B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
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T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_B 016/04 (8G.26/2004)
Entscheid vom 27. Mai 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Ponti,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung von Teilnahme-
rechten (Art. 118 BStP)
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Sachverhalt:
A. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren unter Leitung der Bundesan-
waltschaft eröffnete die Untersuchungsrichterin am 5. Februar 2004 eine
Voruntersuchung gegen A.______, B.______, C.______, D.______ und
E.______ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne des schweren Falles und Beteiligung an bzw. Unterstützung einer
kriminellen Organisation (BK act. 2/3). In seinem Antrag auf Einleitung der
Voruntersuchung stellte der zuständige Staatsanwalt ausdrücklich das Ge-
such, ihm die Teilnahme an den vorzunehmenden Einvernahmen und Be-
weisaufnahmen zu gestatten und bat um jeweilige Terminabsprache (BK
act. 2/2).
B. Am 24. Februar 2004 fand eine untersuchungsrichterliche Einvernahme
von B.______ unter Teilnahme des Staatsanwaltes und der Verteidigerin
statt. Am 25. Februar 2004 erfolgte eine weitere Einvernahme von
B.______ durch die Untersuchungsrichterin. Da die Verteidigerin nicht teil-
nehmen konnte, verfügte die Untersuchungsrichterin den Ausschluss so-
wohl der Verteidigerin wie des Staatsanwaltes von der Teilnahme an der
Einvernahme (BK act. 2/1).
C. Mit Eingabe vom 1. März 2004 reichte die Bundesanwaltschaft bei der da-
maligen Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen die Ver-
fügung auf Nichtzulassung zur Einvernahme ein und stellte den Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Anweisung an die Unter-
suchungsrichterin, der Bundesanwaltschaft künftig, vorbehältlich einer all-
fälligen Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks, die Anwesenheit bei
Einvernahmen von Beschuldigten und Beweisaufnahmen zu gestatten, un-
ter Kostenfolge (BK act. 1).
Die Untersuchungsrichterin trug innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
17. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutre-
ten sei (BK act. 8). Der Staatsanwalt hielt in einer kurzen Eingabe vom
29. März 2004 an seinen Anträgen fest. Eine Kopie dieses Schreibens ging
direkt an die Untersuchungsrichterin (BK act. 10).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst
worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG bzw.
Art. 214 BStP ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die hängige Beschwerde.
2.
2.1 Gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP ist die Beschwerde gegen Amtshandlungen
und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters zulässig. Die Beschwerde
steht gemäss Art. 214 Abs. 2 BStP den Parteien und einem jeden zu, der
durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters
einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet. In Art. 34 BStP bestimmt das
Gesetz, wer Partei im Bundesstrafverfahren ist und nennt dabei ausdrück-
lich den Bundesanwalt.
Art. 34 BStP räumt demnach dem Bundesanwalt und damit den Staats-
anwälten des Bundes als dessen Stellvertreter (Art. 16 BStP) Parteirechte
ein. Die Parteistellung des Bundesanwalts entspricht durchaus dem heuti-
gen Konzept des Bundesstrafprozesses bzw. der entsprechenden Behör-
denorganisation, welche auf der klaren Trennung von Anklage- und Unter-
suchungsfunktion und der Trennung zwischen Ermittlungs- und Untersu-
chungsverfahren beruht. Der Untersuchungsrichter ist damit von der
Staatsanwaltschaft unabhängig (vgl. zu diesem Konzept: EJPD, Begleitbe-
richt zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, Bern
2001, S. 18 i.V.m. S. 16). Danach hat die Staatsanwaltschaft Parteistellung
ab Eröffnung der Untersuchung (so PIQUEREZ, Procédure pénal Suisse, Zü-
rich 2000, N 988, 999 ff. unter Hinweis auf vergleichbare Ordnungen in
Genf, Neuenburg und Jura). Es ist damit nur folgerichtig, dass die Bundes-
anwaltschaft ihre Rolle als Partei in der Voruntersuchung auch wahrneh-
men kann. Nachdem überdies die Ergebnisse des Vorverfahrens (Anmer-
kung: Ermittlungen und Voruntersuchung) nach dem neuen Art. 169 Abs. 2
BStP in der Hautpverhandlung zu berücksichtigen sind, gewinnt wegen der
beweismässig gesteigerten Bedeutung der Ergebnisse der Voruntersu-
chung das Teilnahmerecht an Beweiserhebungen durch die Parteien zu-
sätzlich an Bedeutung.
