Entscheid vom 19. November 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2008.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Bank B. vom 18. Februar 2005
eröffnete der Kanton Bern am 21. Februar 2005 ein Strafverfahren gegen
A. wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Mit Ver-
fügung vom 7. Dezember 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah-
ren, welches sie am 17. Mai 2005 übernommen hatte, in Anwendung von
Art. 106 BStP ein (vgl. zum Ganzen act. 2.1).
B. Mit Gesuch vom 9. April 2008 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und
beantragte, es seien ihr für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile
Fr. 24'363.90 für Anwaltskosten und Fr. 42’200.78 als Entschädigung bzw.
Genugtuung auszurichten (act. 1).
Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 legte die Bundesanwaltschaft der I. Be-
schwerdekammer das Gesuch von A. zur Entscheidung vor und beantragte
im Rahmen ihrer Gesuchsantwort, es sei der Gesuchstellerin eine im Ver-
gleich zu der von ihr beantragten Summe von Fr. 24'363.90 reduzierte, ins
richterliche Ermessen gestellte, angemessene Entschädigung für die An-
waltskosten auszurichten; die weiteren Begehren um Entschädigung und
Ausrichtung einer Genugtuung seien abzuweisen (act. 2).
In ihrer Gesuchsreplik vom 30. Juni 2008 (act. 6), welche der Bundesan-
waltschaft am 1. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7), beantragte
A. die vollumfängliche Gutheissung ihres Gesuchs vom 9. April 2008, unter
Kostenfolge zulasten der Bundesanwaltschaft. Sodann beantragte sie mit
unaufgeforderter Eingabe vom 3. Oktober 2008 (act. 8) zusätzlich, die Ent-
schädigung sei mit Wirkung ab 7. November 2007 (Datum der Einstel-
lungsverfügung) mit 5% zu verzinsen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für
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das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der
I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass
das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge-
stellt wurde (TPF BK.2008.1 vom 18. Juli 2008 E. 1.1; TPF BK.2006.2 vom
10. März 2006 E. 1.2; TPF BK.2007.1 vom 30. Juli 2007 E. 1.1). Fristerfor-
dernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem
Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin wurde mit Einstellungsverfü-
gung der Gesuchsgegnerin vom 7. Dezember 2007 abgeschlossen. Auf
das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf
Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere
Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver-
weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen
durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er-
schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei
nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung
verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung
beantragt wird (TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3 m.w.H.).
Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die
dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug
des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt-
lungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss
Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten
unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden
sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder
doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159;
vgl. zum Ganzen auch TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1). Für die
Bemessung des Honorars gelangt, nachdem die Verordnung vom 22. Ok-
tober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) kei-
ne Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, nach ständiger
Praxis das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen
in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung
(TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen
Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor.
- 4 -
2.2 Die Gesuchstellerin beantragt eine Entschädigung für Anwaltskosten von
insgesamt Fr. 24'363.90, welche sich wie folgt zusammensetzt:
Fr. 4'678.45 gemäss Kostennote von Fürsprecher Jürg Wernli vom 15. Ap-
ril 2005 (act. 1.1), Fr. 8'048.50 gemäss Kostennote von Rechtsanwalt
Christoph Dumartheray vom 31. Oktober 2005 (act. 1.2) und Fr. 11'636.95
gemäss Kostennote von Fürsprecher Peter Saluz vom 31. Januar 2008
(act. 1.3). Bezüglich der Kostennote von Fürsprecher Jürg Wernli erklärt
sich die Gesuchstellerin mit der Einholung ergänzender Informationen ein-
verstanden sowie bereit, solche bei Bedarf nachzuliefern. Sodann hält sie
hinsichtlich der Kostennote von Rechtsanwalt Christoph Dumartheray fest,
dass diese den Aufwand für die C. GmbH nicht enthalte und für den dies-
bezüglichen Aufwand ein separates Entschädigungsbegehren gestellt wür-
de. In Bezug auf die Entschädigung für die Verteidigungskosten von Für-
sprecher Peter Saluz weist sie schliesslich darauf hin, dass ein Honorar
von Fr. 250.-- pro Stunde geltend gemacht werde (act. 1, S. 2).
