Entscheid vom 21. September 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2009.2
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 26. November 2004 ein gerichtspoli-
zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts des wirt-
schaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 StGB sowie der
Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
StGB (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1.2-001). Am 26. Oktober 2005 eröff-
nete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) gegen A. die Voruntersuchung, wobei das Verfahren
auf den Tatbestand von Art. 273 Abs. 2 StGB ausgedehnt wurde (Akten BA
EAI/7/04/1318, pag. 1.2-004). Der Abschluss der Voruntersuchung erfolgte
am 21. Januar 2008 (Akten BA/7/04/1318, pag. 24-001 ff.).
B. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft in
Anwendung von Art. 44 ff. BStP am 2. Dezember 2004 einen Haftbefehl
gegen A., worauf dieser gleichentags inhaftiert wurde (Akten BA
EAI/7/04/1318, pag. 6-0001 f.). Aufgrund einer zweiseitigen Lungenembolie
wurde A. am 15. Dezember 2004 auf die Bewachungsstation des Inselspi-
tals Bern verlegt (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 6-0095). Unter Anordnung
von Ersatzmassnahmen wurde er darauf am 21. Dezember 2004 aus der
Haft entlassen (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 6-0103 ff.). Nach der Haft-
entlassung wurde A. mehrmals von den Untersuchungsbehörden zu Ein-
vernahmen vorgeladen.
C. Am 30. Juni 2008 erliess die Bundesanwaltschaft eine Verfügung mit dem
Titel „Teileinstellung, Einziehung, Herausgabe sowie Vereinigung“. Darin
wurde das Verfahren bezüglich des Vorwurfs gemäss Art. 273 Abs. 1 StGB
eingestellt. Die Vorwürfe gemäss Art. 273 Abs. 2 und Art. 162 StGB wurden
den Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur weiteren Verfol-
gung und Beurteilung übertragen. Daneben wurde u. a. verfügt, A. habe für
zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzukommen (Akten SG/1).
Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (act. 2.2) hiess
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid
BB.2008.59 vom 13. Oktober 2008 teilweise gut und hob die zu Lasten des
A. verfügte Kostenauflage auf. Die Bundesanwaltschaft wurde verpflichtet,
A. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) auszurichten.
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D. Am 20. Februar 2009 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
mittels Aufhebungsverfügung das Verfahren gegen A. betreffend Verlet-
zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
StGB) und Verrat von Wirtschafts- und Fabrikationsgeheimnissen i. S. von
Art. 273 Abs. 2 StGB ein (act. 2.1).
In der Aufhebungsverfügung wird in Ziffer 3 des Dispositivs festgehalten,
dass A. für seine private Verteidigung mit Fr. 600.-- entschädigt werde. Ge-
gen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel ergriffen worden.
E. Mit Eingabe vom 4. März 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und
ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung infolge Einstellung des Ver-
fahrens in der Höhe von Fr. 104'551.-- (act. 1). Die Bundesanwaltschaft
übermittelte anschliessend das Begehren mitsamt ihrer Stellungnahme
vom 26. März 2009 an die I. Beschwerdekammer (act. 2).
Die Replik von A. datiert vom 7. Mai 2009, wurde jedoch gemäss dem
Poststempel am 8. Mai 2009 und somit nach Ablauf der hierzu anberaum-
ten Frist der Post übergeben (act. 10). Die in der Replik enthaltenen Aus-
führungen sind somit grundsätzlich unbeachtlich. Soweit jedoch in diesem
Schreiben den Ausführungen der Bundesanwaltschaft zugestimmt wird,
werden aus verfahrensökonomischen Gründen die betreffenden Scha-
denspositionen als nicht mehr strittig erachtet. Die Replik wurde der Bun-
desanwaltschaft am 11. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der
I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass
das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren mittels eines formellen
Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundesstrafge-
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richts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.2 vom 10. März 2006,
E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver-
fahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
1.2 Angesichts der formellen (Teil-)Einstellungsverfügung der Gesuchsgegne-
rin vom 30. Juni 2008 (Akten BA SG/1) und der Aufhebungsverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (act. 2.1) sind die Eintretens-
voraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt. Auf das Ge-
such ist demnach einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter-
suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter-
suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Ei-
ne gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch
diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren
und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraus-
setzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5
m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218; TPF 2008 160 E. 3.1).
Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbeson-
dere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn
der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeili-
chen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung
gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die
Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent-
standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er-
weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156
E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. De-
zember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
Der Anspruch auf Entschädigung umfasst neben einer Entschädigung für
die Untersuchungshaft und die Verteidigungskosten auch alle wesentlichen
materiellen Schadenselemente, namentlich Erwerbsausfall, Reisekosten
und auch weitere Auslagen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 570 N. 5; PIQUEREZ, Traité
de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1558 ff.;
SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 1220).
Nicht zu entschädigen sind demgegenüber überflüssige, rechtsmissbräuch-
liche oder übermässige, d.h. unverhältnismässig hohe Aufwendungen, wo-
- 5 -
bei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs bzw. der kon-
kreten Rechtsvorkehr abzustellen ist (BGE 115 IV 156 E. 2d; Entscheid des
Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
Zur Berechnung des nebst den Verteidigungskosten entstandenen weiteren
Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts per analogiam beizuzie-
hen. Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen. Der nicht zif-
fernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit
Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschä-
digten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (TPF 2008 160 E. 3.1).
2.1.2 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un-
tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh-
men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Dabei
handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden,
sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für
ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung ei-
ner Strafuntersuchung verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Be-
zugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.;
vgl. zum Ganzen auch SCHMID, a.a.O., N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, a.a.O., S. 564 N. 17 ff.). In Anlehnung an die Regelung in
Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines
widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für
die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem
schuldhaft gewesen sein muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.1; siehe auch Art. 430 Abs. 1 lit. a der
noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein
Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt
Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten
vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl.
SCHMID, a.a.O., N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs-
und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantona-
les, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332
E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in
vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.4; BK_K 005/04
vom 6. Juli 2004, E. 4.2.1 m.w.H.).
Die I. Beschwerdekammer hat sich bei ihrem Entscheid zur Ausrichtung
oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder
klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
- 6 -
1P.212/2006 vom 10. April 2007, E. 2.2.1 m.w.H.). Sie ist dabei auch nicht
an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verwei-
gern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung bean-
tragt wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni
2007, E. 2.3; BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004, E. 3.1; jeweils m.w.H.).
2.2 In ihrem Entscheid BB.2008.59 vom 13. Oktober 2008 (vgl. dort E. 5.3)
kam die I. Beschwerdekammer zum Schluss, dass ein qualifiziert rechts-
widriger und zudem rechtsgenüglich nachgewiesener Sachverhalt, welcher
eine Kostenauflage an den Gesuchsteller gestützt auf Art. 246bis Abs. 2 lit. a
BStP rechtfertigen würde, nicht dargetan sei. Nachdem sich den nun vor-
liegenden Akten nichts entnehmen lässt, was zu einer diesbezüglich ab-
weichenden Beurteilung führen würde, besteht auch kein Grund, die dem
Gesuchsteller grundsätzlich zustehende Entschädigung gestützt auf
Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP zu verweigern.
2.3
2.3.1 Vorliegend befand sich der Gesuchsteller während 20 Tagen in Untersu-
chungshaft, was gestützt auf Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP einen Genug-
tuungsanspruch auslöst. Infolge der mittlerweile erfolgten vollumfänglichen
Verfahrenseinstellung hat sich diese Inhaftierung als ungerechtfertigt er-
wiesen. Angesichts der relativ kurzen Haftdauer sowie der erhöhten Haft-
empfindlichkeit des Gesuchstellers aufgrund seiner während der Inhaftie-
rung erlittenen Krankheit erscheint eine Haftentschädigung in der Höhe von
Fr. 200.-- pro Tag als angemessen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
6B_215/2007 vom 2. Mai 2008, E. 6, und TPF 2007 104 E. 3.2). Die Frage,
ob die Inhaftierung des Gesuchstellers für dessen Erkrankung ursächlich
gewesen ist, ist diesbezüglich nicht von Relevanz. Unbestritten ist die Tat-
sache, dass der Gesuchsteller während seiner Inhaftierung aufgrund seiner
Erkrankung ins Spital verlegt werden musste. Für die Annahme einer er-
höhten Haftempfindlichkeit genügt dies.
