B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r ib una l pé na l f é dé r a l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f e de r a l
Geschäft snummer BK_B 080/04
Entscheid vom 1. September 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Ponti,
Gerichtsschreiberin Kummli
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle
Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren gegen A.______ (nachfolgend „A.______") und
mehrere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zürich“
(nachfolgend „Hells Angels“) wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung ei-
ner kriminellen Organisation und nahm am 29. April 2004 im Rahmen einer
umfangreichen Aktion (…) mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen
unter anderen auch A.______ fest. A.______ wurde am 12. Mai 2004 wie-
der auf freien Fuss gesetzt.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 belegte der Staatsanwalt des Bundes
mehrere bei der Aktion vom 28./29. April 2004 sichergestellte Gegenstände
formell mit Beschlag (BK act. 1.2), darunter Betäubungsmittel (Liste Nr. 39),
zahlreiche Waffen, Waffenzubehör, Munition und gefährliche Gegenstände
(Liste Nrn. 2 – 42), einen Laptop (Liste Nr. 1) sowie zwei Fahrzeuge, näm-
lich eine Harley Davidson, Heritage und eine Harley Davidson, Electra
Glide (Liste Nrn. 43, 44).
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei-
diger am 24. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe-
bung der Beschlagnahmeverfügung und unbelastete Herausgabe insbe-
sondere der beiden Motorräder (BK act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
21. Juli 2004 trug die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde
an (BK act. 6). Der Vertreter A.______s liess sich dazu innert erstreckter
Frist in der Beschwerdereplik vom 11. August 2004 nochmals kurz ver-
nehmen (BK act. 9). Die Bundesanwaltschaft nahm dazu mit Schreiben
vom 23. August 2004 Stellung (BK act. 12).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten
wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die
Verfügung der Beschwerdegegnerin im rechtlichen Sinne beschwert
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden
(Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von
Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Ebenso können Ge-
genstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unter-
liegen, beschlagnahmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat Betäubungs-
mittel, Waffen, Waffenzubehör, Munition und gefährliche Gegenstände
(z.B. Schlagleder) sowie einen Laptop unter dem Titel der Sicherungsein-
ziehung, die Fahrzeuge unter dem Titel der Vermögenseinziehung (nach
Art. 59 Ziff. 3 StGB) beschlagnahmt.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er-
schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss
provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Ein-
ziehungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes
Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
3. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon-
kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch
HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002,
§ 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend
verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu
rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Ver-
weis auf BGE 122 IV 91, 95 f. E. 4).
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Beteiligung an bzw.
die Unterstützung einer kriminellen Organisation. Er macht weiter geltend,
selbst wenn das Bestehen einer kriminellen Organisation bejaht werden
sollte, so sei er jedenfalls nicht Mitglied derselben und habe von geplanten
oder begangenen Verbrechen auch nichts gewusst. Auch im Zusammen-
hang mit den Deliktsfällen „Harley“ und „Raub“ würden die bisherigen Be-
weismittel keinen Tatverdacht für seine Involvierung begründen. Bei den
anderen werde er nicht einmal genannt. Die Beschwerdegegnerin wendet
dagegen ein, es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die Hells Angels
eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bilden würden,
was Gegenstand einer vertieften Abklärung bilden müsse. Aus dem Haft-
dossier ergebe sich – und sei auch vom Haftgericht bejaht worden – ein
entsprechender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Überdies stehe
er im Verdacht noch weitere Delikte begangen zu haben, was für die
Rechtmässigkeit der Beschlagnahme spreche.
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3.2 Den Straftatbestand des Art. 260ter StGB setzt, wer sich an einer Organisa-
tion beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre perso-
nelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewalt-
verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei-
chern. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei,
im Allgemeinen mehr Personen voraus, welche geplant wurde, um unab-
hängig von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauer-
haft zu bestehen, und welche vor allem durch die Unterwerfung unter An-
weisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den
verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, ge-
kennzeichnet wird. Der verbrecherische Zweck muss nicht ausschliessli-
cher sein, zumindest im Wesentlichen ist jedoch ein solcher vorausgesetzt
(BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil
des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3).