Die Gesuchsgegnerin trägt demgegenüber vor, der von der Gesuchstellerin
geltend gemachte Verteidigungsaufwand sei weder bei sorgfältiger Interes-
senwahrung als geboten zu betrachten oder doch in guten Treuen zu ver-
antworten noch in Bezug auf die Wichtigkeit in seinem Umfang verhältnis-
mässig. Ferner erachtet die Gesuchsgegnerin in Anbetracht der tatsächli-
chen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als über-
durchschnittlich zu bewerten seien, einen verrechenbaren Stundenansatz
von Fr. 220.-- als verhältnismässig. Im Weiteren sei mit Blick auf die Ver-
hältnismässigkeit darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin Handlun-
gen vorgenommen habe, welche bei objektiver Betrachtung den Verdacht
der Geldwäscherei haben entstehen lassen. Schliesslich beanstandet die
Gesuchsgegnerin in verschiedener Hinsicht die eingereichten Kostennoten
bzw. einzelne der darin enthaltenen Positionen (vgl. zum Ganzen act. 2,
S. 2 f.).
2.3
2.3.1 Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass ein vom strafrechtlichen
Vorwurf unabhängiges, leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten der Ge-
suchstellerin, welches für die Durchführung oder Erschwerung des Straf-
verfahrens ursächlich gewesen wäre, weder behauptet noch ersichtlich ist.
Der Beizug eines Verteidigers war sodann angesichts der Schwere der
Tatvorwürfe ohne Weiteres zulässig. Zu beurteilen bleibt somit einzig der
nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand (nachfolgend
E. 2.3.2) und die strittige Frage des Stundenansatzes (E. 2.3.3).
- 5 -
2.3.2 Die Kostennote von Fürsprecher Jürg Wernli vom 15. April 2005 (act. 1.1)
weist, wie die Gesuchsgegnerin (act. 2, S. 3) zutreffend feststellt, einen
Pauschalaufwand aus und ist weder hinsichtlich des geleisteten Stunden-
aufwands noch hinsichtlich des anwendbaren Stundenansatzes näher spe-
zifiziert. Ausgehend vom geltend gemachten Honorar von Fr. 4'200.-- (ohne
Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer) und dem vorliegend anzuwendenden
Stundenansatz von Fr. 220.-- (dazu E. 2.3.3) ergibt sich ein Aufwand von
rund 19 Stunden. Dieser erscheint für die in der Kostennote genannten
Vorkehren (Aktenstudium und Klärung der Rechtslage, diverse Korrespon-
denz, Besprechungen etc.), welche in den Strafverfahrensakten ihren Nie-
derschlag gefunden haben und dementsprechend nachvollzogen werden
können (vgl. z.B. die Korrespondenz in act. 10 2 001, 10 2 004, 10 2 007),
als ausgewiesen und gerechtfertigt.
Die Kostennote von Rechtsanwalt Christoph Dumartheray vom 31. Okto-
ber 2005 (act. 1.2) enthält unter anderem verschiedene Aufwandpositionen
betreffend Medien. In diesem Zusammenhang trägt die Gesuchsgegnerin
vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Positionen direkt mit dem
Ermittlungsverfahren gegen die Gesuchstellerin zu tun haben sollen. Die
Gesuchstellerin lege nicht dar, durch welchen konkreten Presseartikel oder
sonstige mediale Berichterstattung sie namentlich erwähnt worden sei. Um
eine Gegendarstellung zu rechtfertigen, hätte die Berichterstattung offen-
sichtlich einseitig und nicht neutral sein müssen; dies werde vorliegend
nicht näher begründet (act. 2, S. 3). Entgegen der Darstellung der Ge-
suchsgegnerin finden sich in ihren eigenen Strafverfahrensakten einzelne
Medienberichte, in welchen die Gesuchstellerin namentlich erwähnt und
teilweise auch abgebildet wird (vgl. insbesondere act. 13 1 021 f.). Bei-
zupflichten ist der Gesuchsgegnerin allerdings darin, dass diese Berichte