2.3.2 Im Zusammenhang mit seiner Erkrankung fordert der Gesuchsteller zudem
die Entschädigung für Kosten eines Krankentransports und für den von ihm
getragenen Anteil an den Krankheitskosten (Schadenspositionen 5 und 6
des Entschädigungsgesuchs, act. 1). Für den Krankentransport macht der
Gesuchsteller gemäss beigelegtem Nachweis Fr. 265.45 zuzüglich Zinsen
geltend (act. 1.3 und act. 10, Ziff. 4); für die Krankenkassen-Auslagen
Fr. 494.30 zuzüglich Zinsen (act. 10, S. 3 f.). Anders als im vorgeprüften
Punkt spielen für den Zuspruch einer Entschädigung bezüglich dieser
Schadenspositionen Überlegungen zur Kausalität eine Rolle. Beim Vorlie-
gen von zwei sich bezüglich der Ursächlichkeit der Inhaftierung des Ge-
- 7 -
suchstellers für dessen Erkrankung widersprechenden Arztberichten
(act. 1.1 und Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 19-1-0003) erscheint es ange-
bracht, demjenigen ärztlichen Bescheid die höhere Glaubhaftigkeit zuzubil-
ligen, welcher in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Erkrankung des Ge-
suchstellers ausgestellt wurde. Demnach ist die natürliche und adäquate
Kausalität zwischen der Inhaftierung und der Erkrankung des Gesuchstel-
lers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ein entsprechender Entschädi-
gungsanspruch des Gesuchstellers hinsichtlich der geltend gemachten
Krankentransport- und Krankenkassenkosten entfällt somit.
2.4 Der Gesuchsteller fordert in seinem Gesuch eine Entschädigung für seine
Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 37'252.-- gemäss Honorarnote (Scha-
densposition 2 des Entschädigungsgesuches, act 1; act. 1.2), nimmt im
Rahmen seiner Replik jedoch sinngemäss unter teilweiser Zustimmung zu
den Ausführungen der Gesuchsgegnerin partiell Abstand von seiner ur-
sprünglichen Forderung. Im Folgenden soll – ausgehend von der einge-
reichten Honorarnote – kurz dargestellt werden, inwieweit dem Gesuchstel-
ler unter dem Titel Anwaltshonorar tatsächlich ein Entschädigungsanspruch
zusteht.
2.4.1 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf-
rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts-
entschädigung, weshalb es nach ständiger Praxis als sachgerecht er-
scheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September
2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.31) anzuwenden (vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundes-
strafgerichts BK.2009.4 vom 22. Juni 2009, E. 4.4.3; BK.2008.13 vom
17. Februar 2009, E. 2.1; BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.1). Das
Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens
Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vor. Die Anwaltskosten umfassen nebst
dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für
Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 des Reglements).
2.4.2 Vorab zu bemerken ist, dass der beantragte Stundensatz von Fr. 230.--
(exkl. MwSt.) für die Arbeiten des Verteidigers des Gesuchstellers praxis-
gemäss zu kürzen ist. Stundenansätze in der geforderten Höhe werden
nach der Praxis des Bundesstrafgerichts lediglich bei Verfahren mit ver-
hältnismässig hoher Komplexität evtl. sogar noch Mehrsprachigkeit zugebil-
ligt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.13 vom 17. Februar
2009, E. 2.2 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtli-
chen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurch-
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schnittlich zu werten sind, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.-- für
die geleistete Arbeit als angemessen. Der vom Gesuchsteller geltend ge-
machte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen.
2.4.3 Die Honorarnote (act. 1.2) ist zudem hinsichtlich der Fakturierung der vom
juristischen Mitarbeiter des Verteidigers geleisteten Arbeiten fehlerhaft.
Obwohl in den Detailangaben unter diesem Aspekt lediglich 11 Stunden
aufgeführt sind, werden insgesamt deren 13 Stunden in Rechnung gestellt.
Die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden ist entsprechend zu kürzen.