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist über längere Zeit hinweg eine
Raumüberwachung des Büros des Präsidenten der Hells Angels
(B.______) durchgeführt worden, durch welche in Ton und Bild Ereignisse
und Besprechungen aufgezeichnet wurden, welche konkrete Hinweise auf
verschiedene, vor allem versuchte Straftaten bzw. strafbare Vorbereitungs-
handlungen ergeben. Wie die Beschwerdekammer in den beiden von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Haftverlängerungsentscheiden vom
1. Juni 2004 (BK act. 6.1, 6.2) bereits ausgeführt hat, berechtigten die Pro-
tokolle dieser Raumüberwachung zur Annahme, es handle sich bei den
Hells Angels – oder zumindest einer Kerngruppe unter dem Deckmantel
der Hells Angels – nicht um einen harmlosen Club von Liebhabern des Mo-
torradhobbys. Ob die Hells Angels ganz allgemein als kriminelle Vereini-
gung einzustufen sind oder ob dies eventuell nur auf einzelne Sektionen,
Untergruppen oder das Führungsteam der Hells Angels zutrifft, bedarf einer
vertieften Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Als kriminell gilt
eine Organisation nur, wenn sie bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen
oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, und sie ihren Aufbau
und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält (wobei dieses Kriterium
in der Lehre kontrovers diskutiert wird; siehe z.B. BSK StGB II-BAUM-
GARTNER, Basel 2003, Art. 260ter N 7; ARZT, StGB 260ter N 136 – 141, in:
Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und
Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998; vor allem ROULET, Das kriminalpoliti-
sche Gesamtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, Euro-
päische Hochschulschriften, Reihe II, Bd. 2219, 1997, S. 125 ff.). Offen auf-
tretende kriminelle Gruppierungen werden von der Anwendung des
Art. 260ter StGB erfasst, wenn der interne Aufbau und der Kreis der Mitglie-
der und Hilfspersonen qualifiziert und systematisch verschleiert wird. Das
Merkmal der Geheimhaltung geht über die im Allgemeinen mit deliktischen
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Verhaltensweisen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss
sich nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst be-
ziehen, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder
und Helfer (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89,
S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1,
E. 4b S. 3; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 7). Eine Abschottung kann
unter anderem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Orga-
nisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unter-
nehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz
aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeit-
punkt festzustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig an-
gelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „ser-
geant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der
Raumüberwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchi-
sche Struktur und die Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises
innerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind
zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche ge-
heim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein
Tatverdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels.
Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels
begehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit
dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen
kriminelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht krimi-
nellen, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der
Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der
Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine
wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im
Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den
Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden
können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz. Das Be-
stehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung
bei finanziellen Problemen der Mitglieder lassen auf eine besonders starke
Gruppensolidarität schliessen. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls noch vom
Verdacht einer kriminellen Organisation unter dem Schleier der nach aus-
sen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkreti-
sierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen gestützt auf
den alleinigen Tatverdacht der kriminellen Organisation allerdings nicht auf
Dauer aufrechterhalten lassen.
3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte zu beschlagnah-
men, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder we-
nigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich.
Im Vordergrund steht vorerst die Frage, ob der Beschwerdeführer – in wel-
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chem Umfange auch immer – in die mutmasslichen Vorbereitungshandlun-
gen für einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldtransport beim Ein-
kaufszentrum F.______ persönlich involviert war. Der Beschwerdeführer
erachtet die durch das Strafverfahren bisher erbrachten Indizien dafür nicht
für ausreichend. Unter Berücksichtigung der im Haftverfahren von der Be-
schwerdegegnerin eingereichten Akten und den sich daraus ergebenden
Indizien mag dies allenfalls insofern zutreffen, als die Indizien für eine akti-
ve Rolle bei der Vorbereitungshandlung wenig bestimmt sind. Die Video-
aufzeichnungen machen freilich andererseits auch deutlich, dass der Be-
schwerdeführer schon früh über die Planung weitgehend auf dem Laufen-
den gewesen sein muss. Die Videoaufzeichnung vom 3. Dezember 2003
zeigt etwa, dass er die intensive Diskussion zwischen B.______ und
C.______ mitbekommen hat. Berücksichtigt man die sich aus diesen Auf-
zeichnungen mehrfach ergebende grosse Sorge B.______s, C.______s
und D.______s – letztere zwei die mutmasslichen Hauptinitiatoren – um die
Geheimhaltung, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der
Beschwerdeführer als derart vertrauenswürdig erachtet wurde, dass in sei-
ner Gegenwart offen ein derartiges Verbrechen geplant werden konnte.
Verbindet man diese Erkenntnis mit dem Umstand seines Kontakts mit dem
mutmasslich als Räuber vorgesehenen französischen Hells Angels-Mitglied
E.______, so begründet dies den Verdacht, der Beschwerdeführer gehöre
entweder zum inneren kriminellen Kern der Hells oder unterstütze diesen.
