Entscheid vom 30. August 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Keller und Ponti,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Antenne
Lausanne,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Gegenstand Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersu-
chungshaft (Art. 44 ff. BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer BK_B 015a/04
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) führt seit dem 31. Januar 2002 gegen A.______ (nachfolgend
„A.______“) ein Ermittlungsverfahren wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer
Geschäftsbesorgung, krimineller Organisation sowie Geldwäscherei. Mit
Verfügung vom 22. Juli 2003 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungs-
richterin eine Voruntersuchung. A.______ wird vorgeworfen, die gesell-
schaftsrechtlichen, finanziellen und kommerziellen Strukturen der Gesell-
schaften der B.______ Gruppe geschaffen zu haben, welche das Abzwei-
gen von mehreren Millionen US $ zwischen 1996 und 1998 zu Lasten der
Fluggesellschaft C.______ erlaubt hätten. Als Verwaltungsrat bzw. Zeich-
nungsberechtigter habe er eine aktive Rolle ausgeübt und sei über die Mit-
tel der Gesellschaften der B.______ Gruppe verfügungsberechtigt gewe-
sen, an denen D.______ und E.______ wirtschaftlich berechtigt gewesen
seien. A.______ soll über Konten dieser Gesellschaften mehrere Millionen
US $ transferiert haben. Er sei dabei der Vertreter der russischen Interes-
sen, d.h. von D.______ und E.______, gewesen.
B. Am 23. Februar 2004 erliess die Untersuchungsrichterin eine Verfügung
auf sofortige Beschlagnahme der Identitätspapiere von A.______ (Pass
und Identitätskarte) und auferlegte diesem eine wöchentliche Meldepflicht
bei der Kantonspolizei Bern.
Gegen diese Verfügung liess A.______ am 26. Februar 2004 Beschwerde
an die Anklagekammer des Bundesgerichts einreichen mit dem Antrag auf
Aushändigung der Ausweispapiere, Aufhebung der Ausreisesperre und
Meldepflicht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Die An-
klagekammer führte die Instruktion des Verfahrens noch bis 30. März 2004
durch und räumte dabei der Untersuchungsrichterin – nicht aber der Bun-
desanwaltschaft – die Möglichkeit zur Äusserung ein, wovon die Untersu-
chungsrichterin mit Eingabe vom 19. März 2004 auch Gebrauch machte.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf Replik. Per 1. April
2004 ging das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts über.
C. Mit Entscheid vom 28. April 2004 hiess die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf,
wies die Untersuchungsrichterin an, die Identitätspapiere dem Beschwerde-
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führer zu retournieren und hob dessen Meldepflicht auf (BK act. 2). Der
Entscheid wurde dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt zuge-
stellt, nicht aber der Bundesanwaltschaft.
Da die Untersuchungsrichterin die Identitätspapiere dem Beschwerdeführer
nicht herausgab, reichte dieser am 6. Mai 2004 eine Beschwerde wegen
Säumnis ein. Die Beschwerdekammer hiess am 17. Mai 2004 auch diese
Beschwerde gut und wies die Untersuchungsrichterin an, den Entscheid
vom 28. April 2004 unverzüglich zu vollziehen (BK_B 040/04). Darauf wur-
den A.______ die Identitätspapiere ausgehändigt.
D. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhob die Bundesanwalt-
schaft am 2. Juni 2004 Beschwerde beim Bundesgericht (BK act. 6.1). Die
I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde
am 22. Juni 2004 (Eingang 30. Juni 2004) wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs der Bundesanwaltschaft gut, hob den angefochtenen Ent-
scheid auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundes-
strafgericht zurück (BK act. 9a).
E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 stellte der Vertreter von A.______ ein Gesuch
um aufschiebende Wirkung (BK act. 10), welches der Präsident der Be-
schwerdekammer – nach Eingang der Vernehmlassungen der Vorinstanz
sowie der Bundesanwaltschaft (BK act. 14, 15) – am 13. Juli 2004 guthiess
(BK act. 22).