und somit auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten nicht
unmittelbar durch das gerichtspolizeiliche Verfahren gegen die Gesuchstel-
lerin bedingt sind. Vielmehr waren diese (Neben-)Folge des den Vater der
Gesuchstellerin betreffenden Rechtshilfeverfahrens, welches aufgrund
dessen früherer Funktion als russischer Minister für Atomenergie erhebli-
che mediale Aufmerksamkeit erregte. Die Gesuchstellerin wurde, wie sich
aus den sich bei den Akten befindlichen Medienberichten ergibt, denn auch
primär wegen dem Verfahren gegen ihren Vater in der Öffentlichkeit wahr-
genommen und nicht aufgrund des gegen sie gerichteten, gerichtspolizeili-
chen Ermittlungsverfahrens (vgl. zu derartigen Drittwirkungen anderer Ver-
fahren auch TPF BK.2008.2 vom 20. Oktober 2008 E. 3.3). Darüber hinaus
fällt auf, dass der seinerzeit zuständige Untersuchungsrichter am 6. Mai
2005 auf entsprechende Medienanfragen hin ausdrücklich erklärte, Straf-
verfahren seien geheim und er könne demzufolge weder bestätigen noch
- 6 -
dementieren, dass überhaupt ein Verfahren gegen die Gesuchstellerin
hängig sei (vgl. act. 13 1 001). Es war vielmehr der Verteidiger der Ge-
suchstellerin selbst, welcher am 5. Mai 2005 mit einer Medienmitteilung an
die Öffentlichkeit gelangte und dabei den Namen der Gesuchstellerin aus-
drücklich erwähnte. Zumindest aus den bei den Akten liegenden Medienbe-
richten ergibt sich denn auch, dass das gerichtspolizeiliche Ermittlungsver-
fahren gegen die Gesuchstellerin vor diesem Zeitpunkt bzw. dem Rechts-
hilfeverfahren nie Gegenstand von Medienberichten bildete und sie zuvor
auch nie namentlich erwähnt wurde; etwas anderes wurde von der Ge-
suchstellerin weder behauptet noch begründet. Ob die Medienmitteilung im
Sinne sorgfältiger Interessenwahrung geboten war oder nicht, kann offen
bleiben. Jedenfalls waren die Mitteilung bzw. die dadurch entstandenen
Kosten nicht unmittelbar durch das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfah-
ren bedingt. Das gilt auch für die – zum Teil als direkte Folge der Mitteilung
zu betrachtenden – weiteren diesbezüglichen Aufwendungen des Verteidi-
gers wie etwa Fernsehinterviews oder Telefongespräche mit Nachrichten-
agenturen und grösseren Tageszeitungen. Insgesamt liegt bei den in der
Kostennote erwähnten 13 Positionen im Zusammenhang mit der medialen
Berichterstattung (vgl. die Zusammenstellung in act. 2, S. 3) keine ent-
schädigungsberechtigte Tätigkeit vor. Da die Kostennote den Stundenauf-
wand für diese (wie auch für alle weiteren) Positionen nicht näher spezifi-
ziert, ist dieser ermessensweise festzusetzen. Dieser wird auf 6 Stunden
festgelegt. Letztere sind vom im Übrigen ausgewiesenen und gerechtfertig-
ten Zeitaufwand von 32 Stunden in Abzug zu bringen.
Bezüglich der Kostennote von Fürsprecher Peter Saluz vom 31. Janu-
ar 2008 (act. 1.3) schliesslich ist mit der Gesuchsgegnerin (act. 2, S. 3) da-
von auszugehen, dass das Mandat entgegen der Angabe in der Kostenno-
te nicht am 19. Mai 2005, sondern am 15. November 2005 übernommen
wurde (vgl. die entsprechende Vollmacht [Hauptdossier, Band 4,
Fasz. 16]). Der bis zur Einstellung des Verfahrens am 7. Dezember 2007
geltend gemachte Aufwand von 42 Stunden erscheint, obwohl eine hinrei-
chend substanziierte Aufschlüsselung der geleisteten Arbeit fehlt und die
Entschädigung deshalb nach Ermessen festzusetzen ist (dazu bereits TPF
BK.2008.1 vom 18. Juli 2008 E. 2.3), angesichts der tatsächlichen und
rechtlichen Gegebenheiten des Falles noch als angemessen.
