B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r ib una l pé na l f é dé r a l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f e de r a l
Geschäft snummer BK_B 082/04
Entscheid vom 25. August 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Ponti,
Gerichtsschreiberin Kummli
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valen-
tin Landmann,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle
Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten des Vereins „Hells An-
gels MC Switzerland Zürich“ (nachfolgend „Hells Angels“), A.______ (nach-
folgend „A.______“), und mehrere weitere Mitglieder des Vereins wegen
Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi-
sation und nahm am 28. April 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion
(…) mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen unter anderen auch
A.______ fest. A.______ wurde am 7. Juni 2004 wieder auf freien Fuss ge-
setzt.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 belegte der Staatsanwalt des Bundes
mehrere bei der Aktion vom 28./29. April 2004 sichergestellte Gegenstände
formell mit Beschlag (BK act. 1.1), darunter Betäubungsmittel (Liste Nrn. 1
– 8), zahlreiche Waffen, Waffenzubehör, Munition und gefährliche Gegen-
stände (Liste Nrn. 9 – 28), einen Schlüssel (Liste Nr. 29), mehrere Compu-
ter und Festplatten (Liste Nrn. 32 – 41) sowie zwei Fahrzeuge, nämlich ei-
nen Daimler Double Six und eine Harley Davidson, Electra Glide (Liste
Nrn. 30, 31).
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei-
diger am 25. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe-
bung der Beschlagnahme mit Bezug auf die unter den Nrn. 9 – 13 und 15 –
41 aufgelisteten Gegenstände und Herausgabe derselben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (BK act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli
2004 trug die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an
(BK act. 5). Der Vertreter von A.______ liess sich dazu in der Beschwerde-
replik vom 30. Juli 2004 nochmals kurz vernehmen (BK act. 7). Die Bun-
desanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. August 2004 auf eine
weitere Stellungnahme (BK act. 9).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten
wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die
Verfügung der Bundesanwaltschaft im rechtlichen Sinne beschwert
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden
(Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von
Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Ebenso können Ge-
genstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unter-
liegen, beschlagnahmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Waffen,
das Waffenzubehör, die Munition und die gefährlichen Gegenstände (z.B.
Baseballschläger) sowie die Computer und Festplatten unter dem Titel der
Sicherungseinziehung, die Fahrzeuge unter dem Titel der Beweismittelbe-
schlagnahme und der Vermögenseinziehung (nach Art. 59 Ziff. 3 StGB)
und den Schlüssel zur Beweismittelsicherung beschlagnahmt. Die in der
Begründung der angefochtenen Verfügung weiter erwähnten Akten und
Geschäftsunterlagen sind nicht in der Liste der beschlagnahmten Gegen-
stände aufgeführt; sie sind offenbar bereits zurückgegeben worden und bil-
den nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er-
schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss
provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Ein-
ziehungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes
Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
3. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon-
kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch
HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002,
§ 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend
verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu
rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Ver-
weis auf BGE 122 IV 91, 95 f. E. 4).
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3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat einen dringenden
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 1. Juni
2004 auf Haftverlängerung für alle acht konkret bezeichneten Sachverhalte
bejaht. An dieser Einschätzung ändert sich auch im vorliegenden Verfahren
nichts. Im Haftverlängerungsentscheid konnte offen gelassen werden, ob
auch ein ausreichender Tatverdacht für den Tatbestand der kriminellen
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bestand. Dies ist hier insofern
von Bedeutung, als sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der beiden
Fahrzeuge auf den möglichen Einziehungsgrund des Art. 59 Ziff. 3 StGB
beruft. Überdies ist die Beantwortung dieser Frage massgeblich für die Be-
schlagnahme der Waffen zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung
(siehe nachstehend E. 4.2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen einer kriminellen Organisation
grundsätzlich in Abrede. Vor allem fehle es am Moment der Geheimhal-
tung, träten die Hells Angels doch offen als solche auf, würden also keine
personell geheime Organisation darstellen. Auch der Verdacht der Erpres-
sung sei in den von der Beschwerdegegnerin angeführten einzelnen Fällen
in sich zusammengefallen. Ein objektiv begründeter Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer liege nicht vor. Bei der Straftat gegen B.______ handle
es sich um eine Einzeltat. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein,
es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die Hells Angels eine kriminel-
le Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bilden würden, was Gegen-
stand einer vertieften Abklärung bilden müsse.
Den Straftatbestand des Art. 260ter StGB setzt, wer sich an einer Organisa-
tion beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre perso-
nelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewalt-
verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei-
chern. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei,
im Allgemeinen mehr Personen voraus, welche geplant wurde, um unab-
hängig von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauer-
haft zu bestehen, und welche vor allem durch die Unterwerfung unter An-
weisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den
verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, ge-
kennzeichnet ist. Der verbrecherische Zweck muss nicht ausschliesslicher
sein, zumindest im Wesentlichen ist jedoch ein solcher vorausgesetzt
(BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil
des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3).