Ist aber die Bundesanwaltschaft Partei in der Voruntersuchung und räumt
Art. 214 Abs. 1 BStP den Parteien das Beschwerderecht ein, so ist der
Bundesanwalt grundsätzlich legitimiert, gegen Handlungen und Unterlas-
sungen des Eidgenössischen Untersuchungsrichters Beschwerde zu erhe-
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ben (so in einem obiter dictum bereits der unveröffentlichte Entscheid der
Beschwerdekammer BK_B 040/04 vom 17. Mai 2004 E. 2.3). Die generelle
Beschwer der Bundesanwaltschaft ergibt sich aus deren funktioneller Stel-
lung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und Verwirkli-
chung des Rechts obliegt (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich
2004, N 978).
2.2 Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass bezüglich der Teilnahme
vom 25. Februar 2004 (bzw. den inzwischen durchgeführten Einvernah-
men) eine nachträgliche Teilnahme unmöglich, ein aktuelles praktisches In-
teresse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens somit nicht mehr gegeben
ist. Diesbezüglich fehlt es mit anderen Worten an einem aktuellen Rechts-
schutzinteresse. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann jedoch
ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses
verzichtet werden. Das Bundesgericht prüft Beschwerden trotz Wegfall des
aktuellen praktischen Interesses materiell, wenn sich die aufgeworfene
Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung
ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, und sofern dies im Einzel-
fall kaum je rechtzeitig gerichtlich geprüft werden könnte (BGE 125 I 394,
397 E. 4b; BGE 118 IV 67, 69 E. 1d).
Die Beschwerdekammer verzichtet in Anwendung dieser bundesgerichtli-
chen Praxis dann auf die Voraussetzung des aktuellen praktischen Interes-
ses, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, deshalb an
der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im
Einzelfall kaum je rechtzeitig möglich wäre. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt. Die Frage des Teilnahmerechts des Bundesan-
walts an Beweiserhebungen des Untersuchungsrichters bzw. die Ein-
schränkungsmöglichkeit ist grundsätzlicher Natur; an ihrer Klärung besteht
ein öffentliches Interesse. Vorladungen für Beweiserhebungen erfolgen
meist auf relativ kurzen Termin. Deshalb wird nach Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Beschwerdeverfahren der Termin der Beweiserhebung, an
der ein Teilnahmerecht geltend gemacht wird, regelmässig bereits abgelau-
fen sein, bevor über die Beschwerde entschieden ist. Ein aktuelles Interes-
se am Schutz der Beschwerde wäre damit praktisch kaum je möglich.
Auf die Beschwerde ist deshalb im Sinne der vorstehenden Ausführungen
einzutreten und die grundsätzlichen Fragestellungen sind anhand des kon-
kreten, bereits verfallenen Einvernahmetermins zu klären.
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3.
3.1 Die Untersuchungsrichterin hat dem Bundesstaatsanwalt die Teilnahme an
der Einvernahme vom 25. Februar 2004 mit Verfügung vom gleichen Tag
verweigert. Diese Verfügung ist angefochten.
Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde unter Hinweis auf Art. 118
BStP aus, dass der Staatsanwalt das erforderliche Gesuch in allgemeiner
Form im Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung gestellt habe. Ein Aus-
schluss einer Partei von der Teilnahme an einer Beweiserhebung komme
nur in Frage, wenn diese Anwesenheit die Untersuchung beeinträchtigen
würde. Dabei seien Konstellationen nur schwerlich denkbar, bei der be-
hauptet werden könnte, eine Teilnahme des Bundesstaatsanwalts würde
die Untersuchung beeinträchtigen. Schliesslich wird auf den Konnex zwi-
schen der neuen Verwertbarkeit von Ergebnissen aus dem Vorverfahren
(Art. 169 Abs. 2 BStP) und der Ausübung des Teilnahmerechts hingewie-
sen.
Der Beschwerdegegner begründet seinen Entscheid (BK act. 8 S. 4 ff.) zu-
sammenfassend damit, dass es dem Untersuchungsrichter besonders im
Anfangsstadium der Voruntersuchung möglich sein müsse, im Interesse
der Sachverhaltsermittlung sofort zu handeln und weiterführende Zeugen-
befragungen unmittelbar durchzuführen. Auch müsse es möglich sein, um
die Untersuchungsstrategie nicht aufzudecken, Termin, Gegenstand und
Person einer Einvernahme nicht offen zu legen. Im konkreten Fall wäre
nicht zu erwarten gewesen, dass der einvernommene Beschuldigte ohne
Teilnahme seiner Verteidigerin in Anwesenheit des Vertreters des Bundes-
anwalts Aussagen gemacht hätte. Aus Gründen der Gleichbehandlung der
Parteien sei deshalb nicht nur die Verteidigerin, sondern auch der Bundes-
anwalt ausgeschlossen worden. Im Übrigen handle es sich bei Art. 118
BStP um eine „Kann“-Regel, und es stehe somit ein gewisses Ermessen
bei der Erteilung der Bewilligung zu.
3.2 Gemäss Art. 118 BStP kann der Untersuchungsrichter dem Bundesanwalt,
dem Verteidiger und dem Geschädigten auf Gesuch hin gestatten, bei der
Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Un-
tersuchung nicht beeinträchtigt wird.
Unbestritten ist, dass der Staatsanwalt ein Gesuch gestellt hat. Dabei ge-
nügt es, wenn das Gesuch einmal im Antrag auf Voruntersuchung in allge-
meiner Form, jedoch unmissverständlich gestellt ist (so etwa auch STAUB,
Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 5 zum frü-
heren Art. 96 StPO-BE).
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Mit der „Kann“-Regel in Art. 118 BStP räumt das Gesetz der Behörde ein
gewisses Ermessen ein, welches diese – gemäss einem allgemein gültigen
Rechtsgrundsatz für sämtliche Rechtsbereiche – nicht einfach frei, sondern
pflichtgemäss auszuüben hat. Der Ermessensgebrauch hat sich danach an
sachlichen und nachvollziehbaren Gründen zu orientieren. Sachliche und
nachvollziehbare Gründe, die den Ausschluss der Teilnahme einer Partei
gebieten, müssen sich aus einer möglichen Beeinträchtigung der Untersu-
chung ergeben. Diese Beeinträchtigung bildet nämlich das vom Gesetzge-
ber genannte Kriterium, welches eine Einschränkung des Teilnahmerechts
erlaubt. Die mögliche Beeinträchtigung der Untersuchung ist deshalb der
einzige, jedoch legitime Grund für den Ausschluss einer Partei an der Be-
weiserhebung.
3.3 Der Beschwerdegegner begründet seinen Entscheid mit dem Grundsatz
der Waffengleichheit bzw. der Gleichbehandlung der Parteien im Strafpro-
zess. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig: Gleichbehandlung beim
Teilnahmerecht an Beweiserhebungen bedeutet, dass jede Partei durch
möglichst gleichzeitige Mitteilung des Teilnahmetermins und Einräumung
des Teilnahmerechts die grundsätzliche Möglichkeit erhält, daran teilzu-
nehmen. Gleichbehandlung bedeutet nicht, dass das Teilnahmerecht einer
Partei von der tatsächlichen Ausübung des Teilnahmerechts durch die an-
dere Partei abhängt bzw. abhängig gemacht werden kann. Überdies ver-
kennt der Beschwerdegegner, dass sich eine durchgehende Gleichbehand-
lung der Anklagebehörde mit den anderen Parteien (Beschuldigter und Ge-
schädigter bzw. Opfer) im Sinne einer völligen Waffengleichheit für das Un-
tersuchungsverfahren weder aus der BStP noch aus der Verfassung oder
der EMRK ergibt (dazu HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 5. Aufl., Basel 2002, § 56 N 17 - 19; SCHMID, a.a.O., N 236; PIQUE-
REZ, a.a.O., N 2928 mit Kritik).
Der Ausschluss des Staatsanwalts von der Einvernahme vom 25. Februar
2004 lässt sich damit nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung bzw.
Waffengleichheit begründen.
3.4 Der Beschwerdegegner macht sodann geltend, es müsse grundsätzlich
möglich sein, die Untersuchungsstrategie vor den Parteien geheim zu hal-
ten. Dem ist mit Blick auf die Möglichkeit der Beschränkung des Teilnahme-
rechts wegen Beeinträchtigung des Verfahrens abstrakt durchaus zuzu-
stimmen. Indessen greift das Argument konkret nicht, weil – wie die Be-
schwerdeführerin zutreffend ausführt – nicht erkennbar ist, dass und wie
die Bekanntgabe von Termin, Person und Gegenstand der Befragung und
die Kenntnisnahme des Inhalts der Befragung durch den Staatsanwalt den
Untersuchungszweck hätte gefährden können. Aufgrund der amtlichen
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Stellung der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen, dass durch deren
Kenntnisse von Fakten weitere Beweisaufnahmen illusorisch oder zwecklos
würden und die Untersuchung beeinträchtigt werden könnte. Die gegen-
über dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung bestehende Privilegierung
der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung findet ihre materielle Rechtfer-
tigung nämlich gerade in der Verpflichtung des Staatsanwalts, im Interesse
der objektiven Wahrheit tätig zu werden (PIQUEREZ, a.a.O., N 1030). Des-
halb hat der Staatsanwalt beispielsweise gemäss Art. 116 BStP das Recht,
jederzeit und ohne die Einschränkung, die gegenüber den anderen Partei-
en gilt, die Untersuchungsakten einzusehen.
3.5 Es bleibt schliesslich das Argument des Beschwerdegegners, es sei damit
zu rechnen gewesen, der Beschuldigte werde in Anwesenheit des Staats-
anwalts und ohne seinen Verteidiger keine Äusserungen machen und die
Untersuchungsrichterin habe das Geständnis des Beschuldigten bei der
Einvernahme vom 24. Februar 2004 rasch am folgenden Tag vertiefen wol-
len.
