Beschluss vom 15. Juli 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei
Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m.
Art. 310 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2011.11
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Sachverhalt:
A. Am 8. Juli 2004 ereignete sich auf dem Flugplatz Z. (NW) zwischen dem
von A. pilotierten Flugzeug und einer Radfahrerin eine Kollision, bei wel-
cher sich die Radfahrerin tödliche Verletzungen zuzog. Im Zusammenhang
mit dieser Kollision eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“),
nachdem sie das Verfahren zunächst gegen Unbekannt führte, am 21. Ok-
tober 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen
fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) (act. 6.1 sowie Ordner Band I p. 13).
Dieses Verfahren dehnte sie mit Verfügung vom 2. September 2009 auf
den Arzt B. wegen falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) und
fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) aus (act. 6.2). Grundlage des Verfah-
rens gegen A. und B. bildete der Schlussbericht des Büros für Flugunfallun-
tersuchungen (nachfolgend „BFU“) vom 23. September 2008, in welchem
unter anderem Folgendes festgehalten wurde (act. 6.5 S. 18):
„Schon der Vertrauensarzt stellte anlässlich der fliegerärztlichen Untersu-
chung zwei Monate vor dem Unfall fest, dass der Pilot die für eine Erteilung
eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 erforderliche Sehfähigkeit nicht
mehr vollumfänglich aufwies. Es ist bemerkenswert, dass dem Pilot trotz-
dem ein Tauglichkeitszeugnis erteilt wurde.
Offenbar verschlechterte sich in der Zeit nach der fliegerärztlichen Untersu-
chung die Sehfähigkeit des Piloten weiter. Jedenfalls suchte er einen Opti-
ker und kurze Zeit später einen Augenarzt auf, welche beide übereinstim-
mend einen deutlich verminderten Fernvisus diagnostizierten. Diese Ver-
minderung war auf eine altersbedingte Veränderung an den Augenlinsen
zurück zu führen, welche zwei Monate nach dem Unfall operativ behoben
wurde. Eine Operation unmittelbar nach der Untersuchung beim Optiker
und Augenarzt wollte der Pilot aus terminlichen Gründen nicht durchführen.
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Pilot zum Zeit-
punkt des Unfalls über eine eingeschränkte Sehfähigkeit verfügte, welche
ihm das rechtzeitige Erkennen des Radfahrers, welcher auf die Piste fuhr,
erschwert oder verunmöglicht hat.
Es muss offen bleiben, ob die eingeschränkten Leistungen, welche anläss-
lich des Kontrollfluges am Vortag von einem Motorfluglehrer beanstandet
wurden, ebenfalls auf diese Verminderung der Sehfähigkeit zurück zu füh-
ren sind.
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Weiter ist schwer nachvollziehbar, dass der Schlepppilot weiter eingesetzt
wurde, obwohl am Vortag des Unfalls bei einem Kontrollflug erhebliche
Einschränkungen seiner fliegerischen Leistungsfähigkeit festgestellt wor-
den waren.“
B. Am 1. Oktober 2009 stellte die BA beim Eidgenössischen Untersuchungs-
richteramt den Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung gegen A. und
B., welche am 3. November 2009 eröffnet wurde (act. 1.1 S. 2). Die BA
führte dabei als Begründung an, A. habe in Kenntnis seiner verminderten
Sehfähigkeit das Flugzeug pilotiert und diese Verminderung der Sehfähig-
keit habe schliesslich zum Unfall geführt (act. 6.3 S. 2 Ziff. 3). In der Folge
wurden zwei Gutachten in Auftrag gegeben, welche die Grundlage für den
Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom
29. November 2010 bildeten (act. 6.3). Aus diesem Schlussbericht erging
das Fazit, dass auch ein normalsichtiger Pilot unter den gegebenen Um-
ständen die Radfahrerin nicht hätte wahrnehmen können und eine zeitge-
rechte Intervention wohl auch bei Erkennen des Opfers ausgeblieben wäre
(act. 6.3 S. 5 Ziff. 10 sowie S. 8 Ziff. 17). Mit Verfügung vom 2. Mai 2011
stellte die BA das Verfahren gegen A. und B. mit der Begründung ein, es
mangle an der notwendigen Kausalität zwischen dem fehlerhaften Verhal-
ten und dem Unfallereignis. Dabei auferlegte die BA A. und B. einen Teil
der Verfahrenskosten – A. im Umfang von Fr. 12'000.-- – und verweigerte
die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung (act. 1.1).