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist über längere Zeit hinweg eine
Raumüberwachung des Büros des Beschwerdeführers durchgeführt wor-
den, durch welche in Ton und Bild Ereignisse und Besprechungen aufge-
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zeichnet wurden, welche konkrete Hinweise auf verschiedene, vor allem
versuchte Straftaten bzw. strafbare Vorbereitungshandlungen ergeben. Die
Ergebnisse dieser Raumüberwachung berechtigten vorerst einmal zur An-
nahme, es handle sich mindestens bei einer Kerngruppe unter dem Deck-
mantel der Hells Angels nicht um einen harmlosen Club von Liebhabern
des Motorradhobbys.
Ob die Hells Angels ganz allgemein als kriminelle Vereinigung einzustufen
sind oder ob dies eventuell nur auf einzelne Sektionen, Untergruppen oder
das Führungsteam der Hells Angels zutrifft, bedarf einer vertieften Klärung
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Als kriminell gilt eine Organisation
nur, wenn sie bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit
verbrecherischen Mitteln zu bereichern, und sie ihren Aufbau und ihre per-
sonelle Zusammensetzung geheim hält (wobei dieses Kriterium in der Leh-
re kontrovers diskutiert wird; siehe z.B. BSK StGB II-BAUMGARTNER, Basel
2003, Art. 260ter N 7; ARZT, StGB 260ter N 136 – 141, in: Schmid [Hrsg.],
Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei,
Bd. I, Zürich 1998; vor allem ROULET, Das kriminalpolitische Gesamtkon-
zept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, Europäische Hoch-
schulschriften, Reihe II, Bd. 2219, 1997, S. 125 ff.). Offen auftretende kri-
minelle Gruppierungen werden von der Anwendung des Art. 260ter StGB er-
fasst, wenn der interne Aufbau und der Kreis der Mitglieder und Hilfsperso-
nen qualifiziert und systematisch verschleiert wird. Das Merkmal der Ge-
heimhaltung geht über die im Allgemeinen mit deliktischen Verhaltenswei-
sen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss sich nicht
notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst beziehen,
sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer
(BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil
des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3). Eine
Abschottung kann unter anderem gerade dadurch erreicht werden, dass
die kriminelle Organisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie
erlaubte Unternehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes Be-
ziehungsnetz aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum
heutigen Zeitpunkt festzustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, län-
gerfristig angelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen
(z.B. „sergeant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Proto-
kolle der Raumüberwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse
hierarchische Struktur und eine Abschottung nach aussen mindestens ei-
nes Kreises innerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells
Angels sind zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als
solche geheim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem
Dossier ein Tatverdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der
Hells Angels. Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der
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Hells Angels begehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte da-
zu an, mit dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern
und dessen kriminelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der
nicht kriminellen, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit ge-
genüber der Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die
Definition der Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260ter N 142 ff.). Ein
Indiz für eine wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns
(immer im Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglie-
der bei den Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen
werden können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz.
Das Bestehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unter-
stützung bei finanziellen Problemen der Mitglieder lassen auf eine beson-
ders starke Gruppensolidarität schliessen. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls
noch vom Verdacht einer kriminellen Organisation unter dem Schleier der
nach aussen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche
Konkretisierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen ge-
stützt auf den alleinigen Tatverdacht der kriminellen Organisation allerdings
nicht auf Dauer aufrechterhalten lassen.
Bejaht man den Tatverdacht auf eine kriminelle Organisation, so wird auf-
grund der intensiven Involvierung des Beschwerdeführers in praktisch alle
der verdächtigten einzelnen Strafhandlungen offenkundig, dass er zum in-
neren Kreis gehört, ja sogar die führende Person oder eine der führenden
Personen innerhalb einer möglichen kriminellen Organisation ist. Der Tat-
verdacht auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des
Art. 260ter StGB ist damit zur Zeit gegeben.
4. Zu prüfen ist somit, ob auch der jeweilige konkrete Beschlagnahmegrund
für die Beschlagnahme der einzelnen Gegenstände gegeben ist.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat unter den Nrn. 9 – 28 der Liste der beschlag-
nahmten Gegenstände Schusswaffen, andere Waffen, Waffenzubehör (z.B.
Gewehrmagazin), Munition sowie einen Baselballschläger beschlagnahmt.