In der Folge führte die Beschwerdekammer den ersten Schriftenwechsel
insofern zu Ende, als der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur Beschwer-
deantwort gegeben wurde (BK act. 25, 26). Im Anschluss erfolgte ein zwei-
ter Schriftenwechsel unter den Parteien und der Vorinstanz (BK act. 27 -
36), der mit der Beschwerdeduplik der Bundesanwaltschaft vom 11. August
2004 (BK act. 36) seinen Abschluss fand. Schliesslich reichte die Vorin-
stanz mit Eingabe vom 18. August 2004 (BK act. 39) unaufgefordert weite-
re Akten ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird, soweit erfor-
derlich, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensfrage stellt sich aufgrund der gegenüber dem aufgehobenen
Entscheid vom 28. April 2004 geänderten Faktenlage neu. Der Beschwer-
deführer befindet sich heute im Ausland und verfügt wieder über seine
Identitätspapiere.
Soweit es um die dem Beschwerdeführer auferlegte Meldepflicht bei der
Polizei in Bern geht, hat sich nichts geändert. Die Meldepflicht hat mit dem
Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2004 ohne weiteres wieder
aufgelebt, ist allerdings durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorübergehend ausser Kraft. Der
Beschwerdeführer ist davon im rechtlichen Sinne insofern beschwert, als
ihm eine Verpflichtung auferlegt ist.
Hinsichtlich der Identitätspapiere fehlt es heute zwar am konkreten, frühe-
ren Gegenstand der Beschwerde, indem der Beschwerdeführer wieder im
Besitze seiner Identitätspapiere ist. Die Sach- und Rechtslage ist ver-
gleichbar mit derjenigen, bei der ein Beschuldigter – aus welchen Gründen
auch immer – auf freien Fuss gesetzt wurde, obschon weiterhin ein gültiger
Haftbefehl gegen ihn vorliegt. In jenem Fall müsste die Polizei bei Antreffen
des Beschuldigten diesen sogleich festnehmen. In gleicher Art besteht hier
die Rechtswirkung der angefochtenen Verfügung auf Abnahme der Identi-
tätspapiere fort. Gestützt auf die Verfügung der Vorinstanz hätte somit die
Polizei dem Beschwerdeführer bei Einreise die Papiere ohne weiteres ab-
zunehmen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht gegen-
standslos geworden.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Beschwerdekammer gelangte in ihrem inzwischen aus formellen Grün-
den aufgehobenen Entscheid zum Ergebnis, dass es der Strafverfolgungs-
behörde im Beschwerdeverfahren nicht gelungen war, einen für eine Er-
satzmassnahme ausreichenden, dringenden Tatverdacht darzutun. Be-
schwerdegegnerin und Vorinstanz haben im Rahmen der Ergänzung des
ersten und anlässlich des zweiten Schriftenwechsels versucht, den Tatver-
dacht eingehender zu substantiieren. Darauf ist heute jedoch nicht mehr
einzugehen, weil es – wie nachstehend dargelegt (vgl. Erwägung 3) – be-
reits an einer ausreichenden Fluchtgefahr fehlt. Aus denselben Gründen
braucht über die Zulässigkeit der nachträglichen Eingabe vom 18. August
2004 (BK act. 39) nicht entschieden zu werden, dienen doch auch die da-
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mit eingereichten Dokumente einzig der Begründung des dringenden Tat-
verdachts.
3.
3.1 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft, und entsprechend
müssen die Voraussetzungen für Untersuchungshaft (vgl. Art. 44 BStP) an
sich erfüllt sein. Zu den Ersatzmassnahmen gehört insbesondere die An-
ordnung einer Pass- und Schriftensperre bzw. einer wöchentlichen Melde-
pflicht. Diese Massnahmen bezwecken einer denkbaren Flucht des Ange-
schuldigten entgegenzuwirken (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich
2004, N 718; kolludierendes Verhalten vermögen sie in Anbetracht der mo-
dernen Telekommunikationsmittel demgegenüber offensichtlich nicht zu
verhindern) und können auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität an-
geordnet werden, welche für sich selbst Untersuchungshaft aufgrund der
Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen würde (z.B. SGGVP 1986 Nr.
61). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich ferner, dass bei
Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen anzuordnen wären, wenn sich die Flucht-
gefahr bereits durch diese bannen lässt, mithin Untersuchungshaft gar
nicht erforderlich ist, um eine Flucht zu verhindern.
Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl
erlassen werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraus-
setzung des dringenden Fluchtverdachts vorliegt. Dieser kann nach dem
Gesetzeswortlaut insbesondere angenommen werden, wenn dem Be-
schuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn
er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen
Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht ab-
schliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B.
der fehlende Wohnsitz) für sich allein nicht zwingend eine ausreichende
Fluchtgefahr. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine
Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen
(vgl. Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2000 vom
6. Dezember 2000 E. 2a; BGE 125 I 60, 62 E. 3a; siehe auch PIQUEREZ,
Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 2341). Gerade bei Schweizer
Staatsbürgern oder niedergelassenen Ausländern braucht es in der Regel
ganz konkrete Hinweise auf eine realistische Fluchtmöglichkeit und eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Flucht, wobei frühere oder bestehende
Beziehungen ins Ausland und die finanziellen Mittel eine wesentliche Rolle
spielen. Allerdings ist zu beachten, dass eine Flucht in Länder ausserhalb
des europäischen Rechtsraums für die Flüchtigen zu ausserordentlich be-
lastenden, ja gefährlichen Haftsituationen im Ausland führen kann (KELLER,
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Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafpro-
zessgesetz, AJP 2000, S. 939).
3.2 Vorliegend geht es um einen Schweizer Staatsbürger, der seit 1998 Wohn-
und Geschäftssitz in Zypern hat. Der Beschwerdeführer reist häufig im Aus-
land. Er besitzt mutmasslich auch ausreichende finanzielle Mittel. Vorin-
stanz und Beschwerdegegnerin argumentieren weiter zutreffend damit, der
Beschwerdeführer verfüge über ein grosses internationales Beziehungsge-
flecht. Die konkrete Fluchtmöglichkeit durch Absetzen in Drittstaaten ist oh-
ne weiteres zu bejahen.
Mit Bezug auf die Fluchtwahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass gegen den
Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten von
erheblicher Schwere bzw. Geldwäscherei von beträchtlichem Umfange ge-
führt wird. Im Falle einer Verurteilung (vorausgesetzt im vollen Umfange
des heutigen Untersuchungsgegenstandes) würde dies wohl zu einer Stra-
fe von über 18 Monaten und damit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe füh-
ren. Nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des neuen AT StGB, mutmass-
lich in Kraft ab 1. Januar 2006, wird die Grenze des bedingten Strafvollzu-
ges allerdings auf zwei Jahre, bei teilbedingtem Strafvollzug gar auf drei
Jahre ausgedehnt. Insofern besteht für den Beschwerdeführer abstrakt
zwar eine gewisse Interessenlage, sich dem Strafverfahren zu entziehen.
Für die Annahme einer Fluchtwahrscheinlichkeit reicht diese freilich nicht
aus.
Flucht im Sinne der Fluchtgefahr des Art. 44 Ziff. 1 BStP bedeutet, sich
dem Strafverfahren – im Verfahren des Bundes der gerichtpolizeilichen
Ermittlung, der Voruntersuchung und dem Gerichtsverfahren – sowie einem
allfälligen Strafvollzug durch Untertauchen im Inland oder Absetzen ins
Ausland zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Be-
schuldigte weigere sich in den Einvernahmen auf die Fragen zu antworten.
Diese völlige Verweigerung der Kollaboration (zusammen mit den übrigen
Umständen) legten die Befürchtung nahe, er werde sich der Strafverfol-
gung nicht unterziehen (BK act. 26, S. 5). In gleicher Weise argumentiert
auch die Vorinstanz (BK act. 28.1, S. 3 f.), wenn sie ausführt, genau jetzt,
wo die Untersuchung in eine einschneidende („incisive“) Phase gelange,
habe der Beschuldigte begonnen, sein Schweigerecht auszuüben. Diese
Argumentation wirft die Frage auf, was unter dem Begriff „sich dem Straf-
verfahren Entziehen“ zu verstehen ist. Ausgangspunkt für die Beantwor-
tung dieser Frage bilden die Pflichten, die dem Beschuldigten im Strafver-
fahren obliegen. Als Prozessobjekt muss der Beschuldigte im Interesse ei-
ner wirksamen Durchführung des Strafverfahrens gewisse Pflichten auf
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sich nehmen. Ihn trifft eine Erscheinens- und Anwesenheitspflicht in der
Untersuchung (z.B. Art. 39 BStP) und der Hauptverhandlung (Art. 147
BStP). Er kann ferner zum Gegenstand der Beweisführung gemacht wer-
den, indem er z.B. die Entnahme einer Blutalkoholprobe oder von Finger-
abdrücken zu erdulden hat (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 5. Aufl., Zürich 2002, § 39 N 11; PIQUEREZ, a.a.O., N 1189).
