B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2008.14
Entscheid vom 24. August 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard
Blattner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung (Art. 246 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 6
und 7 der Verordnung über die Kosten der Bundes-
strafrechtspflege)
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Sachverhalt:
A. Am 23. Oktober 2007 wurde der Notar A. im Rahmen eines laufenden ge-
richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens als Auskunftsperson durch die
Bundesanwaltschaft einvernommen (act. 1.3 und 6.12). Als Folge der Ein-
vernahme hielt die Bundesanwaltschaft A. mittels Auskunftsbegehren und
Editionsaufforderung vom 30. April 2008 an, bis zum 20. Mai 2008 die ver-
langten Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit dem betreffen-
den Verfahren an die Verfahrensleitung herauszugeben (act. 1.4 und 6.1).
B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 erkundigte sich A. bei der Bundesanwalt-
schaft über die Entschädigung für den Aufwand bezüglich der Zusammen-
stellung der herauszugebenden Unterlagen (act. 1.5 und 6.2). Die Bundes-
anwaltschaft teilte A. am 5. Mai 2008 mit, dass es keinen gesetzlichen An-
spruch auf eine Entschädigung seines Aufwandes gebe. Sie bot A. jedoch
an, dass er ihr sämtliche Dokumente, die mit dem Ermittlungsverfahren in
Verbindung stehen könnten, zustelle, die Bundesanwaltschaft dann umge-
hend selbst die Triage vornehme und ihm die Dokumente nach Erledigung
der Arbeiten wieder zurückschicke (act. 1.6 und 6.3).
C. Am 14. Mai 2008 teilte der nun rechtlich vertretene A. der Bundesanwalt-
schaft schriftlich mit, dass ihre Rechtsauffassung bezüglich seines Ent-
schädigungsanspruchs nicht zutreffe und beharrte unter Berufung auf Art. 7
der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf-
rechtspflege (SR 312.025, nachfolgend „Kostenverordnung“) auf der Ent-
schädigung seines Erwerbsausfalls und der Kosten für das Erstellen der
Kopien. Darüber hinaus ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Einrei-
chung der Unterlagen bis zum 20. Juni 2008 (act. 1.7 und 6.4). Die Bun-
desanwaltschaft genehmigte die beantragte Fristerstreckung mit Schreiben
vom 15. Mai 2008 (act. 1.8 und 6.5).
D. Daraufhin reichte A. die geforderten Unterlagen am 20. Juni 2008 bei der
Bundesanwaltschaft ein und stellte dieser gestützt auf Art. 7 der Kosten-
verordnung eine Aufwandsentschädigung von insgesamt Fr. 2500.-- in
Rechnung (Fr. 1'500.-- für drei Arbeitstage bei Fr. 250.-- pro Halbtag sowie
Fr. 1000.-- für die Erstellung von rund 1000 Kopien à Fr. 1.--) (act. 1.9 und
6.6).
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E. Die Bundesanwaltschaft wies das Entschädigungsbegehren am 25. Juli
2008 ab (act. 1.10 und 6.7), worauf A. mit Schreiben vom 29. August 2008
und wiederholt am 5. November 2008 eine formelle Verfügung mit Rechts-
mittelbelehrung verlangte (act. 1.11, 1.12, 6.8 und 6.9). In der entspre-
chenden Verfügung vom 7. November 2008 lehnte die Bundesanwaltschaft
neuerlich das Entschädigungsbegehren von A. ab (act. 1.13 und 6.10).
F. Gegen diese Verfügung erhob A. am 17. November 2008 Beschwerde bei
der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die
Aufhebung der Verfügung und den Zuspruch einer Entschädigung von
Fr. 2'500.-- für die durch die angeordnete Edition entstandenen Er-
werbsausfälle und Kosten mittels neuem Entscheid, unter Kostenfolge zu
Lasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2008 beantragte die Bun-
desanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des
(zusätzlichen) Gesuchs um Entschädigung (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit
erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Be-
schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an die
I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28
Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für
das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien
und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts
gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Dem Betroffenen wurde durch die angefochtene Verfügung eine Entschä-
digung abgesprochen, welche er als Inhaber der Papiere für deren Edition
geltend gemacht hatte. Er ist somit beschwert und zur Beschwerde legiti-
miert. Die angefochtene Verfügung wurde am 7. November 2008 erlassen
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und ging am 11. November 2008 beim Rechtsvertreter ein. Die am Montag,
17. November 2008, eingereichte Beschwerde erfolgte gemäss Art. 217
BStP i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG fristgerecht. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Art. 65 Abs. 1 BStP ermächtigt die zuständigen Behörden zur Beschlag-
nahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön-
nen, und verpflichtet den Inhaber einer solchen Sache zu ihrer Herausgabe
auf Verlangen der Behörde. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich statuiert,
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Untersuchungs-
behörde irgendwelchen Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsmass-
nahmen gegen Beschuldigte und private Dritte eine Aufforderung zur frei-
willigen Herausgabe vorausgehen zu lassen hat, soweit dadurch der Zweck
der Untersuchung nicht gefährdet wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 350 N. 3;
TPF 2005 190 E. 3.1 S. 193/194, m.w.H.). Dementsprechend hat die Be-
schwerdegegnerin anstelle der Anordnung einer Zwangsmassnahme
(Durchsuchung und Beschlagnahme der beweiserheblichen Unterlagen)
mittels Auskunftsbegehren und Editionsaufforderung (act. 1.4), was nach
der Rechtsprechung keine Zwangsmassnahme darstellt (Urteil des Bun-
desgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3), dem Beschwerdeführer
zunächst die Gelegenheit gegeben, die Unterlagen von sich aus herauszu-
geben. Solange die Strafverfolgungsbehörde keinen unmittelbaren Zwang
ausübt, hat es der Adressat einer solchen Verfügung in der Hand, ob er die
Unterlagen herausgeben will oder nicht – dies selbst dann, wenn die Editi-
onsverfügung den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält. Erst wenn der Inha-
ber die Unterlagen nicht von sich aus herausgibt, wird die Strafverfol-
gungsbehörde die Unterlagen zwangsweise beschaffen (Urteil des Bun-
desgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.4; HAUSER/SCHWERI/HART-
MANN, a.a.O., S. 349 N. 2, S. 350 N. 5; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2004, N. 742 ff.; LIPS-AMSLER, Kommentierte Textaus-
gabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober
2007, Bern 2008, Art. 265 StPO, der die Herausgabepflicht regelt und
ebenfalls dem genannten Stufenmodell folgt).
Der Beschwerdeführer hat alle geforderten Unterlagen innert erstreckter
Frist herausgegeben. Er opponiert nicht gegen die Editionspflicht an sich
(act. 1, S. 7), sondern will dafür entschädigt werden.
- 5 -
3.
3.1 Die BStP regelt in Art. 122 Abs. 1 BStP die Entschädigung gegenüber Be-
schuldigten im Falle der Verfahrenseinstellung und in Art. 176 BStP die
Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten. Eine Entschädigung
im Zusammenhang mit der Edition sieht die BStP jedoch nicht vor.
3.2 Der Beschwerdeführer zieht für seine geltend gemachte Entschädigung die
bereits erwähnte Kostenverordnung als gesetzliche Grundlage heran. Die-
se Verordnung, welche auf Art. 246 Abs. 2 BStP basiert, regelt die Verfah-
renskosten, welche im Verfahren der Bundesstrafrechtspflege entstehen.
Art. 7 der Kostenverordnung regelt die Entschädigung für Erwerbsausfall.
Diese Norm beschränkt die Erwerbsausfallentschädigung jedoch explizit
auf Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen. Der Erwerbsausfall wird
einer selbständig erwerbenden Person mit anderen Worten nur dann ent-
schädigt, wenn diese im Verfahren in der Funktion als Zeuge oder als Aus-
kunftsperson in Anspruch genommen wird, was beispielsweise bei einer
Einvernahme, jedoch nicht bei der Edition der Fall ist. Demnach ist der mit
einer Editionsaufforderung verbundene Aufwand des Editionspflichtigen
nach Art. 65 Abs. 1 BStP nicht durch Art. 7 der Kostenverordnung gedeckt.
Zudem bedingt eine Editionsaufforderung, welche nicht an einem bestimm-
ten Tag ausgeführt werden muss, sondern über einen bestimmten Zeitraum
bis zur Frist erledigt werden kann, zwar einen Aufwand, aber führt nicht
zwingend zu einem Erwerbsausfall.
