B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer BK_B 053/04
Entscheid vom 8. September 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Keller und Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft
Gesuchstellerin
gegen
A.______
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz
Gegenstand Antrag auf Entsiegelung (Art. 69 BStP)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten des Vereins „Hells An-
gels MC Switzerland Zürich“ und weitere Mitglieder des Vereins wegen Be-
teiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Am 29. April
2004 nahm sie im Rahmen dieses Verfahrens unter anderem A.______
(nachfolgend „A.______“) fest und versetzte ihn in Untersuchungshaft.
Gleichzeitig nahm sie in dessen Wohnung eine Hausdurchsuchung vor und
beschlagnahmte zahlreiche Gegenstände, unter anderem Papiere, einen
Computer, mehrere Natels und elektronische Speichermedien. Auf Ein-
sprache A.______s vom 2. Mai 2004 versiegelte die Bundesanwaltschaft
das gesamte Beschlagnahmegut.
B. Mit ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
14. Mai 2004 beantragte die Bundesanwaltschaft die Entsiegelung des Be-
schlagnahmegutes und suchte um die Ermächtigung nach, dieses zu
durchsuchen. Nachdem A.______ verschiedene Aktenstücke durch seinen
Anwalt verlangt und in der Folge von der Bundesanwaltschaft auch zuge-
stellt erhalten hatte, teilte er mit Gesuchsantwort vom 30. Juni 2004 dem
Bundesstrafgericht mit, welche Gegenstände entsiegelt werden könnten
und welche unter Siegel zu bleiben hätten. Am 21. Juli 2004 verfügte die
Bundesanwaltschaft im Sinne der Gesuchsantwort und stellte fest, dass die
vom Gesuchsgegner freigegebenen Gegenstände vom Siegelungsantrag
vom 2. Mai 2004 nicht erfasst seien. Versiegelt blieben jedoch mindestens
bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts folgende Gegenstände: ein
blauer Ordner „B.______“; ein Laptop mit einer CD-ROM, acht Computer-
disketten und ein Plastikbehälter (mit vermutlich neun weiteren elektroni-
schen Speichermedien); eine Agenda metallic-silber; ein orangefarbenes
Natel Nokia mit SIM-Karte.
C. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2004 hielt die Bundesanwaltschaft am
Antrag vom 14. Mai 2004 hinsichtlich der noch unter Siegel befindlichen
Gegenstände fest. Da die Vernehmlassung keine neuen Tatsachen ent-
hielt, wurde sie dem Gesuchsgegner lediglich zur Kenntnis zugestellt.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP sind beschlagnahmte Papiere zu versiegeln
und zu verwahren, wenn der betroffene Inhaber der Papiere Einsprache
gegen deren Durchsuchung erhebt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen-
siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 70 N 21), das solange besteht,
als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Für die-
sen Entscheid ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 BStP).
2.
2.1 Beschlagnahmte Papiere sollen nur dann durchsucht werden, wenn anzu-
nehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung
von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und ein hinreichender Tatver-
dacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003
vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4). Der Be-
troffene kann der Entsiegelung und damit der Durchsuchung beschlag-
nahmter Papiere ein Recht auf Geheimhaltung im Sinne eines Berufsge-
heimnisses entgegenhalten (Art. 77 BStP i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BStP). Pri-
vatgeheimnisse sind in grösstmöglicher Weise zu schonen, und dem Be-
troffenen ist vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über den
Inhalt der Unterlagen auszusprechen (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1
BStP).
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist nur noch über die Entsiegelung folgender
Gegenstände zu befinden: ein blauer Ordner „B.______“; ein Laptop mit ei-
ner CD-ROM, acht Disketten und ein – vermutlich elektronische Speicher-
medien enthaltender – Plastikbehälter; eine Agenda metallic-silber; ein
orangefarbenes Natel Nokia mit SIM-Karte (vgl. BK act. 7 und 9).
