Beschluss vom 15. Juni 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT ZWEIGSTELLE
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung von Dritten
(Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2011.26
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 18. August 2011 setzte die Bundesanwaltschaft A. eine
Frist bis zum 12. September 2011 zur Bezifferung und zum Nachweis einer
eventuellen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung im Sinne von
Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO, weil ein Fahrzeug von A. über längere
Zeit in einem Strafverfahren, das unter anderem gegen den ehemaligen
Ehemann von A. geführt wurde, beschlagnahmt gewesen war (act. 2.2). A.
wandte sich darauf an C., den Verteidiger des ehemaligen Ehemanns von
A. im genannten Strafverfahren, und schickte diesem die Unterlagen zur
Geltendmachung der Entschädigungsforderung. Dieser teilte ihr ein paar
Tage später mit, sie sei nicht seine Mandantin (act. 2.4, S. 1), worauf A. so-
fort mit ihrem ehemaligen Ehemann Kontakt aufnahm und diesem alle
Formulare und Unterlagen zur Geltendmachung der Entschädigungsforde-
rung überbrachte, nachdem er darum gebeten und A. zugesagt hatte, er
werde einen Anwalt finden, der für sie die Entschädigung verlangen werde
(act. 2.4, S. 2 f.). In der Folge verstrich die von der Bundesanwaltschaft an-
gesetzte Frist zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung, ohne
dass eine solche Forderung bei der Bundesanwaltschaft erhoben worden
wäre.
B. Erst mit Eingabe vom 2. November 2011 (act. 2.4) reichte A. der Bundes-
anwaltschaft einen Kostenvoranschlag einer Garage B. ein, gemäss wel-
chem am zur Frage stehenden Fahrzeug Standschäden im Betrag von ins-
gesamt Fr. 19'361.90 behoben werden sollten (act. 2.4, Beilage 2). A. legte
in der Eingabe ausserdem dar, weshalb die von der Bundesanwaltschaft
zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung angesetzte Frist nicht
eingehalten worden sei. Mit Verfügung vom 11. November 2011 (act. 2.5)
wies die Bundesanwaltschaft die Entschädigungsforderung von A. vollum-
fänglich ab.
C. Mit Schreiben vom 28. November 2011 (act. 1), welches als Beschwerde
im Sinne von Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist, reichte A. innert
Frist bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Unterlagen ein, darunter ei-
ne Bestätigung der Garage B. betreffend der Korrektheit des Kostenvoran-
schlages (act. 1.1, Beilage 2). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011
(act. 2) leitete die Bundesanwaltschaft die Beschwerdeschrift und die Bei-
lagen an das hiesige Gericht weiter, verwies auf die angefochtene Verfü-
gung und verzichtete vorerst auf weitere Ausführungen. Die A. angesetzte
Frist zur Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt. Sie reichte jedoch
am 25. Januar 2012 (act. 11) und am 27. Februar 2012 (act. 12) weitere
- 3 -
Eingaben ein, machte darin aber keine weiteren Ausführungen materieller
Art. Auf die Einholung einer Duplik wurde deshalb verzichtet.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden rechtlichen Ausführungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Verfügungen der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen seit
deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts we-
gen Rechtsverletzungen, unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfest-
stellung oder Unangemessenheit schriftlich und begründet Beschwerde
eingereicht werden (Art. 393ff StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und
Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010
für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;
SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf
Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2 Als durch die Beschlagnahme ihres Fahrzeugs in der Strafuntersuchung
gegen ihren ehemaligen Ehemann und andere Beschuldigte betroffene
Dritte ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
(act. 2.5) in dem Sinne beschwert, als dadurch ihr Antrag auf Ausrichtung
einer Entschädigung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO von der Bundes-
anwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wurde. Die angefochtene Verfü-
gung ist der Beschwerdeführerin am 18. November 2011 zugestellt worden
(act. 3). Mit der an die Bundesanwaltschaft adressierten Beschwerdeschrift
vom 28. November 2011 wurde die Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO so-
mit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden
Beschwerde sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Be-
merkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
2.
2.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen
Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Ge-
nugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstüt-
zung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist
dabei sinngemäss anwendbar, was bedeutet, dass der Schadenersatz be-
antragende Dritte die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu
beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Im Falle einer Einstellung des
Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft ist diese auch für den Entscheid
über den Ersatzanspruch des Dritten zuständig und somit "Strafbehörde"
im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO. Die Ansprüche sind verwirkt, wenn der
Dritte Gelegenheit hatte, seine Ersatzansprüche anzumelden, und eine
Anmeldung nicht erfolgt ist (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Straf-
prozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N 1831 analog).
2.2 Wie der Darstellung des Sachverhaltes zu entnehmen ist, setzte die Bun-
desanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Au-
gust 2011 eine Frist bis zum 12. September 2011 an, um ihren eventuellen
Schaden anzumelden und zu spezifizieren. Die Beschwerdeführerin beauf-
tragte darauf gemäss ihren Ausführungen den Verteidiger des ehemaligen
Ehemanns bzw. diesen selber mit der Anmeldung der Ansprüche bei der
Bundesanwaltschaft. Eine solche Anmeldung erfolgte jedoch innert der von
der Bundesanwaltschaft gesetzten Frist nicht, weshalb die Ansprüche der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO dem Staat gegenüber
verwirkt sind. Unter diesen Umständen hätte es der Beschwerdeführerin of-
fen gestanden, ihren ehemaligen Ehemann oder einen von diesem eventu-
ell beauftragten Vertreter für die Nachteile der entstandenen Säumnis haft-
pflichtrechtlich ins Recht zu fassen.
2.3 Die Bundesanwaltschaft ist auf die in der Folge verspätet eingereichte Ein-
gabe der Beschwerdeführerin trotz eingetretener Verwirkung der Ansprü-
che eingetreten und hat diese materiell behandelt. Dabei hat sie in nach-
vollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es sich bei den von der Be-
schwerdeführerin behaupteten Schäden um solche handelt, welche nicht
als eigentliche Standschäden einzustufen sind, sondern als Unterhaltsar-
beiten am Fahrzeug, welche auch ohne die Beschlagnahme notwendig
geworden wären, bzw. um redundante Arbeiten, welche bereits durch die
Bundesanwaltschaft erledigt worden waren (act. 2.8). Nichts anderes ergibt
sich aus dem Schreiben B. vom 22. November 2011, in welchem dieser
bemerkt, dass man nach über 7 Jahren die Bremsscheiben schleifen müs-
se. Es ist also offenbar der Zeitablauf, der das Schleifen erforderlich macht,
und nicht die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht gebraucht wurde. Ausser-
- 5 -
dem weist die Bundesanwaltschaft mit entsprechenden Unterlagen nach,
dass der Wert des Fahrzeuges während der Zeit der Beschlagnahme eher
zu- als abgenommen hat, und dieser dadurch eher ein Gewinn als ein Ver-
lust entstanden ist (act. 2.6 und 2.7). Zusammenfassend lässt sich festhal-
ten, dass die Entschädigungsforderung auch materiell hätte abgewiesen
werden müssen, wenn sie nicht bereits aufgrund der Säumnis der Be-
schwerdeführerin verwirkt wäre.
2.4 Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Die Gerichtsgebühr wird angesichts des Umfanges der Sache festgesetzt
auf Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen im Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Beim
vorliegenden Verfahrensausgang ist diese Gebühr der unterliegenden Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie wird mit dem
von dieser geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- verrech-
net.
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah-
lung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ver-
rechnet.
Bellinzona, 18. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy