Entscheid vom 7. Oktober 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Joos,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZIVILLUFTFAHRT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung (Art. 99 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2008.4
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Anzeige der Schweizerischen Luftwaffe eröffnete das
Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) gegen A. ein Verwal-
tungsstrafverfahren. Darin wurde ihm vorgeworfen, am 24. Januar 2007 an-
lässlich eines Fluges von Z. nach Y. gegen flugsicherheitsrelevante Nor-
men verstossen zu haben (act. 1.5). Unter Beizug eines Verteidigers nahm
der Beschuldigte zu den vorgebrachten Vorwürfen Stellung (act. 1.7, 1.10
und 1.14). Das BAZL stellte daraufhin das Verfahren am 18. März 2008 ein,
verweigerte aber die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Ziffer 3 der
Verfügung, act. 1.1).
B. Gegen diesen Entscheid gelangte A. mit Beschwerde vom 9. April 2008 an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, Ziffer 3
der angefochtenen Verfügung wegen willkürlicher Anwendung von Art. 99
VStrR aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes (act. 1).
Das BAZL beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2008 die
Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Regelung der Parteikos-
ten (Ziffer 3 der Verfügung) und die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur Festsetzung der zu erstattenden Parteikosten; eventualiter sei ei-
ne ins Ermessen des Bundesstrafgerichts zu stellende Parteientschädi-
gung festzusetzen (act. 8).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über Entschädigungsbegehren kann
innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der I. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Zur Beschwerde berechtigt
ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
VStrR).
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1.2 Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen den Entscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 18. März 2008, mit welchem diese die Ausrichtung
einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten verweigerte. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur we-
gen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung
für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, aus-
zurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er
die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er-
schwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesgerichts gehören zu den „anderen Nachteilen“ auch die
notwendigen Kosten des Verteidigers. Bezüglich der Notwendigkeit darf
hierbei kein allzu strenger Massstab angewendet werden. Notwendig sind
die Kosten für die Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers, im
Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme, zulässig war und die dadurch entstan-
denen Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren
entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo-
ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV
156 E. 2a-c m.w.H.).
2.2 Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2008 eingestellt. Gründe für
die vollständige oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung i. S. von
Art. 99 Abs. 1 VStrR liegen keine vor und werden auch nicht geltend ge-
macht. Weder hat der Beschwerdeführer das Verfahren schuldhaft verur-
sacht, noch kann ihm vorgeworfen werden, es mutwillig erschwert oder ver-
längert zu haben.
Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer zunächst je-
doch die Ausrichtung einer Parteientschädigung mit der Begründung, dass
auf Grund der Einfachheit des Sachverhaltes, der geringfügigen, auf dem
Spiel stehenden Interessen und dem Umstand, dass keine komplizierten ju-
ristischen Fragen Gegenstand der Abklärungen darstellten, eine juristische
Vertretung nicht notwendig gewesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort kam
sie jedoch zum Schluss, dass diese Argumentation nicht unproblematisch
sei. Dies ist zutreffend. Folgt man der Rechtsprechung des Bundesgerich-
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tes zu Art. 99 Abs. 1 VStrR, so sind dem Beschwerdeführer im vorliegen-
den Verfahren die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Der Bei-
zug eines Verteidigers war vorliegend bei Eröffnung des Verwaltungsstraf-
verfahrens gegen den Beschwerdeführer zulässig. Art. 32 Abs. 1 VStrR be-
stimmt, dass der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidi-
ger bestellen kann. Zum andern entstanden dem Beschwerdeführer Kosten
für seine Verteidigung unmittelbar aus dem Verfahren und sie wurden
durch Vorkehren verursacht, die zur sorgfältigen Wahrung seiner Interes-
sen erforderlich waren. Dem Beschwerdeführer durfte nicht zugemutet
werden, sich im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren alleine und ohne
professionelle Unterstützung zu verteidigen, auch wenn nur ein einfacher
Sachverhalt abgeklärt wurde und keine komplizierten juristischen Fragen
Gegenstand des Verfahrens bildeten.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer für seine notwendi-
gen Verteidigungskosten zu entschädigen ist. Da die erforderlichen Ent-
scheidgrundlagen vorliegen, befindet die I. Beschwerdekammer über die
Höhe der auszurichtenden Entschädigung.
Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) sind ledig-
lich unnötige oder übersetzte Kosten bei der Festsetzung der Entschädi-
gung nicht zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass für Anwaltskosten
eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ist, welche den tat-
sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht. Nicht zu
entschädigen sind insbesondere überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder
übermässige Aufwendungen (BGE 115 IV 156 E. 2d). Der Verordnung vom
25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-
strafverfahren können keine Tarifsätze entnommen werden. Es erscheint
deshalb als sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers
das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver-
fahren vor dem Bundesstrafgericht (nachfolgend: „Entschädigungsregle-
ment“, SR 173.711.31) anzuwenden (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005
E. 4). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens
200 und höchstens 300 Franken vor.
3.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von
9 Stunden geltend (act. 1). Zusätzlich beansprucht er Spesenersatz in der
Höhe von Fr. 33.--. Dieser Aufwand ist weder unnötig noch übersetzt, son-
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dern entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vor-
liegenden Falles.
Da der Anwalt des Beschwerdeführers keinen Stundenansatz aufführt, geht
die I. Beschwerdekammer in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten des vorliegenden Falles von einem Stundenansatz von
Fr. 220.-- aus. Infolgedessen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädi-
gung von Fr. 1’980.-- für die anwaltlichen Bemühungen, sowie Fr. 33.-- für
die ausgewiesenen Barauslagen zu entrichten. Somit ergibt sich ein Ent-
schädigungsanspruch des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 2’166.--
(Fr. 2'013.-- zzgl. 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 153.--).
4.
4.1 Nach Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerde-
verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach den Artikeln 62 ff. BGG. Da-
nach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund dürfen jedoch in der Regel keine
Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Die Beschwerdegegnerin wird somit nicht kostenpflichtig. Der vom Be-
schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- ist diesem zu-
rückzuerstatten.
4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der
I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach
Art. 99 Abs. 1 VStrR noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat
deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der
I. Beschwerdekammer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.--
auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68
Abs. 2 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September
2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
[SR 173.711.31]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der Einstellungsverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2008 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung
von Fr. 2’166.-- (inkl. MwSt.) für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren
zu entrichten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der
Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuer-
statten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 7. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Joos
- Bundesamt für Zivilluftfahrt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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