Art. 6 der Kostenverordnung legt fest, inwieweit Auslagen von anderen Ver-
fahrensbeteiligten (als den Strafverfolgungsbehörden), wozu namentlich
der Beschwerdeführer gehört, vergütet werden. Von dieser Regelung wer-
den als Auslagen einzig Reisekosten, Mahlzeiten und Übernachtungen mit
Frühstück erfasst, jedoch keine Fotokopien. Daraus folgt, dass die betrof-
fenen Verfahrensbeteiligten eine Abgeltung erhalten sollen, wenn sie für
Verfahrenshandlungen in Anspruch genommen werden, die eine Reise
oder eine auswärtige Übernachtung erfordern. Dies trifft auf die Edition
nicht zu. Der Beschwerdeführer hält richtigerweise selbst fest, dass sich
hinsichtlich der Kosten für die im Interesse der Beschwerdegegnerin erstell-
ten Fotokopien keine ausdrückliche gesetzliche Regelung findet, erachtet
den zugefügten Schaden jedoch als unzumutbares, mit dem Prinzip der
Lastengleichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer (act. 1, S. 11), unter
Verweis auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 576 N. 22.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Haftung des Staates gegenüber
Drittpersonen ohnehin entfällt, wenn und soweit der Betroffene in die
Massnahme eingewilligt hat. Die Beschwerdegegnerin wandte sich auf-
- 6 -
grund des Angebots des Beschwerdeführers, der Strafverfolgungsbehörde
entsprechende Akten zukommen zu lassen (act. 3, S. 14, Z. 18/19), mit ei-
nem Auskunftsbegehren und einer Editionsaufforderung an ihn. Der Be-
schwerdeführer ist der Aufforderung nachgekommen und hat damit in die
Massnahme eingewilligt. Dass er das Angebot der Beschwerdegegnerin,
ihr sämtliche Unterlagen bezüglich der B. Corporation und der natürlichen
und juristischen Personen in deren Umfeld zur Triage und damit auch zum
Kopieren einzureichen, ablehnte, begründet der Beschwerdeführer insbe-
sondere mit der Wahrung des Notariatsgeheimnisses. Jedoch steht das
Angebot der Beschwerdegegnerin dem Berufsgeheimnis des Notars nicht
entgegen, da es sich bei den betreffenden Unterlagen um solche im Zu-
sammenhang mit seiner Tätigkeit als Finanzintermediär, und nicht als No-
tar, handelt (vgl. E. 4.1).
3.3 Eine Regelung zur Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit
der Edition existiert einzig für den Bankensektor: In Bezug auf die Heraus-
gabepflicht von Banken besteht in der „KKJPD-Empfehlung bezüglich der
mit der Beschlagnahme oder den Bankdurchsuchungen verbundenen Kos-
tenübernahme vom 16. September 1993“ eine „Empfehlung für das Vorge-
hen betreffend Gesuche von Banken um Kostenersatz bei Bankeditionen“
von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (act. 6.13,
nachfolgend „Empfehlung“). Danach müssen die mit der Edition verbunde-
nen Kosten der editionspflichtigen Bank nur dann erstattet werden, wenn
die Herausgabe einen übermässig grossen Aufwand erforderte, der sich
gegenüber dem Regelfall kostenmässig erheblich auswirkte (act. 6.13,
Ziff. 3; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 350 N. 5a; RStrS 2001
S. 40 ff., 41). Die Editionspflicht von Banken ist im engen Zusammenhang
mit den handelsrechtlichen Bestimmungen von Art. 962 f. OR (Aufbewah-
rungs- und Editionspflicht) zu betrachten; diese Bestimmungen stellen eine
funktionelle Einheit dar (SJZ 92 [1996] S. 88 ff., 89, E. 4.2). In ihren Ausfüh-
rungen geht die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden vom Grundsatz
der Kostenfreiheit der Beweismitteledition im Strafprozess aus. Die Emp-
fehlung ist zwar nicht rechtsbindender Natur, entspricht jedoch der Praxis
der Strafverfolgungsbehörden.
3.4 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV) bedeutet,
dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen
in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zwischen dem
Prinzip des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit
(Art. 5 Abs. 1 BV) besteht ein Spannungsverhältnis. Von einer Gesetzes-
anwendung abzusehen ist u. U. dann, wenn die Behörde dem betroffenen
Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben
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hat, auf die er sich verlassen durfte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 626 ff.; ROHNER,
Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2008, Art. 9 N. 42 ff.).
Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Schreiben der Beschwerdegegne-
rin vom 15. Mai 2008 (act. 1.8 und 6.5) in keinster Weise ableiten, dass
diese den Beschwerdeführer im Glauben gelassen hätte, ihn für den Auf-
wand der Herausgabe zu entschädigen. Das Schreiben ist kurz gefasst und
gibt unmissverständlich eine Zusage zur Fristenverlängerung wieder; auf
das Entschädigungsbegehren, welches bereits mit Schreiben vom 5. Mai
2008 abschlägig beantwortet worden war (act. 1.6 und 6.3), wird nicht ein-
gegangen.
4.