2.2.1 Der Gesuchsgegner wendet zunächst in genereller Weise ein, die versie-
gelten Gegenstände seien wahllos und ohne konkreten, nachvollziehbaren
Bezug auf ein Delikt und in Verletzung von Art. 67 Abs. 3 BStP zur Nacht-
zeit beschlagnahmt worden. Im Übrigen seien die zu beschlagnahmenden
Beweismittel im Durchsuchungsbefehl nicht konkretisiert worden. Vor der
Entsiegelung müsse ihm zumindest Gelegenheit gegeben werden, sich
zum Inhalt der Papiere und Speichermedien zu äussern, um der gesetzlich
vorgeschriebenen, grössten Schonung von Privatgeheimnissen Rechnung
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zu tragen. So dürften private Unterlagen wie die Korrespondenz mit seiner
Krankenkasse nicht gesichtet werden.
Zu Recht weist die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass vor einer Haus-
durchsuchung nicht bekannt sei, welches Beweismaterial sich im Herr-
schaftsbereich des Betroffenen befinde, weshalb das sicherzustellende Ma-
terial im Hausdurchsuchsuchungsbefehl nicht detailliert habe umschrieben
werden können. Es kommt hinzu, dass im Voraus häufig auch nicht be-
stimmt werden kann, welches Material als Beweismittel für den geltend
gemachten – und in casu nicht streitigen – dringenden Tatverdacht über-
haupt dienen kann.
Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Hausdurchsuchung sei zu
Unrecht zur Nachtzeit erfolgt, ist sein Einwand vorliegend unbegründet:
Art. 67 Abs. 3 BStP erlaubt zwar nächtliche Hausdurchsuchungen nur bei
dringender Gefahr. Diese Ordnungsvorschrift schützt das Privatleben und
die Privatsphäre zur Nachtzeit, jedoch nicht die Verteidigungsrechte eines
Angeschuldigten. Sie soll lediglich sicherstellen, dass der Betroffene nicht
ohne Not in der Nachtruhe gestört wird. Ihre allfällige Verletzung könnte
zwar mit Beschwerde gerügt werden, sie würde aber nicht zu einem Ver-
wertungsverbot bezüglich zur Nachtzeit zwangsweise erhobener Beweis-
mittel führen. Im Übrigen gibt es vorliegend keine Hinweise darauf, dass die
Strafverfolgungsbehörden die Hausdurchsuchung im Rahmen einer gross
angelegten Aktion aus polizeitaktischen Gründen zu Unrecht zur Nachtzeit
durchgeführt hätten.
2.2.2 Im Weiteren opponiert der Gesuchsgegner bezüglich der Entsiegelung des
Laptops und der elektronischen Speichermedien zwar nicht grundsätzlich,
hingegen wendet er ein, dass die dort gespeicherte E-Mail-Korrespondenz
nicht eingesehen werden dürfe, da es sich dabei um eine Überwachung
des Fernmeldeverkehrs im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(BÜPF; SR 780.1) handeln würde. Die vorgeschriebenen Bewilligungen für
solche Überwachungsmassnahmen seien von der Bundesanwaltschaft we-
der beantragt noch von einem Gericht je erteilt worden. Dasselbe gelte für
die auf dem sichergestellten orangefarbenen Natel Nokia bzw. dessen SIM-
Karte gespeicherten Daten.
Die Einwendungen sind unbegründet. Das BÜPF hat nicht alle Ermittlungs-
handlungen im Bereich der postalischen, telefonischen oder elektronischen
Kommunikation zum Gegenstand, sondern grundsätzlich nur die geheimen,
das heisst die dem Betroffenen verborgenen Überwachungs- und Ermitt-
lungsmassnahmen (vgl. Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgeset-
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zen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und
über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998, S. 4245; siehe auch HANSJAKOB,
BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 66 ff.;
vgl. auch Art. 179bis und 179octies StGB). So fällt etwa auch die nachträgliche
Ermittlung so genannter Randdaten (Verbindungsnachweise, Absender-
identifikation von elektronischer Post u.ä.) von in der Vergangenheit liegen-
den Kommunikationsvorgängen unter die Genehmigungspflicht gemäss
BÜPF, wenn der Betroffene nicht darum weiss (vgl. z.B. BGE 126 I 50). Ist
er über die geplante Ermittlungsmassnahme im Bild, erfolgt sie jedoch oh-
ne sein Einverständnis, so ist ebenfalls eine nach dem Verfahren des
BÜPF zu erwirkende richterliche Genehmigung erforderlich, wenn die Da-
ten beim einem Dritten, der dem Post- und Telekommunikationsgeheimnis
untersteht (Post, Telefongesellschaft, Provider u.ä), erhoben werden sollen.
