Entscheid vom 30. Juli 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2007.1
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Sachverhalt:
A. Am 16. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwä-
scherei (Akten BA/EAII/2/02/0181, Band I, Rubrik 1). Auf Antrag der Bun-
desanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt
(nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 28. April 2004 eine Vorunter-
suchung gegen A. sowie gegen allfällige Drittbeteiligte wegen des Ver-
dachts der Geldwäscherei und allfälliger weiterer, sich aus der Voruntersu-
chung ergebender Tatbestände (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rub-
rik 1, pag. 006 f.). Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 informierte Rechtsanwalt
Till Gontersweiler das Untersuchungsrichteramt, dass ihn A. in dieser
Strafsache mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Die ent-
sprechende Vollmacht datiert ebenfalls vom 7. Mai 2005 (Akten URA,
VU.2004.19, Ordner 1, Rubrik 3, pag. 001 f.). Am 1. November 2006 stellte
die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwä-
scherei, der Urkundenfälschung, der Titelanmassung und der Widerhand-
lung gegen das UWG ein. Hierbei bestimmte sie die Verfahrenskosten auf
Fr. 144'653.95. Davon auferlegte sie 10 %, ausmachend Fr. 14'465.40,
dem Beschuldigten A. (Akten BA EAI/7/04/0548, Phase nach Abschluss
der Voruntersuchung, Rubrik 9).
Die von A. gegen diese Kostenauflage erhobene Beschwerde wies die
I. Beschwerdekammer ab (TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007). Auf das
erste Gesuch von A. um Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 122
BStP ist die I. Beschwerdekammer nicht eingetreten, da das Gesuch be-
reits vor der rechtskräftigen Einstellung der Strafuntersuchung, mithin ver-
früht gestellt worden war (TPF BK.2006.13 vom 9. März 2007).
B. Mit Eingabe vom 28. März 2007 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und
beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe
von Fr. 44'693.80 (inkl. MwSt.; act. 1).
Die Bundesanwaltschaft hat das Begehren von A. am 2. April 2007 zustän-
digkeitshalber an die I. Beschwerdekammer übermittelt und hierbei dessen
vollumfängliche Abweisung, eventualiter die Gewährung einer teilweisen
Entschädigung beantragt, gegebenenfalls unter Kostenfolge (act. 2).
Mit Replik vom 24. April 2007 beantragt A., dass ihm eine reduzierte Ent-
schädigung von Fr. 44'693.80 (Fr. 40'725.-- Honorar, Fr. 812.-- Spesen,
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Fr. 3'156.80 MwSt.) zuzusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten des Bundes (act. 7).
Die Bundesanwaltschaft bestätigt mit ihrer Duplik vom 27. April 2007 die
bereits mit Gesuchsantwort vom 2. April 2007 gestellten Anträge (act. 9).
Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 2. Mai 2007 zur Kenntnis-
nahme zugestellt (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für
das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der
I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass
das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge-
stellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.13
vom 9. März 2007). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Ent-
schädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Angesichts der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin
vom 1. November 2006 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des
vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer-
kungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf
Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere
Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver-
weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen
durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er-
schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei
nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung
verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung
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beantragt wird (vgl. TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder zuletzt
in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).
3.
3.1 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere
auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der
Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss
Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten
unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden
sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder
doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159;
vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils
E. 2.1, zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).
3.2 Die Gesuchsgegnerin zweifelt an, ob im konkreten Fall eine anwaltschaftli-
che Vertretung tatsächlich notwendig und somit geboten war. Immerhin
handle es sich beim ehemals Beschuldigten um einen praktizierenden und
gemäss eigenen Angaben im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich speziali-
sierten Rechtsanwalt. Zum anderen sei dieser während des gesamten Er-
mittlungsverfahrens problemlos ohne Verteidiger ausgekommen. Insofern
sei es nicht unbedingt nachvollziehbar, warum plötzlich und ausgerechnet
für die Untersuchung durch einen unabhängigen Untersuchungsrichter der
Beistand eines Rechtsanwaltes notwendig geworden sei.
In BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159 hielt das Bundesgericht bezüglich der
Notwendigkeit der Parteikosten fest, dass kein allzu strenger Massstab an-
gelegt werden dürfe. Im konkreten Fall ging es um einen Steuerinspektor,
dem „bei der Erfassung der Einnahmen für das Jahr 1985 ein massgebli-
cher Fehler unterlaufen war“. Dieses Versehen bildete danach offenbar den
Hauptanlass für das gegen den Steuerinspektor und Fachmann eingeleite-
te Steuerstrafverfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass, auch wenn der
Betroffene selber in der Lage gewesen sein sollte, dieses Versehen festzu-
stellen, dieser Umstand allein nicht Grund genug gewesen wäre, ihm das
grundsätzlich bestehende Recht auf Beizug eines Verteidigers in einem
Strafverfahren, welches ihn in seiner geschäftlichen Stellung als Treuhän-
der empfindlich treffen könnte, abzusprechen.
Im vorliegenden Fall ist sicherlich davon auszugehen, dass der Gesuchstel-
ler selber über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte, sich im Rahmen
des gegen ihn geführten Strafverfahrens selber zu verteidigen. Anderer-
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seits bestand zwischen dem persönlichen Interesse des Gesuchstellers an
einem günstigen Ausgang des für ihn bedeutsamen Verfahrens sowie der
normalerweise zur Führung eines Mandates als Verteidiger notwendigen
Distanz zur Sache ein erheblicher Widerspruch. Insgesamt wäre es insbe-
sondere im Lichte von Art. 8 BV nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die
Ausrichtung einer Entschädigung zu verweigern, weil der Beizug eines An-
waltes wegen der Fachkenntnisse des Gesuchstellers nicht notwendig ge-
wesen sei. Dass der Gesuchsteller den Verteidiger erst nach Eröffnung der
Voruntersuchung beigezogen hat, vermag ihm dabei nicht zum Nachteil zu
gereichen, bestätigt doch die Eröffnung der Voruntersuchung gerade eben,
dass zu diesem Zeitpunkt gegen den Gesuchsteller ein Tatverdacht vorlag,
andernfalls die Gesuchsgegnerin das Verfahren nach Art. 106 BStP einge-
stellt hätte.
3.3 Umstritten sind ausserdem die Höhe des geltend gemachten Stundenan-
satzes und das Ausmass des geltend gemachten Verteidigungsaufwandes
insgesamt.
Hierzu ist an dieser Stelle einerseits festzuhalten, dass die Verordnung
über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege vom 22. Oktober 2003
(SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält,
weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Regle-
ment über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
vom 26. September 2006 (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt. Das
Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200
und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu zuletzt TPF BK.2006.14 vom
12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnitt-
lich zu bewerten sind, erschiene vorliegend ein Stundenansatz von
Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Till Gontersweiler geleiste-
ten Arbeiten als angemessen, womit der vom Gesuchsteller geltend ge-
machte Stundenansatz von Fr. 300.-- (exkl. MwSt.) bei der Festlegung der
Entschädigung entsprechend herabzusetzen wäre.
Fraglich erscheint vorliegend auch, ob der insgesamt geltend gemachte
Verteidigungsaufwand von 9’050 Minuten (entspricht 150 Stunden und
50 Minuten; vgl. act. 1.1) gerechtfertigt war. Der diesbezügliche Hinweis
des Gesuchstellers auf die Höhe der Verfahrenskosten, welche auf Seiten
der Untersuchungsbehörden angefallen sind, bzw. deren Gegenüberstel-
lung mit dem von ihm geltend gemachten Aufwand geht dabei fehl, da die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 144'653.95 zum überwiegenden Teil
auf die durchgeführten Überwachungsmassnahmen zurückzuführen sind.