Wie ausgeführt lässt sich der Ausschluss des Bundesanwalts an der Ein-
vernahme nur mit der Begründung rechtfertigen, dass dadurch die Unter-
suchung beeinträchtigt werden könnte. Unter Beeinträchtigung der Unter-
suchung ist vorerst eine solche zu verstehen, die eine nachhaltige Auswir-
kung auf die Untersuchung an sich oder doch wenigstens auf ein wesentli-
ches Beweismittel (einen Zeugen, einen untergeordneten Mitbeschuldigten,
Sachbeweise) hat. Es geht um eine Beeinträchtigung, welche eine zweck-
mässige Fortsetzung der Untersuchung praktisch völlig verunmöglicht, et-
wa weil Gefahr besteht, der Schlüsselzeuge könnte nachhaltig beeinflusst
oder gar aus dem Wege geschaffen werden. Beeinträchtigt werden kann
die Untersuchung aber auch insofern, als umfangreiche, ansonsten unnöti-
ge Abklärungen erforderlich würden. Schliesslich kann die Untersuchung
insofern beeinträchtigt werden, als ein massiver Zeitverlust eintritt, der we-
gen des Beschleunigungsgebots zu vermeiden ist.
Im vorliegenden Fall befürchtete die Untersuchungsrichterin, der
Angeschuldigte würde keine Fragen beantworten, wenn seine Verteidigerin
nicht, jedoch der Vertreter der Gegenpartei anwesend gewesen wäre. Mo-
tiv für den Ausschluss des Staatsanwalts war demnach ausschliesslich die
Erwartung, der einzuvernehmende Beschuldigte werde die Aussage bei
dessen Anwesenheit verweigern und das Verfahren verzögere sich, bis die
Verteidigerin wieder teilnehmen könne. Eine definitive Auswirkung auf die
Untersuchung oder die Notwendigkeit umfangreicher zusätzlicher Abklä-
rungen wird nicht geltend gemacht. Aus dem Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit (SCHMID, a.a.O., N 653g) ergibt sich, dass sich eine Einschrän-
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kung des grundsätzlichen Teilnahmerechts nicht schon bei geringfügiger
Beeinträchtigung im Ablauf der Untersuchung rechtfertigt. Keine Gründe für
die Verweigerung der Teilnahme sind etwa (so bei STAUB, a.a.O., N 6 zum
früheren Art. 96 StPO-BE) das Fehlen eines geeigneten Lokals oder Wün-
sche der abzuhörenden Partei, sofern diese nicht stichhaltig begründet
sind. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass etwa der
Wunsch eines Beschuldigten, ohne Anwesenheit des Staatsanwalts ein-
vernommen zu werden, in Anbetracht der funktionellen Stellung des Staats-
anwalts (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend) gerade kein stichhaltiger Grund für
den Ausschluss des Staatsanwalts bilden würde. Es geht im Grunde einzig
noch um eine gewisse, relativ geringe Verfahrensverzögerung. Eine solche
rechtfertigt jedoch keinen Ausschluss des Teilnahmerechts des
Staatsanwalts. Auch bei Respektierung des Beschleunigungsgebots hätte
in diesem umfangreichen Verfahren mit der Einvernahme noch einige Tage
zugewartet und mit der Verteidigerin ein neuer Termin gefunden werden
können. Der angeführte Grund für den Ausschluss des Staatsanwalts war
damit ungenügend, der Ausschluss unverhältnismässig. Die angefochtene
Verfügung hat somit die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin verletzt
(nicht geprüft zu werden braucht vor diesem Hintergrund die vom
Beschwerdegegner aufgeworfene Frage der Kognition der Be-
schwerdekammer).
In diesem Sinne ist die Beschwerde als begründet zu erklären. Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass vom Untersuchungsrichter nicht gefordert
werden kann, Termine mit den Parteien vorher abzusprechen (vgl.
HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 76 N 20). Die Bundesanwaltschaft verwendete
in ihrem Gesuch in diesem Punkt allerdings auch durchaus zutreffend das
Verb „bitten“.
3.6 Besondere Anordnungen im Sinne des Art. 219 Abs. 2 BStP drängen sich
entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerdekammer als
Aufsichtsbehörde über das Untersuchungsverfahren geht davon aus, dass
die Untersuchungsbehörde bei künftigen Beweiserhebungen den Erwä-
gungen dieses Entscheids Rechnung trägt.
4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer
anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat, Kostenträger also in je-
dem Fall der Bund bleibt und in Anbetracht der Grundsätzlichkeit der zu
beantwortenden Rechtsfragen, ist im vorliegenden Falle von der Erhebung
von Kosten abzusehen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Bellinzona, 4. Juni 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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