Nicht angefochten ist die Beschlagnahme einer Schusswaffe des Typs
Pumpaction (Liste Nr. 14), welche im Zusammenhang mit dem Fall
B.______ konkret zum Einsatz gekommen sein soll. Unter Waffen einzu-
ordnen sind auch der Dolch, die Stahlrute, das getarnte Elektroschockgerät
und das getarnte Messer (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und e des Bundesgeset-
zes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waffen-
gesetz, SR 514.54]). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, diese Waf-
fen und Gegenstände seien vom Angeschuldigten nie zu irgendwelchen
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Straftaten benutzt worden. Er habe sie nicht getragen. Vielmehr seien sie in
Vitrinen ausgestellt gewesen oder in privaten Räumlichkeiten herumgele-
gen. Keine der Waffen sei in schussbereitem Zustand gewesen.
Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung
bedarf es konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann
müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spezifischen Erfordernisse
als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare
Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders
als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt
es für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement,
wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden.
Es ist gegenüber dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass eine solche
Verbindung von konkreter Verwendung oder wenigstens konkret beabsich-
tigter Verwendung der Waffen des Beschwerdeführers zu den einzelnen
Straftaten (z. B. Verwendung im Zusammenhang mit dem Thurgauer Fall,
der Raubvorbereitung) nicht glaubhaft gemacht wird. Offen ist damit aber
nach wie vor, wie es sich mit dem Deliktskonnex unter dem Gesichtspunkt
des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verhält. Die-
se setzt ja nicht Mittäterschaft an einer konkreten strafbaren Handlung im
Rahmen der Organisation voraus. Beteiligung ist jede Aktivität des Beteilig-
ten, welche für die verbrecherische Zweckverfolgung unmittelbar oder
mittelbar wesentlich ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 10). Selbst
wenn demnach Waffen einer Person, die der Beteiligung an einer kriminel-
len Organisation verdächtigt wird, nicht für eine konkrete einzelne Straftat
verwendet wurden, liegt doch der Verdacht nahe, dass dieses Waffenpo-
tential bei Bedarf der kriminellen Organisation auch zur Verfügung gestan-
den hätte, sei es in der Hand des Beschwerdeführers selbst, sei es durch
leihweises Zur-Verfügung-Stellen. In der faktischen Verfügbarkeit für die
kriminelle Organisation aber liegt ein ausreichend konkreter Konnex zur
Straftat der Beteiligung an der kriminellen Organisation. Die zahlreichen
Schusswaffen mit passender Munition, eine Stahlrute oder ein Baselball-
schläger bilden ein konkret geeignetes Unterstützungspotential für eine
kriminelle Organisation. Zusätzlich vorausgesetzt ist, dass vom einzuzie-
henden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich
keine erhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrschein-
lich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des
Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV
121, 123 E. 2a). Dies benötigt in Anbetracht der konkreten einzelnen Straf-
taten, deren der Beschwerdeführer verdächtigt wird, wie Vorbereitungs-
handlung für bewaffneten Raub, Erpressungsversuche bei Schuldenein-
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treibung, Zusammenschlagen einer Person im Kanton Thurgau im Auftrag
und gegen Bezahlung, keiner weiteren Erläuterung. Die fraglichen Waffen,
Waffenbestandteile, Munition und gefährlichen Gegenstände bilden in der
Hand des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Men-
schen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wirft die
Beschlagnahme in diesem Punkt keine Probleme auf. Die Beschwerde ist
daher diesbezüglich abzuweisen.
4.2 In Hinblick auf eine Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB ist ein
Auto und ein Motorrad des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden.
Wenn auch bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu
geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel
des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch
körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw.
schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19
i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O.). Fahrzeuge
(von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögens-
begriff erfasst. Dies ist naheliegend, kann es doch nicht im Sinne der Ge-
setzgebung sein, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu
entziehen, nicht jedoch die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu
der meist auch Fahrzeuge gehören. Beim beschlagnahmten Auto und dem
Motorrad handelt es sich somit um Vermögenswerte im Sinne des Art. 59
Ziff. 3 StGB.
Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle
Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung
effektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Ver-
mögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können
(SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Dabei ist nicht massgebend, ob die betrof-
fenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt aus-
schliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen
Organisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59
N 129, a.a.O.). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja
nicht „als solche“ handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte trifft
bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche Perso-
nen – Teilnehmer an der kriminellen Organisation – sind, die diese nutzen
bzw. darüber verfügen.
Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193,
a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr
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die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID
(Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen
Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens
durch Vermietung eines Autos unterstützt, mit seinem gesamten Ge-
schäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu las-
sen. Diese Beweislastumkehr trifft dabei nicht nur die eigentlichen Chefs,
sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur
Mitwirkung gezwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik:
SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen
Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation
bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen
zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.).
Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung
einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlag-
nahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen
und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt
noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt.
Der Beschwerdeführer hat dies hier nicht dargetan. Seine Stellung als mut-
masslicher Chef oder doch mindestens bestimmendes Mitglied der mögli-
chen kriminellen Organisation verstärkt ohnehin die Vermutung der
Verfügungsmacht der kriminellen Organisation. Damit ist die Beschlag-
nahme grundsätzlich durch Art. 65 BStP in Verbindung mit Art. 59 Ziff. 3
StGB abgedeckt. Sie ist auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde ist
daher auch in diesem Punkte abzuweisen.
4.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel
von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Dabei genügt die
Möglichkeit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder
ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der
strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (HAUSER/SCHWERI, a.a.O.,
§ 69 N 2). Unter die Beweismittelbeschlagnahme fallen die Computer und
Festplatten (Liste Nrn. 32 – 41) sowie ein Schlüssel (Liste Nr. 29). Die Be-
schwerdegegnerin beruft sich darauf, diese IT Komponenten seien in Hin-
blick auf mögliche strafbare Handlungen auszuwerten (BK act. 5 S. 3).
Beim Tatverdacht auf eine kriminelle Organisation erscheint es ohne weite-
res angezeigt, dass sämtliches Akten- bzw. Informatikmaterial, welches In-
formationen (etwa bezüglich Geschäften der kriminellen Organisation,
Geldflüssen etc.) enthalten könnte, ausgewertet wird. Indessen sind seit
Sicherstellung dieser IT Komponenten rund 4 Monate vergangen. Die Bun-
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deskriminalpolizei hätte innert dieser Zeit wenn nicht eine völlige Auswer-
tung, so doch ohne weiteres einen Backup vornehmen und so die Daten für
sich sichern können. Unter dem Titel der Beweismittelbeschlagnahme
rechtfertigt sich deshalb eine wesentlich längere Beschlagnahme dieser
IT Komponenten nicht.
Die Beschwerdegegnerin hat diese allerdings auch unter dem Titel einer
späteren Sicherungseinziehung beschlagnahmt. Anders als bei den Waffen
(siehe zuvor E. 4.1) ergibt sich aber hier der Konnex (im Sinne des Art. 58
StGB) zwischen den möglichen Straftaten und diesen Gegenständen nicht
aus sich heraus und ohne weiteres. Auch bezüglich dieses Beschlagnah-
megrundes gilt, dass eine Auswertung dieser IT Komponenten sogleich zu
klären vermag, ob konkrete Anhaltspunkt dafür bestehen, dass sie zur Be-
gehung einer strafbaren Handlung gedient haben, dazu bestimmt waren
oder durch eine solche hervorgebracht worden sind.
Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich zu schützen. Der Beschwerde-
gegnerin ist allerdings noch eine Frist bis 15. Oktober 2004 zur Auswertung
(und allfälligen Neubeschlagnahmung, sofern sich konkrete Anhaltspunkte
in Hinblick auf Art. 58 oder 59 StGB ergeben) einzuräumen. Die Beschlag-
nahme wird deshalb erst per 15. Oktober 2004 aufgehoben. Völlig unklar ist
schliesslich, was die Beschlagnahme des Gegenstandes Nr. 29, eines
Schlüssels mit der Nummer ______, in Hinblick auf eine Beweismittelbe-
schlagnahme überhaupt soll. Mangels konkreten Angaben ist die Be-
schwerde diesbezüglich gutzuheissen und der Schlüssel ist dem Be-
schwerdeführer herauszugeben.
5. Der Beschwerdeführer ist nur in einem geringen Umfange mit seinem
Rechtsbegehren durchgedrungen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr, die auf
Fr. 1'600.-- festgesetzt wird, zum überwiegenden Teil unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt wird (Art. 156 Abs. 3 OG
i.V.m. Art. 245 BStP). Angemessen erscheint eine Auflage an den Be-
schwerdeführer im Umfange von drei Vierteln. Im gleichen Verhältnis (von
einem Viertel) ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 159 Abs. 3 OG). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen,
wenn keine Kostennote eingereicht wird. Angemessen erscheint ein Betrag
von Fr. 400.-- (inkl. MwSt).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise geschützt und die Beschlagnahme über den
Gegenstand Nr. 29 (Schlüssel) wird aufgehoben, die Beschlagnahme über
die Gegenstände Nrn. 33 – 41 (Computer und Festplatten) wird per
15. Oktober 2004 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt und im reduzierten Be-
trag von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Diesen Betrag hat er
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zu bezahlen, den
Rest trägt die Eidgenossenschaft.
3. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- zu
entschädigen.
Bellinzona, 1. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Valentin Landmann
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn
die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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