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Da der Beizug des Verteidigers durch den Gesuchsteller erst nach Eröff-
nung der Voruntersuchung erfolgte, müsste die vom Gesuchsteller geltend
gemachte, noch um 10 % gekürzte Honorarforderung in der Höhe von
Fr. 44'693.80 wenn schon bloss den beim Untersuchungsrichteramt ange-
fallenen Verfahrenskosten (Pauschalgebühr von Fr. 13'000.-- sowie Ausla-
gen in der Höhe von Fr. 2'634.30; vgl. Einstellungsverfügung vom 1. No-
vember 2006) gegenüber gestellt werden. Vor diesem Hintergrund scheint
der geltend gemachte Aufwand den üblichen Rahmen doch zu überschrei-
ten.
Von einer abschliessenden Abschätzung des gebotenen Verteidigungsauf-
wandes und einer entsprechenden Kürzung der geltend gemachten Ent-
schädigungsforderung kann vorliegend jedoch abgesehen werden, da das
Gesuch aus anderen Gründen abzuweisen ist.
4.
4.1 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent-
lassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es
sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern
um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler-
haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafun-
tersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ge-
mäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt
werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares
Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch-
führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den
Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen
auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.;
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In
Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verwei-
gerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches na-
türliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des
Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl.
TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Das Gericht hat sich bei sei-
nem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung
auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1
m.w.H.).
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Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn
es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa-
gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche
Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461
Fn 38 zu N. 1206), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht,
gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebe-
nes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b;
116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom
Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen
TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H. sowie TPF BK.2005.4
vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).
4.2 Betreffend das verwerfliche oder leichtfertige Benehmen des Gesuchstel-
lers, welches die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert
haben soll, verweist die Gesuchsgegnerin auf die Argumentation in der von
ihr am 1. November 2006 erlassenen Einstellungsverfügung, welche mit
TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007 geschützt worden sei. In analogiam
und entsprechend mit derselben Begründung wäre daher dem Gesuchstel-
ler eine reduzierte Entschädigung von maximal 90 % zu gewähren.
Der Gesuchsteller selber hat in seinem Gesuch vom 28. März 2007 in An-
lehnung an den Entscheid vom 9. März 2007 bereits eine Kürzung des von
ihm behaupteten Honoraraufwandes um 10 % vorgenommen. Bei weiten
Teilen der Replik des Gesuchstellers vom 24. April 2007 handelt es sich
ausserdem um Wiederholungen der Vorbringen aus dessen Beschwerde
vom 13. November 2006 gegen die Einstellungsverfügung der Gesuchs-
gegnerin vom 1. November 2006. Im dortigen Beschwerdeverfahren ging
es um die anteilsmässige Auferlegung der auf Seiten des Staates angefal-
lenen Untersuchungskosten an den ehemals beschuldigten Gesuchsteller.
Soweit die Replik erneut Ausführungen zu dieser mit Entscheid vom
9. März 2007 entschiedenen Frage enthält, fehlt es diesen im vorliegenden
Verfahren weitgehend an Relevanz.
Ausschlaggebend für den hier zu treffenden Entscheid über die Entschädi-
gung der dem Gesuchsteller auf Grund des Strafverfahrens angefallenen
Verteidigungskosten ist die Frage, ob der Gesuchsteller im Sinne von
Art. 122 Abs. 1 Satz 2 die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli-
ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.
Da keine der Parteien bezüglich dem Verhalten des Gesuchstellers, wel-
ches im Rahmen des Strafverfahrens untersucht worden war, neue Vor-
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bringen präsentiert, kann nachfolgend hauptsächlich auf dessen eingehen-
de Schilderung und Bewertung in TPF BB.2006.120 E. 2.2 bis 2.5 verwie-
sen werden. Demnach hat sich der Gesuchsteller bei der Eröffnung von
Konten für von ihm vertretene Gesellschaften durch die mehrfach, übereilt
und unsorgfältig vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung der
wirtschaftlichen Berechtigung auf dem Formular A eine Widerrechtlichkeit
im Sinne von Art. 41 OR zuschulden kommen lassen. Der Gesuchsteller
selber hat im Verlaufe des Strafverfahrens sein eigenes Verhalten wieder-
holt und zu Recht als Fehler bezeichnet und als fahrlässig qualifiziert. Der
Gesuchsteller hat durch die unsorgfältig ausgestellten Bestätigungen den
Verdacht der mehrfachen, geldwäschereitypischen Falschbeurkundung er-
weckt und so auch den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht der
Geldwäscherei verstärkt.
