Entscheid vom 17. Juni 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2009.3
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Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit der Verlegung der Schweizer Botschaft in Z. von Y.
nach X. musste unter anderem der „Compound“ (Kanzleigebäude mit
Dienstwohnungen) in Y. verkauft werden. Der in Z. zuständige Vertreter der
Schweiz war in der fraglichen Zeit Botschafter A. Leiter der Aussenstelle Y.
und direkter Ansprechpartner der Kaufinteressenten war B., der den Ver-
kauf administrativ betreute. Dies tat dieser ohne klare Weisungen, ohne je
einschlägige Erfahrungen gesammelt zu haben, im blinden Vertrauen auf
A. (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039). Der vorgesehene Verkauf
wurde von A. und B. weder formell öffentlich bekannt gemacht, noch wurde
eine spezialisierte Agentur mit diesem beauftragt. Vielmehr wurden der
Verkauf dem Bekanntenkreis im Umfeld der Schweizer Botschaft mündlich
bekannt gemacht und die daraus sich ergebenden Offerten entgegen ge-
nommen. Am 10. Oktober 2003 sandte A. den Verantwortlichen des Bun-
desamtes für Bauten und Logistik (nachfolgend „BBL“) ein Schreiben unter
Beilage von drei schriftlichen Offerten für den Compound (Einlegerakten
URA Band 1, pag. 6 1 0046 ff.). Im Schreiben wird ausgeführt, von den er-
haltenen Offerten würden die drei interessantesten weitergeleitet. A. bestä-
tigte im Verlauf der Untersuchung, dass diese Darstellung falsch war, je-
doch nicht willentlich falsch (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0080). B.,
der den Brief entworfen hatte, bezeichnete die Formulierung ebenfalls als
falsch bzw. nicht den Tatsachen entsprechend (Einlegerakten URA Band 7,
pag. 13 2 0008). Mit einer der vorgelegten Offerten hatten sich A. und B.
nie persönlich befasst, und sie stellte sich später als unseriös heraus (Ein-
legerakten URA Band 1, pag. 6 1 0076; Band 7, pag. 13 2 0040 ff.). Die
zweite Offerte stammte von C., einem Bekannten von A., der gemäss des-
sen eigenen Angaben des Vertrauens des Bundes nicht wert war (Einle-
gerakten URA Band 1, pag. 6 1 0025), die dritte von D., der Vertrauensan-
wältin der Schweizer Botschaft, ebenfalls einer der Bekannten von A. und
B. Der Compound wurde schliesslich an die Vertrauensanwältin zu einem
Preis verkauft, der mehr als die Hälfte unter einer ersten Schätzung lag, die
A. dem BBL zugestellt hatte. Zwei der Offerenten (D. und C.) wussten von
einer zweiten, niedrigen Schätzung, die im Nachhinein erstellt worden war,
und B. war sich dessen bewusst (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2
0020). B. bestätigt, dass das Vorgehen geschäftsschädigend war, und dass
er nicht so vorgegangen wäre, wenn er nicht den Auftrag von A. gehabt
hätte (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039).
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B. Im Laufe des Jahres 2005 wurden vom Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) gegen A. und B. Diszipli-
narverfahren gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG;
SR 172.220.1) durchgeführt, und es wurden mit Verfügungen vom 10. und
28. November 2005 als Disziplinarmassnahmen Verweise und gegen A.
auch eine Busse von Fr. 3'000.-- ausgesprochen (Einlegerakten URA Bei-
lagenordner 2 zu Rubrik 1.1, pag. 1 1 0359 ff. und pag. 1 1 0437 ff.). Nach-
dem A. dagegen bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission ein
Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde das Verfahren von dieser mit Verfü-
gung vom 9. März 2006 sistiert (act. 5.4) und im Januar 2007 vom Bundes-
verwaltungsgericht übernommen. Mit Verfügung vom 28. April 2009 zog
das EDA die Verfügung vom 28. November 2005 in Wiedererwägung und
stellte das Disziplinarverfahren infolge zwischenzeitlich eingetretener Ver-
jährung ein (act. 5.2).
C. Auf Strafanzeige des EDA (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.)
hin hatte die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2005 gegen A. und B.
