhalt der sich bei der Ankunft in Z.
bereits im Lastwagen befindenden Ladung zu kontrollieren. Der Ge-
suchsteller hat es versäumt, dieser Pflicht gehörig nachzukommen, wes-
halb ihm der Vorwurf des leichtfertigen Handelns gemacht werden muss.
Insofern der Gesuchsteller im Verfahren selber ausgeführt hat, dass er nur
gewusst habe, dass sie in Z. Kleider und Kühlschränke zugeladen hätten,
ergibt sich, dass er den Inhalt der sich bereits vorher im Lastwagen befin-
denden Ladung nicht gekannt hat. Indem er beim Ausfüllen des Fracht-
briefs einfach den von G. gemachten Angaben vertraut hat, ohne diese zu
überprüfen, handelte er unsorgfältig. Er qualifizierte sein Verhalten im
Nachhinein ja auch selber als Fehler. Sofern er selber körperlich nicht im
Stande gewesen sein sollte, die sich bereits im Lastwagen befindende La-
dung selber zu kontrollieren, so hätte er dies mit Hilfe der beim Verladen
anwesenden Arbeitskräfte ohne weiteres dennoch tun können. Da der Ge-
suchsteller bereits seit Jahren bei der Lieferung von Hilfsgütertransporten
mitgewirkt hat und gemäss eigenen Angaben im Jahr vor der fraglichen
Lieferung für insgesamt 48 Transporte die Zollformalitäten erledigt hatte,
kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ge-
suchsteller sich auf einem ihm unbekannten Feld bewegt hat. Er musste
sich der Bedeutung seiner Angaben auf dem Frachtbrief bewusst gewesen
sein.
2.6 Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchsteller die ihn betreffenden Unter-
suchungshandlungen durch die leichtfertige Verletzung einer ihm obliegen-
den Rechtspflicht adäquat kausal verschuldet hat, weshalb ihm vorliegend
keine Entschädigung auszurichten ist. Das Gesuch ist mithin abzuweisen.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die gerichtli-
chen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG so-
wie Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]), wobei die
Gerichtsgebühr für das Entschädigungsverfahren sowie das dazugehören-
de Nebenverfahren um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspfle-
ge vorliegend auf Fr. 2'000.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004,
SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1'000.--.
4. Auf die vom Gesuchsteller persönlich verfasste Eingabe vom 22. Januar
2007 (act. 16), in welcher er sich über die Vorgehensweise seines Rechts-
vertreters beschwert, kann die I. Beschwerdekammer mangels Zuständig-
keit nicht eintreten. Der Gesuchsteller hat sich diesbezüglich allenfalls bei
der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (Obergericht des
Kantons Luzern) zu melden.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter
Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Bellinzona, 23. Mai 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt und Notar Thomas Wüthrich
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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