2.3.3 Stundenansätze in der Höhe der von der Gesuchstellerin beantragten
Fr. 250.-- werden in der Praxis des Bundesstrafgerichts lediglich bei Ver-
fahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zuge-
billigt wie etwa im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Finanzierung ei-
nes Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung
- 7 -
einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (vgl. TPF
BK.2005.16 vom 30. November 2005 E. 3.3). Von einer derartigen Komple-
xität kann vorliegend nicht die Rede sein. Die tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten des Falles sind als durchschnittlich zu bewerten. Entspre-
chend erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.)
als angemessen. Das entspricht im Übrigen auch dem Ansatz, welcher der
frühere Verteidiger der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Christoph Dumarthe-
ray, in seiner Kostennote vom 31. Oktober 2005 (act. 1.2) verwendet hat.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand
von Fr. 4'200.-- (Fürsprecher Jürg Wernli), Fr. 5'720.-- (26 Stunden à
Fr. 220.--; Rechtsanwalt Christoph Dumartheray) und Fr. 9'240.-- (42 Stun-
den à Fr. 220.--; Fürsprecher Peter Saluz), total Fr. 19'160.-- zuzüglich
7.6% MwSt. im Betrag von Fr. 1'456.16. Weiter sind der Gesuchstellerin die
notwendigen und ausgewiesenen Auslagen von Fr. 148.-- (Fürsprecher
Jürg Wernli), Fr. 440.-- (Rechtsanwalt Christoph Dumartheray) und
Fr. 315.-- (Fürsprecher Peter Saluz), total Fr. 903.-- zuzüglich 7.6%
MwSt. im Betrag von Fr. 68.63 zu entschädigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des ein-
gangs erwähnten Reglements). Insgesamt ergibt sich damit für die An-
waltskosten ein zu entschädigender Betrag von Fr. 21'587.80.
3.
3.1 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren
Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana-
logiam beizuziehen (vgl. RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Ge-
nugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürche-
rischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der
Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl.
BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Scha-
den ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen
Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen
abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der
Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des
Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der
Nachweis unzumutbar ist (BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF
BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3; TPF BK.2008.1
vom 18. Juli 2008 E. 3.2). Voraussetzung eines Entschädigungsanspru-
ches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzu-
sammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen
Vermögensverminderung (ANDREAS DONATSCH / NIKLAUS SCHMID, Kom-
- 8 -
mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbe-
merkung zu § 49 ff. N. 47).
3.2 Die Gesuchstellerin verlangt als Entschädigung für ihre persönlichen Um-
triebe einen Pauschalbetrag von Fr. 4'000.-- (act. 1, S. 2). Es stehe ausser
Frage, dass sie zufolge des Ermittlungsverfahrens persönliche Umtriebe
gehabt habe. Sie habe sich mit ihren Anwälten besprechen, Akten einse-
hen, auf Medienanfrage etc. reagieren müssen. Detaillierte Angaben liefern
zu müssen, würde zu unverhältnismässigem und damit nicht notwendigem
Aufwand führen (act. 6, S. 3). Darüber hinaus macht die Gesuchstellerin
eine Entschädigung für Zinsaufwand geltend, der aus der Sperrung von
Geldern von rund Fr. 448'000.-- entstanden sei. Wegen der Sperre habe
sie keine Hypotheken zurückzahlen können und für den im fraglichen Zeit-
punkt bereits in Auftrag gegebenen Umbau Fremdmittel aufnehmen müs-
sen. Die Zinsbelastung betrage Fr. 41'303.33, wovon Gutschriften im Um-
fang von Fr. 1'681.35 in Abzug zu bringen seien (act. 1, S. 2 f.). In der Ge-
suchsreplik führt die Gesuchstellerin sodann zum geltend gemachten Zins-
aufwand aus, ein entsprechender Schaden sei grundsätzlich ohne Weiteres
gegeben, da durch die Beschlagnahme der Gelder in jedem Fall ein Zins-
verlust entstanden sei (act. 6, S. 3).
Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, es sei nicht
ersichtlich, worin die persönlichen Umtriebe der Gesuchstellerin bestehen
könnten und wieso sie getroffen worden seien. Auch der Umbau, dessen
und die Höhe der zu zahlenden Hypotheken würden nicht näher umschrie-
ben. Es werde nicht dargelegt, welches Objekt vom Umbau betroffen sein
solle, wann dieser stattgefunden habe und welche Hypotheken konkret hät-
ten zurückgezahlt werden müssen. Die behaupteten Gründe, welche die
allfällige Aufnahme von Fremdmitteln rechtfertigen sollen, würden nicht
weiter dargelegt. In den Akten fänden sich Hinweise auf eine Liegenschaft
im Eigentum des Ehemannes der Gesuchstellerin. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Gesuchstellerin den Umbau am Haus ihres Eheman-
nes finanzieren sollte. Es leuchte auch nicht ein, weshalb die Gesuchstelle-
rin dafür hätte Fremdmittel aufnehmen müssen, habe doch ihr Ehemann
gemäss Steuererklärung 2004 über ein Vermögen von Fr. 1.4 Millionen ver-
fügt. Die Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Umbaus einer
im Eigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaft durch die Gesuch-
stellerin erscheine nach dem Gesagten unbegründet (act. 2, S. 4).
3.3 In Bezug auf den geltend gemachten Pauschalbetrag für persönliche Um-
triebe kann festgehalten werden, dass weder der Schaden noch der Kau-
salzusammenhang zwischen diesem und dem gerichtspolizeilichen Ermitt-
- 9 -
lungsverfahren substanziiert oder bewiesen worden sind. Sodann kann
nicht gesagt werden, dass die Kosten für den Nachweis des Schadens in
keinem vernünftigem Verhältnis zu Letzterem stehen oder dass der Nach-
weis unzumutbar ist. Entsprechend ist eine Schätzung unzulässig. Insge-
samt ist somit das Entschädigungsgesuch in diesem Punkt abzuweisen.
Gleich zu entscheiden ist hinsichtlich des angeblichen Zinsaufwandes. Die
Gesuchstellerin hat auch hier weder den behaupteten Schaden noch den
Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren substanziiert oder bewiesen. Es ist – wie die Ge-
suchsgegnerin zutreffend bemerkt – nicht ersichtlich, welches Grundstück
betroffen ist, um was für einen Umbau es sich handelt, welche Aufträge in
welchem Zeitpunkt erteilt und ausgeführt worden sind, welche Fremdmittel
hierfür aufgenommen werden mussten oder wann Hypotheken konkret hät-
ten zurückbezahlt werden müssen. Im Recht liegen einzig drei Steuerbe-
scheinigungen der Bank D. (act. 6.1) und drei Kontoauszüge der Bank B.
(act. 6.2), deren Beweisrelevanz mangels entsprechender Ausführungen
der Gesuchstellerin im Einzelnen unklar bleibt. Nicht nachvollziehbar er-
scheint im Übrigen die Aussage, durch die Beschlagnahme der Gelder sei
in jedem Fall ein Zinsverlust entstanden, zumal die Gesuchstellerin gerade
selbst entsprechende Gutschriften auf dem Konto der Bank B. von ihrer
Entschädigungsforderung in Abzug bringt. Nach dem Gesagten ist das Ge-
such auch bezüglich der behaupteten Zinsaufwendungen abzuweisen.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung
nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vor-
sieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genug-
tuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill
kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlun-
gen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher
Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden
ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die
darin erhobenen und sich später als ungerechtfertigt erweisenden Anschul-
digungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7
S. 74). Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfahrungs-
grundsatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, moralisch geschädigt. Des
Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam-
menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill
voraus (zum Ganzen TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 4.1; TPF
BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
- 10 -
4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die gegen sie geführte Untersuchung
habe schwer in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen. Während fast drei
Jahren sei sie mit einem schweren Vorwurf konfrontiert worden. Sie sei
auch in den Medien wiederholt mit vollem Namen erwähnt worden (act. 1,
S. 3). In ihrer Gesuchsreplik hielt sie sodann fest, es könne nicht sein, dass
sie sie sich „so quasi als Sippenhaft“ einen anderen Massstab gefallen las-
sen müsse. Sie habe aus eigenem Antrieb nie Medienberichte veranlasst,
so dass bezüglich der Verletzung ihrer Persönlichkeit keine besonderen
Massstäbe anzuwenden seien (act. 6, S. 3).