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts unge-
treuer Amtsführung und passiver Bestechung eröffnet (Einlegerakten URA
Band 1, pag. 1 1 0514) und die beiden Beschuldigten gegen Ende Januar
2006 unter anderem je 3 Tage inhaftiert. Das gerichtspolizeiliche Ermitt-
lungsverfahren wurde am 14. August 2006 abgeschlossen und in der Folge
am 7. Dezember 2006 die Voruntersuchung eröffnet (Einlegerakten URA
Band 1, pag. 1 1 0521 f.). Mit Schlussverfügung vom 13. März 2009 wurde
die Voruntersuchung geschlossen (Einlegerakten URA Band 8, pag. 22 00
047 f.). Nach einer vorgängigen teilweisen Einstellung stellte die Bundes-
anwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2009 vollumfänglich
ein (act. 2.1).
D. Mit Eingabe vom 20. April 2009 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und
ersucht um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'317.25,
inklusive einer Genugtuung im Betrag von Fr. 1'400.-- (act. 1). Die Bundes-
anwaltschaft übermittelte das Begehren anschliessend an die
I. Beschwerdekammer und beantragte mit Eingabe vom 27. April 2009 ge-
stützt auf Art. 122 Abs. 3 BStP die teilweise Gutheissung der Entschädi-
gungsforderung; für die geforderte Genugtuung beantragte sie die Abwei-
sung des Begehrens (act. 2).
Mit Replik vom 5. Mai 2009 (act. 5) hält A. an den Anträgen gemäss dem
Entschädigungsbegehren fest; für die Replik wird eine Zusatzentschädi-
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gung von Fr. 400.-- zzgl. MwSt. beantragt. Die Replik wurde der Bundes-
anwaltschaft am 6. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der
I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass
das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP)
mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008;
BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006,
E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver-
fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
2. April 2009 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des
vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer-
kungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter-
suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter-
suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Ei-
ne gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch
diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren
und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraus-
setzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5
m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218; TPF 2008 160 E. 3.1).
Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbeson-
dere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn
der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeili-
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chen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung
gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die
Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent-
standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er-
weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156
E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. De-
zember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un-
tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh-
men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Dabei
handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden,
sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für
ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung ei-
ner Strafuntersuchung verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Be-
zugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.;
vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2004, N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.). In Anlehnung an
die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Ent-
schädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und
adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens
bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (Entscheid des Bundes-
strafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.1; siehe auch Art. 430
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007, die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird). Wider-
rechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es
gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen
bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Ver-
haltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1206
Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül-
tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder
ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c
S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlos-
senen Staatsverträgen haben (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006,
E. 2.4; und neu das Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai
2008 E. 6).
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Die I. Beschwerdekammer hat sich bei ihrem Entscheid zur Ausrichtung
oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder
klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.). Sie ist dabei auch nicht
an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verwei-
gern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung bean-
tragt wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni
2007, E. 2.3; BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004, E. 3.1, jeweils m.w.H.).
2.2 Das beim Verkauf des Compounds vom Gesuchsteller gewählte Vorgehen
(siehe unter A.) muss – auch wenn diesbezüglich in Y. besondere Verhält-
nisse herrschen mögen – als unsorgfältig bzw. geschäftsschädigend be-
zeichnet werden. So legte der Gesuchsteller der zuständigen Behörde ge-
mäss seinen eigenen Aussagen ungenügende Offerten vor, mit denen er
sich – trotz seiner diesbezüglichen Verantwortung – selbst zum Teil nie be-
fasst hatte (Einlegerakten URA Beilagenordner 2 zu Rubrik 1.1, pag. 1 1
0401; Band 7, pag. 13 1 0012). Er habe auch nie mit einem Spezialisten
vor Ort das Thema des Preisgefüges von Liegenschaften aufgenommen
(Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 1 0030). Der Verkauf erfolgte an eine
der Personen, die zuvor Einsicht in die Schätzungen erhalten hatte und
sich zudem in einem Interessenkonflikt befand, was dem Gesuchsteller
mehrfach bewusst geworden war (Einlegerakten URA Beilagenordner 2 zu
Rubrik 1.1, pag. 1 1 0404). Angesichts dieses Verhaltens des Gesuchstel-
lers war es nur folgerichtig, dass nach der entsprechenden Administrativun-
tersuchung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und anschliessend
auch eine Strafanzeige durch den Amtsdirektor erfolgte. Die anschliessen-
de Strafuntersuchung war damit eine voraussehbare Folge des Verhaltens
des Gesuchstellers.
2.3 Der Gesuchsteller betreute den Verkauf des Botschaftscompounds in Y. in
seiner Funktion als Botschafter, und damit als Vertreter der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft als dessen Arbeitgeberin. Als Arbeitnehmer un-
terlag der Gesuchsteller den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG,
und diese Sorgfaltspflichten hat er mit seinem unter E. 2.2 geschilderten
Vorgehen im Vorfeld des Verkaufs des Compounds verletzt. Das Verhalten
des Gesuchstellers war damit im Sinne der in E. 2.1 wiedergegebenen
Rechtsprechung widerrechtlich.
2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ist das Vorgehen des Ge-
suchstellers als zumindest fahrlässig, wenn nicht als eventualvorsätzlich
einzustufen, wie die Gesuchsgegnerin zu Recht in Erwägung zieht
(act. 2.1, S. 5). Der Gesuchsteller hat damit das Verfahren im Sinne von
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Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen
verschuldet. Gesamthaft betrachtet steht dem Gesuchsteller keine Ent-
schädigung im Sinne eines Auslagen- bzw. Schadenersatzes zu, hat er
doch die Strafuntersuchung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP selbst ver-
schuldet.
3.
3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller
auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene
Genugtuung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung
nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vor-
sieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genug-
tuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill
kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlun-
gen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher
Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden
ist. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kau-
salzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriel-
len Unbill voraus (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts
BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 4.1; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007,
E. 5.1, jeweils m.w.H.), was bei der ungerechtfertigten Haft regelmässig zu
bejahen ist.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind Verfahren grundsätz-
lich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu
fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt
unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid
haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der
unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen
Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Un-
schuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216 f. m.w.H.). Aus Gründen
der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange
Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige
Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig er-
scheint (SJZ 92 [1996] Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhin-
dert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei-
nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002
vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge-
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bot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer
Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren
stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne
stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).
3.2 Vorliegend wurde der Gesuchsteller vom 23. bis zum 25. Januar 2006 we-
gen Kollusionsgefahr inhaftiert, was nach der ausgeführten Rechtspre-
chung einen Genugtuungsanspruch auslöst. Diese Inhaftierung hat sich
nicht nur wegen der Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt erwiesen,
sondern ist auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht ohne
weiteres nachvollziehbar, waren die wichtigsten Beteiligten im Rahmen der
Administrativ- und Disziplinaruntersuchung doch bereits einvernommen
und diese Einvernahmen entsprechend protokolliert worden. Angesichts
der kurzen Haftdauer erscheint eine Haftentschädigung in der Höhe von
Fr. 200.-- pro Tag als angemessen (Urteil des Bundesgerichts
6B_215/2007 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2007.2 vom
30. August 2007, E. 3.2).
3.3 Die Strafuntersuchung wurde vorliegendenfalls mit der Anzeige vom
29. November 2005 (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) eingelei-
tet und mit der Einstellungsverfügung vom 2. April 2009 (act. 2.1) abge-
schlossen, dauerte also nahezu dreieinhalb Jahre. Angesichts der Tatsa-
che, dass zu Verfahrensbeginn bereits sorgfältig geführte Verfahrensakten
über die Administrativuntersuchung und das Disziplinarverfahren vorlagen,
und insbesondere auch angesichts der Untätigkeit der Untersuchungsbe-
hörde während einer Zeitspanne von ca. 1 ½ Jahren (act. 2.1, S. 3) ist im
Sinne einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass dem Beschleunigungs-
gebot im oben besprochenen Sinne vorliegend nicht Genüge getan wurde.
3.4 Aufgrund der angesichts der Verfahrenseinstellung ungerechtfertigten drei-
tägigen Inhaftierung und der vom Gesuchsteller nicht zu vertretenden, ihn
zusätzlich belastenden Verfahrensverzögerung ist diesem eine Genug-
tuung zuzusprechen; der beantragte Gesamtbetrag von Fr. 2'000.- (act. 1,
S. 1) erscheint dabei angemessen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des
teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245
Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen,
dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge-
richtsgebühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 500.-- festgesetzt
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(Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32)
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die
Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'000.--
zurückzuerstatten.
4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei
der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück-
sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang
seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die
reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den
Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 2'000.--
(Genugtuung) zu entschädigen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf-
gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 19. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Hans E. Rüegsegger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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