2.4.4 Vom 14. Juni 2007 bis und mit 3. September 2007 finden sich zudem Ar-
beiten sowie dazugehörige Auslagen in der Honorarnote, welche sich auf
das Beschwerdeverfahren BB.2007.40 und BB.2007.41 beziehen. In offen-
sichtlichem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren BB.2008.59
stehen weiter die Arbeiten und die dazugehörigen Auslagen vom 11. bis
und mit 18. September 2008. Die entsprechenden Aufwendungen können
praxisgemäss nicht mittels eines Entschädigungsbegehrens gestützt auf
Art. 122 BStP geltend gemacht werden. Die entsprechenden Verfahren
weisen gegenüber dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und der
Voruntersuchung eigenständige Bedeutung auf und die diesbezüglichen
Kosten und Entschädigungen werden mit den entsprechenden Beschwer-
deentscheiden abschliessend liquidiert (vgl. diesbezüglich Entscheid des
Bundesstrafgerichts BK.2008.11 vom 6. Februar 2009, E. 2.3.3 m.w.H.).
Diese mit den erwähnten Beschwerdeverfahren im Zusammenhang ste-
henden Aufwendungen sind daher bei der Bestimmung des Entschädi-
gungsanspruchs des Gesuchstellers nicht zu berücksichtigen.
2.4.5 Die vom 18. November 2008 bis und mit 10. Februar 2009 in Rechnung
gestellten Arbeiten und Auslagen beziehen sich demgegenüber auf die
Verteidigung des Gesuchstellers im Rahmen des von den Strafverfol-
gungsbehörden des Kantons St. Gallen geführten Verfahrens. Die diesbe-
zügliche Entschädigung des Gesuchstellers für seinen privaten Verteidiger
wurde mittels Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen festgesetzt (act. 2.1). Entsprechende Posten können im Rahmen
des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 122 BStP nicht mehr berück-
sichtigt werden.
2.4.6 Die ausgewiesenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorberei-
tung und der Stellung des vorliegenden Entschädigungsbegehrens sind
ebenfalls nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der
Festlegung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berück-
sichtigen (vgl. hierzu unten stehende E. 5.2).
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2.4.7 Da der Gesuchsteller im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltlichen
Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip zudem nicht der Mehr-
wertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG; SR 641.20]; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2006.10 vom
30. August 2006, E. 3.3).
2.4.8 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen beläuft sich die zu-
zusprechende Entschädigung für den privaten Verteidiger des Gesuchstel-
lers auf insgesamt Fr. 21'822.-- (Honorar 92.15 Stunden à Fr. 220.--, aus-
machend Fr. 20'273.--; Honorar 11 Stunden à Fr. 115.--, ausmachend
Fr. 1'265.--; Fr. 27.-- Portospesen; Fr. 53.10 für Kopien; Fr. 124.-- Fahrspe-
sen; Fr. 79.90 übrige Spesen].
2.5 Der Gesuchsteller fordert ferner auch die Vergütung der Kosten, welche
ihm im Zusammenhang mit den in Bern durchgeführten Einvernahmen
nach seiner Haftentlassung erwachsen seien (vgl. dazu Schadenspositio-
nen 3, 4[a], 4[b], 11a des Entschädigungsgesuches, act. 1). Insgesamt
musste der Gesuchsteller fünf Termine in Bern wahrnehmen (act. 2, S. 5).
Der Gesuchsteller verlangt diesbezüglich eine Entschädigung für die Anrei-
se (Kraftstoff, Autobahnvignette), für die Zeit der Einvernahme, den damit
verbundenen Erwerbsausfall, und für die Vorbereitung zu den Einvernah-
men. Für die fünf Fahrten nach Bern sind dem Gesuchsteller je 1'300 km à
Fr. 0.80 zu vergüten; insgesamt also Fr. 5'200.-- ([1'300 x 0.80] x 5). Zu-
sätzlich zu vergüten sind dem Gesuchsteller vier Autobahnvignetten à
Fr. 40.-- für die Jahre 2005 bis 2008 (total Fr. 160.--).
