Entscheid vom 10. Juni 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2009.6
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchstellerin am 18. Mai 2009 an die I. Beschwerdekammer gelang-
te und unter Hinweis auf die „Einstellungsverfügung“ der Gesuchsgegnerin
vom 13. Januar 2009 die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 122
BStP verlangte (act. 1 und 1.2);
- es sich bei der eingereichten Verfügung nicht um einen formellen Entscheid
hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens, sondern um die Aufhebung ei-
ner Beschlagnahme handelt (act. 1.2);
- sich auf Grund der eingeholten Stellungnahme der Bundesanwaltschaft
zum Entschädigungsbegehren und den dazugehörenden Akten ergibt, dass
das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Entschädigungsbe-
gehrens noch gar nicht eingestellt war (act. 3 und 3.1);
- die Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für ungerechtfertigte Un-
tersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122
Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw.
des Ermittlungsverfahrens zu stellen berechtigt ist (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2; BK.2006.8 vom
27. Juli 2006);
- die Gesuchstellerin sich in ihrem Gesuch ausdrücklich auf Art. 122 BStP
bezog und somit damit rechnen musste, dass die I. Beschwerdekammer
erst nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens über das
Entschädigungsgesuch entscheiden würde (Art. 122 Abs. 3 BStP);
- das Entschädigungsbegehren vom 18. Mai 2009 sich somit als verfrüht er-
weist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blick-
winkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der
I. Beschwerdekammer mehrfach veröffentlicht wurde (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2; BK.2006.8 vom
27. Juli 2006; zuletzt BK.2008.3 vom 20. Februar 2008) – eingetreten wer-
den kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin die gerichtlichen
Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird
(Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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- der Gesuchstellerin durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil
sie ihr Gesuch nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung er-
neut einreichen kann;
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle (unter Beilage einer Kopie von act. 3)
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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