Die Gesuchsgegnerin führt aus, die behaupteten Presseartikel oder sonsti-
gen Berichterstattungen seien nicht aufgezählt und näher spezifiziert wor-
den. Sodann habe sie nie aktiv über das Verfahren informiert. Das Medien-
interesse am Verfahren gegen die Gesuchstellerin gründe im Wesentlichen
auf der Inhaftierung ihres weltweit bekannten Vaters in der Schweiz. Die
Gesuchstellerin habe aufgrund der Bekanntheit ihres Vaters eine gewisse
Medienberichterstattung zu tolerieren (act. 2, S. 4 f.).
4.3 Wie an anderer Stelle ausgeführt (vgl. oben E. 2.3.2) gelangte der Verteidi-
ger der Gesuchstellerin am 5. Mai 2005 aus eigener Initiative und proaktiv
mit einer Medienmitteilung an die Öffentlichkeit und erwähnte dabei den
Namen der Gesuchstellerin ausdrücklich, während der zuständige Untersu-
chungsrichter noch am Folgetag in Unkenntnis der Medienmitteilung erklär-
te, Strafverfahren seien geheim und er könne demzufolge weder bestätigen
noch dementieren, dass überhaupt ein Verfahren gegen die Gesuchstelle-
rin hängig sei (vgl. act. 13 1 001). Bereits aus diesem Grund muss der für
eine Genugtuung vorausgesetzte, adäquate Kausalzusammenhang ver-
neint werden. Sodann ist daran zu erinnern, dass die Gesuchstellerin pri-
mär wegen dem ihren Vater betreffenden Rechtshilfeverfahren und nicht
aufgrund des gegen sie gerichteten, gerichtspolizeilichen Ermittlungsver-
fahrens in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde. Auch in dieser Hinsicht
erscheint der Kausalzusammenhang zwischen dem von der Gesuchsgeg-
nerin geführten Verfahren und dem durch die Medienberichte allenfalls er-
folgten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerin als zweifel-
haft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesuchstellerin ge-
gen allfällige rechtswidrige Berichte einzelner Medien mittels der vom Ge-
setzgeber geschaffenen zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten zur Wehr
setzen und dort auch Kosten ihrer Rechtsvertretung geltend machen kann
bzw. hätte können.
- 11 -
5. Zusammenfassend ist das Gesuch im Betrag von Fr. 21'587.80 gutzuheis-
sen und im Übrigen abzuweisen. In Gutheissung des entsprechenden An-
trags (act. 8) ist der Gesuchstellerin des Weiteren ein Schadenszins von
5% auf dem vorerwähnten Betrag ab 7. Dezember 2007 zuzusprechen (vgl.
dazu TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 5). Da die im Recht liegende
Vollmacht vom 15. November 2005 zugunsten von Fürsprecher Peter Sa-
luz (Hauptdossier, Band 4, Fasz. 16) keine anders lautende Vereinbarung
enthält (anders etwa die Vollmacht vom 12. April 2005 an Rechtsanwalt
Christoph Dumartheray [act. 10 1 004]), ist die Entschädigung direkt der
Gesuchstellerin zu überweisen. Letztere hat hierzu der Gesuchsgegnerin
die entsprechende Kontoverbindung anzugeben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die zu rund zwei Dritteln unterlie-
gende Gesuchstellerin einen reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu
tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Ge-
richtsgebühr wird auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3000.-- (act. 3 und 4). Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchstellerin den Diffe-
renzbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
6.2 Der Aufwand des Verteidigers für das vorliegende Verfahren vor der
I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach
Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb
der Gesuchstellerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine
reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- auszurichten (inkl.
Auslagen und MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent-
schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
- 12 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung der Ge-
suchstellerin für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf
Fr. 21'587.80 (inkl. MwSt.) zuzüglich Zins zu 5% ab 7. Dezember 2007 fest-
gesetzt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den vorerwähnten Betrag direkt der
Gesuchstellerin zu überweisen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegne-
rin hierzu die entsprechende Kontoverbindung anzugeben.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird der Gesuchstellerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundes-
strafgerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchstellerin Fr. 1'000.-- zurück-
zuerstatten.
3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Verfahren vor der
I. Beschwerdekammer mit Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 20. November 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Peter Saluz
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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