Bezüglich des angeblich erlittenen Erwerbsausfalles wegen der Einver-
nahmen in Bern lässt der Gesuchsteller klare Belege seines Einkommens
für diese Zeitperiode sowie Belege dafür, dass er für die Einvernahmeter-
mine nicht von der Arbeit freigestellt wurde, vermissen. In diesem Sinne
kann dem Gesuchsteller unter dem Titel Erwerbsausfall keine Entschädi-
gung zugesprochen werden.
Das Begehren um Entschädigung der Kosten, welche für die Vorbereitung
der Einvernahmen notwendig gewesen sein sollen, ist ebenfalls nicht ge-
nügend begründet und aus diesem Grund abzuweisen.
2.6 Eine Entschädigung wird überdies für Telefonkosten über ein Mobiltelefon
in die Schweiz geltend gemacht (Schadensposition 10 des Entschädi-
gungsgesuches, act. 1). Der entsprechenden Schadensposition fehlt es
- 10 -
aber ebenso an einer rechtsgenüglichen Substanziierung bzw. einem ent-
sprechenden Nachweis, weshalb dieser Antrag abgewiesen werden muss.
2.7 Zum Schluss werden noch Kosten geltend gemacht, die mit Direkteingaben
an Behörden im Zusammenhang stehen (Schadensposition 11b des Ent-
schädigungsgesuches, act. 1). Dieser Aufwand ist ebenfalls nicht genü-
gend substanziiert und aus diesem Grund nicht zu vergüten.
3. Nach dem Gesagten steht dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 122 Abs. 1
BStP eine Entschädigung von insgesamt Fr. 31'182.-- zu (Genugtuung für
ausgestandene Untersuchungshaft von Fr. 4'000.--; Entschädigung für An-
waltshonorar von Fr. 21'822.-- und für Fahrspesen von Fr. 5360.--).
4. Der Gesuchsteller macht für die einzelnen Schadenspositionen zudem ei-
nen Zins von 5 % geltend (Art. 73 OR). Beim Schadenersatz wird der
Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses
fällig (BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 97 zu Art. 41 OR). Hinsicht-
lich der Genugtuungsleistung sowie für die Schadenersatzzahlung ist für
die Berechnung des Beginns des Zinsanspruches grundsätzlich auf den
mittleren Verfall abzustellen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2006.5
vom 31. Mai 2007, E. 7). Hinsichtlich der Genugtuungsleistung für die aus-
gestandene Untersuchungshaft beantragt der Gesuchsteller selber jedoch
den Zuspruch von Zins seit 1. Januar 2005, mithin ab einem um wenig spä-
teren Zeitpunkt als demjenigen des mittleren Verfalls, berechnet anhand
der Dauer der Untersuchungshaft. Für die übrigen Schadenspositionen ist
auf den mittleren Verfall, berechnet anhand der Dauer der durch die eidge-
nössischen Strafverfolgungsbehörden geführten Strafuntersuchung abzu-
stellen. Als solcher gilt für die Zeit vom 26. November 2004 (Eröffnung) bis
30. Juni 2008 (Teileinstellung bzw. Delegation an den Kanton St. Gallen
Einstellung) somit der 13. September 2006. Der Gesuchsteller hat An-
spruch auf einen Schadenszins zu 5% auf Fr. 4'000.-- seit 1. Januar 2005
sowie zu 5 % auf Fr. 27'182.-- seit 13. September 2006.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund seines
nur teilweisen Obsiegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht
dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von ei-
ner Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auszugehen ist, auf Fr. 2’000.-- festge-
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setzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4’000.--
verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchstel-
ler Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei
der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be-
rücksichtigt (vgl. vorstehende E. 2.4.6). Die Gesuchsgegnerin hat demnach
den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das vorlie-
gende Verfahren mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zu entschädigen (Art. 245
Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
- 12 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den
Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit Fr. 4'000.-- nebst Zins
zu 5% seit 1. Januar 2005 (Genugtuung) und mit Fr. 27'182.-- nebst Zins zu
5 % seit 13. September 2006 (Schadenersatz) zu entschädigen.
Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf-
gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zu ent-
richten.
Bellinzona, 22. September 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
- 13 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philipp Kunz
- Bundesanwaltschaft
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsrich-
teramt (mitsamt Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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