C. Gegen diesen Entscheid gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Mai 2011 an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei
sein Verfahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 12'000.-- dem Bund aufzuerle-
gen und es sei ihm eine Entschädigung auszurichten, die seine Verteidi-
gungskosten decken, unter Kostenfolge.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 98 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) sowie Art. 37
Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement
BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Gemäss Art. 322 StPO können die
Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mittels Beschwerde
nach Art. 393 ff. StPO anfechten. Es können dabei sämtliche Punkte der
Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung
angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 322 N. 5). Zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zweifellos zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und form-
gerecht eingereicht, weswegen auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Wird eine Person freigesprochen, oder das Verfahren gegen sie eingestellt,
so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat
und schlussendlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskos-
ten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerf-
bares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt
es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern
um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein feh-
lerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Pro-
zesses verursacht wurde (sog. „prozessuales Verschulden“). Dabei kann
per analogiam auf Art. 41 OR zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz
des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen
Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrecht-
lich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen
Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw.
den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor-
schreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der
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schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwal-
tungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder
kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt
(BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention
vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbin-
den, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst
oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hin-
weis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft,
wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht gelten-
den Durchschnittsverhalten abweicht. Liegt ein solcher Normverstoss vor,
ist es zulässig, die Kostenauflage mit diesem fehlerhaften Verhalten der
beschuldigten Person zu begründen, auch wenn es sich sachlich mit dem
Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet
hat, wobei jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung
nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (DOMEISEN, Bas-
ler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 29 mit weiteren Hinweisen).
Die Auferlegung von Kosten ist nur in dem Umfang möglich, in welchem
der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen fehlerhaften Ver-
halten und den Kosten verursachenden Handlungen reicht. Hat die be-
schuldigte Person durch ihr Verhalten nur einen Teil der Kosten zu verant-
worten, so hat sie auch nur diesen Teil zu tragen (BGE 116 Ia 162 E. 2d.aa
und DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 32 mit weiteren Hinweisen). Die
Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen obliegt dabei dem Staat
(DOMEISEN, a.a.O, Art. 426 StPO N. 35 mit Hinweis auf HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 108 N 27).
2.1.1 Zur Begründung der teilweisen Kostenauflage bringt die Beschwerdegeg-
nerin vor, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens
schuldhaft verursacht, indem er trotz der Kenntnis darüber, dass er an
grauem Star erkrankt sei und dass sich seit der fliegerärztlichen Untersu-
chung vom 27. April 2004 das Sehvermögen des linken Auges markant
verschlechtert habe, weiterhin, insbesondere auch am 7. und 8. Juli 2004
diverse Flüge durchgeführt habe. Damit habe er Art. 6 ff. der Verordnung
über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) sowie die
in den JAR-FCL (Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing;
Richtlinien für die Zulassung von Cockpitpersonal) umschriebenen allge-
meinen und besonderen Sorgfaltspflichten verletzt. Er habe somit gegen
geschriebene Verhaltensnormen des Schweizerischen Rechts verstossen
und dadurch die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht. Sein
Verhalten müsse als ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten
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qualifiziert werden (act. 1.1 S. 4 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt da-
gegen vor, diese Begründung verletze Art. 426 Abs. 2 StPO und sei willkür-
lich. Es gehe nicht an, ein subjektives Tatbestandsmerkmal einer Übertre-
tung von Luftfahrtvorschriften, welche bei Einleitung des Verfahrens ohne-
hin bereits verjährt gewesen sei und klar in die materielle Beurteilung einer
Strafsache gehören würde, herangezogen werde, um die Kostenauflage zu
begründen (act. 1 S. 2 Ziff. 2).
2.1.2 Einem Piloten obliegt – auch ohne die für die Luftfahrt besonders vorgese-
henen Bestimmungen – seine Sehfähigkeit zu überprüfen und bei Verände-
rungen aus Sicherheitsgründen von der Durchführung von Flügen abzuse-
hen. Ohne die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten schafft der Pilot für sich
selbst, aber auch für Dritte wie z.B. allfällige Passagiere, Anwohner, etc.
eine nicht abschätzbare Gefahr. So sieht die JAR-FCL 3.335 lit. a (abrufbar
auf der Homepage des Bundesamtes für Zivilluftfahrt [BAZL]) für Piloten
der 2. Klasse (Privatpiloten) unter dem Titel “Ophthalmological require-
ments” denn auch vor, „An applicant for or holder of a Class 2 medical cer-
tificate shall not possess any abnormality of the function of the eyes or their
adnexa or any active pathological condition, congenital or acquired, acute
or chronic, or any sequel of eye surgery or trauma, which is likely to inter-
fere with the safe exercise of the privileges of the applicable licence(s)”. Die
JAR-FCL wurden mit Verordnung vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-
Lizenz zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL;
SR 748.222.2) ins schweizerische Recht übernommen.
Der Beschwerdeführer erfuhr bereits einige Wochen vor dem Unfall, dass
seine Sehfähigkeit vermindert und er an grauem Star erkrankt war. Einer
Operation wollte er sich aus terminlichen Gründen erst zu einem späteren
Zeitpunkt, nach der Flugsaison, unterziehen. Trotz des Wissens um die
verminderte Sehfähigkeit unternahm er weiterhin Flüge, so auch am Unfall-
tag. Ob dieses Verhalten die Bestimmungen der VVR verletzt hat und ob
diese zum Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Be-
schwerdeführer verjährt waren, kann vorliegend offen gelassen werden.