Demgegenüber trifft ihn unbestritten keine Aussagepflicht. Im Gegenteil ist
das Recht auf Aussageverweigerung jedem Beschuldigten durch Verfas-
sung und EMRK gewährleistet (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 39 N 14 ff.;
PIQUEREZ, a.a.O., N 1219 ff.). Das Schweigen des Beschuldigten vermag
denn auch für sich allein eine Inhaftierung nicht zu begründen (MOREILLON,
La recherche des preuves dans l’instruction pénale, ZStR 122/2004
S. 144). PIQUEREZ (a.a.O., N 2334) schreibt im Zusammenhang mit der Un-
tersuchungshaft wegen Fluchtgefahr denn auch bezeichnend, das Haupt-
ziel sei, die Anwesenheit des Beschuldigten sicherzustellen. Ausgehend
einerseits von der Pflicht, zu Einvernahmen zu erscheinen, andererseits
vom Recht, dabei zu schweigen, ist es unzulässig, das Schweigen des Be-
schwerdeführers als Argument und Begründung für eine Fluchtwahrschein-
lichkeit heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer ist während des lang dauernden Strafverfahrens
unbestritten jederzeit seiner Pflicht nachgekommen und ist auf Vorladun-
gen hin zu Einvernahmen erschienen. Auch aus dem Ausland hat er sämt-
liche Vorladungstermine wahrgenommen. Letztmals ist er während des
hängigen Beschwerdeverfahrens am 24. Juni 2004 zu einem Verhör durch
die Untersuchungsrichterin erschienen. Er hat somit über einen längeren
Zeitraum hinweg den Tatbeweis dafür erbracht, dass er sich dem Strafver-
fahren im Sinne des oben Ausgeführten stellt. Eine ernsthafte Wahrschein-
lichkeit für eine Flucht ist unter diesen Umständen zu verneinen. Damit
aber ist eine selbst nur eine Ersatzmassnahme noch rechtfertigende
Fluchtgefahr nicht dargetan.
3.3 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde zu schützen, und die ange-
fochtene Verfügung und mit ihr die Anordnung der Meldepflicht sind aufzu-
heben. Nachdem die Identitätspapiere bereits retourniert wurden, ist hier-
über keine Anordnung mehr zu treffen.
4. Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes-
strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146-161
OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer
vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten
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auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gebühr ist
somit abzusehen.
Gemäss Art. 159 OG ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu
bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei
von der unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer
obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten
notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG), wobei das Regle-
ment des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädi-
gung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung gelangt
(SR 173.711.31). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat zusammen mit
der Beschwerdereplik am 30. Juli 2003 eine Honorarnote eingereicht (BK
act. 29.2). Darin macht er ein Honorar von Fr. 3'240.-- sowie Auslagen von
Fr. 20.-- (alles zuzüglich MwSt), gesamthaft Fr. 3'507.80 geltend. Die an
sich hohe Honorarnote erscheint in Anbetracht des zusätzlichen Aufwan-
des, der durch die erneute Befassung mit der Angelegenheit nach Rück-
weisung durch das Bundesgericht erforderlich wurde, gerechtfertigt. Die
Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) hat des-
halb den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gesamthaft mit
Fr. 3'507.80 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung der Eidgenössischen Un-
tersuchungsrichterin vom 23. Februar 2004 betreffend Ersatzmassnahmen
wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) hat den
Beschwerdeführer mit Fr. 3'507.80 (inkl. MwSt) für das Beschwerdeverfahren
zu entschädigen.
Bellinzona, 2. September 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Konrad Rothenbühler, (samt Kopie der Eingabe des Eidge-
nössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August 2004 zur Kenntnis)
- Eidgenössisches Unersuchungsrichteramt, (samt Kopie der Beschwerde-
duplik der Bundesanwaltschaft vom 11. August 2004 zur Kenntnis)
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Antenne Lausanne, (samt Kopie der
Eingabe des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August
2004 zur Kenntnis)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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