4.3 In TPF BB.2006.120 E. 2.5 und 2.6 kam die I. Beschwerdekammer zum
Schluss, dass die Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten für den Ge-
suchsteller eine milde Massnahme darstelle, sich insgesamt jedoch ergebe,
dass die Gesuchsgegnerin durch die verfügte Auferlegung von 10 % der
Verfahrenskosten den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht über-
schritten habe. Angesichts der Umstände wäre es innerhalb dieses Ermes-
sensspielraums deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, dem Ge-
suchsteller einen höheren Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Währenddem gemäss dem im Verfahren BB.2006.120 interessierenden
Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP die Verfahrenskosten dem Beschuldigten, der
das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat,
ganz oder teilweise auferlegt werden können, spricht Art. 122 Abs. 1 Satz 2
BStP davon, dass die Entschädigung verweigert werden kann, wenn der
Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder
leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Auch wenn der
Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vermuten liesse, dass sich bei
der Festlegung der Rechtsfolge das Auswahlermessen lediglich auf den
Zuspruch einer die erlittenen Nachteile ausgleichenden Entschädigung
oder auf deren gänzliche Verweigerung beschränkt, ist festzuhalten, dass
je nach den gegebenen Umständen auch die teilweise Zusprechung von
Schadenersatz möglich sein muss. So kann insbesondere der Umstand be-
rücksichtigt werden, dass ein verwerfliches Verhalten des Freigesproche-
nen nur eine Teilursache für die entstandenen Nachteile bildet oder die er-
littenen Nachteile bzw. Verteidigungskosten auf eine aussergewöhnlich
lange Dauer der Strafuntersuchung zurückzuführen sind (TPF BK_K
003/04 vom 6. Juli 2004 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits kann aus einer nur
teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten nicht gefolgert werden, dass
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auch die Entschädigung entsprechend zu reduzieren ist, wie dies die Par-
teien anzunehmen scheinen. Die I. Beschwerdekammer ist in diesem Sinne
beim Entscheid über die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP nicht an
die Ermessensentscheide der Gesuchsgegnerin bei der Kostenauferlegung
nach Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP gebunden.
Umstände, welche den teilweisen Zuspruch einer Entschädigung rechtferti-
gen würden, liegen im konkreten Fall keine vor. Gerade in TPF
BB.2006.120 E. 2.5 hat die I. Beschwerdekammer bereits festgehalten,
dass der Gesuchsteller den Verdacht der mehrfachen Falschbeurkundung
erweckt und mit seinem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten be-
deutende Indizien geliefert hat, welche den gegen ihn bestehenden An-
fangsverdacht der Geldwäscherei verstärkten. Ohne die geldwäschereitypi-
schen Falschbeurkundungen hätte sich der Anfangsverdacht bereits früher
relativiert, so dass auf eine Intensivierung der Ermittlungen bzw. auf die Er-
öffnung einer Voruntersuchung hätte verzichtet werden können. Zieht man
vor diesem Hintergrund in Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller erst
nach Eröffnung der Voruntersuchung einen Verteidiger beigezogen hat, so
sind die ihm hieraus entstandenen Kosten vollumfänglich auf sein eigenes,
leichtfertiges und unprofessionelles Verhalten zurückzuführen.
4.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchsteller die entstandenen Verteidi-
gungskosten ausschliesslich durch sein eigenes leichtfertiges Verhalten
verursacht hat, weshalb ihm vorliegend die Ausrichtung einer Entschädi-
gung zu verweigern ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge-
richtsgebühr wird auf Fr. 3’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und
Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
Bellinzona, 31. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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