Sein Verhalten verstösst jedenfalls gegen die eingangs erwähnten unge-
schriebenen Sorgfaltspflichten, aber auch gegen die Bestimmungen der
JAR-FCL und ist daher als vorwerfbar zu werten. Dass die Verminderung
der Sehfähigkeit des Beschwerdeführers unter den konkreten Umständen
die adäquate Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn
war, ergibt sich auch aus dem Schlussbericht des BFU vom 23. September
2008, worin festgehalten wird, der Pilot habe über eine stark eingeschränk-
te Fernsichtfähigkeit verfügt und ein Kontrollflug, welcher einen Tag vor
dem Unfall stattgefunden habe, habe gezeigt, dass er erhebliche Ein-
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schränkungen seiner fliegerischen Leistungsfähigkeiten aufgewiesen habe
(act. 6.5 S. 20). Aufgrund der Erkenntnisse dieses Schlussberichts eröffne-
te die BA am 21. Oktober 2008 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfah-
ren gegen den Beschwerdeführer, nachdem sie es zu Beginn gegen Unbe-
kannt geführt hatte (act. 6.1 sowie Ordner Band I p. 13). Folglich führten die
Anhaltspunkte betreffend mutmasslichen Fehlverhaltens des Beschwerde-
führers dazu, dass gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden
musste. Zudem machte einzig sein Verhalten die umfangreichen und kost-
spieligen Untersuchungen, wie das Gutachten des Fluginstruktors C. sowie
dasjenige von D. der ETH erforderlich. Erstellt ist somit, dass der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens
gegen ihn schuldhaft veranlasst hat. Entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers verletzt diese Argumentation die Unschuldsvermutung
nicht, da in ihr weder ein direkter noch indirekter strafrechtlicher Schuld-
vorwurf bezüglich des untersuchten Tatbestandes enthalten ist.
Zu berücksichtigen ist vorliegend überdies, dass keine vollkommene son-
dern nur eine teilweise Kostenauflage erfolgt ist. Von den Verfahrenskosten
in Höhe von insgesamt Fr. 22'676.50 wurden ihm Fr. 12'000.-- und B.
Fr. 1'800.-- auferlegt. Die restlichen Kosten, Fr. 8'876.50 gingen zulasten
der Bundeskasse. Alleine die beiden Gutachten, welche durch das Verhal-
ten des Beschwerdeführers notwendig wurden, kosteten Fr. 7'156.50 bzw.
Fr. 1'500.00 (act. 6.4). Diese Kosten wurden ihm im Anteil von 85% aufer-
legt. Von den übrigen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 14'020.-- wurden
ihm lediglich Fr. 4'642.-- belastet. Dem Beschwerdeführer wurden somit nur
diejenigen Kosten auferlegt, welche direkt aus seinem Fehlverhalten resul-
tiert sind. Die Kostenauflage in Höhe von Fr. 12'000.-- hält somit auch unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stand.
2.2 Aufgrund des Gesagten ist die Kostenauflage im Umfang von Fr. 12'000.--
an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, gegen die
das Verfahren eingestellt wurde, Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf-
wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die
Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder
verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat
(Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Art. 430 Abs. 1 StPO handelt es sich um
eine Kann-Vorschrift, womit auf das Ermessen der Strafbehörden hinge-
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wiesen wird. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO
schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung
aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage. Die
Gründe, welche eine Reduktion oder einen Ausschluss der Entschädigung
oder Genugtuung zulassen, sind dieselben, wie diejenige gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 430 StPO N 9; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess-
rechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 1820 und 1821 mit weiteren Hinweisen
und GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 430 N. 2).
3.2 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. Ziff. 2.2) hat der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt, weswegen er die von ihm verursachten Kosten zu tragen hat. Mit
der gleichen Begründung kann dem Beschwerdeführer die Ausrichtung ei-
ner Entschädigung verweigert werden. Die Verteidigungskosten haben ih-
ren Ursprung zweifelsohne im fehlbaren Verhalten des Beschwerdeführers.
Wie aus der eingereichten Kostennote des Verteidigers des Beschwerde-
führers (act. 1.4) sowie der Vollmacht (act. 3) zu entnehmen ist, wurde der
Verteidiger erst im Mai 2009 mandatiert, mithin erst nach Eröffnung des ge-
richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die
für die Verteidigung angefallenen Kosten stehen damit alle im Zusammen-
hang mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer persönlich und nicht
auch mit Verfahren gegen Unbekannt, welches direkt nach dem Unfall er-
öffnet wurde. Mit anderen Worten steht damit fest, dass die Verteidigungs-
kosten unmittelbar durch das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers
entstanden sind und nach dem Gesagten daher auch von diesem zu tragen
sind.
3.3 Insgesamt ergibt sich aufgrund obiger Erwägungen, dass der Verzicht auf
die Ausrichtung einer Entschädigung unter den gegebenen Umständen ge-
rechtfertigt erscheint. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt ab-
zuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in
gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 15. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Rolf P. Steinegger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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