Telekommunikationsgesellschaften sind nur berechtigt, Informationen über
den Telekommunikationsverkehr zu edieren, wenn der Betroffene sein Ein-
verständnis gibt oder wenn eine richterliche Genehmigung vorliegt. In der
hier zu beurteilenden Konstellation soll die von der Bundesanwaltschaft
beantragte Sichtung der versiegelten elektronischen Datenträger weder
ohne Wissen des Gesuchsgegners erfolgen noch muss für die Erhebung
der Daten auf die Datensammlung eines dem Post- und Fernmeldege-
heimnis unterstehenden Dritten zurückgegriffen werden. Es handelt sich al-
lein um beim Gesuchsgegner beschlagnahmte, auf elektronischen Daten-
trägern gespeicherte Daten, die ohne weiteres auch in Papierform vorlie-
gen könnten: im Natel-Telefonbuch gespeicherte Telefonnummern und
Verbindungsnachweise, elektronisch versandte und empfangene Mails und
ähnliches. Deren Erhebung, Sichtung und Verwertung untersteht allein den
üblichen, die Verwertung von Beschlagnahmegut betreffenden strafprozes-
sualen Regeln, nicht jedoch dem Bundesgesetz über die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs (so auch HANSJAKOB, a.a.O., S. 69).
2.2.3 Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, die beschlagnahmte Agenda
metallic-silber aus dem Jahre 1998 dürfe nicht eingesehen werden, da die
Einträge keinerlei Bezug zum hängigen Strafverfahren hätten. Dasselbe
scheint er für den blauen Ordner „B.______“ geltend zu machen. Ob ein
solcher Bezug besteht, ist allein von den Strafverfolgungsbehörden zu ent-
scheiden, was erst nach Sichtung der Agenda und des Ordners möglich
sein wird. Private Unterlagen (wie etwa die Korrespondenz des Gesuchs-
gegners mit seiner Krankenkasse), sind – wenn sie keinerlei Bezug zum
Verfahren haben – für dieses nicht von Belang und werden dem Gesuchs-
gegner deshalb herauszugeben sein.
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3. Der Gesuchsgegner macht kein über die prozessualen, hier nicht anwend-
baren Regeln des BÜPF hinausgehendes Recht auf Geheimhaltung gel-
tend (etwa im Sinne von Art. 77 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BStP) – ein solches
wäre auch nicht ersichtlich. Die Wahrung von Privatgeheimnissen steht ei-
ner Entsiegelung von Beschlagnahmegut nicht grundsätzlich entgegen. Die
Durchsuchung der versiegelten Unterlagen und Datenträger ist geeignet,
zur Aufklärung des hier nicht streitigen Tatverdachts beizutragen und diese
Durchsuchung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die
Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger ist unter
diesen Umständen antragsgemäss aufzuheben und die Bundesanwalt-
schaft ist zu ermächtigen, diese unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben,
das heisst in Anwesenheit und nach Anhörung des Gesuchsgegners und
unter grösster Schonung seiner Privatgeheimnisse, zu entsiegeln und zu
durchsuchen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Kosten
desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine
Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004,
SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Entsiegelung der am 29. April 2004
beschlagnahmten Papiere und elektronischen Datenträger wird gutgeheis-
sen.
2. Die Bundesanwaltschaft wird ermächtigt, die Papiere und Datenträger in
Anwesenheit und nach Anhörung des Gesuchsgegners oder dessen Vertre-
ters zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 8. September 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Claude Hentz
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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