4.1 Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geld-
wäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäsche-
reigesetz, GwG; SR 955.0) regelt u. a. die Bekämpfung von Geldwäscherei
im Sinne von Art. 305bis StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Fi-
nanzgeschäften. Das Gesetz auferlegt zur Erreichung seiner Ziele so ge-
nannten Finanzintermediären verschiedene Sorgfalts- und Meldepflichten
(Art. 3 ff. GwG). Als Finanzintermediär gelten gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG
auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder
aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen.
Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Ein-
vernahme vom 23. Oktober 2007 (act. 1.3 und 6.12, S. 3, Z. 16, S. 5,
Z. 9/10, S. 6, Z. 21/22, S. 8 f., 11, S. 13, Z. 18-26) war er für die B. Corpo-
ration bzw. diesem Unternehmen nahe stehende natürliche und juristische
Personen für die Zahlungsabwicklung zuständig oder treuhänderisch tätig.
Insbesondere nach Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG gilt der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Tätigkeit mit den verdächtigen Personen als Finanzinter-
mediär im Sinne des GwG (vgl. zum Ganzen auch ROHR, Bin ich Finanzin-
termediär?, Bern 2004, insbesondere S. 43 ff.). Als solcher untersteht er
nach Art. 3 ff. GwG bestimmten Sorgfaltspflichten betreffend die Identifika-
tion seiner Geschäftspartner, aber auch bezüglich der Dokumentation der
getätigten Geschäfte (Art. 7 GwG). Der Finanzintermediär wird dazu ver-
pflichtet, über die getätigten Transaktionen und erforderlichen Abklärungen
Belege auf eine Weise zu erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuver-
lässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen bilden
können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Darüber hinaus muss er die Belege so aufbe-
wahren, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der
- 8 -
Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
Die Belege sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren (Art. 7
Abs. 2 und 3 GwG). In diesem Zusammenhang kann hier von einer Korre-
lation zwischen Dokumentations- und Editionspflicht ausgegangen werden.
Was grundsätzlich zum Beleg von geschäftlichen Vorgängen taugt, lässt
das Gesetz offen. Für Personen, die sich im Handelsregister eintragen las-
sen müssen, beantwortet sich die Frage aus Art. 957 OR sowie aus der
dazugehörigen Ausführungsverordnung (Verordnung vom 24. April 2002
über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [Geschäftsbü-
cherverordnung, GeBüV; SR 221.431]). Gegenstand der Dokumentations-
pflicht sind jedoch mindestens die als Ausfluss der Pflichten von Art. 3 bis 6
GwG zu erhebenden Informationen und zu ergreifenden Massnahmen;
doch verlangt das Gesetz zusätzlich Belege, welche ein zuverlässiges Ur-
teil über die Einhaltung dieser Bestimmungen erlauben (WYSS, GwG, Kom-
mentar Geldwäschereigesetz, Zürich 2003, Art. 7 N. 2 ff.).
4.2 Da das GwG sowohl für Banken als auch für den Beschwerdeführer als Fi-
nanzintermediär gilt, unterstehen folglich beide derselben Dokumentations-
pflicht. Daher erscheint auch die Analogie zur KKJPD-Empfehlung für Ban-
ken gerechtfertigt, womit sich eine allfällige Entschädigung für Editionsauf-
wand nach dieser Empfehlung richtet. Wie bereits erwähnt rechtfertigt sich
die Entschädigung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bankedition
von untersuchungsrelevanten Unterlagen dann, wenn die Herausgabe ei-
nen übermässig grossen Aufwand darstellt. Muss die Bank im Rahmen ei-
nes Editionsbegehrens vorhandene Originalbelege, Kopien oder deren Re-
konstruktionen herausgeben, so besteht hierfür keine Entschädigungs-
pflicht (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 350 N. 5a). Die Beschwer-
degegnerin listete in ihrer Auskunfts- und Editionsverfügung vom 30. April
2008 (act. 1.4 und 6.1) eine Reihe von Dokumenten auf, welche durch den
Beschwerdeführer herauszugeben sind.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Editionsaufforderung durch die Be-
schwerdegegnerin eine genügend genaue Liste der Dokumente beinhalte-
te, welche herausgegeben werden sollten, und der Beschwerdeführer oh-
nehin gesetzlich verpflichtet gewesen war, die betreffenden Dokumente
aufzubewahren, erscheint die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin
verhältnismässig. Darüber hinaus fundiert das Angebot der Beschwerde-
gegnerin, selbst für die Triage- und Kopierarbeit zu sorgen, die Verhältnis-
mässigkeit der Verfügung. Für den Editionsaufwand des Beschwerdefüh-
rers ist daher keine Entschädigung zu entrichten. Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts-
gebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3
des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 25. August 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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