4. Zu prüfen ist somit, ob auch der jeweilige konkrete Beschlagnahmegrund
für die Beschlagnahme der einzelnen Gegenstände gegeben ist.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat unter den Nrn. 2 – 42 der Liste der beschlag-
nahmten Gegenstände Schusswaffen, andere Waffen (bzw. als Waffen
einsetzbare Gegenstände, z. B. Nr. 42), Waffenzubehör (z.B. Schall-
dämpfer), Munition sowie eine Schutzweste und zwei Wollmützen be-
schlagnahmt. Mindestens im Sinne einer vorläufigen Zuordnung sind auch
die zahlreichen Messer jeder Art, die Armbrust, die beiden Elektroschock-
geräte, die Schlagwaffe, das bleigefüllte Schlagleder und die mit schwerem
Material gefüllten Handschuhe als Waffen einzustufen (vgl. Art. 4 Abs. 1
lit. c, d und e des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Muni-
tion vom 20. Juni 1997 [Waffengesetz; SR 514.54]). Die Wollmützen gelten
als potentielles Tarnmaterial, die Schutzweste als Schutzmaterial für Über-
fälle oder andere gewalttätige Aktionen.
Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung
bedarf es konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann
müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spezifischen Erfordernisse
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als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare
Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders
als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt
es für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement,
wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden.
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, diese Waffen seien nie zu
irgendwelchen Straftaten bestimmt gewesen oder hätten dazu gedient. Er
sei Waffensammler und habe diese offen in der Wohnwand im Wohnzim-
mer seiner Wohnung aufbewahrt. Es ist gegenüber dem Beschwerdeführer
einzuräumen, dass eine Verbindung von konkreter Verwendung oder we-
nigstens konkret beabsichtigter Verwendung der Waffen des Beschwerde-
führers zu den einzelnen Straftaten (z. B. Verwendung im Zusammenhang
mit der Raubvorbereitung) nicht glaubhaft gemacht wird. Offen ist damit
aber nach wie vor, wie es sich mit dem Deliktskonnex unter dem Gesichts-
punkt des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ver-
hält. Diese setzt ja nicht Mittäterschaft an einer konkreten strafbaren Hand-
lung im Rahmen der Organisation voraus. Beteiligung ist jede Aktivität des
Beteiligten, welche für die verbrecherische Zweckverfolgung unmittelbar
oder mittelbar wesentlich ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 10).
Selbst wenn demnach Waffen einer Person, die der Beteiligung an einer
kriminellen Organisation verdächtigt wird, nicht für eine konkrete einzelne
Straftat verwendet wurden, liegt doch der Verdacht nahe, dass dieses Waf-
fenpotential bei Bedarf der kriminellen Organisation auch zur Verfügung
gestanden hätte, sei es in der Hand des Beschwerdeführers selbst, sei es
durch leihweises Zur-Verfügung-Stellen. In der faktischen Verfügbarkeit für
die kriminelle Organisation aber liegt ein ausreichend konkreter Konnex zur
Straftat der Beteiligung an der kriminellen Organisation. Die zahlreichen
Schusswaffen mit passender Munition, die Elektroschockgeräte, die
Schlagwaffen, aber auch die Schutzweste bilden ein konkret geeignetes
Unterstützungspotential für eine kriminelle Organisation. Zusätzlich voraus-
gesetzt ist, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung aus-
geht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten Anforderungen zu stellen; es
genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein
Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125
IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). In Anbetracht der konkreten ein-
zelnen Straftaten (im Sinne eines Tatverdachts: Vorbereitungshandlung für
schweren Raub, Schuldeneintreibungen durch Nötigungen oder Erpres-
sungen, schwere Körperverletzung an einer Person im Kanton Thurgau im
Auftrag und gegen Bezahlung etc.), die hier von der mutmasslichen krimi-
nellen Organisation ausgehen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer verdächtigt wird, diese zu unterstützen bzw. sich daran
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zu beteiligen, ergibt sich ohne weiteres, dass die fraglichen Waffen, Waf-
fenbestandteile, Munition und gefährlichen Gegenstände in der Hand des
Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen bilden.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wirft die Be-
schlagnahme in diesem Punkte keine Probleme auf. Die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen.
4.2 In Hinblick auf eine Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB sind
zwei Motorräder des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden.
Wenn auch bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu
geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel
des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch
körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw.
schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19
i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O.). Fahrzeuge
(von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögens-
begriff erfasst. Dies ist naheliegend, kann es doch nicht im Sinne der Ge-
setzgebung sein, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu
entziehen, nicht jedoch die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu
der meist auch Fahrzeuge gehören. Bei den beschlagnahmten Motorrädern
handelt es sich somit um Vermögenswerte im Sinne des Art. 59 Ziff. 3
StGB.
Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle
Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung
effektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Ver-
mögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können
(SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Dabei ist nicht massgebend, ob die betrof-
fenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt aus-
schliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Or-
ganisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59
N 129, a.a.O.). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja
nicht „als solche“ handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte trifft
bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche Perso-
nen – Teilnehmer an der kriminellen Organisation – sind, die diese nutzen
bzw. darüber verfügen.
Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193,
a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr
die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils
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vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID
(Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen
Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens
durch Vermietung eines Autos unterstützt, mit seinem gesamten Ge-
schäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu las-
sen. Diese Beweislastumkehr trifft dabei nicht nur die eigentlichen Chefs,
sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur
Mitwirkung gezwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik:
SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen
Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation
bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen
zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.).
Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung
einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlag-
nahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen
und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt
noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt.
Der Beschwerdeführer hat dies hier nicht dargetan. Ob der Beschwerdefüh-
rer bei der mutmasslichen Beteiligung bzw. Unterstützung der kriminellen
Organisation nicht doch mindestens zeitweilig die Motorräder genutzt hat,
kann heute nicht ausgeschlossen werden. Damit ist nicht mit der oben be-
schriebenen Eindeutigkeit dargetan, dass die Motorräder bei Bedarf nicht
doch der mutmasslichen kriminellen Organisation zur Verfügung standen.
Die Beschlagnahme ist deshalb grundsätzlich durch Art. 65 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 59 Ziff. 3 StGB abgedeckt. Sie ist auch nicht unverhältnismässig.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Beschlagnahme des Laptops (Lis-
te Nr. 1) nicht auf den Beschlagnahmegrund der Beweismittelbeschlag-
nahme berufen, sondern diesen Gegenstand unter den zu Sicherungszwe-
cken einzuziehenden Gegenständen aufgeführt (Beschlagnahmeverfü-
gung: BK act. 1.2 S. 3). Auch im Rahmen ihrer Stellungnahmen hat die Be-
schwerdegegnerin für den Laptop keinen zusätzlichen Beschlagnahme-
grund nachgeschoben. Zwar wird in der Beschlagnahmeverfügung in
Klammer hinter dem Beschrieb des Artikels „verbotenes pornographisches
Material beinhaltend“ angeführt, indessen ist ein entsprechender Vorwurf
gegen den Beschwerdeführer nie auch nur erwähnt oder gar ansatzweise
konkretisiert worden, weshalb eine Sicherheitsbeschlagnahme nicht darauf
abgestützt werden kann. Es erscheint hingegen an sich schon angezeigt,
dass sämtliches Akten- bzw. Informatikmaterial, welches Informationen
(etwa bezüglich Geschäften der kriminellen Organisation, Geldflüssen etc.)
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enthalten könnte, ausgewertet wird. Indessen sind seit Sicherstellung die-
ser IT Komponenten bereits rund vier Monate vergangen. Die Bundeskri-
minalpolizei hätte innert dieser Zeit wenn nicht eine völlige Auswertung, so
doch ohne weiteres einen Backup vornehmen und so die Daten für sich si-
chern können. Unter dem Titel der Beweismittelbeschlagnahme rechtfertigt
sich deshalb eine wesentlich längere Beschlagnahme des Laptops nicht.
Beim Tatverdacht auf eine kriminelle Organisation ergibt sich anders als bei
den Waffen (siehe zuvor E. 4.1) ein Konnex (im Sinne des Art. 58 StGB)
zwischen den möglichen Straftaten und solchen Gegenständen nicht aus
sich heraus und ohne weiteres.
Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich zu schützen, und die Beschlag-
nahme des Laptops (Liste Nr. 1) ist aufzuheben.
5. Der Beschwerdeführer ist nur in einem sehr geringen Umfange mit seinem
Rechtsbegehren durchgedrungen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr, die auf
Fr. 1'600.-- festgesetzt wird, zum weit überwiegenden Teil unter Anrech-
nung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt wird (Art. 156 Abs. 3
OG i.V.m. Art. 245 BStP). Angemessen erscheint eine Auflage an den Be-
schwerdeführer im Umfange von Fr. 1'450.--. Im gleichen Verhältnis ist ihm
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG).
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts über
die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR
173.711.31) ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen, wenn keine Kos-
tennote eingereicht wird. Angemessen erscheint ein entsprechend redu-
zierter Betrag von Fr. 150.-- (inkl. MwSt).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
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1. Die Beschwerde wird teilweise geschützt und die Beschlagnahme über den
Laptop (Liste Nr. 1) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt, wovon der Beschwer-
deführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses einen Be-
trag von 1’450.-- zu bezahlen hat, den Rest trägt die Eidgenossenschaft.
3. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 150.-- zu
entschädigen.
Bellinzona, 1. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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